MRP-3-0-03-1-18720423-P-0072.xml

|

Nr. 72 Ministerrat, Wien, 23. April 1872

RS. und bA.; P. Weber; VS. Auersperg; BdE. und anw. (Auersperg 27. 4.); Lasser 26. 4., Banhans 2. 5., Stremayr, Glaser, Unger 7. 5., Chlumecký 8. 5., Pretis, Horst 10. 5.

KZ. 1390 – MRZ. 57

|| || Protokoll des zu Wien am 23. April 1872 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.

I. Mitteilung der im Ministerium des Innern erfolgten Entscheidungen über Wahlreklamationen aus Böhmen

I. ℹ️ Der Minister des Innern hält sich für verpflichtet, jene Entscheidungen über Wahlreklamationen aus Böhmen, die er im Grunde der vom Ministerrat erbetenen und erhaltenen Er|| || mächtigung im letzten Momente auf eigene Verantwortung zu treffen in der Lage war, der Konferenz zur nachträglichen Genehmigung zur Kenntnis zu bringen.1

Am Tage vor der Wahl, also am 21. April l. J. sei eine Reihe solcher Rekurse, die am Tag zuvor von Prag abgesendet worden waren, wegen Verkehrsstörungen aber erst am 21. mit dem Schnellzuge einlangen konnten, um vier Uhr nachmittags in seine Hände gelangt, nachdem er zuvor von ihrem Einlangen avisiert worden war, und selbe mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der Entscheidung sogar auf der Post hatte abwarten und abholen lassen. Die Einberufung der Konferenz war nicht mehr möglich, er sah sich daher genötigt, die Entscheidung auf sich zu nehmen. Da es sich aber um wichtige Fragen handelte, welche er unter anderen Umständen jedenfalls der Konferenz zur Schlussfassung vorgelegt hätte, so glaube er den Ministerrat nachträglich mit|| || teilen zu sollen, welche Rekurse im Großen Ganzen vorgelegen waren, und aus welchen Gründen er dieselben, mit wenigen Ausnahmen zurückgewiesen hat:

1. Eine Gruppe der Rekurse betraf die Frage, ob die Großjährigkeitserklärung die Großjährigkeit selbst als Bedingung des Wahlrechtes ersetze. Hierüber habe er aufgrund einer Anschauung, die er seit jeher für die richtige gehalten, dass nämlich die in der Landtagswahlordnung erheischte physische Großjährigkeit in einem Falle, wo es sich um die Ausübungen politischer Rechte handelt, durch die Großjährigkeitserklärung nicht suppliert werden kann, eine abweisliche Entscheidung hinausgegeben. Nachdem jedoch die Reklamation nur erfolgte, weil drei Mitglieder der Gegenpartei wegen physischer Minderjährigkeit aus der Wählerliste gestrichen worden waren, ihm aber bekannt war, dass ein Mitglied der Verfassungspartei || || (der minderjährige Besitzer von Měcholup namens Dreher) in derselben Lage sich befindet, so habe er gleichzeitig dem Statthalter aufgetragen, den minderjährigen Dreher aus der Wählerliste gleichfalls zu beseitigen, damit nicht der Vorwurf erhoben werden könne, dass die Regierung mit ungleichem Maße messe.2

