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Nr. 96 Ministerrat, Wien, 28. April 1916

RS. fehlt; Abschrift von Tagesordnungspunkten I, II und VII; Ministerratsvortrag zu Tagesordnungspunkten XVI und XVII; Wortlaut und Datum der Ah. Entschließung: Hhsta.,Kabinettskanzlei, Protokoll 1916 .

P. Ehrhart; VS. Stürgkh; anw. Hohenlohe-Schillingsfürst, Georgi, Forster, Hussarek, Trnka, Zenker, Morawski, Leth, Spitzmüller; abw. Hochenburger.

KZ. 18 – MRZ. 15

I. Gewährung von Erholungsurlauben für Beamte und Diener im Jahre 1916

I. ℹ️ Quelle: Abschrift in Ministerratsprotokolle, Karton 44 (Aus dem Nachlasse Alexy).

Der Ministerpräsident möchte die Frage der Gewährung von Erholungsurlauben für die Beamten und Diener im Jahre 1916 zur Sprache bringen.

Bekanntlich seien im Jahre 1914 bei Kriegsausbruch die Urlaube im Allgemeinen eingestellt worden1. Im Jahre 1915 seien anstelle der Urlaube Erholungsfristen, und zwar bis zur Hälfte des üblichen Urlaubes gewährt worden, wobei besondere Kautelen für die Sicherung der allgemeinen und durch den Krieg hervorgerufenen besonderen Bedürfnisse des Dienstes geschaffen und die näheren Modalitäten der Festsetzung im Rahmen der einzelnen Verwaltungszweige überlassen wurden2. Der sprechende Minister glaube, dass die Rücksichten, welche bereits im vergangenen Jahre einen teilweisen Abbau der bei Beginn des Krieges eingeschlagenen strengsten Praxis notwendig machten, heuer in noch verstärktem Maße wirken und dass daher in den einschlägigen Maßnahmen entsprechend weiter gegangen werden müsste, wie ja auch die Kriegsverwaltung eine etwas largere Gewährung von Urlauben habe eintreten lassen. Nach einer längeren Erörterung, an der sich insbesondere auch der Minister des Innern, der Minister für Landesverteidigung und der Finanzminister beteiligen, spricht sich der Ministerrat dahin aus, es seien im laufenden Jahre Erholungsurlaube bis zur maximalen Höhe von einem Monat zu gewähren. Die Gewährung solcher Urlaube im einzelnen Falle und die Zulässigkeit ihrer Ausnützung sei natürlich von der genauesten Sicherung der allgemeinen und durch den Krieg hervorgerufenen besonderen Bedürfnisse abhängig. Es wären auch besondere Vorsorgen zu treffen, um beurlaubte Beamte im Bedarfsfalle ehestens wieder in Dienst setzen zu können. Die näheren Modalitäten, insbesondere die allfällige Verteilung der gewährten Urlaube auf einzelne Abschnitte bleibe den verschiedenen Verwaltungszweigen vorbehalten, wobei jedoch eine Aufteilung auf zu kleine Zeitperioden als in der Regel nicht zweckmäßig bezeichnet werden müsse. Diese Gesichtspunkte seien auch in Ansehung der Diener sowie der sonstigen Angestellten sinngemäß festzuhalten. Die Gewährung von Urlauben aus besonderen Anlässen werde durch das Vorstehende nicht berührt3.

II. Erwirkung von Ah. Auszeichnungen während der Kriegszeit

II. ℹ️ Quelle: Abschrift in Ava.,Ministerratsprotokolle, Karton 44 (Aus dem Nachlasse Alexy).

Der Ministerpräsident teilt mit, der Kriegsminister sei in Angelegenheit der Erwirkung Ah. Auszeichnungen für Persönlichkeiten, die sich während der Kriegszeit im Interesse der Wehrmacht, wenn auch nur mittelbar, Verdienste erworben haben, an ihn herangetreten. Die lange Dauer des Krieges und die infolgedessen notwendig gewordene Anspannung aller Kräfte lasse es der Kriegsverwaltung als nicht zweckmäßig erscheinen, weiterhin auf jenen überaus wirksamen Ansporn zu verzichten, der in der Erwirkung Ah. Auszeichnungen für in der angedeuteten Richtung besonders verdiente Persönlichkeiten gelegen sei4.

