Nr. 294 Ministerrat, Wien, 6. März 1850 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Wacek; VS.Vorsitz Schwarzenberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Schwarzenberg 7. 3.), Krauß 12. 3., Bach 8. 3., Gyulai 9. 3., Schmerling, Bruck, Thinnfeld, Thun, Kulmer 8. 3.; abw.abwesend Stadion.
MRZ. 931 – KZ. 743 –
- I. Monopol des Studienfonds auf den Druck der Gymnasialschulbücher
- II. Taxnachsicht für Georg Philipps
- III. Angebliche Demonstration auf dem Michaelerplatze
- IV. Strafkontribution der ungarischen Juden
- V. Löschung Alfred Graf Potockis aus der Liste der geheimen Räte
- VI. Löschung Maximilian Graf Dietrichsteins aus der Liste der geheimen Räte
- VII. Schenkung des Ernst Kiss v. Elemér an Julius Fedrigoni Edler v. Etschthal
- VIII. Vier Todesurteile
- IX. Taxnachsicht für Johann Anton Ernst Graf Schaffgotsche
- X. Festivitäten in Triest bei der Anwesenheit des Kaisers
- XI. Abstellung der Honvéds und Nationalgarden zur Armee
Protokoll der am 6. März 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürs-ten Felix v. Schwarzenberg.
I. Monopol des Studienfonds auf den Druck der Gymnasialschulbücher
Der Minister des Kultus und des öffentlichen Unterrichtes Graf Leo Thun brachte die Aufhebung des Monopols des Studienfonds auf den Druck und Verkauf der Gymnasialschulbücher in Antrag.
Dieses Monopol ist dem Studienfonds im Jahre 1788 von Sr. Majestät dem Kaiser Joseph verliehen worden1, um dem genannten Fonds eine neue Einnahmsquelle zu verschaffen. Infolge dieser Verleihung waren die Privathändler von dem Handel mit Gymnasialschulbüchern ausgeschlossen, und sie konnten diese Artikel nur als Unterverschleißer des k.k. Gymnasialschulbücherverlages führen. Unter Kaiser Franz I. haben die Buchhändler um die Aufhebung dieses Monopols gebeten, wurden aber abgewiesen2. Mit der Ah. Entschließung vom 21. Februar 1846 wurde der von der bestandenen Studienhofkommission in Antrag gebrachte Grundsatz genehmiget, daß dieses Privilegium fortan zu keiner Einnahmsquelle für den Studienfonds zu machen ist3. Bei dem geänderten Studiensysteme frägt es sich nun, ob nicht die Erzeugung und der Verschleiß der Gymnasialschulbücher in Zukunft den Privatbuchhändlern freizugeben sei.
Der Minister Graf Thun glaubt diese Frage bejahen zu sollen. Den gymnasialen Lehrkörpern ist nämlich gegenwärtig gestattet, auch andere als die von der Regierung empfohlenen Bücher in den Schulen zu gebrauchen, nachdem sie diese Bücher dem Unterrichtsministerium angezeigt haben und dasselbe nichts dagegen zu erinnern fand. Auf dem naturgemäßen Wege der freien Konkurrenz würden auch die Schulbücher am ehesten gut und wohlfeil erzeugt. Auch soll, wie oben bemerkt wurde, das gedachte Privilegium nicht mehr als eine Einnahmsquelle des Studienfonds betrachtet werden. Bei der Aufhebung dieses Privilegiums wäre aber der Regierung das Recht vorzubehalten, die Drucklegung oder den Verschleiß oder nach Umständen beides, wie bisher, in eigener Regie durch die Staatsdruckerei besorgen zu lassen oder die Schulbücherverschleißadministration|| S. 188 PDF || dazu zu benützen. Diese Maßregel hätte sich auch auf technische und Realschulbücher zu erstrecken, dagegen die Bücher für die Volks- und die Unterrealschulen, wobei andere Verhältnisse eintreten, nicht zu berühren.