Eine 2. Kategorie von Rekursen – bei welchen es sich um etwa 14–15 größtenteils der Gegenpartei angehörige Stimmen handelte – betraf das Wahlrecht der Mitbesitzer, deren einer als Alleinbesitzer eines anderen Gutes für sich wahlberechtigt ist. Der Entscheidung des Statthalters lag das Prinzip zugrunde, dass bei den Wahlen zum Landtage niemand sein Stimmrecht zweimal ausüben darf. Der Minister hat diese Basis für prinzipiell richtig erkannt. Da aber bisher in Böhmen der Usus bestand, dass Mitbesitzer, unter welchen sich ein Alleinbesitzer befindet, zur Wahl dann || || zugelassen werden, wenn die übrigen zusammen wenigstens die Hälfte des landtäflichen Gutes besitzen, und da sich bei näherer Prüfung als praktische Folge dieser von der Statthalterei dem Usus gemäß gemachten Ausnahmen von der prinzipiellen Basis ergab, dass der Verfassungspartei hiedurch nur zwei, der Gegenpartei jedoch sechs Stimmen blieben, die sonst bei reiner Durchführung des Prinzipes hätten beseitig werden müssen, so dachte der Minister diesen Usus, so wenig derselbe seinen Ansichten zusagte, nicht alterieren, und den vorgelegenen Anlass nicht benützen zu sollen, eine Ausscheidung jener Mitbesitzer vorzunehmen, welche die Hälfte eines zur Wahl berechtigenden Gutes innehaben.3

Einer 3. Serie von Reklamationen, eingebracht vom Grafen Heinrich Clam-Martinic4, lag die Behauptung zugrunde, dass in der Wählerliste sieben Personen aufgenommen sind, welchen notorisch die österreichische Staatsbürgerschaft mangelt. || || Mit der ersten Veröffentlichung der Wählerliste wurde die Aufforderung verbunden, die gegen einzelne Eintragungen gerichteten Reklamationen bis zum 10. April „gehörig dokumentiert“ einzubringen. Mit Rücksicht hierauf erfolgte die Entscheidung des Statthalters dahin, dass er sich auf die bloße Negierung hin nicht veranlasst sehen könne, auf die Reklamation einzugehen. Der Minister ist allerdings der Meinung, dass dieser Grund allein zur Abweisung der erwähnten Reklamation hinreichen würde. Denn eine durch nichts belegte Behauptung des notorischen Mangels der Staatsbürgerschaft könne die Streichung eingetragener Wähler ebenso wenig zur Folge haben, als aus einer etwaigen Behauptung, dass sich in der Wählerliste eine Reihe von Verbrechen halber verurteilten Personen befinde, für den Statthalter die Verpflichtung erwachsen wäre, die Biografien aller Eingetragenen zu prüfen, um sich || || von der Wahrheit oder Unwahrheit des Behaupteten zu überzeugen. Aber abgesehen davon, sind dem Minister bei der Erledigung bestimmte Daten vorgelegen, wornach drei der Beanständeten (zwei Küstner und Cavalliere Dal Borgo) im Laufe des Monats April die österreichische Staatsbürgerschaft wirklich erworben haben, während die Grafen Pourtalès,5 deren Großvater im Jahre 1811 zum Lande Böhmen habilitiert wurde, notorisch seit jeher als österreichische Staatsbürger angesehen worden sind, und stets in der Wählerliste eingetragen waren, ferner Baron Alexander Bethmann in vier vom Minister eingesehenen Wählerlisten vorkommt, ohne dass je ein Anstand gegen ihn erhoben worden wäre, endlich die Baronin Lewetzow nach dem Tode ihrer Mutter im vorigen Jahre zum ersten Mal in der Wählerliste erschien, wogegen gleichfalls niemand reklamiert hatte, daher der rechtlichen Ver[mutung] Raum gegeben wer|| || den muss, dass kein Grund zur Beanständung vorgelegen ist. Diese Rekurse wurden daher als unbegründet zurückgewiesen.6

4. Schließlich handelte es sich um das Wahlrecht von sechs in die Landtafel neu eingetragenen Egerer Rittergütern. Drei dieser Güter waren in keinem Falle zu beanständen, da dieselben heute noch, obgleich sie als bloß im Lehen nexus zu dem seither allodialisierten großen Lehngut Fleissen gestanden, in die Lehntafel nicht mehr gehören, faktisch ihre Einlage darin haben, daher als lehntäfliche Güter das Wahlrecht begründen.

