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Nr. 438 Ministerrat, Wien, 2. Jänner 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; BdE. (Schwarzenberg 3. 1.), Bde. und anw. Krauß 7. 1., Bach 7. 1., Schmerling 7. 1., Bruck, Thinnfeld 7. 1., Thun, Csorich, Kulmer 7. 1.; abw. Schwarzenberg, Stadion.

MRZ. – KZ. 26 –

Protokoll des am 2. Januar 1851 zu Wien in Ah. Anwesenheit Sr. Majestät abgehaltenen Ministerrates.

I. Vorschriften über die Schneeschauflung und Postportofreihei

Se. Majestät der Kaiser geruhten Sich über die Anträge bezüglich des neuen Schneeschauflungssystems auf Reichsstraßen, dann der Portofreiheit einige Aufklärungen von dem Minister des Handels und der öffentlichen Bauten erstatten zu lassen1.

II. Gerichtsorganisation im lombardisch-venezianischen Königreiche

Hierauf geruhten Allerhöchstdieselben einige der in Ah. Handen befindlichen Anträge des Justizministers über die Gerichtsorganisation im lombardisch-venezianischen Königreiche einer näheren Erörterung zu unterziehen2. Insbesondere wurde von Sr. Majestät Ag. angedeutet, daß, nachdem die Stimmen aller mit den Verhältnissen dieses Königreiches näher Vertrauten sich gegen die Einführung des Geschworneninstituts in demselben erklärt haben, der vom Ministerium angetragene Vorbehalt des Ausspruches der Landesvertretung über die Einführung der Geschwornengerichte besser ganz übergangen werden könnte, um nicht etwa durch einen solchen Vorbehalt unzeitige Anträge hervorzurufen.

Der Justizminister erkannte das Gewicht dieses Bedenkens gegen den fraglichen Vorbehalt – der nur wegen der Übereinstimmung mit den Gerichtsorganisationen in andern Kronländern in den bezüglichen au. Vortrag aufgenommen wurde – ohne daß dabei eine praktische Folge beabsichtigt worden wäre. Derselbe wird daher weggelassen werden.

Se. Majestät widmeten hierauf dem vorgeschlagenen Personalstatus sowohl bei den Gerichten als den Staatsanwaltschaften in der Lombardie und Venedig mit Hinblick auf die Vermehrung des Aufwands im Ganzen Ah. Ihre besondere Aufmerksamkeit, worüber der Justizminister die Versicherung gab, daß zur Schonung des Staatsschatzes die Anträge auf das unumgänglich Notwendige beschränkt und selbst namhafte Reduktionen|| S. 171 PDF || im bisherigen Status der Gerichte vorgenommen worden seien. Der Mehraufwand rühre lediglich von der Einführung des Instituts der Staatsanwaltschaft her.

Über die Ah. Bemerkung, daß der vorgeschlagene zehnprozentige Teuerungszuschuß für die gerichtlichen Beamten in der Stadt Venedig sich als eine neue, nicht genügend begründete Auslage darstelle, vereinigte sich der Ministerrat zu dem au. Antrage, daß es von diesem Zuschuß umso mehr abzukommen hätte, als dessen Bewilligung ohne Zweifel ähnliche Ansprüche von den politischen und Finanzbeamten in Venedig hervorrufen würde3.

III. Erledigung der Steuergeschäfte bei den Bezirkshauptmannschaften

Der Finanzminister brachte die Notwendigkeit zur Sprache, den meisten Bezirkshauptmannschaften eigene Beamte zur Führung der Steuergeschäfte zuzuweisen, nachdem diese wichtigen Geschäfte sonst unmöglich gehörig im Gang erhalten werden könnten4.

Gegen diese Maßregel ergab sich von keiner Seite eine Erinnerung5.

