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Nr. 62 Ministerrat, Wien, 25. März 1872 – Protokoll I

RS. und bA.; P. Weber; VS. Auersperg; BdE. und anw. (Auersperg 25. 3.) Lasser 29. 3., Banhans 29. 3., Stremayr, Glaser, Unger, Chlumecký 30. 3., Pretis, Horst 7. 4.

KZ. 955 – MRZ. 47

|| || Protokoll I des zu Wien am 25. März 1872 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.

I. Mitteilung über die Ah. resolvierte Ernennung des Obersten Horst zum Landesverteidigungsminister

I. ℹ️ Der Ministerpräsident [te]ilt mit die unterm 23. l. M. Ah. resolvierte Ernennung des bisherigen Leiters des Landesverteidigungsministeriums, Obersten Julius Horst [zum] Minister für Landesver|| || teidigung.1

Nach erfolgter Begrüßung des neuernannten Ministers dankt der Letztere für die ihm durch den au. Vorschlag des Ministerrates zu Teil gewordene hohe Ehre, und fügt bei, dass wenn er schon in seiner früheren Stellung sich stets als solidarisch mit dem Ministerium angesehen, er sich mit demselben durch die nun von Sr. Majestät Ag. vollzogene Ernennung umso inniger verbunden fühle.2

II. Auflösung der patriotisch-ökonomischen Gesellschaft in Böhmen

II. ℹ️ Der Minister des Innern bringt den Bericht des Statthalters von Böhmen über den Vorfall in der Sitzung der patriotisch-ökonomischen Gesellschaft vom 17. l. M. zur Kenntnis.3

Diesem Bericht liegt die Relation des Statthaltereirates von Adda bei, welcher der Sitzung als Statthaltereireferent in Landeskultur|| || angelegenheiten und als Repräsentant der Regierung beigewohnt hat.4 Weiter sind demselben die jedoch noch nicht [ag]noszierten Protokolle der Gesellschaft vom 17., 18. und 19. [März] beigeschlossen, welche der Präsident mit dem Bemerken übermittelt hat, dass sie das Ergebnis der Verhandlungen nur in allgemeinen Umrissen enthalten, da die stenografischen Protokolle nach [der] bestehenden Übung und vertragsmäßig binnen 14 Tagen abgeliefert und in Druck gelegt werden. Der Statthalter bemerkt, dass wie aus der Relation hervorgeht, der Präsident sich gegen den Regierungsvertreter in einer höchst anmaßenden und beleidigenden Weise benommen, und dabei gegenüber den [von] der Regierung betreffs [der] Weltausstellung getroffenen Dispositionen – auf das [Gebiet] der Politik übertretend – die heftigste Opposition gemacht hat. || || Weiter gehe daraus hervor, dass die Gesellschaft in ihrer Mehrheit dem Vorgehen des Präsidenten zustimmte, und dass der Regierungsvertreter, als er die Versammlung verließ, mit höhnenden Nachrufen insultiert wurde, ohne dass er von dem Vorsitzenden irgendwie in Schutz genommen worden wäre.5 Der Statthalter bringt ferner einen Beschluss der patriotisch-ökonomischen Gesellschaft in Betreff der Grundsteuerregulierung zur Sprache. Der Zentralausschuss hatte den Antrag gestellt, in Erwägung, dass das Gesetz vom 24. Mai 1869 über die Grundsteuerregulierung6 nicht entspricht, die Regierung zu ersuchen, die bestehenden Kommissionen aufzulösen, das Gesetz abzuändern und das Prinzip der Stabilität der Grundsteuer auszusprechen. In der Plenarsitzung stellte Graf Clam-Martinic7 || || [den] Antrag, es sei dem Referenten der Dank der Versammlung auszusprechen und der Ausschuss zu ersuchen, die [Druck]legung des Berichtes, [] beziehungsweise der Pe[tition] an die Regierung und sodann die Versendung desselben an alle Vereine und Bezirksvertretungen zu veranlassen. Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen. Der Statthalter hat die Drucklegung sistiert, weil er darin ein das Petitionsrecht überschreitendes Agitationsmittel zur Verhinderung der unter der Mitwirkung der Steuerträger arbeitenden Kommissionen, somit gegen den Vollzug des Grundsteuergesetzes erblickte. Aus diesem Grunde, nachdem ferner in der Sitzung [vom] 17. der Regierungsvertreter sowohl vom Vorsitzenden als den Mitgliedern der Gesellschaft in einer der Au[torität] hohnsprechenden Weise insultiert worden, und in || || Anbetracht, dass die zur Verwendung der Staatssubvention mitwirkende und auch sonst statutenmäßig zum Beirat der Regierung in Landesfragen berufene Gesellschaft die staatlichen Interessen, statt sie zu fördern, nur schädigt, in welcher Beziehung lediglich auf ihr Vorgehen in Betreff der Weltausstellung und gegen das Grundsteuergesetz hingewiesen zu werden brauche, hält es der Statthalter für seine Pflicht, die Auflösung der Gesellschaft zu beantragen.

