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Nr. 95 Ministerrat, Wien, 5., 10., 11. und 15. April 1916

RS. fehlt; Abschriften von Tagesordnungspunkten III und IV; Ministerratsvortrag zu Tagesordnungspunkt XIV; Wortlaut der Ah. Entschließung, Hhsta., Kabinettskanzlei, Protokoll 1916.

P. Ehrhart; VS. Stürgkh; anw. Hohenlohe-Schillingsfürst, Georgi (am 5. und 11. 4.), Hochenburger, Forster, Hussarek, Trnka, Zenker, Morawski (am 5., 11. und 15. 4.), Leth, Spitzmüller.

KZ. 17 – MRZ. 14

I. Einführung der sogenannten Sommerzeit

[I.–II. fehlt.]

III. Mitteilungen des Finanzministers über die Auflage einer vierten Kriegsanleihe

III. ℹ️ Quelle: Abschrift in Fa., FM., Präs. Bd. a. Nr. 66 (Vorträge des Herrn Finanzministers im Ministerrat 1916) a .

Der Finanzminister führt aus, dass die finanziellen Bedürfnisse der Kriegführung wiederum die Vornahme einer umfassenden Kreditoperation notwendig machen. Da die militärische Lage und die Situation des Marktes einem solchen Vorhaben günstig sei, beabsichtige er in nächster Zeit an die Auflage einer neuen, der vierten Kriegsanleihe1 zu schreiten. Was die Konstruktion dieser Anleihe anbelangt, so habe man naturgemäß nicht vollkommen freie Hand, sondern müsse an die bei den drei ersten Kriegsanleihen geschaffenen Voraussetzungen organisch anknüpfen. Der sprechende Minister wolle, ehe er seine konkreten Absichten entwickelt, zuerst mit einigen Worten theoretisch die Konstruktionsmöglichkeiten für das neue Anlehen unter den einzelnen besonders in Betracht kommenden Gesichtspunkten kennzeichnen. Was zunächst den Nominalzinsfuß betrifft, so hätten die drei ersten Kriegsanleihen einen solchen von 5½% aufgewiesen. In Ungarn sei wohl zum Teil ein 6%iger Zinsfuß angewendet worden und eine Erhöhung des Nominalzinsfußes hätte den unverkennbaren Vorteil, dass ein besserer Emissionskurs erreicht werden könnte. Dagegen würde der sprechende Minister in einer Erhöhung des Nominalzinsfußes bis zu einem gewissen Grade ein Einbekenntnis finanzieller Schwäche erblicken, das umso mehr ins Gewicht fallen könnte, als Deutschland sogar in der Lage war, den Zinsfuß bei den Schatzscheinen der vierten Kriegsanleihe um½% herabzusetzen. Bei dieser Sachlage wäre es also besser, bei dem alten Zinsfuß zu bleiben und auf den Vorteil des höheren Emissionskurses zu verzichten.

Eine zweite wichtige Frage sei die der Fälligkeit. Die erste Kriegsanleihe sei im Jahre 1920, die zweite im Jahre 1925, die dritte im Jahre 1930 fällig. Es seien also die betreffenden Termine bereits mit staatlichen Fälligkeiten schwer belastet, worauf bei Erstellung des neuen Fälligkeitstermines Rücksicht genommen werden müsse. Es ergebe sich nun die Frage, was zweckmäßiger sei, eine noch kürzere Fälligkeit, das heißt vor dem Jahre 1920, eine solche, die in die Zeit der bereits gegebenen Termine, also zwischen 1920 und 1930 trifft, und endlich eine Fälligkeit nach diesem Termin. Der erste Typus würde natürlich sehr marktgängig sein. Der Eindruck nach außen wäre aber insoferne kein günstiger, als der Anschein erweckt würde, dass zur Beschaffung neuer Beträge das starke Lockmittel eines besonders kurzfristigen Termines angewendet werden müsse. Auch möchte sich der sprechende Minister diesen letzten Ausweg der Geldbeschaffung offenhalten, falls späterhin abermals möglicherweise bei einer minder günstigen Situation des Marktes an die kreditgewährende Öffentlichkeit appelliert werden müsste. Eine Fälligkeit nach 1930 wäre finanzpolitisch außerordentlich zweckmäßig und dies umso mehr, je weiter der Termin hinausgeschoben werden könnte. In der Tat habe auch ein Teil des zeichnenden Publikums gewiss das Bedürfnis nach einer langfristigen Anlage und diesem käme man durch eine solche Type entgegen. Es handle sich jedoch dabei nur um eine Minorität der Zeichner und die langfristige Type allein würde kein derartig hohes Erträgnis liefern, wie es angestrebt werden müsse.

