Nr. 52 Ministerrat, Wien, 27. Februar 1872
RS.Reinschrift und bA.; P. Stransky; VS.Vorsitz Auersperg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Auersperg 27. 2.) Lasser 3. 3, Banhans 4. 3., Stremayr, Glaser, Unger, Chlumecký 7. 3., Pretis, Horst 9. 3.
- I. Erhöhung der Hofstaatsdotation.
- II. Erhöhung der Bequartierungsbeiträge.
- III. Ah. Sanktionierung des Entwurfes, womit die Aushebung der Rekruten pro 1872 bewilligt wird.
|| || Protokoll des zu Wien am 27. Februar 1872 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.
I. Erhöhung der Hofstaatsdotation
I. ℹ️ Der Ministerpräsident teilt der Konferenz mit ein Schreiben des ungarischen Ministerpräsidenten Grafen Lónyay, ddto Ofen, 25. Februar 1872, Z. 290, laut welchem die || || ungarische Regierung gerne bereit wäre, alles aufzubieten, damit dem Wunsche des Herrn Ersten Obersthofmeisters rücksichtlich der Erhöhung der Hofstaatsdotation schon für das laufende Jahr entsprochen werde, dass aber das kgl. ung. Ministerium, bei dem Umstande, als die Verhandlung des Budgets pro 1872 im ungarischen Reichstage bereits geschlossen und das einschlägige Gesetz auch schon zur Ah. Sanktion unterbreitet wurde, den gegenwärtigen Zeitpunkt zur Einbringung eines solchen Gesetzentwurfes umso weniger für opportun hält, als die Dauer der gegenwärtigen Session nunmehr sehr kurz ist und die nachträgliche Vorlage dieses Budgetpostens zweifelsohne eine Missstimmung im Hause hervorrufen würde, was die || || [] Regierung ei[nerseits] aus Rücksichten für [den] Ah. Hof, ander[erseits] aber, um den guten Erfolg der nächsten Deputiertenwahlen nicht zu gefährden, gerne vermeiden würde.1
Ebenso wird von Seite der ungarischen Regierung darauf hingewiesen, dass die Erhöhung der Hofstaatsdotation mit der Wirksamkeit auf zehn Jahre, über Anregung des Obersthofmeisteramtes, erst vor kaum zwei Jahren durch den gegenwärtigen Reichstag beschlossen und von Sr. Majestät Ag. genehmigt worden ist,2 daher es schwierig wäre, die nochmalige Erhöhung nach so kurzer Zeit vor demselben Vertretungskörper zu motivieren, zumal die Verhältnisse sich seit jener Zeit nicht wesentlich verändert haben, und weil somit bei dieser Verhandlung zu Diskussionen || || Anlass gegeben werden würde, welchen dermalen angesichts der durch die Regierung noch im Laufe dieser Session durchzuführen beabsichtigten anderweitigen dringenden Gegenständen vorzubeugen wäre. Das ungarische Ministerium bedauert, dem Wunsche des Herrn Ersten Obersthofmeisters, beziehungsweise dem Vorschlage des k. k. österreichischen Ministeriums nicht nachkommen zu können, mit dem Beifügen, dass diese Frage etwa erst im Laufe der nächsten Reichstagssession wieder aufgenommen werden könnte, wo jedenfalls mehr Aussicht als jetzt auf einen Erfolg vorhanden sein dürfte.
