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Nr. 492 Ministerrat, Wien, 30. April 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 1. 5.), P. Krauß 2. 5., Bach 4. 5., Bruck, Thinnfeld 2. 5., Thun, Csorich 2. 5., K. Krauß; abw. Stadion, Kulmer.

MRZ. 1452 – KZ. 1496 –

Protokoll der am 30. April 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Ernennung des Carl Fürst zu Schwarzenberg zum Gouverneur in Siebenbürgen

Der Kriegsminister Freiherr v. Csorich teilte dem Ministerrate mit, daß Se. Majestät den FML. Carl Fürsten von Schwarzenberg zum Zivil- und Militärgouverneur von Siebenbürgen zu ernennen und ihm das 12. Armeekorpskommando anzuvertrauen geruhet haben1.

II. Todesurteil gegen Johann Levák

Der Justizminister Ritter v. Krauß referierte über das Todesurteil gegen Johann Levák aus dem Warasdiner Bezirke, welcher, 19 alt, seinen 70 Jahre alten Vater, weil er ihn nicht hat heiraten lassen wollen, umgebracht hat, mit dem Antrage auf die Nachsicht der Todesstrafe. Die Tat ist am 26. Juni 1846 verübt worden und Levák wurde schon am 19. Februar 1847 von der Banaltafel zum Tode verurteilt, seit welcher Zeit derselbe im Kerker schmachtet.

Die Gründe, welchen den Justizminister bestimmten, für diesen, obgleich großen Verbrecher bei Sr. Majestät auf die Nachsicht der Todesstrafe anzutragen, sind: daß derselbe wegen seines Alters von 19 Jahren nach unseren Strafgesetzen nicht hätte zum Tode verurteilt werden können, und weil, was schon bei vielen, auch großen Verbrechen als Begnadigungsgrund geltend gemacht und als solcher angenommen wurde, derselbe bereits seit mehreren Jahren, nämlich seit dem Jahre 1846, und seit dem Jahre 1847 schon zum Tode verurteilt, im Kerker sitzt.

Für den Fall der Begnadigung trug der Oberste Gerichtshof für diesen Verbrecher auf eine Kerkerstrafe von 20 Jahren an.

Aus den von dem Justizminister geltend gemachten Gründen und weil Se. Majestät durch die Verhängung der Todesstrafe in diesem Falle mit den Grundsätzen in Widerspruch gebracht würden, welche diesfalls in den deutschen Provinzen gelten und die nun nächstens auch auf Ungarn und die früher damit verbundenen Länder ausgedehnt werden|| S. 444 PDF || sollen, erklärte sich die Stimmenmajorität (nämlich die Minister Dr. Bach, v. Thinnfeld, Freiherr v. Bruck und Freiherr v. Krauß) mit dem Referenten für die Nachsicht der Todesstrafe, während die übrigen Votanten bei diesem seltenen und großen Verbrechen für die Vollziehung derselben stimmten2.

III. Todesurteil gegen Johann Kuzmić

Mit dem Antrage des Justizministers auf Nachsicht der Todesstrafe für Johann Kuzmić aus dem Kőröser Komitate, welcher im Jahre 1845, damals 26 Jahre alt, einen Mann aus Rache deshalb umgebracht hat, weil dieser vor acht Jahren seinen Vater geschlagen hatte, und der nun bereits volle sechs Jahre sitzt, vereinigten sich sämtlich Stimmführer des Ministerrates3, sowie auch

IV. Todesurteil gegen Peter Gömsik

mit dem weiteren Antrage desselben Ministers, daß Se. Majestät gegen den zum Tode verurteilten Raubmörder Peter Gömsik, welcher dieses Verbrechen im Jahre 1848 in Maria-Theresiopel begangen, den Obersten Gerichtshof sein oberstgerichtliches Amt handeln lassen mögen4.

V. Neue Redaktion des Strafgesetzes (11. Beratung)

Hierauf wurde die Beratung über das Strafgesetzbuch fortgesetzt5.

Im § 473 wäre analog mit den in diesem Gesetze vorkommenden Strafbestimmungen statt: „mit Arrest bis zu drei Monaten“ zu setzen „mit Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten“.

§ 475 a) ist anach dem Satzea : „zu welchem der Ehrenbeleidiger im besonderen Verpflichtungs­verhältnisse gestanden ist“, zu setzen: „boder gegen den der Ehrenbeleidiger Pflichtenb der Ehrfurcht zu beobachten hatte.“

§ 476 wurden statt der Worte: „Auch Verstorbene können usw.“ die Worte beliebt „Auch der Ruf der Verstorbenen kann usw.“

Im § 479, 3. Zeile, wäre das Wort „rechtschaffen“ beizubehalten.

Die Textierung des § 498 wurde in folgender Art modifiziert: „Wer durch Druckschriften, bildliche Darstellungen, durch öffentliche Rede oder durch unzüchtige, vor dritten Personen vorgenommene Handlungen die Sittlichkeit oder Schamhaftigkeit gröblich und auf eine zur Veranlassung von Ärgernis für andere geeignete Art verletzt, macht sich einer Übertretung schuldig und soll zu strengem Arreste von acht Tagen bis zu sechs Monaten verurteilt werden.“

Im § 507 ist in dem letzten Satze statt des Wortes „die Gerichte“ der umfassendere Ausdruck „die Behörden“ (oder dieselben) zu setzen.

In der zu erlassenden kaiserlichen Verordnung, wodurch für jene Kronländer, in welchen die provisorische Strafprozeßordnung vom 17. Jänner 1850 in Wirksamkeit ist, die|| S. 445 PDF || Kompetenz der Strafgerichte festgesetzt werden soll, wird am Schlusse des ersten Absatzes statt: „Verordne Ich auf den Antrag Meines Ministers der Justiz und auf Einraten Meines Ministerrates“ zu setzen sein: „Verordne Ich auf Antrag Meines Ministerrates und nach Anhörung des Reichsrates wie folgt“ usw.

Die Fortsetzung wurde der nächsten Sitzung vorbehalten6.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 12. Mai 1851.