Was endlich die dritte Möglichkeit anbelangt, die Fälligkeit in die Zeit zwischen 1920 und 1930 zu verlegen, so kämen hier zwei Eventualitäten in Betracht, entweder die Fälligkeit der vierten Kriegsanleihe auf die drei bereits gegebenen Termine 1920, 1925 und 1930 zu verteilen oder einen neuen Fälligkeitstermin für die ganze vierte Kriegsanleihe zu interpolieren. Die erste Eventualität hätte den Nachteil, dass sie die drei bereits gegebenen Fälligkeitstermine noch mehr belastet, als dies ohnedies schon der Fall ist, und sie dürfte vielleicht auch den Wünschen des kreditgewährenden Publikums nicht ganz entsprechen, sodass sie für die Anleihe auf dem Geldmarkte eine minder günstige Situation schaffen würde. Der interpolierte Fälligkeitstermin, etwa zwischen 1920 und 1925, würde die Anleihe sehr marktgängig gestalten, habe aber den offenkundigen Nachteil, dass er mit der ganzen Wucht in eine Periode hineinfalle, die durch die in Österreich sowie in Ungarn und Deutschland bereits vorgesehenen Fälligkeiten ohnedies stark belastet sei. Es wäre daher zum Mindesten notwendig, ihn möglichst in die Mitte zwischen die beiden österreichischen Termine von 1920 und 1925 zu verlegen.

Zur Beurteilung der Chancen des Emissionskurses sei es notwendig, auf die Kursentwicklung bei den drei bisherigen Kriegsanleihen zu sehen. Der Subskriptionskurs habe bei diesen 97,50, 95,25 und 93,602 betragen, was eine durchschnittliche effektive Verzinsung von 6,26% gewährleistete. Der heutige Kurs der drei Kriegsanleihen sei aber niedriger und betrage 96,25, 91,80 und 90,70, sodass die effektive Verzinsung jetzt auf 6,59, 6,74 und 6,54% gestiegen sei3. Diesem Kursrückgange sei entsprechend Rechnung zu tragen. Der sprechende Minister glaube daher, dass sich der Emissionskurs bei einem etwa siebenjährigen Schatzscheine zwischen 94 und 96, bei einem auf die drei Fälligkeitstermine 1920, 1925 und 1930 abgestellten zwischen 93,5 und 95,5, bei einem langfristigeren Papier aber jedenfalls auf über 90 zu stellen hätte. Bei der konkreten Entscheidung, welchen Weg man gehen solle, spielen natürlich zwei Haupterwägungen mit. Die eine geht dahin, das Ergebnis der Kriegsanleihe möglichst günstig zu gestalten, die zweite, die sich aus der Transaktion für später ergebenden Schwierigkeiten möglichst zu verringern. Sosehr es der sprechende Minister als seine Pflicht erachte, dem letzteren Gesichtspunkte Rechnung zu tragen, halte er doch unter den gegebenen Verhältnissen den ersteren für den durchschlagenden. Ein großes, die Erwartungen übertreffendes Ergebnis der Kriegsanleihe sei nicht nur materiell äußerst wertvoll, sondern auch von weittragender politischer Bedeutung. Der Plan der Gegner sei zweifellos auf die Erschöpfung der Mittelmächte gerichtet. Es sei also überaus wichtig, den Beweis zu erbringen, dass dieser Plan keine Aussicht auf Verwirklichung habe. Unter diesem Gesichtspunkte erscheinen dem sprechenden Minister ein glänzender Erfolg der vierten Kriegsanleihe neben dem Ausfall der nächsten Ernte und vielleicht noch mehr als diese als entscheidendes Moment für die baldige Erzielung eines günstigen Kriegsausganges. Neben diesem Gesichtspunkte müssten die gewiss bedauerlichen Schwierigkeiten, die sich bei den Fälligkeitsterminen ergeben werden und die, wenn man von der langfristigen Type absieht, ja doch in der einen oder der anderen Form unausweichlich sind, einigermaßen in den Hintergrund treten. Übrigens könne man in dieser Beziehung sogar vom rein finanziellen Standpunkte aus einen gewissen Trost in dem Gedanken schöpfen, dass eine auch nur geringe Verkürzung des Krieges für die Staatsfinanzen nützlicher wäre, als die Steigerung der Schwierigkeiten bei den Fälligkeitsterminen zu schaden vermöchte.

Der sprechende Minister habe sich daher entschieden, in erster Linie der Marktgängigkeit der vierten Kriegsanleihe Rechnung zu tragen, in diesem Rahmen aber eine möglichste Erleichterung hinsichtlich der Fälligkeit zu sichern, und sei unter diesem Gesichtspunkte zu dem Entschlusse gelangt, die Kriegsanleihe in Form einer doppelten Type aufzulegen, einerseits eines siebenjährigen Schatzscheines und andererseits eines 40-jährigen, also vergleichsweise langfristigen, vom Jahre 1921 sukzessive zu amortisierenden Anlehens so zwar, dass das Publikum selbst die Wahl habe, welche Type es seiner Zeichnung zugrunde legen wolle. Eine solche Kombination sei allerdings in Österreich etwas Neues. In Deutschland und in Ungarn habe aber schon bei den früheren Kriegsanleihen ein ähnlicher Vorgang Platz gegriffen, insoferne nämlich dort eine Kombination zwischen kurzfristigem Schatzschein und Rente geschaffen wurde, wobei man namentlich in Deutschland ziemlich günstige Erfahrungen machte4. In der Tat gebe es ja, wie schon angedeutet, im zeichnenden Publikum zwei verschiedene Strömungen. Die Banken, Industrien etc., die nach dem Kriege mit einem großen Kapitalsbedarfe rechnen, wünschen zwar gegenwärtig, ihr disponibles Geld vorteilhaft anzulegen, möchten aber so bald als möglich wieder darüber verfügen können und brauchen daher eine kurze Fälligkeit. Daneben gebe es aber und zwar namentlich unter den Einzelzeichnern viele, denen es darum zu tun ist, ihrem Kapital für eine lange Reihe von Jahren eine solide Anlage und günstige Verzinsung zu sichern. Dieser Teil des Publikums bevorzuge daher die langfristige Type. Es sei nun klar, dass, wenn man mit der neuen Anleihe nicht einen Mittelweg einschlägt, sondern die beiden Typen in möglichst ausgesprochener Form und mit scharfer Differenzierung zur Wahl stellt, man alle Möglichkeiten der Anleiheplatzierung am besten ausschöpft. Abgesehen davon würde aber der sprechende Minister es für überaus vorteilhaft erachten, die langfristige Type wenigstens fakultativ wiederum in den staatlichen Kreditverkehr einzuführen. Die Rückkehr zur ewigen Rente, welch letztere schon unmittelbar vor dem Kriege wenig marktgängig war, sei nach seiner Ansicht für absehbare Zeit überhaupt nicht möglich. Andererseits könne aber ein Staat nicht auf die Dauer mit mehr oder minder schwebenden Schulden wirtschaften und müsse den Weg zur Konsolidierung seiner Verpflichtungen suchen. In dieser Beziehung erscheine dem sprechenden Minister das langfristige amortisable Anlehen als die Type der Zukunft und er erachte es als seine Aufgabe, dieser Type schon jetzt im Rahmen der vierten Kriegsanleihe so gut als möglich die Bahn zu eröffnen. Endlich sei nicht zu übersehen, dass bei dieser Kombination wenigstens für einen Teil der übernommenen Verpflichtungen ein späterer Fälligkeitstermin gesichert werde.