Der Minister des Innern tritt dem Antrage des Statthalters aus den entwickelten Gründen bei, und erbittet sich die Zustimmung der Konferenz, den Statthalter mit Berufung auf den Ministerratsbeschluss ermächtigen zu dürfen, die Auflösung der patriotisch-ökonomischen Gesellschaft des Königreiches Böhmen im Grunde des § 24 des Vereinsgesetzes und insbesondere wegen gesetzwidrigen Überschreitens des Wirkungskreises auszusprechen. Der Ackerbauminister unterstützt den Antrag, indem er den § 24 des Vereins|| || gesetzes zitiert, wornach jeder Verein aufgelöst werden kann, wenn er seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen des rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht.8 Der statutenmäßige Zweck der patriotisch-ökonomischen Gesellschaft bestehe nach § 3 der Statuten darin, landwirtschaftliche Kenntnisse zu verbreiten, die Ausbildung der Landeskultur in allen Zweigen zu fördern, und zugleich als beratendes Organ für die Regierung in landwirtschaftlichen Angelegenheiten [zu] dienen.9 Dies sei eine Be[din]gung ihres rechtlichen Bestandes. Sie habe sich aber [in] die Unmöglichkeit versetzt, als Organ der Regierung zu fungieren und dadurch aufgehört, den Bedingungen ihres rechtlichen Bestandes zu entsprechen. Minister Dr. Unger er[klärt] sich mit dieser Be|| || gründung einverstanden. Der Minister des Innern erklärt, selbe bei der Formulierung der Motive im Auge behalten zu wollen. Er beabsichtigt weiter, den Statthalter aufzufordern, behufs Vollziehung der Auflösung einen Kommissär mit entsprechender Assistenz abzusenden, welcher die Vereinseffekten sicherzustellen, und allfällige Regierungsgelder mit Beschlag zu belegen haben wird.

Die Konferenz akzeptiert einhellig die Anträge des Ministers des Innern.

Minister Dr. Unger stellt die Frage, ob nicht gegen den intervenierenden Statthaltereirat eine Verfügung zu treffen wäre. Der Minister des Innern erwidert, er werde dem Regierungsvertreter verweisen lassen, dass er die Ver|| || [sammlung] verlassen hat, statt sie [zu] schließen. Doch könne [er] ohne denselben gerade verteidigen zu wollen, nicht umhin, zu bemerken, dass es [einer]seits in der Tat nicht [leicht] ist, sich mitten in einer [so] turbulenten Versammlung also gleich zurecht finden, und dass andererseits Statthaltereirat von Adda sich [in] einer Art Zwitterstellung [be]fand, da er wohl als Repräsentant der Regierung nicht aber als landesfürstlicher Kommissär im Sinne des Vereinsgesetzes fungierte. Der Finanzminister ist der Meinung, das Verhalten des Regierungsvertreters möge nicht zum geringsten Teil dadurch veranlasst worden sein, dass die turbulenten Vorgänge jener Sitzung [von] Persönlichkeiten ausgingen, welche bisher immer [mit] besonderer Rücksicht [be]handelt worden sind. Diesen gegenüber, glaube er, [ist es] notwendig die volle || || Strenge des Gesetzes walten zu lassen, einmal, um zu manifestieren, dass man entschlossen ist, Ordnung und Gesetz aufrecht zu erhalten, sodann aber um anderen zu ähnlichen Anmaßungen geneigten Vereinen in Erinnerung zu bringen, dass es nicht angeht, sich die Immunität eines Parlaments ungebührlich anzueignen. Er beantragt, dem Statthalter die Erwägung nahezulegen, inwieferne gegen jene Persönlichkeiten, welche den Regierungsvertreter und die Staatsgewalt insultierten, nach § 11 der kaiserlichen Verordnung vom Jahre 1854 vorzugehen wäre.