Zugleich mit der Frage der Übertragung dieser drei Güter in die böhmische Landtafel wurde aber auch die Frage der Übertragung von drei anderen Gütern angeregt, die keine Lehn- sondern nur einfache Egerer Rittergüter sind. Das Verlangen um die Übertragung ist vor der Herausgabe der ersten Wählerliste gestellt worden. Über || || an das Oberlandesgerichtspräsidium gerichtete Anfrage erfolgte die Antwort, das Oberlandesgericht habe am 26. März bereits die Eintragung dieser Güter in die Landtafel „wohin sie gehören“ beschlossen. Da aber die faktische Einlage in die Landtafel noch nicht erfolgt war, so wurden diese Güter in die am 28. März kundgemachte erste Wählerliste nicht aufgenommen. Die weitere Verhandlung beim Landesgericht zog sich bis zum 13. April, an welchem Tage das Landesgericht mitteilte, dass sowohl diese drei Rittergüter als auch die früher lehntäflichen drei Güter ihre Rubrik in der Landtafel erhalten haben, und die Eintragung daselbst tatsächlich stattgefunden hat. Aufgrund dieser landesgerichtlichen Mitteilung hat der Statthalter die Besitzer der gedachten sechs Güter, nach Ablauf der Reklamationsfrist, und der Herausgabe der Wählerliste, in letztere von Amts wegen aufgenommen. Dagegen wurde reklamiert, || || und zwar mit der Motivierung, dass diesen sechs Gütern die Eigenschaft land-, respektive lehntäflicher Güter nicht zukommt. Der Statthalter gab der Reklamation keine Folge, indem er erwiderte, die gedachten Güter seien in die Liste auf Grund der für sie errichteten landtäflichen Einlagen aufgenommen worden. Gleichzeitig mit vorstehenden Rekursen lief eine Reklamation, worin sich ein der Gegenpartei angehöriger Gutsbesitzer (namens Bareš) wegen Nichtaufnahme in die Wählerliste beschwerte. Die Nichtaufnahme war damit begründet, dass Bareš die landtäfliche Einlage für sein aus der Domäne Smecna exzindiertes Gut erst im Jahre 1871 erhalten hat. Dieser letztern Reklamation hat der Minister des Innern Folge gegeben, weil es unvereinbar erscheint, ein Wahlrecht wegen erst im Jahre 1871 erfolgter landtäflicher Vorschreibung zu streichen, anderen aber das Wahlrecht zuzusprechen, die erst am 13. April 1872 die Einlage || || in die Landtafel erreichten.7

Dagegen hat der Minister des Innern die Egerer Güter nicht beanständen zu müssen geglaubt. Diese sechs Güter waren so beschaffen, dass sie den eigentlichen Herrschaften in Böhmen ganz gleichstanden. Sie hatten die volle Jurisdiktion, standen in gerichtlichen Angelegenheiten unmittelbar unter dem Appellationsgerichte, in politischen Angelegenheiten unter dem Kreisamt, während bei zirka 40 andern Rittergütern im Egerlande die Eigenschaft der vollen Jurisdiktionsberechtigung nicht so übereinstimmend nachweisbar ist. Das Egerland war ständisch mit Böhmen nicht vereinigt, es hatte seine eigenen Stände, daher auch die Güter nicht in der Landtafel, sondern in den Egerer Quaternen ihre Einlage hatten. Als die Jurisdiktion an den Staat überging, wurden mehrere Güter auf Verlangen der Besitzer in die Landtafel übertragen. Bei den in Frage stehenden sechs Gütern || || war letzteres nicht der Fall. Nachdem sie aber nunmehr – und zwar nach Ansicht des Ministers mit vollem Recht – die landtäfliche Einlage erhalten haben, so wurde dem Rekurse gegen ihre Aufnahme in die Wahlliste keine Folge gegeben.8

