Nr. I Zirkular vom 14. April 1916
Titel: Zustimmung der Minister im Zirkulationswege eingeholt am 14. 4. 1916. Auszug für den allfälligen Vortrag im hohen Ministerrate.
ℹ️Quelle: Zirkularschreiben in Fa., FM., Präs. Bd. a.Nr. 66 (Vorträge des Herrn Finanzministers im Ministerrat 1916)a .
Mit den kaiserlichen Verordnungen vom 20. Mai 1915, RGBl. Nr. 129, und vom 13. Oktober 1915, RGBl. Nr. 305, wurden zur Förderung der Zeichnung der zweiten und der dritten Kriegsanleihe Gebührenbefreiungen gewährt1. Die nunmehr beantragte kaiserliche Verordnung bezweckt, diese Gebührenbefreiungen mit teilweise erweitertem Inhalte auf die bevorstehende vierte österreichische Kriegsanleihe auszudehnen2. Die beantragten Erweiterungen der Begünstigungen sind folgende:
1.) Ermächtigung zur Gewährung der Gebührenfreiheit für die behufs Beschaffung der Barmittel zur Zeichnung der Kriegsanleihe stattfindende Zurückzahlung von Hypothekarforderungen.
2.) Gebührenbefreiung gewisser von der Oesterreichisch-ungarischen Bank den Zeichnern der Kriegsanleihe gewährten Darlehen zum Zwecke der Rückzahlung der von ihnen für Kriegsanleihezwecke bei anderen Kreditinstituten aufgenommenen Lombarddarlehen.
3.) Befreiung der Polizzendarlehen, die von Versicherungsanstalten behufs Beschaffung der Barmittel für die gezeichnete Kriegsanleihe gewährt werden, von der nach der Versicherungsgebührennovelle ex 19153 zu entrichtenden½%-igen Gebühr4.
4.) Befreiung von der Verwahrungsgebühr für die aus Waisenkassen behufs Bezahlung der Kriegsanleihe ausgefolgten Beträge.
5.) Ermächtigung zur Gewährung von Gebührenbegünstigungen für Genossenschaften und Vereine, die ausschließlich die Zeichnung und Bezahlung der Kriegsanleihe für gemeinschaftliche Rechnung ihrer Mitglieder, ferner die Propaganda für die Kriegsanleihe bezwecken.
6.) Ermächtigung zur Gewährung der Stempelfreiheit für gewisse die Kriegsanleihe betreffende Urkunden, die im Verkehre zwischen den Banken und den Zeichnern der Kriegsanleihe vorkommen.
In der zu erlassenden Durchführungsverordnung sollen die Kautelen, an die die Gebührenbegünstigungen geknüpft sind, im Vergleiche mit den bisherigen Bestimmungen eine wesentliche Erleichterung erfahren, und zwar:
a.) Gestattung, die Kriegsanleihe für die Dauer der für den Fall der gebührenfreien Aufnahme von Hypothekardarlehen festgesetzten Sperrfrist nicht nur bei der Postsparkasse, sondern auch bei einer der dem Konsortium für staatliche Kreditoperationen angehörenden Banken zu erlegen;
b.) Abkürzung der Sperrfrist, während welcher die Kriegsanleihe bei gebührenfreier Aufnahme von Hypothekardarlehen nicht veräußert werden darf;
c.) Beseitigung des Belehnungsverbotes in den ad a.) bezeichneten Fällen5.