Der Finanzminister bemerkt hierauf, dass nachdem die ungarische Regierung dieser Zuschrift zufolge bereit zu sein scheint im || || [] ungarischen Reichs[tage] im Herbste l. J. eine [Erhöhung] der Hofstaatsdotation zu erwirken, er es für angedeutet hält, an die ungarische Regierung eine Note zu richten, worin derselben seitens des diesseitigen Ministeriums mitzuteilen wäre, dass falls von der ungarischen Regierung im Herbste dieses Jahres ein Antrag auf Erhöhung der Hofstaatsdotation im Reichstage eingebracht und auf dessen Durchsetzung hingewirkt werden sollte, die diesseitige Regierung ihrerseits den Antrag auf Bewilligung der Hälfte der mehr beanspruchten Hofstaatsdotation im Reichsrate gleich einzubringen gesonnen wäre. Der Handelsminister meint, dass, da der ungarische Ministerpräsident seine Bereitwilligkeit, die Erhöhung der Hofstaatsdotation im Herbste zu beantragen kundgegeben hat, im Hinblick auf das im || || laufenden Jahre sich ergebende unzweifelhafte Mehrerfordernis, namentlich schon zu nicht abweisbaren Gehaltsaufbesserungen, ein Ausweg darin gelegen wäre, den betreffenden Mehrbedarf im l. J. vorschussweise aus den diesseitigen Finanzen flüssig zu machen, worauf der Finanzminister rücksichtlich der Vorschüsse bemerkt, dass das rein interne Sache ist, und dass im Falle der Erste Obersthofmeister sich an ihn mit einem solchen Ansinnen wenden sollte, dass er Vorschüsse benötigt, der Finanzminister solche selbstverständlich flüssig machen würde. Der Minister des Innern erwidert darauf, dass aus der Zuschrift des ungarischen Ministerpräsidenten als bestimmt zu ersehen ist, dass die ungarische Regierung für das Jahr 1872 keine Nachtragsvorlage mehr einbringen wird, weil das Finanzbudget || || [im Reichstag] bereits perfekt [ist] [] diesem Bewandtnisse [erübrigt] daher nichts anderes, [als] der ungarischen Regierung mitzuteilen, dass das dieseitige Ministerium in der Voraussetzung, dass das ungarische Ministerium im Herbste eine Vorlage wegen Erhöhung der Hofstaatsdotation im ungarischen Reichstage einbringen werde, auch diesseits in das Budget pro 1873 eine entsprechende Erhöhung dieser Dotation aufgenommen werden würde. Sich über die Einbringung einer Erhöhung auf ungarischer Seite hier zu versichern, scheine unbedingt notwendig, wenn die von hier aus zu machende Vorlage Aussicht auf Erfolg haben soll.
Dem Antrag des Ministers des Innern hat die Konferenz zugestimmt.3
II. Erhöhung der Bequartierungsbeiträge
II. ℹ️ Der Finanzminister trägt || || vor: Behufs Anbahnung einer Revision der Vorschriften über die Bequartierung des Heeres fand im Jahre 1869 eine Korrespondenz zwischen dem Reichsfinanzminister und dem Reichskriegsminister, dann dem diesseitigen Landesverteidigungsminister statt.4
Das Reichsfinanz- und diesseitige Landesverteidigungsministerium waren übereinstimmend der Ansicht, dass zwar die aufgrund der kaiserlichen Verordnung vom Jahre 18515 gebührende Vergütung für Mannschaftsunterkunft, so wie die alle zehn Jahre zu regulierenden Tarif- oder kontraktmäßigen Mietzinse, so wie bisher auch fernerhin aus dem gemeinsamen Militärbudget bestritten werden sollen, dass jedoch allfällig bei der Revision der Vorschrift zu gewährende Erhöhungen und Aufbesserungen über || || []ge Gebühr auf Rech[nung] der Landesfinanzen [der] Reichhälfte zu übernehmen seien, für welche [die] Aufbesserung im Wege [der] Legislative der betreffenden Reichshälfte beschlossen werden wird. Dieser Ansicht trat damals auch das Reichskriegsministerium mit dem Bemerken bei, dass dieselbe im Einklange stehe mit den Staatsgrundgesetzen vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 141 und 146.6
Das ungarische Landesverteidigungsministerium ist jedoch diesen Anschauungen entschieden entgegengetreten. Dasselbe hat die Rechtskräftigkeit der Verordnung vom Jahre 1851 bestritten und die Behauptung aufgestellt, dass im Sinne der Staatsgrundgesetze die Einquartierungsauslagen in voller Ausdehnung, also auch allfällige Erhöhungen der Gebühr aus dem gemeinsamen Budget zu bestreiten seien. || || Das Reichskriegsministerium hat hierauf dem diesseitigen Landesverteidigungsministerium die Auffassung der ungarischen Regierung zur Annahme empfohlen. Diese Angelegenheit ist infolgedessen am 13. Jänner 1871 in dem diesjährigen Ministerrate zum Vortrage gebracht worden, in welchem der Beschluss gefasst wurde, dass der Auffassung der ungarischen Regierung nicht beigetreten werden könne.7
