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Nr. 548 Ministerrat, Wien, 28. August 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Kaiser (bei I); BdE. (Schwarzenberg 29. 8.); BdE. und anw. P. Krauß 8. 9., Bach 10. 9., Thinnfeld, Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner 5. 9.; abw. Schwarzenberg, Stadion, Kulmer.

MRZ. 2961 – KZ. 2590 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 28. August 1851 unter dem Vorsitze Ah. Sr. Majestät des Kaisers.

I. Beeidigung der Beamten; Form der Ausfertigung der im Ministerrate beschlossenen Verfügungen

Se. Majestät geruhten dem Ministerrate zu eröffnen, daß Allerhöchstdieselben im weiteren Verfolge der mit Ah. Kabinettschreiben vom 20. d. [M.] angeordneten Verfügungen noch einige Maßregeln für notwendig finden1, und zwar:

a) in betreff der Beeidigung der Beamten2. Da in den letzteren Jahren viele Beamte in ihrem Diensteide zur Beobachtung der Verfassung verpflichtet worden sein dürften, so halten es Se. Majestät für notwendig und dringend, daß die Beamten nach einer den Bestimmungen vom 20. August entsprechenden Formel in Eid und Pflicht genommen werden, um bei allfälligen Gewissensskrupeln oder Vorbehalten den betreffenden Beamten Gelegenheit zum Austritte aus dem Dienste zu bieten, oder bei ihrem Verbleiben sich gegen jeden aus derlei Skrupeln abgeleiteten Vorwand sicherzustellen.

Nachdem der Finanzminister den Zweifel erhoben hatte, ob es unumgänglich notwendig sei, alle Beamte, auch diejenigen, welche nicht auf die Verfassung beeidigt worden sind, neuerdings und zwar schon dermalen, vor dem Zustandekommen der durch das Ah. Kabinettschreiben vom 20. d. [M.] in Aussicht gestellten neuen Einrichtungen zu beeiden, geruhten Se. Majestät zu erklären, daß man sich auch bis zu dem Zeitpunkte des Zustandekommens der neuen Einrichtung des Gehorsams und der Treue der Beamten versichern müsse; und auf die Bemerkung des Ministers des Inneren , daß eine Sonderung der Beamten bezüglich der Beeidigung unzukömmlich sein, dagegen eine allgemeine Beeidigung sich füglich dem Akte der von den Ministern im Sinne des Ah. Kabinettschreibens vom 20. d. [M.] Sr. Majestät zu leistenden Eidespflicht anschließen würde, geruhten Se. Majestät unter Ah. Genehmigung dieser Ansicht die Minister aufzufordern, sich über den allgemeinen Teil der hiernach zu entwerfenden Eidesformel zu einigen und selben sodann Sr. Majestät zur Ah. Entscheidung vorzulegen3.|| S. 202 PDF ||

b) Im dritten Absatze des Ah. Kabinettschreibens vom 20. August sind umfassende Bestimmungen über den Wirkungskreis der Minister vorbehalten4. Bis zu deren Erscheinen hat es zwar bei der bisherigen Amtswirksamkeit der Minister zu verbleiben, in der Form der von den Ministern auszufertigenden Beschlüsse muß jedoch beobachtet werden, daß dieselben immer nur im Namen des betreffenden Ministers oder infolge Ah. Entschließung, nicht mehr aber, wie es früher geschah, als Ministerratsbeschluß ausgefertigt werden, weil wohl der einzelne Minister, nicht aber der Ministerrat als vollziehendes Organ besteht5.

Der Finanzminister rechtfertigte den diesfalls bisher beobachteten Vorgang bei wichtigen, zweifelhaften und einer verschiedenen Auffassung unterliegenden Angelegenheiten mit den besonderen Verhältnissen des Jahres 1848.

Nachdem jedoch diese nicht mehr bestehen und Se. Majestät den Ah. Willen ausdrücklich dahin zu erklären geruhten, daß keine Erlässe mehr vom Ministerrate als solchen hinausgegeben werden, so werden die Minister sich dieser Ah. Weisung gemäß benehmen.