Als Gesamtergebnis der Rekurserledigungen stellt sich somit heraus: die Beseitigung von amtswegen des der Verfassungspartei angehörigen, minderjährigen Gutsbesitzers Dreher, die im Rekurswege angeordnete Aufnahme des feudalen Wählers Bareš, und die Zurückweisung aller übrigen Rekurse. Der Handelsminister findet die Eintragung der sechs Egerer Güter in die Landtafel ganz korrekt, und der bisherigen Übung entsprechend. Von jeher wurden alle sogenannten deutschen Lehengüter der Egerer Lehenschranne, sobald sie allodialisiert waren (z. B. die in den 1850er Jahren allodialisierten der Gräfin Auersperg gehörigen Güter Hartenberg und || || Wallhof)9 gleich andern kgl. böhmischen Kronlehngütern, welche Jurisdiktionsrechte ausgeübt hatten, aus der Lehntafel ausgeschieden und in die böhmische Landtafel übertragen.

Der Ministerrat erklärt sich mit den vom Minister des Innern getroffenen Reklamationsentscheidungen vollkommen einverstanden.10

II. Konzessionserteilung für die Bahn Braunau–Strasswalchen

II. ℹ️ Der Handelsminister referiert über das Einschreiten der Industrie- und Kommerzialbank für Oberösterreich und Salzburg in Linz in Verein mit dem Baurat Ritter v. Schwarz um die Konzession für den Bau und Betrieb einer Lokomotivbahn von Braunau nach Strasswalchen.11

Das Projekt für diese Eisenbahn liegt vor, die militär-technische Revision hat stattgefunden, und es wurde von keiner Seite eine Einwendung gegen die [Linie] erhoben.12 Ebenso haben das Reichskriegsministerium, dann || || das Finanzministerium und das Ministerium des Innern den mitgeteilten Akt ohne Bemerkung zur Kenntnis genommen, daher deren Zustimmung subsumiert werden kann. Die Unternehmer, denen daran gelegen ist, rasch zur Konzession und zum Bau zu gelangen, haben sich herbeigelassen, die Konzession ohne staatliche Begünstigung entgegenzunehmen, soferne ihnen jene Tarifbegünstigungen eingeräumt werden, welche in jüngster Zeit anderen ohne Staatshilfe bauenden Bahnunternehmungen erteilt worden sind. Das Anlagekapital sei allerdings mit dem namhaften Betrage von einer Million Gulden per Meile berechnet worden, da aber der Betrieb der Kaiserin-Elisabeth-Westbahn übertragen wird, so wird infolge der hiedurch möglichen Ersparungen an Betriebsmaterial ein bedeutender Teil des Anlagekapitals nicht zur Ausgabe gelangen, sondern dem Reservefonds zugewendet, und dadurch eine || || vorteilhaftere Begebung der Aktien ermöglicht werden. In Betreff der Tarife ist es dem Handelsminister gelungen, zu erzielen, dass dieselben, sobald der Reinertrag sechs Prozent übersteigt, um zehn Prozent herabgesetzt werden, außerdem aber der Regierung das Recht eingeräumt bleibt, nach Ablauf des neunten Betriebsjahres jedenfalls eine Ermäßigung eintreten zulassen. Weiters haben die Konzessionswerber ein Gewicht daraufgelegt, dass ihnen auf die Erwerbung der Konzession für die Linie StrasswalchenMondseeIschl für die Dauer eines Jahres das Vorrecht vor anderen unter gleichen Bedingungen auftretenden Bewerbern eingeräumt werde. Es ist dies ein Teil jener Strecke, für welche schon Bewerbungen vorliegen (PassauRiedIschl bis zur Erzherzogin-Gisela-Bahn). Da aber von diesen Bewerbern nicht bekannt [ist], ob und wann sie bauen werden, die technischen Organe die || || von den Einschreitern um die Konzession für die Linie BraunauStrasswalchen angestrebte Linie StrasswalchenMondsee für die einzig richtige erklären, und es überhaupt zweckmäßig erscheint, Anschlussbahnen an schon bestehende Gesellschaft zu verleihen, so glaubte der Handelsminister gegen die Zugestehung des Vorrechtes um so weniger Anstand nehmen zu sollen, als auch der Kriegsminister dagegen keine Einwendung erhob, und das Unternehmen dadurch nur um so sicherer und früher zustande kommt.13

