MRP-1-2-01-0-18490213-P-0019.xml

|

Nr. 19 Ministerrat, Olmütz, 13. Februar 1849 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; anw. Schwarzenberg, Stadion, Krauß, Bach, Bruck, Cordon, Kulmer; BdE. Krauß 23. 4., Bach 24. 4., Bruck, Thinnfeld, Kulmer; abw. Thinnfeld.

MRZ. 529 – KZ. 408 –

Protokoll der zu Olmütz am 13. Februar 1849 in Ah. Anwesenheit Sr. Majestät des Kaisers abgehaltenen Sitzung des Ministerrates.

I. Dänische Schiffe und Seeofiziere für die österreichische Kriegsmarine

Nachdem der Versuch, sich aus Holland eine große Fregatte und höhere Marineoffiziers zu verschaffen, infolge der von englischer Seite dagegen gemachten Einstreuungen gescheitert ist, brachte der Ministerpräsident in Antrag, einen Versuch zu demselben Zwecke in Dänemark zu machen und den eben in Olmütz anwesenden Grafen Károlyi auch mit dieser Mission zu betrauen1.

Diesem Antrage wurde einstimmig beigepflichtet.

II. Berufung Karl Friedrich Freiherrn Kübeck von Kübau in das Komitee für ungarische Angelegenheiten

Der Minister des Inneren sprach sich im Nachhange zu dem in der Sitzung vom 12. Februar 1848 gefaßten Beschlusse dahin aus2, daß er es für sehr zweckmäßig halte, wenn nebst dem Vizepräsidenten Pipitz auch der geheime Rat Baron Kübeck in das ungarische Komitee berufen würde, da dessen Gegenwart für die Zwecke der Regierung und zu einer entsprechenden Leitung der Komiteeberatungen umso nützlicher wirken würde, als das Gewicht seiner Meinungen und Anträge noch durch seine höhere Stellung verstärkt wäre3.

Der Ministerrat erkannte jedoch, daß es zu dieser allerdings zweckmäßigen Verfügung jetzt zu spät sei, indem Graf Apponyi bereits davon unterrichtet worden ist, daß er das Präsidium bei den Beratungen zu führen habe und Baron Kübeck ihm nicht wohl untergeordnet werden könne. Indessen würden die Kenntnisse und Erfahrungen des Freiherrn v. Kübeck dadurch benützt werden können, daß ihm vom Ministerium Verhandlungen mit dem Komitee aufgetragen würden.

III. Gemeindegesetzentwurf

Nachdem die Konstituierung der Gemeinden den konstitutionellen Ausbau des Kaiserreiches nach unten abschließt, ist die Vorbereitung des Gemeindegesetzes eine || S. 115 PDF || dringende Notwendigkeit, und der Ministerrat schritt daher zur Beratung über den dazu vom Minister des Inneren verfaßten Entwurf, welcher durch Graf Stadion seinem ganzen Inhalte nach durchgelesen wurde4.

„§ 1. Unter Ortsgemeinde versteht man in der Regel die als selbständiges Ganzes vermessene Katastralgemeinde.“