Gegen diesen Antrag des Grafen Thun ergab sich keine Erinnerung; nur der Finanzminister Freiherr v. Krauß meinte, daß vor allem noch zu erheben wäre, welchen Ertrag das gedachte Privilegium dem Studienfonds abgeworfen habe. So dringend sei die Aufhebung dieses Privilegiums nicht, um nicht diese Erhebung vornehmen zu können. Hat dieses Recht keinen oder nur einen geringen Ertrag dem Studienfonds zugebracht, so würde er nichts gegen die Aufhebung desselben einzuwenden haben; bevor wir aber wieder ein Recht aund ein Einkommena aufgeben, meint Baron Krauß, wäre noch die gedachte Erhebung vorzunehmen. bGraf Thun gibt die Aufklärung, daß infolge Ah. Entschließung schon längst die Einrichtung getroffen worden ist, die Bücher zu so niederen Preisen zu verschleißen, daß damit nur die Erzeugungskosten gedeckt werden, und daß die Möglichkeit eines einträglichen Geschäftes mit den Gymnasialbüchern entfalle, sobald den Lehrkörpern gestattet wird, Bücher, welche sich bereits im Buchhandel befinden, als Lehrbücher zu gebrauchenb .4
II. Taxnachsicht für Georg Philipps
Der Minister Graf Thun bemerkte weiter, daß bei der Berufung von auswärtigen Professoren auf die hiesigen Lehranstalten die gewöhnlichen gesetzlichen Bestimmungen in Ansehung der Taxen nicht in Anwendung zu kommen haben, da diese Professoren gewöhnlich, nach eingeholter Ah. Genehmigung, mittelst Kontrakten gewonnen werden. Bei dem aus dem Auslande auf diese Art hierher berufenen Professor Philipps5 sei jedoch das Versehen unterlaufen, daß eine Taxnote ausgefertigt und ihm zugeschickt worden ist. Graf Thun habe sich an das Finanzministerium wegen Abschreibung dieser Taxe gewendet, welches aber bei dem Bestande der diesfälligen Taxvorschriften nicht willfahren zu können erklärte. Nachdem jedoch die Aufnahme Philipps in der Art erfolgte, daß er bereits eine zehnjährige Dienstzeit und die Pensionsfähigkeit nach Österreich mitbringt und die Taxabnahme auf der anderen Seite so viel bedeuten würde, als ob er jetzt erst seine Anstellung erhielte, so stimmte der Ministerrat und auch der Finanzminister bei, daß auf die Ah. Nachsicht der hier in der Rede stehenden Taxe angetragen werde6.
III. Angebliche Demonstration auf dem Michaelerplatze
Derselbe Minister erwähnte eines (übrigens ungegründeten) Gerüchtes, daß den 4. d.M. vor 6 Uhr abends auf dem Michaelerplatze 20 bis 30 Männer mit sogenannten Stürmern zum Vorschein gekommen sind, von denen einer aufgetreten ist und öffentlich|| S. 189 PDF || vorgelesen hat, daß FZM. Baron Jellačić mit Sr. Majestät dem Kaiser zerfallen ist, daß die Kroaten wieder marschieren werden und dergleichen.
IV. Strafkontribution der ungarischen Juden
Der Ministerpräsident las die nach einem früheren Ministerratsbeschlusse entworfene Antwort an den FZM. Baron Haynau auf seine Zuschrift vom 27. v.M. wegen der den Judengemeinden auferlegten Strafkontribution vor7. Dieser Antwort zufolge findet der Ministerrat von seinen Beschlüssen in Ansehung der gedachten Strafkontribution nicht abzugehen.
Mit dieser Erwiderung erklärte sich der Ministerrat vollkommen einverstanden, und der Ministerpräsident wird dieselbe noch vorläufig Sr. Majestät zur Ah. Genehmigung vorlegen8.
V. Löschung Alfred Graf Potockis aus der Liste der geheimen Räte
Derselbe Minister machte hierauf aufmerksam, daß Graf Potocki, welcher die geheime Ratswürde erhielt und dem an der diesfälligen Taxe von 6000 f. mit einem Ah. Kabinettschreiben die Hälfte mit 3000 f. nachgesehen wurde, die andere Hälfte mit 3000 f. noch immer schulde.