Auf die Wünsche der Militärverwaltung wurde selbstverständlich alle Rücksicht genommen. Allerdings habe der Reichskriegsminister in einer nachträglichen Note den Wunsch ausgesprochen, dass falls ein Tunnel gebaut werden sollte, derselbe doppelgeleisig angelegt werde, da aber in dem vorliegenden Projekte ein Tunnel nicht vorkommt, so liege kein Grund vor, diese Bedingung || || in die Konzession aufzunehmen. Der Finanzminister bemerkt, dass doppelgeleisige Tunnels nur bei Hauptbahnen gerechtfertigt sind, bei anderen aber sich als eine Kapitalsverschwendung herausstellen, da es selbst Hauptbahnen gibt, welche bei eingeleisigen Tunnels mit zweckmäßiger Wechselaufstellung einen großen Verkehr zu bewältigen vermögen. Der Handelsminister fügt bei, dass auch in dem ihm in dieser Richtung zugekommen Ah. Handschreiben nur von Hauptbahnen die Rede ist.14 Er ersucht sonach um die Ermächtigung, bei Sr. Majestät die Verleihung der Konzession für die Linie BraunauStrasswalchen an die obgenannten Bewerber au. beantragen zu dürfen.

Die Konferenz erteilt einhellig die gewünschte Ermächtigung.15

III. Anwendung der Verordnung vom 20. Juli 1859 über das Verfahren der Realgerichte bei Ausfolgerung von Grundlastenablösungskapitalien auf die Propinationsablösung in Mähren

|| || III. ℹ️ Der Justizminister bringt folgende Frage zur Entscheidung der Konferenz: Sowohl bei der Grundentlastung, als bei der Grundlastenablösung wurde der Umstand im Auge behalten, dass das Grundentlastungs- beziehungsweise Grundentlastungsablösungskapital einen Teil der Realität bildet, daher bei Ausfolgung des Kapitals die Rechte dritter Personen auf die Realität gewahrt werden müssen.16

Auf der andern Seite ergab sich die Notwendigkeit gewisser Erleichterungen in der Prozedur, die darin bestehen, dass Ablösungskapitalien, welche den Betrag von 50 fl. nicht übersteigen, dem Eigentümer der Realität ohne Einvernehmung der Hypothekargläubiger ausgefolgt werden können, wenn für letztere offenbar kein Nachteil daraus zu besorgen ist. Bei Kapitalien über 50 fr. oder bei Zweifeln über die Gefahrlosigkeit der Ausfolgung sind die Gläubiger mit dem Beisatze zu einer Tagsatzung vorzuladen, dass auch || || im Falle ihres Ausbleibens über die Zulässigkeit der Ausfolgung entschieden werden wird. Diese Bestimmungen wurden bezüglich der Grundentlastung im Jahre 1854, bezüglich der Grundlastenablösung mittelst Ministerialverordnung vom 28. Juli 1859 aufgrund Ah. Entschließung vom 20. Juli 1859 erlassen.17 Dasselbe Bedürfnis zeigt sich nun auch bei der Ablösung des Propinationsrechtes in Mähren, und zwar um so mehr, als es sich hier zumeist um geringere Beträge handelt. Die Landesbehörden wünschen den gleichen Vorgang, wie er in der Verordnung vom Jahre 1859 vorgezeichnet ist. Dabei wirft sich die Frage auf, in welcher Weise eine derlei Bestimmung zu erfolgen hätte, ob im Verordnungs- oder im Gesetzgebungswege, und im letzteren Falle ob durch die Reichs- oder aber durch die Landesgesetzgebung. Für jede dieser Modalitäten || || haben sich Ansichten geltend gemacht. Der Justizminister glaubt sich für den Weg der Reichsgesetzgebung aussprechen zu sollen. Für den Verordnungsweg gebe es kein anderes Argument, als die Präsumtion, dass der Gegenstand mit jenem der Grundlastenablösung identisch ist. Nach der Ansicht des Justizministers wäre aber eine solche Norm nur ein Deklaratorium, welches wenig nützen werde, weil den Gerichten die Prüfung der Giltigkeit einer Verordnung zusteht. Allerdings sei in der Vollzugsklausel des Propinationsablösungsgesetzes auch der Justizminister mit dem Vollzuge des Gesetzes beauftragt, und er würde es für zulässig halten, aufgrund dieser Klausel die in Rede stehende Verordnung zu erlassen, wenn nicht nebst dem Vollzugsparagraf auch die §§ 13 und 29 desselben Gesetzes in Betracht kämen, wornach in Bezug auf die Ausfolgung des „Entschä|| || digungskapitals die Rechte dritter Personen“, nach den bestehenden Gesetzes zu wahren sind. Mit Rücksicht auf diese Bestimmung scheint ihm der Verordnungsweg in der fraglichen Angelegenheit nicht zulässig.