Es sei nicht leicht gewesen, die Staatsschulden-Kontrollkommission, die bekanntlich anfangs nur kurzfristige Schuldurkunden kontrasignieren wollte5 und sich sogar bis zu einem gewissen Grade auf das Maximum einer 15-jährigen Fälligkeit festgelegt hatte, für einen neuen Standpunkt zu kapazitieren. Immerhin sei dies im Wege sehr eingehender Verhandlungen gelungen und die Kommission habe sich bereit erklärt, die Kriegsanleihe auf der Basis der Kombination des siebenjährigen Schatzscheines und des 40-jährigen amortisablen Anlehens mit ihrer Kontrasignatur abzustatten. Was schließlich den Emissionskurs anbelangt, so habe sich der sprechende Minister beim siebenjährigen Schatzscheine für einen solchen von 95 netto, für die 40-jährige Anleihe mit 92,50 netto entschieden.

Der Handelsminister möchte zunächst prinzipiell hervorheben, dass ihm die Häufung von Fälligkeitsterminen zwischen 1920 und 1930, also in einer Zeit, wo die Schädigungen des Wirtschaftslebens durch den Krieg noch nicht überwunden sein können, äußerst bedenklich erscheinen. Er müsse aber zugeben, dass die Situation durch den bei den früheren Kriegsanleihen eingeschlagenen Weg wesentlich präjudiziert sei. Für seine Person hätte er es grundsätzlich für das Richtige gehalten, gerade die Lasten dieses Weltkrieges, mit welchem ein Opfer für alle künftigen Generationen gebracht werde, auf möglichst weit hinaus zu verteilen und daher auf ewige Renten, mindestens aber auf sehr langfristige Titres zu stellen, wobei man eben den bekannten Widerstand der Staatsschuldenkontrollkommission mit allen geeigneten Mitteln hätte überwinden müssen. Es sei bedauerlich, dass bei den ersten drei Kriegsanleihen gerade der entgegengesetzte Weg eingeschlagen und ein System kurzfristiger Schulden gewählt worden sei. So sympathisch es ihm daher grundsätzlich wäre, bei der bevorstehenden Kriegsanleihe lediglich mit einem langfristigen, etwa in vierzig Jahren fälligen Typus zu operieren, so könne er doch einem solchen Gedanken angesichts der vom Finanzminister gekennzeichneten Situation nicht das Wort reden, es sei denn, dass man diesen Typus mit einem besonders starken Anreiz ausstatten wollte, wie er ja in einer 6%igen Nominalverzinsung oder in der Zusicherung der Steuerfreiheit gelegen wäre, was aber auch seine Bedenken hätte. Er müsse sich daher mit dem Projekte einer Kombination grundsätzlich befreunden, würde aber befürworten, dass man den langfristigen Typus nicht mit dem eines siebenjährigen Schatzscheines, sondern mit einem auf die drei Fälligkeitstermine 1920, 1925 und 1930 abgestellten verbinde. Sollte diese Modalität abgelehnt und die vom Finanzminister vorgeschlagene gewählt werden, so wäre er für eine Limitierung der Emission des siebenjährigen Schatzscheines, etwa in der Höhe von einer Milliarde. Unter allen Umständen müsste aber entsprechend dafür vorgesorgt werden, durch Einräumung von Begünstigungen und Entfaltung einer wirksamen Propaganda den langfristigen Typus im Publikum möglichst zu forcieren.

Der Eisenbahnminister würde die Kombination des langfristigen und des mit drei Fälligkeiten ausgestatteten Typus bedenklich finden, weil diese beiden Typen zu sehr ineinander übergehen, während das Bedürfnis nach ausgesprochen kurzfristiger Anlage dabei keine Berücksichtigung finde.