Der Ministerpräsident gedenket hierüber einen au. Vortrag an Se. Majestät zu erstatten und darin auf die Streichung des Grafen Potocki aus der Liste der geheimen Räte anzutragen, wogegen sich keine Erinnerung ergab9.
VI. Löschung Maximilian Graf Dietrichsteins aus der Liste der geheimen Räte
Dasselbe will der Ministerpräsident auch bei dem Grafen Max Dietrichstein tun, welcher auch mit der Taxe für die geheime Ratswürde im Rückstande ist und auf diese Würde seinen Äußerungen zufolge keinen besonderen Wert zu legen scheint. Auch damit erklärte sich der Ministerrat einverstanden10.
VII. Schenkung des Ernst Kiss v. Elemér an Julius Fedrigoni Edler v. Etschthal
Der Kriegsminister Graf Gyulai brachte folgenden Fall zur Kenntnis des Ministerrates: Der Schwager des Rittmeisters Fedrigoni, der bekannte Kiss v. Ellemér11, verlangte von Világos aus seinen besagten Schwager zu sprechen, was auch geschehen ist, bei welcher Gelegenheit Kiss dem Fedrigoni mehrere Aufträge gab, unter anderem auch, für ihn in Wien um Gnade zu bitten. Kiss gab ferner dem Fedrigoni eine Anweisung an einen anderen Kiss, daß dieser jenem ein Pferd ausfolge, welchem Auftrage letzterer Kiss entsprochen hat. Fedrigoni kam mit dem Pferde nach Wien und soll nun, da das Vermögen|| S. 190 PDF || des Kiss sequestriert werde, das Pferd nach Pest schicken, damit es dort zur Artillerie assentiert werde.
Bei der Beantwortung der Frage, ob Kiss jenes Pferd habe schenken können, kommt es nach der Ansicht des Ministerrates darauf an, ob Kiss zur Zeit der Schenkung bereits verurteilt war oder nicht. Im letzeren Falle konnte er über seine Sachen verfügen. Diese Angelegenheit wäre demnach dem Ministerialrat Graf Almásy mitzuteilen, damit dieser durch den Causarium-Regalium-Direktor die rechtliche Lage der Dinge erheben lasse, um beurteilen zu können, ob das Pferd der Frage zurückzustellen sei oder nicht12.
VIII. Vier Todesurteile
Der Justizminister Ritter v. Schmerling referierte hierauf vier Todesurteile
a) wider Johanna Neumann wegen Brandlegung. Dieselbe ist 22 Jahre alt, uneheliche Tochter eines Taglöhners, Dienstmagd, vermögenslos und war bis zur Zeit des begangenen Verbrechens wohlverhalten. Sie hat in Bielitz im Hause ihres Dienstgebers, aufgebracht über die karge Kost und schlechte Behandlung, dreimal Feuer gelegt, welches zweimal in Flammen ausbrach, das drittemal nur glimmte, allemal aber gleich im Anfange gelöscht wurde. Der dadurch verursachte Schaden belauft sich auf 4 f. Konventionsmünze. Das Teschner Kriminalgericht hat die Neumann zum Tode verurteilt und das mährisch-schlesische Appellationsgericht und der Oberste Gerichtshof haben dieses Urteil einhellig bestätigt, trugen aber alle in Berücksichtigung der vorhandenen Milderungsumstände (des bisherigen untadelhaften Lebenswandels, ihrer verwahrlosten Erziehung, ihres aufrichtigen Geständnisses und der Geringfügigkeit des verursachten Schadens) auf die Umwandlung der Todesstrafe in eine zeitliche, deren Maß der Oberste Gerichtshof mit zehnjährigem schweren Kerker zu bestimmen geneigt ist13.