Se. Majestät beabsichtigen übrigens hiermit keineswegs eine Einstellung der Ministerratssitzungen, halten dieselben vielmehr zur Erhaltung der Einheit in den Verwaltungsmaximen für sehr ersprießlich; nur beauftragen Allerhöchstdieselben die Minister, zu erwägen und vorzuschlagen, welche Gegenstände im Ministerrate vorzutragen seien, damit nicht, wie bisher, zuweilen Unwichtiges vorgenommen werde6.

Nachdem Se. Majestät hiermit die Sitzung aufgehoben hatten, versammelte sich der Ministerrat im gewöhnlichen Lokale zur Besprechung nachstehender Gegenstände.

II. Gehaltserhöhung für die theologischen Diözesanprofessoren

Mit Beziehung auf den Ministerratsbeschluß vom 25. d. [M.] Nr. VI., wornach auf Erhöhung der Besoldung der theologischen Professoren an den Diözesanlehranstalten von 600 auf 700 fr. bei Sr. Majestät angetragen werden soll, erinnerte der Kultus- und Unterrichtsminister , daß an den Anstalten zu Linz, Laibach und Salzburg schon dermal für diese Professoren drei Gehaltsklassen à 600, 700 und 800 fr. bestehen, mithin auf diese der Beschluß vom 25. d. [M.] nicht passen würde. Obwohl er nun von seinem ursprünglichen Antrage, die Gehalte aller auf 800 fr. zu erhöhen, nicht abgehen könne, so schlage er doch stante concluso zur Beseitigung der für die Professoren in Linz, Salzburg und Laibach hieraus resultierenden Nachteile vor, daß den zwei ältesten Professoren an jeder der übrigen Lehranstalten, gleich jenen der speziell Benannten, 800 fr. Gehalt zu bewilligen wäre.

Der Finanzminister fände es nach dieser Aufklärung wohl am angemessensten, wenn das in Linz etc. bestehende Gehaltsstufenverhältnis auch bei den anderen Anstalten eingeführt, also überhaupt drei Gehaltsklassen zu ein Drittel mit 600, zu ein Drittel mit 700 und zu ein Drittel mit 800 fr. festgesetzt und die Professoren dieser Anstalten, nötigenfalls auch mit den Gymnasialkatecheten, in einen Konkretalstatus eingereihet würden.|| S. 203 PDF ||

Dem Antrage des Finanzministers traten sofort der Minister des Inneren und jener der Justiz bei.

Auf die Bemerkung des Kultusministers aber, daß 700 fr. wohl das äußerste wäre, worauf, ohne Gefährdung der Kompetenz für diese Professorenstellen, ihr Gehalt beschränkt werden könnte, vereinigten sich die übrigen drei Votanten mit dem Antrage des Kultusministers, welcher sich hiermit zum Majoritätsbeschlusse erhob7.

III. Zulage für Johann Ritter v. Schöllhaimb

Der Kriegsminister brachte die Erwirkung einer Personalzulage von 1000 fr. für den 45 Jahre dienenden, in seinem Fache sowie in seiner Gesinnung ausgezeichneten Unterstaatssekretär seines Ministeriums, Ritter v. Schöllhaimb, bei Sr. Majestät in Antrag, welchem sofort einhellig und unter voller Anerkennung der Verdienste Schöllhaimbs sowohl von Seite des Finanzministers (der besonders dessen Vorschläge in betreff der Militäreinstandsgelder von seinem Standpunkte anerkennend hervorhob), als auch von Seite des Ministers des Inneren beigestimmt wurde8.

IV. Räumung des Konviktsgebäudes

Der Kriegsminister teilte weiters mit, daß infolge der auf Ah. Befehl vorgenommenen Adaptierungen in der Aula der hiesigen Hochschule das Konviktsgebäude demnächst azum Teil vom Militär werde geräumt und den Lehrzwecken für die Ruthenenschülera wieder gewidmet werden könne9.