In dieser Hinsicht seien beispielsweise die überaus verdienstlichen Leistungen auf dem Gebiete der Munitionsindustrie sowie die Tätigkeit der Zivilärzte im militärischen Spitalsdienste hervorzuheben. Die Kriegsverwaltung müsse daher schon jetzt mit der Anregung zur Erstattung einschlägiger au. Anträge an die Zivilressorts herantreten, während sie sich die Erwirkung solcher Ah. Auszeichnungen im eigenen Wirkungskreise nur für besonders geeignete Ausnahmsfälle vorbehalte. Der Berücksichtigung einschlägiger Anregungen stehe aber die bisherige strenge Praxis der Zivilverwaltung entgegen, weshalb das Kriegsministerium ersuche, die bisher in dieser Beziehung festgehaltenen Beschränkungen fallen zu lassen. Der sprechende Minister möchte zunächst konstatieren, dass infolge der langen Dauer des Krieges es sich bereits wiederholt als notwendig herausgestellt habe, verschiedene Kategorien von besonders rücksichtswürdigen Fällen von der bisherigen Sperre der Ah. Auszeichnungen auszunehmen. Durch die im Gegenstande gefassten und von Sr. Majestät Ag. genehm gehaltenen grundsätzlichen Beschlüsse habe man sich mehr und mehr der normalen Praxis genähert und es sei vielleicht heute kein besonderes Hindernis mehr vorhanden, sich wiederum vollständig auf den Boden dieser letzteren zu begeben. Dies könnte aber vom Standpunkte der Regierung nicht nur im Rahmen der vom Kriegsministerium gegebenen Anregung, die sich naturgemäß nur auf ganz bestimmte Belange erstrecke, sondern eben nur auf der ganzen Linie und unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Verhältnisse in Erwägung gezogen werden. Der Ministerpräsident möchte sich infolgedessen dahin aussprechen, dass die Beschränkungen für die Erwirkung Ah. Auszeichnungen, insoferne sie heute noch bestehen, grundsätzlich fallen gelassen werden und dass man auf dieser Grundlage wiederum mit der alten Praxis einsetze, jedoch anfangs in möglichst zurückhaltender Weise. Es wären daher zunächst in erster Linie solche ganz besonderen Verdienste zu berücksichtigen, die mit dem Krieg in Zusammenhang stehen. Bei den sohin in der Zukunft zu erstattenden au. Gnadenanträgen wäre insbesondere auch auf das Kriegskreuz für Zivilverdienste5 Bedacht zu nehmen und dessen Charakter als einer selbstständigen, mit den bisher verliehenen Ah. Auszeichnungen gleichwertigen Dekoration zu wahren. Sollte der Ministerrat dieser Auffassung zustimmen, so würde der sprechende Minister die Zuschrift des Kriegsministers in einer dem Vorstehenden gemäßen Weise beantworten und es für angezeigt erachten, auch die ungarische Regierung von der künftighin beobachteten Praxis in Kenntnis zu setzen.

Der Ministerrat stimmt diesen Vorschlägen des Ministerpräsidenten zu6.

III. Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung betreffend die Abänderung des § 4 des Gesetzes vom 26. Dezember 1912, RGBl. Nr. 237 über den Unterhaltsbeitrag für Angehörige von Mobilisierten

[III. bis VI. fehlt.]

VII. Erwirkung der Verlängerung der erteilten Ah. Ermächtigung zur Bewilligung von Personal- und Pensionszulagen durch die Zentralstellen

VII. ℹ️ Quelle: Abschrift in Ava.,Ministerratsprotokolle, Karton 44 (Aus dem Nachlasse Alexy) sowieFa., FM. Präs., Bücher 66 (Ministerratsvorträge 1916) a .