Hierauf hat der Reichskriegsminister diese Angelegenheit Sr. Majestät mit der Bitte unterbreitet, die Vereinbarung über die strittige Prinzipienfrage ausschließlich der kommissionellen Beratung der beiderseitigen Ressortminister zu übertragen. Infolge dieses au. Vortrages des Reichskriegsministers fand am 26. April 1871 eine || || [Sitzung] unter Ah. Vorsitze Sr. Majestät statt, [bei] welcher die damaligen Ministerpräsidenten Graf Andrássy8 und Graf Hohenwart9, der Reichskriegsminister10, der ungarische Finanzminister11, der diesseitige Landesverteidigungsminister12, der Generalmajor Benedek13 und der ungarische Unterstaatssekretär Hollan zugezogen wurden. Der diesseitige Finanzminister hat der Konferenz nicht beigewohnt. Aus dem bezüglichen Protokolle ist zu ersehen, dass die ungarischerseits beigezogenen Mitglieder für die vorerwähnte Auffassung der ungarischen Regierung gestimmt haben. Graf Hohenwart scheint diesem Protokolle zufolge sich anfangs im Sinne des Ministerratsbeschlusses vom 13. Jänner 1871 ausgesprochen zu haben. Nach diesem Protokolle haben Se. Majestät über die Prinzipienfrage einen Ausspruch zu fällen nicht geruht, || || sondern nur zu bestimmen befunden, dass von einer vollen Entschädigung abzusehen und dass im Vernehmen beider Ministerien ein neues Gesetz auszuarbeiten und dieses bei beiden Vertretungskörpern einzubringen wäre.14 Auf den erwähnten Vortrag des Reichskriegsministers ist an denselben unterm 26. April 1871 nachstehende Ah. Entschließung herabgelangt: „Im Sinne der heutigen Konferenzbeschlüsse haben sie den Zusammentritt einer Kommission zu veranlassen und im Vernehmen mit beiden Landesministerien den Entwurf für das Einquartierungsgesetz ausarbeiten zu lassen.“15 Der Reichskriegsminister teilte dem diesseitigen Ministerium, indem er an diese Eröffnung seine Vorschläge in Betreff der Zusammensetzung der Kommission knüpfte, zugleich || || [] der wichtigsten [] Entscheidung zu[kommenden] Vorfragen mit, [] gewissermaßen das Programm für die ersten Sta[dien] der Kommissionsverhandlungen zu bilden hätten. FML. Baron Kuhn hat in dieser Skizze unter anderem als Konferenzbeschluss hingestellt, dass die gegenwärtige Entschädigung für Mannschaftsunterkünfte aus gemeinsamen Mitteln zu erhöhen sei. Der damalige diesseitige Finanzminister Baron Holzgethan hat in seiner diesfalls unterm 8. August 1871, Z. 2781, an den Landesverteidigungsminister gerichteten Zuschrift sich dahin ausgesprochen, dass nach seinem Dafürhalten es nicht so ganz zweifellos erscheine, dass der vom Reichskriegsminister aufgestellte Grundsatz, „dass die gegenwärtige Entschädigung aus gemeinsamen Mitteln erhöht werden soll“, || || als feststehender Beschluss anzusehen wäre. Baron Holzgethan hat hiebei weiter erörtert, dass falls dieser Beschluss nicht ein feststehender ist, er sich mit dem Grundsatze, dass die infolge der Revision der Vorschrift über die Einquartierung des Heeres erwachsenen Auslagen gemeinsam sind, nicht vereinigen könne, und zwar aufgrund des ungarischen Gesetzartikels XII ex 1867 und des darauf basierten Gesetzes vom 21. Dezember 1867 über die gemeinsamen Angelegenheiten.16
Finanzminister Baron Pretis ist gleichfalls der Ansicht, dass aus dem Protokolle vom 26. April 1871 der Grundsatz, dass die gegenwärtige Entschädigung der Bequartierung aus gemeinschaftlichen Mitteln erhöht werden soll, als feststehend durchaus nicht abgeleitet werden könne, und nachdem er für seine Person den Anschauungen des || || [Baron] Holzgethan rücksicht[lich der] Nichtgemeinsamkeit [der] Auslagen beigepflichtet, [bringt] er diesen Gegenstand zur Schlussfassung der Konferenz, nachdem der Zeitpunkt des Zusammentrittes der mit der Ausarbeitung des bezüglichen Gesetzentwurfes beauftragten Kommission bereits eingetreten ist, und es daher notwendig erscheint, darüber schlüssig zu werden, welchen Standpunkt der diesseitige Vertreter einzunehmen haben wird.
Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums beruft sich auf die bezüglich der Einquartierung des Heeres bereits unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät am 26. April 1871 abgehaltenen Konferenz, auf die in dieser Angelegenheit gewechselten Zuschriften des Reichskriegsministers und sonstige Verhandlungsakten, und folgert aus denselben, dass bereits in dem oberwähnten || || Ministerrate beschlossen wurde, dass a) einen Erhöhung der Einquartierungsgebühr einzutreten habe, und b) dass diese eine gemeinsame Auslage beider Reichshälften bilden soll, welchen Beschlüssen er vollkommen beipflichtet.17 Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums bemerkt hierbei, dass der ungarische Finanzminister der am 26. April 1871 stattgefundenen Konferenz mehr als Experte beigezogen wurde, da derselbe bekanntlich vor seiner Ernennung zum ungarischen Finanzminister, bei dem Landesverteidigungsministerium die Stelle eines Unterstaatssekretärs bekleidete. Er erörtert weiter, dass die bisherige Bequartierungsgebühr nach den vor 20 Jahren bestandenen Preisen der Wohnungen und sonstigen Artikel, den jetzigen Verhältnissen in keiner Weise ent|| || [sprechend], dass durch die Er[höhung] der Einquartierungs[gebühr] die Lust zum Baue der [Kasernen] die sich auf solche Weise besser rentieren werden, angeregt wird, und dass dies [den] Interessen des Militärs nur förderlich sein kann, da bekanntermaßen die Kasernierung zur Erhaltung der Disziplin des Heeres wesentlich beiträgt. Um diesen letzteren Zweck zu erreichen, würde der Staat, wenn in eine Erhöhung der Bequartierungsgebühr nicht eingegangen werden sollte, in die Notlage versetzt werden, auf eigene Kosten Kasernen zu bauen, wodurch das gemeinschaftliche Budget mehr belastet werden würde, als durch eine Erhöhung der Einquartierungsgebühr. Der Ackerbauminister bemerkt hierauf, dass nachdem die Bequartierungsauslagen faktisch bis jetzt aus gemeinsamen Mitteln bestritten werden, ein Grund zur Änderung dieses Prinzips, nach || || welchem die Auslagen der Bequartierung des Militärs als gemeinsame Kosten anzusehen seien, in dem Umstande nicht gefunden werden könne, dass die Höhe dieser Gebühr geändert wird, daher er es als eine gemeinsame Auslage behandeln und im Zwecke des Erhaltes von Kasernen, auf Erhöhung der Bequartierungsgebühr antrage, wobei er auf die diesfalls in Mähren gemachten Erfahrungen hinweist, dass im Falle der Bewilligung der Erhöhung der Einquartierungsgebühr die Erbauung von Kasernen seitens der Gemeinden etc. leichter zu erreichen wäre. Der Minister des Innern erwidert darauf, dass in Ungarn bekanntermaßen sehr wenige Kasernen bestehen, dass also die ungarische Regierung in der Erhöhung der Einquartierungsgebühr das Mittel erblicken mag, um mehrere Kasernen daselbst auf Kosten auch der diesseitigen || || [] zu schaffen und [zu] erhalten. Die für die bei der Bequartierung des Militärs gezahlte Vergütung ist nicht als [ein] eigentlicher Quartierzins, das ist als eine Entschädigung für den Quartierraum, sondern vielmehr als eine Entschädigung für das beigestellte Service und Stroh anzusehen. Durch die Erhöhung der Bequartierungsgebühr wird weder das Militär in eine bessere Lage bezüglich der Quartiere versetzt, noch die Baulust zu Kasernen angeregt werden. Die Erfahrung lehrt, dass bereits gebaute Kasernen lange Zeit unbelegt bleiben, und auf dem flachen Lande Kasernen öfters eingeäschert werden. Durch die Erhöhung der Bequartierungsgebühr wird eigentlich kein Zweck erreicht. Er müsse daher auch gegen eine Erhöhung der Bequartierungsgebühr stimmen. || || Der Justizminister und der Handelsminister stimmen den Anschauungen des Ministers des Innern zu, wobei der Handelsminister noch bemerkt, dass die ländliche Bevölkerung selbst, die Einquartierungsvergütung lediglich als eine Entschädigung für das beigestellte Stroh ansieht, und solche auch deshalb mit dem Ausdrucke Strohkreuzer bezeichnet. Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums bemerkt darauf, dass auch ärarische Kasernen zeitweise leer stehen, dies aber doch den Grundsatz nicht schwächt, dass die Kasernierung des Militärs sich als unentbehrlich darstellt. Er setzt hiebei auseinander, dass Rücksichten der Billigkeit für die Erhöhung der Einquartierungsgebühr und dafür sprechen, dass diese Erhöhung auf gemeinsame Kosten zu geschehen hätte, weil dadurch militärischerseits Vor|| || [] [geregelt] werden, die [beiden] Reichsteilen zu Gute [kommen]. Der Ministerpräsident ersucht die Konferenzmitglieder, dass nachdem der Grundsatz der Erhöhung der Bequartierungsgebühr bereits ausgesprochen erscheint, an denselben festgehalten werden wolle. Der Minister des Innern bemerkt hierauf, dass er aus dem vorgelesenen Protokollsauszuge sich nicht die Überzeugung zu verschaffen in der Lage war, dass in dieser Richtung bereits ein feststehender Beschluss gefasst worden wäre, und weil endlich er durch einen von einem früheren Ministerium gefassten und noch nicht perfekt gewordenen Beschluss bei dem Wechsel der Personen der Minister sich nicht als gebunden ansehen könnte. Übrigens müsse er sich die Schwierigkeiten gegenwärtig || || halten, welche der Durchsetzung einer solchen Vorlage bei der Reichsvertretung entgegentreten würden.
Nachdem der Leiter des Landesverteidigungsministeriums noch einmal das Wort ergreift, um seinen Antrag der geneigten Würdigung anzuempfehlen, stellt der Finanzminister den Antrag, dass zur Erreichung des militärischerseits hervorgehobenen Zweckes des Erhaltens möglichst vieler Kasernen für das Militär, welches in nicht ärarische Kasernen bequartiert wird, und nur für das in solche Kasernen bequartierte Militär eine Erhöhung des Schlafkreuzers auf gemeinsame Kosten bewilligt werde, und schlägt daher folgende Formulierung vor: „Die Erhöhung des Schlafkreuzers auf gemeinsame Kosten wird in allen jenen || || [] [zu]gestanden, in welchen [zur Be]quartierung der Mannschaft Kasernen zur Verfügung gestellt werden.“
Der Minister des Innern erklärt diesem Antrag beizutreten, worauf derselbe von der Konferenz zum Beschlusse erhoben wird. Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums bemerkt hiebei, dass er diesen Beschluss im Vergleiche zu den in der heutigen Konferenz seinem Antrage entgegengestellten Gegenanträgen, als den seinem Antrage sich am meisten nähernden ansehen müsse.18
III. Ah. Sanktionierung des Entwurfes, womit die Aushebung der Rekruten pro 1872 bewilligt wird
III. ℹ️ Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums teilt der Konferenz mit, dass seine k. u. k. apost. Majestät den von beiden Häusern des Reichsrates votierten || || Gesetzentwurf, womit die Aushebung der Rekruten pro 1872 bewilligt wird, Ag. zu sanktionieren geruht haben.19
Wien, am 27. Februar 1872. Auersperg.
Ah. E.Allerhöchste Entschließung Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Ofen, 11. März 1872. Franz Joseph.