Der Finanzminister erklärt, dass er sich selbst mit der vom Handelsminister befürworteten Kombination beschäftigt habe. Eine eingehende Fühlungnahme mit den Bankkreisen habe ihn aber in der Überzeugung bestärkt, dass diese Kombinationen einerseits das vom Eisenbahnminister gekennzeichnete Bedenken aufweisen, andererseits aber, als Vereinigung eines bisher dem Publikum nicht vertrauten mit einem anderen ebenso wenig vertrauten und ziemlich komplizierten Typus, den Geldmarkt verwirren und damit das Ergebnis der vierten Kriegsanleihe gefährden könnte. Ebenso müsse er sich gegen irgendwelche Limitierung der Emission des kurzfristigen Schatzscheines aussprechen. Die langfristige Type allein würde lange kein ausreichendes Ergebnis liefern, wenngleich der sprechende Minister in dieser Richtung vielleicht auf eine Milliarde hoffen zu dürfen glaube. Der materielle Erfolg müsse in erster Linie vom siebenjährigen Schatzscheine kommen. Man dürfe sich daher hinsichtlich des letzteren keinerlei willkürliche Beschränkung auferlegen, da es sich ja doch gegenwärtig darum handle, den Kreditmarkt so viel als möglich auszuschöpfen. Er stimme aber mit dem Handelsminister in der Sympathie für die langfristige Type vollkommen überein und habe daher bereits Mittel und Wege in Aussicht genommen, um dieser im Publikum eine gewisse Vorzugstellung zu sichern. Bekanntlich werden die Mittel zur Erwerbung der neuen Kriegsanleihe vielfach dadurch beschafft, dass der Erwerber nicht nur andere schon früher in seinem Besitze befindliche Effekten, sondern speziell auch die neue Kriegsanleihe selbst bis zu einem gewissen Grade belehnen lässt. Die Kalkulation dieses Geschäftes für den Einzelnen, die auf einer Gegenüberstellung des Zinsenerträgnisses der neuen Kriegsanleihe und der für die Belehnung zu zahlenden Passivzinsen beruht, hänge natürlich davon ab, für wie lange die Lombardierung zu einem bestimmten günstigen Zinsfuße gesichert ist. Die Oesterreichisch-ungarische Bank habe nun bereits bei den früheren Kriegsanleihen eine gewisse begünstigte Lombardierung zugesichert, jedoch nur bis zum Erlöschen ihres Privilegiums, über welches hinaus sie nach außen hin eine Verpflichtung nicht übernehmen kann. Um nun für die vierte Kriegsanleihe eine weitgehende Erleichterung zu schaffen, habe sich die Bank der Regierung gegenüber intern verpflichtet, auch aufgrund des zu gewärtigenden künftigen Privilegiums noch durch eine angemessene Frist die Lombardierung unter den gleichen Verhältnissen aufrechtzuerhalten. Dadurch werde die Regierung in die Lage versetzt, bei Auflegung der Kriegsanleihe dem Publikum die Zusicherung zu geben, dass sie für die Aufrechterhaltung dieser Lombardierung bis zu einem späteren Zeitpunkte sorgen werde. Hier sei nun die Möglichkeit, eine Differenzierung zugunsten des langfristigen Typus zu machen, so zwar, dass für diesen die begünstigte Lombardierung für im Ganzen fünf Jahre, für den kurzfristigen aber nur auf drei Jahre zugesichert wird. Ein weiteres Mittel liege in den Appoints selbst. Der kleinste Appoint für den kurzfristigen Schatzschein werde mit 1.000 K fixiert, während geringere Beträge nur in der langfristigen Type gezeichnet werden können. Überdies werde man dafür sorgen, dass durch eine entsprechende Propaganda das Eindringen des langfristigen Typus in das Publikum gefördert wird.

In diesem Zusammenhange möchte der sprechende Minister das Ersuchen stellen, dass der Minister für Landesverteidigung den Anträgen wegen Enthebung von Angestellten der Finanzinstitute6 für die Dauer der Emission Rechnung trage. Es sei nämlich für den Erfolg der Kriegsanleihe von der größten Bedeutung, wenn an den Schaltern der Zeichnungsstellen geschickte, der Kundschaft bekannte Beamte sitzen, die sich ihres Vertrauens erfreuen und deren Ratschläge daher gerne angenommen werden. Der Minister für Landesverteidigung sagt die Würdigung dieses Gesichtspunktes zu7. Der Ministerpräsident möchte anknüpfend an die Darlegungen des Handelsministers einen kurzen Rückblick auf die Verhältnisse bei den früheren Kriegsanleihen werfen. Schon seit einigen Jahren habe sich der Geldmarkt der Rente ziemlich unzugänglich erwiesen. Am Anfang des Krieges herrschte in der Öffentlichkeit ein gewisses Gefühl der Unsicherheit. Überdies rechnete man mit einer verhältnismäßig kürzeren Kriegsdauer und infolgedessen mit einem geringeren Geldbedarf für die Kriegführung. Unter diesen Umständen erschien es naheliegend, andererseits aber auch nicht besonders bedenklich, kurzfristige Transaktionen vorzunehmen. Dazu kam noch der weitere sehr gewichtige Umstand, dass die Staatsschuldenkontrollkommission bis in die allerletzte Zeit jede langfristige Bindung des Staates perhorreszierte und Verpflichtungsurkunden dieser Art nicht kontrasignieren zu können erklärte. Ein Konflikt mit dieser Kommission, hätte er nun formal in der einen oder anderen Weise ausgehen mögen, würde unter allen Umständen einen Leidtragenden geschaffen haben, nämlich den Staatskredit. Nichts hätte das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit des Staates und damit in die Marktgängigkeit der Kriegsanleihen mehr gefährdet als ein offener Bruch zwischen Regierung und Kommission. Es gab daher keinen anderen Weg als den tatsächlich eingeschlagenen, nämlich die Kommission sukzessive dahin zu drängen, dass sie sich mit einem langfristigen Typus befreunde. Die heutigen Mitteilungen des Finanzministers zeigen, dass auf diese Weise ein sehr schöner Erfolg erzielt worden sei, eine Tatsache, die der Ministerpräsident für seine Person nur mit der größten Befriedigung über das erzielte Resultat und den wärmsten Glückwünschen für den Finanzminister begleiten könne.