Das Ministerium des Innern ist der entgegengesetzten Ansicht. Die dafür angeführten Gründe reduzieren sich alle auf die Präzedenzien vom Jahre 1854 und 1859. Dagegen sei aber zu bemerken, dass beide Verordnungen im Grunde Ah. Entschließungen erflossen sind, und in die Zeit des unbeschränkten Gesetzgebungsrechtes Sr. Majestät fallen. Entscheide man sich gegen den Verordnungsweg, so sei im Ministerium des Innern die Ansicht, dass die gedachte Norm Gegenstand der Landesgesetzgebung wäre. Auch hierin stimmt der Justizminister mit dem Ministerium des Innern nicht überein. Für die Erlassung eines Landesgesetzes wird geltend gemacht, || || dass die Gesetzgebung über die Propinationsrechte durch den § 11 ad e) des Staatsgrundgesetzes über die Reichsvertretung aus dem Wirkungskreise des Reichsrates ausgeschlossen ist, und dass derselbe § lit. k) aus der dem Reichsrate zustehenden Zivilrechtsgesetzgebung die Legislation über solche Gegenstände ausscheidet, welche aufgrund der Landesordnungen und dieses Grundgesetzes in den Wirkungskreis der Landtage gehören. Der Justizminister ist jedoch der Ansicht, dass im § 11 lit. e) die Propinationsgesetzgebung nicht ihrem vollen Umfange nach, sondern nur so weit aus dem Wirkungskreise des Reichsrates ausgeschieden wurde, als sie ein Teil der Gewerbegesetzgebung ist. Denn die bezügliche Stelle lit. e) lautet: „Die Kredit-, Bank-, Privilegien- und Gewerbsgesetzgebung, mit Ausschluss der Gesetzgebung über die Propinationsrechte“.18 Sonach gehöre letztere nicht unbedingt, sondern nur bezüglich ihres gewerblichen Teils in die Wirkungssphäre || || der Landtage. Es sei ferner sehr fraglich, ob die Verfügung über die Ablösungskapitalien überhaupt noch ein Gegenstand der Propinationsgesetzgebung ist, da die Erfolgung der Ablösungsbeträge erst nach Aufhebung des Propinationsrechtes in Betracht kommt. Dem Justizminister scheint die vorliegende Frage, bei welcher es sich um die Realisierung und die Wahrung des Pfandrechtes handelt, eine rein zivilrechtliche zu sein. Dagegen werde wohl hervorgehoben, dass die Landesgesetze über die Propinationsablösung bereits tatsächlich Bestimmungen enthalten, die in das Privatrecht eingreifen. Diese Präzedenzien sprechen, wie der Justizminister nicht verkennt, gegen seine Ansicht, er müsse aber bemerken, dass er für seine Person kaum mitstimmen würde, wenn es sich erst heute um die Erlassung eines solchen Landesgesetzes handeln würde. Er weist schließlich auf || || die analogen Bestimmungen bei Grundabtrennungen hin, welche gleichfalls im Wege der Reichsgesetzgebung erfolgt sind.