Minister Baron Krauß glaubte, daß diese Begrenzung der Gemeinde, welche auch das ehemalige Dominikalbesitztum in sich begreift, zu viel umfasse. Seiner Meinung nach sollten die Ortsgemeinden bloß den bisher bestandenen Gemeindebezirk umfassen und den ehemaligen Herrschaftsbesitzern, deren Grundbesitz die Hälfte des ganzen Grundbesitzes im Flächenraum überschreitet, freigestellt werden, entweder sich mit der Ortsgemeinde zu vereinigen oder aber eine eigene Gemeinde zu bilden. Die Gründe dafür sind im wesentlichen, 1. daß die ehemaligen Herrschaftsbesitzer, welche durch die neue Ordnung der Dinge so viele lukrative und Ehrenrechte verloren haben, sich dadurch unangenehm berührt finden dürften, mit ihren ehemaligen Untertanen in eine Gemeinde vereinigt zu werden, infolgedessen sie den Beschlüssen der Gemeindeglieder oft gegen ihre Überzeugung und gegen ihr Interesse sich fügen müßten, 2. daß, nachdem der Steuergulden den Maßstab der Gemeindeumlagen bildet, derlei große Grundbesitzer (oft von mehreren Quadratmeilen) den überwiegend größten Teil aller Gemeindeauslagen tragen müßten, von welchen sie meist gar keinen oder nur geringen Nutzen zögen, was offenbar der Gerechtigkeit widerstreitet, 3. daß die Vereinigung des ehemals dominikalen Grundbesitzes mit dem der Gemeinden diesen letzteren die Mittel gewähre, die wünschenswerte Kolonisation der großen Grundflächen zu verhindern, 4. daß die Aufnahme der Exgrundherrn in die Gemeinden den galizischen Edelleuten die Gelegenheit gewähren würde, die Leitung der Gemeindeangelegenheiten in die Hände zu bekommen, wodurch sie eine Macht erhielten, die, solange die gegenwärtige Gesinnung unter dieser Kaste fortdauert, gewiß nur in einem revolutionären Sinne würde gebraucht werden. Der Besitzer eines nach dem Antrage des Freiherrn v. Krauß [eine] eigene Gemeinde bildenden Grundes (der ehemalige Herrschaftsbesitzer) würde dann für seine Familie und die daselbst angesiedelten Personen wie auch für seine Gründe alle jene Lasten zu tragen haben, welche sonst die Gemeinde bestreitet. Da dieser Antrag des Finanzministers das Prinzip des vorliegenden Gesetzentwurfes zum Teile verrückt und viele wohlzuberücksichtigende Konsequenzen im Gefolge hat, so behielt sich Graf Stadion vor, diesen Gegenstand nach reifer Überlegung abermals in Beratung zu bringen. Der § 1 blieb somit in suspenso.

Im § 3 wurde statt „Einzelnen Steuer- oder Katastralgemeinden steht das Recht zu“ gesetzt „Einzelne Ortsgemeinden können“ etc.

|| S. 116 PDF || Die §§ 8 und 9 wurden bezüglich der ihnen zu gebenden Fassung gleichfalls in suspenso gelassen, da sich besondere Schwierigkeiten darin ergaben, das Recht der Gemeinde, Fremde von ihrem Verband auszuschließen, mit den Grundsätzen der Freizügigkeit und des freien Erwerbes von Grundeigentum durch alle österreichischen Staatsbürger in Einklang zu bringen. § 13 statt „Stelle“ „Dienstesstelle“.

Zum § 22 wurde in Erwägung gezogen und einem späteren Beschlusse vorbehalten, ob nicht zu Gemeindebürgern die aller Gemeinderechte teilhaftigen steuerbaren Bewohner, zu Gemeindeangehörigen aber jene Individuen zu erklären seien, welche bloß in der Gemeinde wohnen, ohne die übrigen Rechte eines wirklichen Gemeindeglieds zu besitzen.

§ 27 wurde das Wort „frei“ gestrichen.

§ 29. „Das aktive Wahlrecht“ statt „das Stimmrecht“.

Im § 30 wurde ein Beisatz beliebt, durch welchen bestimmt wird, daß auch die von ihrem Gatten getrennten Frauen das Wahlrecht durch Bevollmächtigte ausüben können.

§ 33 „für eine Aktiengesellschaft “ statt „bei einer“ etc.

Der § 39 des Entwurfs bestimmt, daß die sogenannten Kapazitäten, dann die Ehrenbürger in den Wahlkörper der Höchstbesteuerten einzureihen seien. Gegen diese Bestimmung wurde geltend gemacht, daß die sogenannten Kapazitäten größtenteils die unruhigsten und zum Teil selbst in politischer Hinsicht gefährlichsten Elemente der Bevölkerung bilden, und es eine mißliche Sache wäre, dieses ganze Ferment dem Wahlkörper der Höchstbesteuerten einzuimpfen. Über Antrag des Baron Krauß wurde daher beschlossen, die Verteilung dieser einzelnen Wähler dem Lose zu überlassen, wodurch sie getrennt, unter die drei Wahlkörper verteilt und minder gefährlich werden würden.