Auch ihm erscheine es unbedingt angezeigt, im Rahmen der vorgeschlagenen Kombination einen Versuch mit der langfristigen Type zu unternehmen, und er würde selbst in einem materiell nicht allzu schwer ins Gewicht fallenden Erfolg einen wesentlichen Fortschritt in finanzpolitischer Richtung erblicken. An sich wäre es gewiss sehr wünschenswert gewesen, den siebenjährigen Schatzschein zu vermeiden und den langfristigen Typus mit dem zu drei Terminen fälligen zu kombinieren, weil dies für die kritischen Jahre nach dem Kriege eine gewisse Entlastung bedeutet hätte. Wäre auf diesem Wege ein befriedigendes Ergebnis der Kriegsanleihe zu erwarten gewesen, so hätte der sprechende Minister sich sicher dafür entschieden, selbst um den Preis, dass sich über dieses ausreichende Ergebnis hinaus gegenüber dem siebenjährigen Schatzschein sozusagen ein lucrum cessans ergeben hätte. Da aber nach den gepflogenen Feststellungen auf diese Weise das befriedigende Ergebnis nicht gesichert werden könnte, stelle er seine grundsätzlichen Erwägungen zurück und befürworte seinerseits nachdrücklichst die Vorschläge des Finanzministers.

Nach einer längeren Erörterung, an der sich nahezu sämtliche Mitglieder des Kabinetts beteiligen, werden diese Vorschläge einmütig gebilligt und die Mitteilungen des Finanzministers zustimmend zur Kenntnis genommen8.

IV. Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung über die Einführung einer außerordentlichen Steuer von höheren Geschäftserträgnissen der Gesellschaften und von dem Mehreinkommen der Einzelpersonen (Kriegsgewinnsteuer) sowie Sicherungsmaßnahmen für die Einhebung dieser Steuer

IV. ℹ️ ℹ️ Quelle: Abschrift in Fa., FM., Präs., Bücher 66 alt (Ministerratsvorträge FM 1916) b .

Der Finanzminister erbittet die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung aufgrund des § 14 Staatsgrundgesetz über die Einführung einer außerordentlichen Steuer von höheren Geschäftserträgnissen der Gesellschaften und von dem Mehreinkommen der Einzelpersonen (Kriegsgewinnsteuer) sowie Sicherungsmaßnahmen für die Einhebung dieser Steuer9. In allen vom Kriege unmittelbar oder mittelbar betroffenen Staaten gehe die Anschauung dahin, dass zur Deckung der dem Staate durch den Krieg erwachsenen Ausgaben in erster Linie jene Personen herangezogen werden müssen, die während des Krieges und trotz des Krieges in der Lage waren, höhere Gewinne zu erzielen als in der normalen Friedenszeit. Mit dem vorliegenden Entwurfe einer kaiserlichen Verordnung würde nun auch Österreich in die Reihen jener zahlreichen Staaten eintreten, die bereits eine außerordentliche Besteuerung der sogenannten Kriegsgewinne eingeführt haben oder, wie Deutschland, darangehen, eine solche Steuer einzuführen. Durch diese Besteuerung sollen sowohl Erwerbsgesellschaften als auch Einzelpersonen betroffen werden. Die Besteuerungsgrundlage soll bei den Gesellschaften das Mehrerträgnis und bei Einzelpersonen das Mehreinkommen bilden, welches während der Kriegsperiode, gleichviel ob infolge des Krieges oder aus Ursachen anderer Art, im Vergleich zu dem normalen Reinertrage beziehungsweise dem normalen Einkommen aus der Zeit vor dem Kriege erzielt worden ist. Einerseits aus Billigkeitsrücksichten, andererseits aus Gründen der Veranlagungsökonomie werden Mehrerträgnisse der Gesellschaften von nicht mehr als 10.000 K und Einkommensmehrbeträge der Einzelpersonen von nicht mehr als 3.000 K steuerfrei gelassen und hiedurch die relativ Schwächeren entsprechend geschont. Die Steuerskala sei gemäß § 6 und 13 staffelweise ausgestaltet, wobei das Höchstausmaß der Steuer mit 40% der Bemessungsgrundlage festgesetzt sei. Zur Kriegsgewinnsteuer sollen Zuschläge für autonome Körperschaften nicht eingehoben werden.