Der Ackerbauminister ist bei dem wesentlichen Anteil, den er an dem Zustandekommen des mährischen Propinationsablösungsgesetzes genommen, in der Lage mitzuteilen, dass in dem ursprünglichen Gesetzentwurfe allerdings Bestimmungen privatrechtlicher Natur enthalten waren, dass aber im Laufe der Verhandlung Bedenken aufgestiegen sind, welche zur Folge hatten, dass diese Bestimmungen ausgeschieden und der Reichsgesetzgebung vorbehalten wurden. Ihm scheint es zweifellos, dass es sich im vorliegenden Falle nicht um die Rechte des Propinationsberechtigten und überhaupt nicht um Propinationsangelegenheiten, sondern um Rechte der Pfandgläubiger handelt, die wirklich rein privater Natur sind. || || Der Verordnungsweg sei aus dem, auch schon vom Justizminister angeführten Grunde bedenklich, weil der Richter über die Giltigkeit von Verordnungen zu entscheiden hat, daher Kollisionen bei der Durchführung zu besorgen wären. Der Weg der Reichsgesetzgebung empfehle sich aber auch aus Zweckmäßigkeitsrücksichten, welche im Interesse der Parteien und Gerichte eine möglichst rasche Abwicklung dieser Angelegenheit wünschenswert machen. Es werde ein Leichtes sein, ein bezügliches Gesetz in der nahe bevorstehenden Reichsratssession einzubringen und durchzusetzen, während der Weg der Landesgesetzgebung in eine weitere Ferne gerückt ist. Es tritt daher der Ansicht des Justizministers bei, wobei er nur den Wunsch ausspricht, in den Erleichterungen des Verfahrens wenigstens so weit zu gehen, wie in der Verordnung vom Jahre 1859, da es sich meist um ganz unbedeutende || || Kapitalien gegenüber großen Liegenschaften handelt. Der Minister des Innern hält obwohl er sich den dagegen vorgebrachten prinzipiellen Gründen nicht verschließt, den Verordnungsweg deshalb für den richtigen, weil die Durchführung der Propinationsablösung gleich jener der Servitutenablösung in den allgemeinen Rahmen der Grundentlastung gehört, die durch das Ah. Patent vom September 1848 ausgesprochen wurde.19 Schon von diesem Gesichtspunkte empfehle es sich, alle Durchführungserleichterungen, die für die Grundentlastung und Grundlastenablösung im Verordnungswege getroffen wurde, in demselben Wege auf die Propinationsablösung zu übertragen. In Betreff der Bemerkung, dass die Propinationsgesetzgebung nur bezüglich ihres gewerblichen Teiles der Landesgesetzgebung zukomme, mache er aufmerksam, dass die Propi|| || nation niemals Gegenstand der Gewerbsgesetzgebung war. Sobald man sich gegen den Verordnungsweg entscheidet, dann spreche die bisherige Übung für die Landesgesetzgebung. Dagegen verkenne er nicht, dass aus Opportunitätsrücksichten der Weg der Reichsgesetzgebung den Vorzug verdient, weil das Gesetz auf diese Art schneller zustande kommen kann. Der Unterrichtsminister spricht sich zunächst nur für den Verordnungsweg, so ferne aber der Gesetzgebungsweg gewählt wird, für die Ausschließung der Landesgesetzgebung nach der Ansicht des Justizministers aus.

Die übrigen Konferenzmitglieder votieren für den Antrag des Justizministers, welcher somit Majoritätsbeschluss wird.20

IV. Ah. Sanktionierung des Gesetzentwurfes über Verleihung von Anstellungen an ausgediente Unteroffiziere

IV. ℹ️ Der Landesverteidigungs|| || minister bringt die mit Ah. Entschließung vom 19. l. M. erfolgte Ah. Sanktionierung des Gesetzes betreffend die Verleihung von Zivilanstellungen an gediente Unteroffiziere zur Kenntnis der Konferenz.21

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 27. Mai 1872. Franz Joseph.