Dieser Antrag des Finanzministers wird einhellig genehmigt.10

III. Beschlagnahme des vom Wahlkomitee des konservativen Großgrundbesitzes in Böhmen erlassenen Wahlaufrufs

III. ℹ️Der Minister des Innern gibt der Konferenz Kenntnis von der Anzeige des Statthalters || || [von] Böhmen, dass der vom Wahlkomitee des konservativen Großgrundbesitzes erlassene Wahlaufruf, weil darin das im [§] [] des Strafgesetzes bezeichnete Verbrechen begründet befunden wurde, mit Beschlag belegt, und gleichzeitig gegen die Buchdruckerei [Skr]ejšovský11 wegen Unterlassung der Vorlage von Pflichtexemplaren die Amtshandlung eingeleitet worden ist.

Von dieser Mitteilung nimmt der Justizminister Anlass, auch seinerseits von der Staatsanwaltschaft telegrafisch Bericht abzuverlangen, falls er nicht etwa in den letzten Stunden eingelangt wäre.12

IV. Vorkehrungen in Betreff der zur Einschüchterung der verfassungstreuen Wähler in Böhmen organisierten Massendeputationen

IV. ℹ️Der Minister des Innern teilt weiter den Inhalt des [hier] in Abschrift beigeschlossenen Berichtesa mit, welcher [die Vor]kehrungen schildert, [die der] Statthalter von Böhmen || || in Betreff der zur Einschüchterung der verfassungstreuen Wähler des Großgrundbesitzes organisierten Massendeputationen zu treffen sich veranlasst gesehen hat.13

Anknüpfend hieran bemerkt der Justizminister, dass nach einem ihm vorliegenden Bericht des Prager Oberstaatsanwalts vom 23. d. M. die Kuttenberger Staatsanwaltschaft in Folge der ihr zugekommenen Anzeigen über die im Schlosse Gbell des Ritters von Náchodský14, bei der Gutsbesitzerin Czeczinkar von Birnitz in Radboř15 und bei dem Koliner Großgrundbesitzer Ritter von Horský im Schlosse Bichor16 erschienenen Massendeputationen bei dem dortigen Kreisgerichte die Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens in der Richtung des § 98 Strafgesetz bezeichneten Verbrechens der öffentlichen Gewalttätigkeit und eventuell des im § 302 Strafgesetz bezeich|| || neten Vergehens gegen die [öffent]liche Ruhe und Ordnung und zugleich aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach []laß des § 14 Strafprozessordnung die An[]ziehung dieser Untersuchung beantragt hat. Der Oberstaatsanwalt hat die Staatsanwaltschaft angewiesen, auf die schleunige Durchführung dieser Untersuchung mit aller Energie zu dringen, und wenn ihren Anträgen nicht Folge gegeben werden sollte, von dem Rechtsmittel der Berufung Gebrauch zu machen.17

V. Nichtbestätigung der zu Bezirksobmännern Gewählten: Dr. Franz Kralert, Fürst Georg Lobkowitz, Dr. Esop, Josef Klimeš und Graf Theodor Thun

V. ℹ️Der Minister des Innern bringt anknüpfend an den Beschluss der Konferenz vom [25.] Jänner 1872 (Teilprotokoll [zum] Vortrag II) die ihm vorliegenden Anträge des Statthalters in Böhmen auf Nichtbestätigung einiger Bezirksobmannswahlen zum Vortrage.18

[Der] damalige Beschluss ging [] prinzipiell niemanden, || || der durch aktenmäßig konstatierten Beitritt zur Deklaration die Nichtanerkennung der bestehenden Gesetze erklärt hat, Sr. Majestät zur Ah. Bestätigung zu empfehlen. Seitdem seien mehrere Bezirksobmannswahlen über Antrag des Ministeriums Ah. bestätigt worden, darunter auch im Sinne des Konferenzbeschlusses einige von solchen Personen, welche zwar zur Opposition gehören, ohne sich jedoch durch besondere Fakta bemerkbar gemacht zu haben. Dermal liegen vier Berichte vor, in welchen der Statthalter die Nichtbestätigung befürwortet. Dieselben betreffen: 1) den Fürsten Georg Lobkowitz in Melnik, und den Med. Dr. Joseph Esop in Neubidschow; 2) den Landtagsabgeordneten Dr. Franz Kralert; 3) den Landtagsabgeordneten Joseph Klimeš; 4) den Domänenbesitzer Theodor Grafen Thun-Hohenstein in Choltič.19