Um die kaiserliche Verordnung nicht mit minder wichtigen Einzelbestimmungen zu belasten, werde behufs näherer Durchführung der festgesetzten Grundsätze im § 29 des Entwurfes eine Ah. Ermächtigung erbeten, aufgrund welcher die Regierung insbesondere auch Anordnungen treffen wird, um allfällige Härten zu vermeiden, die sich in gewissen Ausnahmsfällen aus der strengen Anwendung der in der Verordnung festgesetzten Normen ergeben können. Die Einführung der Kriegsgewinnsteuer mache schon heute eine Reihe von Maßnahmen nötig, welche der Sicherung der Steuer dienen sollen. Auch solle durch diese Maßnahmen die finanzielle Rüstung der Gesellschaften für die Zeit der wirtschaftlichen Retablierung nach dem Kriege gefördert werden, auf welche schon jetzt durch Bereitstellung entsprechender Mittel Bedacht genommen werden muss. Diesen Zwecken werde im IV. Abschnitte des Entwurfes insoferne Rechnung getragen, als bei inländischen Gesellschaften Gewinnverteilungen über den Durchschnitt aus der Zeit vor dem Kriege an die Bedingung geknüpft werden, dass ihnen an Reserven mindestens ein der Mehrverteilung gleichkommender Betrag verbleibt. Bei den ausländischen Gesellschaften sei die Sicherung der Kriegsgewinnsteuer in der Weise vorgesehen, dass sie 40% des steuerpflichtigen Mehrertrages in einer Sonderrücklage einzustellen haben. Bei den inländischen Gesellschaften werde von einer Sonderrücklage abgesehen, weil für etwaige bedenkliche Fälle ohnehin noch im § 24 und namentlich in den § 27 vorgesehenen außerordentlichen Exekutionsmaßnahmen besondere Kautelen hinsichtlich der Steuereinbringung getroffen sind. Bei den Einzelpersonen bestehe das einzige Mittel zur Sicherung der Kriegsgewinnsteuer in der rechtzeitigen Ergreifung von Exekutionsmaßnahmen. Die bezüglichen Bestimmungen, welche im Wesentlichen mit den für die Gesellschaften getroffenen analogen Anordnungen übereinstimmen, seien im § 27 enthalten. Für die Einschränkung der Verteilung bei der Oesterreichisch-ungarischen Bank, deren Besteuerung abgesondert geregelt werde, sei bereits entsprechende Vorsorge getroffen, sodass die Bank im § 28 auch von den Sicherungsmaßnamen der kaiserlichen Verordnung ausgenommen werden könne.

An diese Darlegung knüpft sich eine längere Erörterung, an der sich nahezu sämtliche Mitglieder Kabinetts beteiligen und in welcher hinsichtlich der Prinzipien der einzuführenden Steuer einmütig eine zustimmende Auffassung zutage tritt. Was die Einzelheiten anbelangt, so möchte der Handelsminister einerseits zur Frage der Besteuerungsgrundlage, andererseits zu den Steuersätzen einige Erinnerungen machen. Hinsichtlich der Besteuerungsgrundlage, die sich im Allgemeinen als die Differenz zwischen dem vor dem Kriege und während desselben erzielten Gewinnes darstelle, seien gegenüber den in Aussicht genommenen Bestimmungen gewisse Einschränkungen angezeigt, und zwar handle es sich hiebei um die eigentlichen Kriegsinvestitionen, die stillen Reserven und die Spenden. Der erste Punkt bezieht sich auf die Einrichtungen, die nur getroffen worden sind, um ein bestimmtes Industrieunternehmen dem besonderen Bedarfe des Krieges anzupassen. Da derartige Investitionen für die Zukunft keinen oder einen geminderten Wert haben und daher eine Schmälerung des Kriegsgewinnes darstellen, sollte eine in kürzeren Zeiträumen durchgeführte Abschreibung derselben bei Ermittlung des Kriegsgewinnes passiert werden. Dies gelte umso mehr, als viele dieser Investitionen über direkten Auftrag oder Veranlassung der Militärbehörde vorgenommen wurden. Bei den sogenannten stillen Reserven stehe die Sache folgendermaßen: Wenn eine Unternehmung bei Aufstellung der Bilanz vor dem Kriege aus besonderer kaufmännischer Vorsicht ihre Vorräte mit einem geringeren als dem tatsächlichen Werte etwa zum Anschaffungswerte eingestellt hat, so erhöhe sich die Spannung zwischen den im Frieden und den in den Kriegsgeschäftsjahren ausgewiesenen Erträgnissen. Diese Spannung sei aber eben die Bemessungsgrundlage der Kriegsgewinnsteuer und so komme für die betreffende Unternehmung eine höhere Steuer heraus, als es den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würde. Solche Minderbewertungen seien nun gewiss kaufmännisch gerechtfertigt. Im Gesetze über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sei die Bewertung der Vorräte zum Anschaffungspreise sogar vorgeschrieben. Es komme auch in Betracht, dass die außerordentliche finanzielle Leistungsfähigkeit, die verschiedenen Unternehmungen die rasche und wirksame Anpassung an den Kriegsbedarf ermöglicht habe, vielfach von den sogenannten stillen Reserven herrührte und dass diese letzteren sich infolgedessen vom volkswirtschaftlichen und staatlichen Standpunkte aus – innerhalb gewisser Grenzen – als ein wertvolles Element erwiesen. Behufs Berücksichtigung der seinerzeitigen Minderbewertung der Vorräte bei der Bemessung der Kriegsgewinnsteuer regt der sprechende Minister eine besondere Bestimmung an, wobei jedoch gegen die Anhäufung von stillen Reserven aus unverrechneten Gewinsten entsprechende Kautelen zu schaffen wären. Schließlich erscheine es offenbar billig, Spenden für Kriegsfürsorgezwecke bei Ermittlung des Kriegsgewinnes in Abzug zu bringen. Was die in Aussicht genommenen Steuersätze anbelangt, so seien dieselben namentlich deshalb sehr empfindlich, weil die Kriegsgewinnsteuer und ebenso die Erwerbsteuer samt Zuschlägen von dem ganzen Betrage des Kriegsgewinns zu zahlen sei, ohne Rücksicht darauf, dass dieser ja durch die Kriegsgewinnsteuer selbst eine sehr erhebliche Minderung erfahre. In diesem Umstande liege eine fühlbare Verschärfung der Situation. Man könnte nun nach Ansicht des sprechenden Ministers dieser Situation dadurch Rechnung tragen, dass man gestattet, den Betrag der Kriegsgewinnsteuer für die Ermittlung dieser letzteren oder für die Ermittlung der Erwerbsteuer vorher von der Besteuerungsgrundlage in Abzug zu bringen.