b) wider Franz Fröhlich, Jakob Nest und Iganz Seidel wegen Verbrechens der Teilnehmung an der Verfälschung öffentlicher, als Münze geltender Kreditspapiere. Die sämtlichen Genannten haben die Teilnahme an dem besagten Verbrechen durch Ausgabe der von Jakob Remelhofer erzeugten falschen Banknoten einbekannt. Remelhofer konnte bei seinem hartnäckigen Leugnen nur aus dem Zusammentreffen der Anzeigungen überwiesen, daher nicht zum Tode verurteilt werden, und es wurde ihm nur eine 18jährige schwere Kerkerstrafe zuerkannt. Dagegen wurden aber die Obgenannten von dem Kriminalgerichte zu Gratz, dem Appellationsgerichte und dem Obersten Gerichtshofe zum Tode verurteilt, alle Instanzen vereinigten sich aber in dem Antrage, in Berücksichtigung der vorhandenen Milderungsumstände (früherer guter Lebenswandel, geringer Schaden, lange Dauer des Verhaftes, reuiges aufrichtiges Geständnis) die Todesstrafe in eine zeitliche umzuwandeln, welche der Oberste Gerichtshof für Fröhlich mit fünf Jahren, für Nest mit sechs Jahren und für Seidel mit fünf Jahren schweren Kerkers zu bestimmen gedenket14.|| S. 191 PDF ||
c) Wider Jacko Mackiewicz wegen Mordes. Derselbe ist 36 Jahre alt, verheiratet, Vater von vier unmündigen Kindern und wurde noch nie gerichtlich abgstraft. Er lebte mit seinem bei ihm wohnenden Bruder Iwan Mackiewicz in Zwietracht, teils wegen des Erbvermögens, teils wegen der Neigung des Iwan zur Gattin des Jacko Mackiewicz. Am 6. März 1849 kam Iwan Mackiewicz abends betrunken nach Hause, legte sich in der Scheuer neben seinen schon schlafenden Bruder Jacko, und weil er an diesen mit dem Fuße anstieß, so geriet Jacko in einen solchen Zorn, daß er den Bruder Iwan mit einem Wagenholze schlug, ihn würgte und trat, bis er sich nicht mehr rührte; damit aber dieser nicht mehr zu sich komme, knüpfte er ihn an einen Balken in der Scheuer auf. Er gestand sein Verbrechen aufrichtig und wurde von dem Lemberger Kriminalgerichte, dem galizischen Appelationsgerichte und dem Obersten Gerichtshofe zum Tode verurteilt; alle trugen aber auf Umwandlung der Todesstrafe in eine zeitliche, in Berücksichtigung des früheren untadelhaften Lebenswandels und weil er die Tat voraus nicht überdacht, sondern im Jähzorn vollbracht hat, an, welche der Oberste Gerichtshof auf 15jährigen schweren Kerker festzusetzen geneigt ist15.
d) Wider die Maria Jaremka wegen Mordes. Sie ist eine Galizianerin, etliche und 30 Jahre alt, und wurde im Jahre 1844 wegen Diebstahls mit sechsmonatlichem Kerker abgestraft. Sie begab sich mit ihrem uneheligen Kinde, einem Mädchen, in einen Ort, wo sie einen Erwerb zu finden hoffte; unterwegs dem Froste ausgesetzt und jedes Obdaches beraubt, ihr Elend mehr als je fühlend, faßte sie den Entschluß, ihr sie an dem Erwerbe hinderndes Kind dadurch zu ersticken, daß sie es längere Zeit mit dem Gesichte fest an ihre Brust drückte, bis es tot war. Sie gestand das Verbrechen und wurde von allen Strafbehörden zum Tode verurteilt. In der Erwägung jedoch, daß M. Jaremka in der Erziehung verwahrlost war und von dem natürlichen Vater des Kindes ganz hilflos gelassen wurde, vereinigten sich diese Behörden in dem Antrage auf Nachsicht der Todesstrafe. Der Oberste Gerichtshof trägt auf eine Umwandlung dieser Strafe in eine zeitliche, die er mit zehnjährigem schweren Kerker bestimmen will16.
Der Justizminister und einverständlich mit ihm der Ministerrat finden in allen vier Fällen die Anträge auf Ag. Nachsicht der Todesstrafe und Umwandlung derselben in eine angemessene zeitliche, dem Obersten Gerichtshofe zu überlassende Strafe zu unterstützen.