|| || In dem ersten dieser Berichte, auf welchen sich in [den] übrigen bezogen wird, geht der Statthalter von der Erwägung aus, es müsse im Allgemeinen als wünschenswert bezeichnet werden, dass womöglich überall [ge]setzestreue Persönlichkeiten das so wichtige Amt eines Bezirksobmanns bekleiden. Wenn dies nun unter den leider in Böhmen dermal [ob]waltenden Verhältnissen nicht immer möglich ist, so müsse doch insbesondere darauf Gewicht gelegt werden, dass an der Spitze der Bezirksvertretungen, die [in] vielen öffentlichen Angelegenheiten maßgebend [ein]treten, und mit dem Landesausschusse an der Spitze gewissermaßen eine zweite Regierung im Lande repräsentieren, die sich dem Einfluss [der] Staatsgewalt entzieht, und derselben gegenüber []unverantwortlich dasteht, wenigstens nicht Männer ge[] sind, welche sich geradezu || || als Verächter der im verfassungsmäßigen Wege zustande gekommenen Gesetze manifestieren, den rechtlichen Bestand dieser Gesetze und der Staatsverfassung entschieden negieren und der Durchführung derselben widerstreben.

Von diesem Gesichtspunkte glaubt der Statthalter weder für Dr. Esop, noch für den Fürsten Georg Lobkowitz die Erwirkung der Ah. Bestätigung befürworten zu können.

Dr. Esop habe nicht nur die Beitrittserklärung zur Deklaration mitunterfertigt, sondern sei auch der bestehenden Verfassung insoferne offen entgegengetreten, als er von dem ihm zugefallenen direkten Wahlmandat für das Abgeordnetenhaus ohne gesetzlichen Entschuldigungsgrund keinen Gebrauch macht. Fürst Georg Lobkowitz gehöre jener Adelspartei als Mitglied an, welche im Jahre 1870 || || [ihre] Zustimmung zur Deklaration ausgesprochen hat. Als [er] im Jahre 1871 mit dem [Amte] des Oberstlandmarschalls [be]traut wurde, sind unter seiner Leitung Beschlüsse gefasst worden, wodurch sich der Landtag in direkten Gegensatz zur Verfassung gestellt, [den] Rechtsbestand derselben negiert hat, und den wiederholten dringenden Aufforderungen Sr. Majestät, die gesetzliche Wahl in den Reichsrat vorzunehmen, nicht nachgekommen ist. Diesen Beschlüssen ist Fürst Lobkowitz, obwohl er als Oberstlandmarschall das Gelöbnis, die Gesetze zu beobachten, geleistet hat, nicht entgegengetreten, und hat dadurch im Hinblick auf die Unterfertigung der erwähnten Zustimmungserklärung eine Übereinstimmung mit [die]sem illegalen Vorgang [des] Landtages manifestiert. In gleicher Weise habe Fürst Lobkowitz die rechtsver[letzende] Erklärung anlässlich || || der unmittelbaren Wahl in das Abgeordnetenhaus seitens des Großgrundbesitzes mitunterfertigt.20 Der Landesausschuss ergreife unter der Leitung des Fürsten Lobkowitz jeden Anlass, um gegen bestehende, der gegenwärtigen Landtagsmajorität nicht genehme Gesetze Opposition zu machen, der Regierung die Durchführung derselben zu erschweren oder geradezu unmöglich zu machen, wie dies insbesondere rücksichtlich der Schulgesetze der Fall ist.21 Der Statthalter könne jedoch nicht umhin, aufmerksam zu machen, dass im Nichtbestätigungsfalle des Fürsten Lobkowitz als Bezirksobmann, die Anomalie eintreten würde, dass derselbe dessen ungeachtet als Ah. bestätigten Oberstlandmarschall an der Spitze des Landesausschusses fungieren möchte, und er müsse es der höheren Erwägung anheimstellen, ob diesem Umstande nicht ein geringeres Gewicht beizulegen || || [], weil einerseits die Be[stäti]gung des Fürsten Lobkowitz [zum] Oberstlandmarschall von [einer] andern als der gegenwärtigen Regierung in Antrag gebracht wurde und weil andererseits seither zum Teil infolge der an[ge]führten Tatsachen, die Situation eine geänderte ist. Der Minister des Innern bemerkt, für ihn liege darin, dass Fürst Lobkowitz noch als Vorsitzender des Landesausschusses fungiert, kein Bedenken, auf dessen Nichtbestätigung als Bezirksobmann einzuraten, weil er es für unmöglich hält, dass jemand, der bisher eine solche Haltung an den Tag gelegt hat wie Fürst Lobkowitz, ehrlicher und gewissenhafter Weise nach § 46 des Gesetzes über die Bezirksvertretungen22 als Obmann Treue und Gehorsam gegen Se. Majestät, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Pflichterfüllung in die Hände des Statthalters an Eidesstatt || || geloben könnte. Er halte es nicht für angemessen, durch die Ah. Bestätigung eine so hochgestellte Persönlichkeit in die Zwangslage zu bringen, die Angelobung mit einer entschiedenen Mentalreservation zu leisten, und es sei unbestreitbar, dass Fürst Lobkowitz ohne eine solche Reservation die Angelobung nicht ablegen kann. Der Minister des Innern gedenkt daher, Sr. Majestät auf die Nichtbestätigung des Fürsten Georg Lobkowitz als Bezirksobmann, und ebenso auf die Nichtbestätigung des Dr. Esop dann der in den weitern Berichten besprochenen Dr. Kralert, Joseph Klimeš und Graf Theodor Thun, rücksichtlich welcher ganz analoge Verhältnisse obwalten, wie bezüglich des Dr. Esop, den au. Antrag zu stellen.