Der Ministerpräsident konstatiert, dass für den Fall, als einerseits die Belastung durch die geplante Steuer als zu hoch angesehen werden sollte, andererseits aber, wie er dies voraussetze, gegen die Passierung der Kriegsgewinnsteuer als Abzugspost Bedenken bestehen würden, nichts anderes übrig bliebe, als die Remedur bei den Sätzen dieser Steuer selbst zu suchen. Unter dieser Voraussetzung würde der Handelsminister eine Milderung der Sätze in folgendem Sinne befürworten: Für die Besteuerung der inländischen Gesellschaften wäre das Maximum der Progression nicht wie in der Vorlage mit 40, sondern mit 35% des Gewinnes zu fixieren. In Ansehung der Besteuerung der einzelnen Personen würde der sprechende Minister das Maximum von 40% keineswegs perhorreszieren, ja sich bei besonders hohen Gewinstbeträgen sogar mit einem solchen von 45% befreunden. Dagegen erscheine die Steuerkurve zu steil, das heißt es treten die höheren Steuersätze der Progression bei verhältnismäßig zu geringen Gewinstbeträgen ein. In dieser Beziehung sei eine Remedur angezeigt, und zwar nicht nur aus sachlichen Gründen, sondern insbesondere auch unter dem steuerpädagogischen Gesichtspunkte. Bekanntlich habe die sogenannte Steuermoral in Österreich erst seit der Geltung der neuen Personalsteuergesetze langsam heranzureifen begonnen und es sei in dieser überaus wohltätigen Entwicklung von der Einhebung einer allzu drückenden Steuer ein sehr bedenklicher Rückschlag zu befürchten.

Der Finanzminister erklärt, er gedenke die Berücksichtigung der reinen Kriegsinvestitionen sowie der stillen Reserven und der Spenden im Rahmen der Durchführungsverordnung Platz greifen zu lassen. Was die Anerkennung der Kriegsgewinnsteuer als Abzugspost für die Ermittlung dieser Steuer selbst oder der Erwerbsteuer anbelangt, so stünden unüberwindliche Bedenken im Wege, die in den allgemeinen Grundprinzipien des österreichischen Steuersystems, im Speziellen aber auch im finanziellen Effekte und der Wahrung der Interessen der auf die Zuschläge zu der Erwerbsteuer angewiesenen autonomen Verbände ihren Grund haben. Bei der Besteuerung der inländischen Gesellschaften könne er die Herabsetzung des Maximums des Steuersatzes von 40 auf 35% zugestehen. Was die Besteuerung der Einzelpersonen anbelangt, so sei er nicht abgeneigt eine gewisse Abschwächung der Steuerkurve eintreten zu lassen, allerdings nicht in Ansehung der untersten Sätze, die ohnedies sehr niedrig bemessen seien. Speziell in der Mitte der Skala könnte aber eine gewisse Verlangsamung der Progression eintreten, ohne dass dadurch der finanzielle Effekt der Steuer wesentlich beeinträchtige werde. Im Interesse der Wahrung dieses letzteren würde es sich dann aber wohl empfehlen, bei besonders hohen Gewinnstbeträgen noch weiter hinaufzugehen und das Maximum der Skala bei der Besteuerung von Einzelpersonen mit 45% festzusetzen. Eine solche Disparität in der Behandlung der Einzelpersonen gegenüber den Gesellschaften sei unbedenklich, wenn man berücksichtige, dass die Gesellschaften hinsichtlich der Besteuerung im Allgemeinen ohnedies besonders schwer belastet sind. Der Entwurf wird sohin im Sinne des anverwahrten Textes einvernehmlich angenommen.

Der Ministerrat erteilt dem Finanzminister die erbeten Zustimmung10.

V. Auflösung der Handels- und Gewerbekammern in Triest, Görz, Rovigno und Rovereto

[V.–XIII. fehlt.]

XIV. Erwirkung Ah. Auszeichnungen für Angestellte der Oesterreichisch-ungarischen Bank sowie mehrere Persönlichkeiten der österreichischen Finanzwelt

XIV. Quelle: Ministerratsvortrag Finanzminister in Fa., FM., Präs., Bd. a. Nr. 66 (Vorträge des Herrn Finanzministers im Ministerrat 1916) c .