IX. Taxnachsicht für Johann Anton Ernst Graf Schaffgotsche
Der Minister des Inneren Dr. Bach erwirkte die Zustimmung des Ministerrates zu dem beabsichtigten Antrage bei Sr. Majestät auf die Ag. Gewährung der von dem Brünner Bischofe Grafen Schaffgottsche angesuchten Taxnachsicht für die ihm erteilte geheime Ratswürde, da ihm diese Würde als Auszeichnung für seine Verdienste verliehen worden sei17.
X. Festivitäten in Triest bei der Anwesenheit des Kaisers
Derselbe Minister bemerkte hierauf, daß der Statthalter der Stadt Triest und des Küstenlandes FML. Graf Wimpffen das Programm der Festivitäten vorgelegt habe, welche aus Anlaß des Ah. Besuches Sr. Majestät in Triest (welcher Besuch in der Hälfte des Monates April gewünscht wird) statthaben sollen. Unter andern soll auch eine Medaille zum Gedächtnisse an diesen Besuch geprägt werden. Gegen dieses Programm und die Medaille ergab sich keine Erinnerung, und der Minister des Inneren behielt sich vor, selbe Sr. Majestät vorzulegen18.
XI. Abstellung der Honvéds und Nationalgarden zur Armee
Schließlich besprach der Minister des Inneren noch die bereits in früheren Protokollen vorgekommene Assentierung der Honvéds in Ungarn und der dortigen Nationalgarden19.
Was die Assentierung der Nationalgarden anbelangt, gegen welche sich auch der Ministerialrat Graf Attems in Preßburg erklärt, wurde bemerkt, daß bei den Nationalgarden, selbst bei den mobilisierten, ein anderes Verhältnis obwalte als bei den Honvéds. Die Nationalgarden haben Familien, Geschäfte, sind friedliche Bürger und wurden meistens gezwungen auszurücken. Bei diesen hätte die Assentierung, insoferne sie sie nicht nach den bestehenden Rekrutierungsvorschriften ohnehin trifft, von jetzt an aufzuhören.
Bei den Honvéds seien zwei Kategorien zu unterscheiden, die Gemeinen und die Offiziere. Bei der Assentierung der Gemeinen trete teils eine Strafmaßregel hervor, teils und vorzüglich sei sie als Ersatz für die Rekrutierung in Anwendung gekommen. Die Abstellung der Honvédoffiziere als Gemeine erscheine aber offenbar nur als eine Strafmaßregel. Was die Honvédsgemeinen anbelangt, so ist ihre Assentierung bei den außerordentlichen Umständen einer Rekrutierung gleichzustellen; die abgestellten Honvéds bleiben, werden den betreffenden Gemeinden gutgeschrieben, und der Abgang muß von den Gemeinden ergänzt werden. Von den bereits assentierten Honvéds können auch welche im Konzertationswege, z.B. welche mehr als zwei Kinder haben, welche steuerbare Wirtschaften von 20 Jochen Äckern, Wiesen, Weingärten besitzen u. dgl., entlassen werden20.
Der Finanzminister meinte, daß die Bestimmung 20 Joch wegzulassen wäre, weil vielleicht schon ein geringerer Grundbesitz zur Befreiung im Konzertationswege hinreicht. Der zur Komplettierung der ungarischen Regimenter noch fehlende Abgang wäre im Wege der allgemeinen Rekrutierung aufzubringen. Die Abstellung der Honvédsoffiziere als solche zu Gemeinen hätte von itzt an aufzuhören; die abgestellten Honvédoffiziere wären einer genauen Sichtung zu unterziehen, die Gefährlichen den Strafkompanien einzureihen und allmählig aus der Armee wegzuschicken. Der Ministerpräsident bemerkte, daß die Abstellung der Honvédsoffiziere als Gemeine eine bereits ausgesprochene Maßregel sei, wobei es zu verbleiben hätte, nur wären die schädlichen|| S. 193 PDF || Elemente zu beseitigen und die bei einzelnen eintretenden Billigkeitsrücksichten zu beachten.
Der Minister Dr. Bach behielt sich übrigens vor, diesen Gegenstand gehörig stilisiert nächstens wieder vorzubringen21.
Wien, den 7. März 1850. Schwarzenberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 13. März 1850.