IV. Wirkungskreis des provisorischen Generalprokurators in Agram Ivan Mažuranić

Se. Majestät geruhten die Bedenken zu besprechen, welche der Minister Baron Kulmer über den Wirkungskreis erhoben hat, der dem provisorischen Generalprokurator in Agram Mažuranić in Absicht auf Personalbesetzungen eingeräumt ist. Mažuranić, einstens ein Hauptmitarbeiter des berüchtigten Slovenski Iug, gelte als ein Vorkämpfer der ultraillyrischen Partei, und man müsse besorgen, daß er bestrebt sein werde, die neukreierten Stellen vor allem den Freunden des Separatismus zuzuwenden.

Der Justizminister klärte hierüber auf, daß Mažuranić nach längerem Verweilen in Wien, wo er über Empfehlung von Seite des Banus bei den Regulierungsarbeiten mit Nutzen verwendet wurde, seinen früheren slavomanischen Tendenzen abgeschworen zu haben scheine.

Seine bisher erstatteten Besetzungsvorschläge tragen nicht das Gepräge des Parteigeistes; indessen werde Minister v. Schmerling diesem Gegenstand die größte Aufmerksamkeit widmen und die Vorschläge des genannten Generalprokurators im Vernehmen mit dem Minister Baron Kulmer und dem Banus einer sorgfältigen Prüfung unterziehen6.

V. Preßprozeß gegen Charlotte Freiin v. Vogelsang

Schließlich geruhten Se. Majestät der Kaiser das von dem Wiener Appellationsgericht über die Beschwerde der Baronin Perin-Pasqualati gegen die Freiin v. Vogelsang wegen Ehrenbeleidigung unterm 14. Dezember 1850 gefällte Erkenntnis zur Sprache zu bringen7.|| S. 172 PDF ||

In den Beweggründen dieses die Lossprechung der Freiin Vogelsang aussprechenden Erkenntnisses wird nämlich der Satz aufgestellt, die öffentliche Beschuldigung des Hasses gegen die legale Autorität, der Hegung verbrecherischer Pläne und der Wühlerei, enthalte nichts Schmähliches: „Denn revolutionäre Gesinnungen, Verleitungen anderer zu solchen; Hegung von revolutionären Plänen und Wühlereien sind wohl geeignet, eine Person als bedenklich und gefährlich für den Staat und nach Umständen als sehr strafbar erscheinen zu lassen, aber in allem diesen betrachtet man gewöhnlich nichts Unehrenhaftes, Schimpfliches oder Schmähliches, wenn diese Gesinnungen und Handlungen auf wahrer innerer Überzeugung und nicht auf Nebenabsichten beruhen, da letztere im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden.“

Se. Majestät fanden es ebenso anstößig als bedauerlich, daß das Oberlandesgericht sich habe beigehen lassen, in einer sofort von den Zeitungen veröffentlichten gerichtlichen Urkunde auszusprechen, der Haß gegen gesetzliche Autorität, Hegung revolutionärer Pläne und Wühlereien würden gewöhnlich an und für sich nicht als etwas Unehrenhaftes, Schimpfliches und Schmähliches betrachtet. Eine solche Erklärung von Seite einer höheren Gerichtsbehörde müsse wesentlich dazu beitragen, die leider sehr verbreitete Verwirrung in den Begriffen zu vermehren, sowie sie andererseits bei den einsichtsvollen Freunden der Ordnung ein widriges Gefühl hervorgebracht hat. Es sei dieser Akt eine förmliche Rehabilitierung der Freiin v. Perin und überhaupt aller Wühler, Revolutionärs etc.

Se. Majestät müßten daher einen großen Wert darauf legen, daß die gerügte Argumentation des Oberlandesgerichts sobald als möglich öffentlich desavouiert und in irgend einer Weise das geschehene Übel, soweit noch tunlich, gutgemacht werde.

Der Justizminister teilte mit allen seinen Kollegen die Ansicht, daß die Motivierung des Urteils vom 14. Dezember8 eine gänzlich verunglückte und taktlose sei; er werde es sich sofort angelegen sein lassen, einen Ausweg zu finden, damit der Ah. ausgesprochenen Absicht Folge geleistet werde9.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Wien, den 8. Jänner 1851.