Vortragender Minister: Finanzminister.

ℹ️Die nachstehend genannten Angestellten der Oesterreichisch-ungarischen Bank, die österreichische Staatsangehörige sind, haben sich während der Kriegszeit besondere Verdienste erworben. Der Finanzminister beabsichtigt daher, für sie die unten angeführten Auszeichnungen, und zwar falls der Kriegsminister hiezu seine Zustimmung erteilt, die Verleihung der Ritterkreuze des Franz-Joseph-Ordens am Bande des Militärverdienstkreuzes zu erwirken. (Bezüglich der für die Ah. Auszeichnung in Betracht kommenden Angestellten ungarischer Staatsangehörigkeit hat der Gouverneur entsprechende Anträge beim kgl.-ung. Finanzminister gestellt.)

ℹ️Friedrich Schmid, Edler v. Dasatiel, Generalsekretär, Komturkreuz des Franz-Joseph-Ordens mit dem Stern;

ℹ️Ludwig Spitzmüller, Sekretär, Orden der Eisernen Krone III. Klasse;

ℹ️Adolf Křepelka, Sekretär, Orden der Eisernen Krone III. Klasse;

ℹ️Friedrich Hirt, Oberinspektor, Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Karl Tschurn, Oberinspektor, Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Ferdinand v. Sagburg, Oberinspektor, Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Rudolf Drda, Inspektor, Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Viktor Maulbeck, Inspektor, Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Johann Traciłowski, Inspektor, Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Franz Perschak, Oberkontrollor, Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Karl Hirt, Oberkontrollor, Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens.

ℹ️In Würdigung der besonderen Verdienste, welche sich eine Reihe von Persönlichkeiten der österreichischen Finanzwelt bei den mit dem Kriege zusammenhängenden Finanztransaktionen, namentlich auch um den großen Erfolg der dritten Kriegsanleihe erworben hat11, beabsichtigt weiters der Finanzminister die nachstehend angeführten Ah. Auszeichnungen zu erwirken:

ℹ️Dr. Julius Landesberger, Präsident des Generalrates der Anglo-österreichischen Bank, Adelstand (taxfrei);

ℹ️Dr. Richard Reisch, Direktor der Bodenkreditanstalt, Komturkreuz des Franz-Joseph-Ordens mit dem Stern;

ℹ️Emanuel Raumann, Direktor der Kreditanstalt für Handel und Gewerbe, Stern zum Komturkreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Philipp Broch, Direktor der Allgemeinen Verkehrsbank, Komturkreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Alfred Heinsheimer, Direktor des Wiener Bankvereins, Komturkreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Max Kantor, Prokurist des Bankhauses S. M. von Rothschild, Komturkreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Max Kraus, Direktor der österreichischen Länderbank, Komturkreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Wilhelm Kux, Direktor der niederösterreichischen Escompte Gesellschaft, Komturkreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Sigmund Löwy, Direktor der Creditanstalt für Handel und Gewerbe, Komturkreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Robert Hammer, Direktor der Centralbank der deutschen Sparkassen, Offizierskreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Zdenko Hauska von Filippsruhe, Direktor der Zweiganstalt Wien der Centralbank der deutschen Sparkassen, Offizierskreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Gustav Korner, Direktor der Anglo-österreichischen Bank, Offizierskreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Ernst Lemberger, Direktor der Wiener Lombard- und Escomptebank, Offizierskreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Gustav Rulf, Direktor der böhmischen Unionbank, Offizierskreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Julius Schwarz, Gesellschafter des Bankhauses Strisower und Schwarz, Offizierskreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Heinrich Steinbach, Direktor der Bank- und Wechselstuben AG „Mercur“, Offizierskreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Eduard Stutz, Direktor der böhmischen Unionbank, Offizierskreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Dr. Alfred Treichl, Direktor des Wiener Giro- und Kassenvereines, Offizierskreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Adolf Wachtel, Mitchef des Bankhauses Landesberger, Wachtel und Co., Offizierskreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Johann Thomas Wancura, Chef des Bankhauses Schelhammer und Schattera, Offizierskreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Leopold Siebzehner, Prokurist der Allgemeinen Depositenbank, Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens;

ℹ️Jakob Turnauer, Direktor-Stellvertreter des Wiener Bankvereines, Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens.

ℹ️Endlich beabsichtigt der Finanzminister für einige Funktionäre der Direktion der Kriegsdarlehenskasse, welche bei Errichtung dieser Darlehenkasse und bei Führung ihrer Geschäfte in besonders ersprießlicher Weise mitgewirkt haben, Auszeichnungen an Ah. Stelle in Antrag zu bringend, darunter für:

ℹ️Johann Freyer, Zentralinspektor der Oesterreich-ungarischen Bank, Komturkreuz des Franz-Joseph-Ordense .

ℹ️ Für die Erwirkung des Adelstandes an Präsidenten Landesberger und der angeführten Ordensauszeichnungen erbittet sich der Finanzminister die Zustimmung des Ministerrates12.

XV. Erwirkung des Ritterstandes für den Vizegouverneur des Postsparkassenamtes Karl Bauer

[XV. fehlt.]

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. [Franz Joseph.] Wien, 18. Juli 1916.