Der Finanzminister erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung der Verlängerung der mit der Ah. Entschließung vom 19. Februar 1907 erteilten Ah. Ermächtigung zur Bewilligung von Personal- und Pensionszulagen durch die Zentralstellen7. Nach Art. 1 § 1 Alinea 4 des Gesetzes vom 19. Februar 1907, RGBl. Nr. 34, können Beamte, die das 60. Jahr und das 35. Dienstjahr zurückgelegt haben, in eine der durch dieses Gesetz neu geschaffenen Gehaltsstufen nicht vorrücken. Mit Ah. Entschließung vom 19. Februar 1907 wurde der Regierung vorläufig für das erste Wirksamkeitsjahr des zitierten Gesetzes die Ermächtigung erteilt, Beamten, die sonach der Vorrückung nicht mehr teilhaftig werden können, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zum Zwecke ihrer weiteren Erhaltung im aktiven Dienste bzw. behufs Erleichterung des Übertrittes in den Ruhestand unter Berufung auf die Ah. Ermächtigung und mit fallweiser Zustimmung des Finanzministers in die Pension einrechenbare Personalzulagen bzw. Pensionszulagen bis zum Ausmaße jener Gehaltsstufen bewilligen zu dürfen8. Die Geltungsdauer dieser Ah. Ermächtigung wurde in der Folge mit den Ah. Entschließungen vom 13. Mai 1908, vom 9. April 1909, vom 1. April 1910 und vom 16. März 1913 bis 31. März 1916 verlängert9 und es wurden aufgrund derselben bis Ende 1915 zusammen 120 derartige Personal- und Pensionszulagen im Gesamtbetrage von 129.800 K bewilligt. Da sich die Zuerkennung dieser Zulagen bisher sehr bewährt hat und auch noch in den nächsten Jahren sich als wünschenswert darstellen wird, beabsichtigt der Finanzminister, eine neuerliche Verlängerung der Geltungsdauer der erteilten Ah. Ermächtigung um drei weitere Jahre, das ist bis Ende März 1919, Ah. Orts in Antrag zu bringen10.

VIII. Erwirkung des Ordens der Eisernen Krone I. Klasse für den sächsischen Staatsminister und Minister der Finanzen Ernst v. Seydewitz und des Großkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Ministerialdirektor im sächsischen Finanzministerium Geheimen Rat Friedrich Johannes Elterich

[VIII. bis XV. fehlt.]

Zu XVI. Erwirkung des Komturkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Hofrat Franz Hummel in Prag

Zu XVI. ℹ️ Quelle: Ministerratsvortrag Finanzminister in Fa., FM., Präs. Bd. a.Nr. 66 (Vorträge des Herrn Finanzministers im Ministerrat 1916) b .

Vortragender Minister: Finanzminister.

[Franz] Hummel steht im 63. Lebensjahre und hat eine Gesamtdienstzeit von über 37 Jahren zurückgelegt. Stufenweise vorrückend wurde er im Jahre 1902 zum Oberfinanzrate ernannt und im Jahre 1913 durch Verleihung des Titels und Charakters eines Hofrates ausgezeichnet. Mit Ende April 1915 ist Hummel in den dauernden Ruhestand versetzt worden. Hummel ist ein sehr befähigter, äußerst fleißiger Beamter, der besonders in seiner letzten Stellung als Gremialrat und Vorstand des mit den Agenden der Steuereinhebung betrauten Departements der böhmischen Finanzlandesdirektion, das er durch mehr als 13 Jahre innehatte, vorzügliche Dienste geleistet hat. Im Hinblick auf diese vorzügliche Dienstleistung Hummels beabsichtigt der Finanzminister für diesen Funktionär anlässlich seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienste ein neuerliches Zeichen der Ah. Gnade durch Verleihung des Komturkreuzes des Franz Joseph-Ordens Ah. Ortes zu erwirken, wozu er sich die Zustimmung des Ministerrates erbittet11.

Zu XVII. Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Oberrechnungsrat Kandidus Krenn in Wien

Zu XVII. ℹ️ Quelle: Ministerratsvortrag Finanzminister in Fa., FM., Präs. Bd. a.Nr. 66 (Vorträge des Herrn Finanzministers im Ministerrat 1916) c .

Vortragender Minister: Finanzminister.

[Kandidus] Krenn, geboren im Jahre 1859, trat im Jahre 1877 als Steueramtskandidat in den Staatsdienst ein, wo er – stufenweise vorrückend – im Jahre 1913 zum Oberrechnungsrate ernannt wurde. Mit Ende September 1915 ist er über sein Ansuchen in den dauernden Ruhestand versetzt worden. Krenn hat während seiner ganzen Dienstzeit stets unermüdlichen Fleiß und peinliche Gewissenhaftigkeit an den Tag gelegt und sich in allen seinen dienstlichen Verwendungen, insbesondere als Leiter der Rechnungsabteilung der Steueradministration für den XII. und XIII. Wiener Gemeindebezirk, dank seinen umfassenden Fachkenntnissen auf das Beste bewährt. Der Finanzminister beabsichtigt für diesen pflichtbewussten Funktionär anlässlich seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienste ein Zeichen der Ah. Gnade durch Verleihung des Ritterkreuzes des Franz Joseph-Ordens Ah. Ortes zu erwirken, wozu er sich die Zustimmung des Ministerrates erbittet12.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. [Franz Joseph.] Wien, am 21. Juli 1916.