Die Konferenz stimmt einhellig bei.23

VI. Antrag auf Verleihung des Ritterkreuzes vom Franz-Joseph-Orden an den in Russland angesiedelten österreichischen Untertan Prosper Zimmermann

VI. ℹ️ Der Minister des Innern || || wird einhellig ermächtigt, für [den] seit mehreren Jahren in Podolien domizilierenden k. k. Ti[tular]rittmeister a. D. Prosper Zimmermann in Anbetracht der [dem] kaiserlichen Konsulat in []eltsch geleisteten ersprießlichen Dienste, seiner erprobten Anhänglichkeit an Österreich und seines für die vaterländischen Interessen nicht selten mit Aufopferung verbundenen [loyalen] Verhaltens, die vom Ministerium des Äußern angeregte und vom Reichskriegsministerium unterstützte Ag. Verleihung des Ritterkreuzes vom Franz-Joseph-Orden, bei Sr. Majestät au. zu befürworten.24

VII. Antrag auf Ah. Sanktionierung des Gesetzentwurfes über die Bezüge der Landesschulinspektoren

VII. ℹ️ Der Kultus- und Unterrichtsminister wird ermächtigt, folgende von beiden Häusern des Reichsrates angenommene Gesetzentwürfe zur Ah. Sanktionierung zu unterbreiten:

den Gesetzentwurf wegen || || Abänderung des § 3 des Gesetzes vom 26. März 1869, betreffend die Bezüge der Landesschulinspektoren;25

VIII. dtto. über die Organisierung der technischen Hochschule in Wien

VIII. ℹ️ den Gesetzentwurf über die Organisation der technischen Hochschule in Wien;26

IX. dtto. über die Anrechnung der an einer österreichischen technischen Hochschule zugebrachten Dienstzeit beim Übertritte an eine Universität

IX. ℹ️den Gesetzentwurf betreffend die Anrechnung der an einer österreichischen technischen Hochschule zugebrachten Dienstzeit beim Übertritte an eine Universität;27

X. dtto. über die Reisekosten der Mitglieder der Landes- u. Bezirksschulausschüsse

X. ℹ️den Gesetzentwurf betreffend die Vergütung der Reise- und Zehrungsauslagen der Mitglieder der Landes- und Bezirksschulräte;28

XI. dtto. betreffend den Nachtragskredit von 500.000 fl. zur provisorischen Verbesserung der Bezüge katholischer Seelsorger

XI. ℹ️den Gesetzentwurf betreffend || || [den] Nachtragskredit pro 1872 [in] der Höhe von 500.000 fl. zum Zwecke der provisorischen Verbesserung der Bezüge katholischer Seelsorger;29

XII. Rigorosenordnung

XII. ℹ️ die vom Unterrichtsminister angeregte Frage, ob die Rigorosenordnung im Verordnungswege oder im Wege der Gesetzgebung zu erlassen sei, [be]schließt die Konferenz über Antrag des Ministers Dr. Unger einem Komitee, bestehend aus dem Unterrichtsminister, Minister des Innern, Justizminister und Minister Dr. Unger zur Vorberatung zu überweisen.30

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Ofen, 10. April 1872. Franz Joseph.