V. Gnadengabe für die Töchter des Appellationsrates Georg Maria Boxich v. Lorbeerberg

Eine Differenz zwischen dem Justizminister und dem Finanzministerium in betreff der Behandlung der drei Töchter des verstorbenen venezianischen Appellationsrates Boxich v. Lorbeerberg ward durch die Erklärung des Finanzministers behoben, daß er dem Antrage des Justizministers, für jede dieser drei Waisen auf eine Gnadengabe von 100 fr. jährlich einzuraten, beipflichte10.

VI. Eigene Rubrik für die Pensionen im Staatsvoranschlage

Der Minister des Inneren glaubte der Erwägung des Finanzministers anheimstellen zu sollen, ob es nicht zweckmäßiger wäre, wenn aus den Voranschlägen der einzelnen Ministerien der Pensionsetat ausgeschieden und sämtliche Pensionslasten in einer eigenen|| S. 204 PDF || allgemeinen Rubrik, gewissermaßen als eine Staatsschuld, im Staatsvoranschlage aufgeführt würden.

Der Finanzminister erklärte indessen, daß, nachdem die Pensionen einen Teil des Aufwandes des betreffenden speziellen Verwaltungszweiges ausmachen und selbst bei den einzelnen Gefällen, Montanwerken etc. abgesondert verrechnet werden, er deren Ausscheidung aus den einzelnen Präliminarien für minder entsprechend halten würde.

VII. Landespräliminare für Ungarn; Aufhebung der Panduren

In dem Landespräliminare für Ungern erscheint nebst anderen vermöge der neuen Richtungen nicht dahin gehörigen Ansätzen auch eine Post mit 250.000 fr. für Panduren, Haiducken etc., Sicherheitskommissäre, welche sich nach dem Erachten des Ministers des Inneren schlechterdings nicht rechtfertigen läßt, nachdem der Sicherheitsdienst nunmehr ausschließlich die Aufgabe der Gendarmerie sein soll11.

Der Minister des Inneren gedenkt daher, den bezüglichen Ansatz aus dem Voransatze zu streichen.

Der Justizminister erhob dagegen den Zweifel, ob die Gendarmerie, zu sehr mit andern Dingen beschäftigt und mit Personen und Lokalverhältnissen minder vertraut, ebenso gute Dienste bei Aufbringung von Übeltätern werde leisten können als die einheimischen Panduren und Haiducken. Auch der Kultusminister fand es bedenklich, den im Lande gewohnten Sicherheitsdienst aufzuheben. Der Finanzminister endlich machte darauf aufmerksam, daß wohl der Gendarmerie der allgemeine Sicherheitsdienst von Staats wegen obliege, daß aber, bei der großen, jedem Gendarmen zur Überwachung zugewiesenen Grundfläche (ein Mann für eine Quadratmeile) wohl kaum eigene Gemeinde- und Bezirkswachen werden entbehrt werden können, welche dann in eine organische Gliederung zu den Staatssicherheitswachen zu bringen sein würden, um mit denselben zur Aufrechthaltung der Sicherheit wirken zu können.

Dagegen bemerkte der Minister des Inneren , daß, nach dem Zeugnisse des Oberstleutnantsb Grafen Forgách die Wirksamkeit der Gendarmerie in Ungern in jeder Beziehung eine vorzügliche sei, dagegen jene der einheimischen erfahrungsgemäß nichts tauge, daß der Bestand von zweierlei Sicherheitsorganen im Lande besonders dem militärisch organisierten und disziplinierten Körper der Gendarmerie gegenüber nicht angemessen wäre und der eigentliche öffentliche Sicherheitsdienst einer Unterstützung durch die Gemeinden, außer den Städten, wo ohnehin Militärpolizeiwache bestünde, nicht bedürfe12.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Schönbrunn, den 6. August 1851.