Im § 52 wurde der Schlußsatz folgendermaßen textiert: „In größeren Gemeinden kann auf ihr Ansuchen die Abstimmung durch Stimmzettel von der Bezirksbehörde gestattet werden.“ Im Entwurfe wird der Gemeindevorsteher, ohne Unterschied, ob bei einer Stadt- oder Landgemeinde, „Bürgermeister“ genannt. Da nun dieser Ausdruck auf dem Lande ganz ungewöhnlich ist und zu mancherlei Deutungen Anlaß geben könnte, so beschloß der Ministerrat, im Gesetze den Ausdruck Gemeindevorsteher zu gebrauchen und den Gemeinden zu überlassen, wenn sie es vorziehen, auch die althergebrachte Benennung „Richter“ etc. beizubehalten.

Im § 64 wurde nach „Ersatzmann“ eingeschaltet „und wenn sie in der Gemeinde wohnen“, weil den außerhalb der Gemeinde wohnenden Gliedern nicht zugemutet werden kann, ein unentgeltliches Amt zu übernehmen, welches sie zu einer Verlegung ihres Wohnsitzes zwingen würde.

§ 73. Die Erteilung der Bewilligung zur Veräußerung oder Verteilung von Gemeindegütern wurde den Landtagen vorbehalten, da zu besorgen ist, daß die Kreisvertretungen der vorhandenen Geneigtheit aller Gemeinden, ihr Kommunalvermögen zu verzehren, nicht mit gehörigem Nachdrucke entgegentreten würden.

Im § 78 wurde festgesetzt, daß keine Umlage auf die direkten oder indirekten Steuern ohne Ermächtigung von Seite der Kreisvertretung und, sofern die Umlage 5% bei der direkten oder 10% bei der indirekten Steuer beträgt, ohne ein eigenes Landesgesetz eingeführt werden dürfe. Denn derlei Umlagen sind nicht nur für die Kontribuenten sehr || S. 117 PDF || drückend, sondern auch im Interesse der Finanzen nachteilig, weil sie den Ertrag der Steuer schmälern oder deren Abstattung doch erschweren.

Aus dem § 79 wurde der Schluß, welcher von der Einführung von Weg-, Brücken- und Pflastermauten spricht, weggelassen, nachdem es im öffentlichen Interesse liegt, daß der Verkehr nicht durch solche Auflagen gehemmt werde. Damit Gemeinden sich nicht in große Schulden stürzen, wurde im selben Paragraph nach dem Wort „Schuldkapiteln“ eingeschaltet „bis zum Betrage des einjährigen reinen Einkommens“.

Der § 84 wurde über Antrag des Handelsministers als dem neuen Gewerbsgesetze vorgreifend weggelassen.

Der Satz „jede Sitzung . . . ist ungiltig“ im § 105 wurde folgendermaßen textiert „jede Sitzung . . . ist gesetzwidrig und die darin gefaßten Beschlüsse sind ungiltig“.

§ 107 „in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten“ statt „in Zivilrechts- und politischen Angelegenheiten“.

Die §§ 121 bis 125, welche von der Strafgewalt handeln, werden aus dem Kapitel I von dem natürlichen Wirkungskreise der Gemeinde in das II. Kapitel von dem übertragenen Wirkungskreise als dahin gehörig versetzt werden.

Bei Verlesung des II. Hauptstückes von der Gaugemeinde wurde von dem Finanzminister die Frage erörtert, ob es überhaupt notwendig sei, die Bildung von Gaugemeinden durch das Gesetz zu verordnen. Ein Bedürfnis dazu scheine, wenigstens in der Regel, nicht vorhanden, und wenn mehrere Ortsgemeinden ein wahres Interesse haben, sich zur Förderung gewisser gemeinsamer Lokalinteressen zu vereinen, so werden sie es ganz gewiß freiwillig tun. Der Handelsminister , gänzlich diese Ansicht teilend, machte noch das Bedenken geltend, daß durch die Bildung so vieler Vertretunten der Organismus der Gemeinde- sowohl als der Staatsverwaltung allzu verwickelt und schwerfällig werden würde, und ihm schon die Gliederung der Orts-, Bezirks- und Kreisgemeinde eine im vollen Maße hinreichende Einrichtung zur Wahrung und Pflege der lokalen Interessen erscheine. Zudem haben alle diese aus Wahlen hervorgegangenen Vertretungen, selbst wenn sie von gutem Geist beseelt sind, ein sehr begreifliches Streben, sich Wichtigkeit und Einfluß auf die Leitung der öffentlichen Angelegenheiten zu verschaffen, ein Einfluß, der sich nur auf Unkosten der exekutiven Gewalt geltend macht. Aus diesen gewichtigen Erwägungen wurde beschlossen, von der Verpflichtung zur Bildung der Gaugemeinde im Gesetze gar keine Erwähnung zu machen und sonach das II. Hauptstück völlig wegzulassen, sondern die Bildung von Gaugemeinden nur fakultativ freizustellen.

Im § 163 kommen die Bestimmungen der §§ 146, 147 und 149 aus dem II. Hauptstücke ihrem ganzen Inhalte nach einzuschalten.

§ 165 Schluß: „oder mehrerer Gemeinden betreffen“ statt „Gaugemeinden“.

Der § 177 wird, weil die Gaugemeinden wegfallen, neu redigiert werden.

Die §§ 181 und 193 wurden, als eine unnötige Beschränkung der Regierung enthaltend, gestrichen.

§ 183 „die Angelegenheiten“ statt „alle etc.“, dann „und“ statt „oder“.

Der § 184 wird präziser redigiert werden, namentlich auch in Beziehung auf den „Anteil“, welchen die Kreisvertretung an gewissen ämtlichen Verhandlungen der Behörden zu nehmen berufen ist.

|| S. 118 PDF || Für den § 185 wurde nachstehende Fassung beliebt: „Die Kreisvertretung ist zweite Instanz in allen Berufungen gegen einen sich nicht auf die übertragenen Wirkungskreise beziehenden Beschluß der Ausschüsse der Orts- und Bezirksgemeinden.“

Der § 191 wurde dahin berichtigt, daß die Sitzung der Kreisvertretung vierzehn Tage nicht zu überschreiten hat.

§§ 191 und 192 und 196 „Statthalter“ statt „Ministerium“, da es von der Benennung „Minister“ für die Landeschefs abkam.

In den § 195 werden die bezüglichen Bestimmungen aus dem II. Hauptstücke aufgenommen werden.

Schließlich vereinigte sich der Ministerrat zu dem Beschlusse, das V. Hauptstück „von der Landesgemeinde“ wegzulassen, da die Landesgemeinde mit dem Landtage identisch ist und über den letzteren ein eigenes Gesetz erscheinen wird.

Der Minister des Inneren behält sich vor, das nach den vorstehenden Beschlüssen neu zu redigierende Gemeindegesetz demnächst zur definitiven Beratung zu bringen5.

IV. Herabsetzung des sogenannten Dazio erbatico in Dalmatien

Am Schlusse der Sitzung erwähnte noch der Finanzminister der aus Dalmatien einlaufenden Bitten um Herabsetzung des sog. Dazio erbatico6. Baron Krauß glaubt, es könne diesem Ansuchen dermal nicht willfahrt werden, weil jener Provinz, die ohnehin im österreichischen Staatshaushalte stets passiv war, in neuester Zeit durch Herabsetzung des Salzpreises eine weitere Begünstigung zugewendet wurde7. Erst wenn die Katastraloperationen in Dalmatien völlig durchgeführt und die Gemeinden konstituiert sind, wird sich bezüglich des Dazio erbatico (Weidezehent) etwas tun lassen, und es kommt daher vor allem darauf an, die Zustandebringung des Steuerkatasters zu beschleunigen8.

Olmütz, 15. Februar 1849. Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen.