Nr. 39 Ministerrat, Wien, 8. Februar 1872 – Protokoll II
RS.Reinschrift und bA.; P. Weber; VS.Vorsitz Auersperg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Auersperg 8. 2.); Lasser 13. 2., Banhans 14. 2., Stremayr, Glaser 8. 2., Unger, Chlumecký (bei III–IX), Pretis.
- I. Gesetzentwurf betreffend die Regelung der öffentlichen Krankenanstalten in Steiermark.
- II. Gesetzentwurf wegen Erhebung des städtischen Spitals in Rann zu einer öffentlichen Krankenanstalt.
- III. Angestrebte Änderungen des Statuts der Wiener Wechslerbank – Unzulässigkeit der Emittierung junger Aktien vor Einzahlung der alten – Maßregeln gegen den Gründungsschwindel.
- IV. Gesetzentwurf betreffend die Gehalte der Professoren an den vom Staate erhaltenen Hebammenschulen.
- V. Durchführungsverordnungen zum steiermärkischen und Salzburger Lehrerpensionsfondsgesetz.
- VI. Vertretung der Schulfonds durch die Finanzprokuraturen.
- VII. Auszeichnungsantrag für den Professor Mussafia.
- VIII. Nachtragskredite pro 1871 und 1872 für Eisenbahnsubventionen.
- IX. Haltung des Ministeriums gegenüber dem Antrag auf Aufhebung des Legalisierungszwangs.
- I. Gesetzentwurf betreffend die Regelung der öffentlichen Krankenanstalten in Steiermark
- II. Gesetzentwurf wegen Erhebung des städtischen Spitals in Rann zu einer öffentlichen Krankenanstalt
- III. Angestrebte Änderungen des Statuts der Wiener Wechslerbank – Unzulässigkeit der Emittierung junger Aktien vor Einzahlung der alten – Maßregeln gegen den Gründungsschwindel
- IV. Gesetzentwurf betreffend die Gehalte der Professoren an den vom Staate erhaltenen Hebammenschulen
- V. Durchführungsverordnungen zum steiermärkischen und Salzburger Lehrerpensionsfondsgesetz
- VI. Vertretung der Schulfonds durch die Finanzprokuraturen
- VII. Auszeichnungsantrag für den Professor Mussafia
- VIII. Nachtragskredite pro 1871 und 1872 für Eisenbahnsubventionen
- IX. Haltung des Ministeriums gegenüber dem Antrag auf Aufhebung des Legalisierungszwangs
|| || Protokoll II des zu Wien am 8. Februar 1872 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.
I. Gesetzentwurf betreffend die Regelung der öffentlichen Krankenanstalten in Steiermark
I. ℹ️ Der Minister des Innern wird ermächtigt, den vom steiermärkischen Landtag beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die Grundsätze für die Errichtung und Verwaltung der öffentlichen Krankenhäuser in Steiermark, || || [und] auch
II. Gesetzentwurf wegen Erhebung des städtischen Spitals in Rann zu einer öffentlichen Krankenanstalt
II. ℹ️ den von demselben Landtag beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die Errichtung eines öffentlichen Krankenhauses in Rann Sr. apost. Majestät mit dem Antrage auf die Ah. Sanktionierung au. vorzulegen.1
III. Angestrebte Änderungen des Statuts der Wiener Wechslerbank – Unzulässigkeit der Emittierung junger Aktien vor Einzahlung der alten – Maßregeln gegen den Gründungsschwindel
III. ℹ️ Der Minister des Innern bringt folgende Angelegenheit zum Vortrag: Im § 7 des Statuts der seit dem Sommer 1871 bestehenden „Wiener Wechslerbank“ ist das Stammkapital vorläufig auf fünf Millionen Gulden festgesetzt. Dasselbe ist durch Ausgabe von 25.000 Aktien à 200 fl. aufzubringen. Die Generalversammlung kann die Erhöhung des Stammkapitals bis auf zehn Millionen Gulden durch Ausgabe neuer Aktien beschließen.2
Obwohl auf die ersten 25.000 Aktien nur 40% eingezahlt sind, wollte der Verwaltungsrat zur || || [] [Ausgabe junger] Aktien [im] Betrage der zweiten [fünf] Millionen Gulden schrei[ten]. Vom lf. Kommissär aufmerksam gemacht, dass die Emission neuer Aktien vor Einzahlung der alten nicht angehen werde, glaubte der Verein der Sache eine andere Wendung geben zu sollen, indem er eine Statutenänderung beschloss, dahingehend, die Generalversammlung könne die Vergrößerung des Kapitals bis zu zehn Millionen Gulden beschließen „ohne Rücksicht darauf, ob die früheren Aktien voll eingezahlt sind oder nicht.“3 In formeller Beziehung ist alles geschehen, was zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich ist. Über die meritorische Frage aber, ob diese Statutenänderung bewilligt werden soll, ist das Vereinskomitee nicht einig. Der Minister des Innern sieht sich, bevor er seinen Antrag stellt, veranlasst, auf frühere Fälle zurückzublicken.
Der erste Fall betraf die Anglobank. Das Verhältnis war || || ein ganz analoges. Das ursprüngliche Stammkapital war mit zehn Millionen festgesetzt, und die Erhöhung auf zwanzig Millionen vorbehalten. Man beabsichtigte gleichfalls, den zweiten Satz zu emittieren, bevor der erste eingezahlt war. Nachdem das Einschreiten um die Bewilligung hiezu als nach den Statuten unzulässig zurückgewiesen wurde, änderte man die Statuten. Die Änderung wurde genehmigt, und die Anglobank emittierte die neuen Aktien. Seitdem wurden, da die Angelegenheit durch die Ministerkonferenz gegangen war, einigen Gesellschaften (als der Waffenfabriksgesellschaft der franco-österreichischen Bank u. a. m.) ähnliche Statutenzusätze nicht mehr beanständet. Als aber später (im Jahre 1869) die Austro-italienische Bank und noch eine zweite Gesellschaft einen gleichen Passus in ihre Statuten aufnehmen wollten, kam die Frage neuerlich im Vereinskomitee und in den Ministerien zur prinzi|| || piellen [], welche zu dem [Minister]ratsbeschlusse vom 25. [Septem]ber 1869 führte, die Auf[nahme] dieser Bestimmung in [die] Statuten nicht mehr zuzulassen, beziehungsweise die Emittierung neuer Aktien vor Einzahlung der alten nicht zu gestatten.4 Obwohl dieser Beschluss nirgends kundgemacht wurde, führte doch die seitherige Zurückweisung solcher Klauseln dahin, dass man (beispielsweise bei der Wiener Vereinsbank) schon in den Statuten das Grundkapital mit einem höheren Betrag festsetzte, dagegen die Bestimmung traf, für den Anfang bloß die Hälfte des Kapitals zu emittieren und dem Verwaltungsrat die Ausgabe weiterer Aktien bis zur Höhe des ganzen Grundkapitals anheimzustellen. Bei dieser Formulierung der Statuten konnte die Herausgabe neuer Aktien respektive einer zweiten Serie der ursprünglichen Aktien nicht leicht beanständet werden.
Der vorliegende Fall der Wiener Wechslerbank aber ist identisch mit jenem der Anglobank. || || Der Minister des Innern ist der Meinung, dass man alle Ursache hat, der Flut von Aktienunternehmungen, die tagtäglich ins Leben gerufen werden, und deren immenses Anwachsen eine Perspektive eröffnet, welche dem Geldmarkt nicht mehr gleichgiltig sein kann, einen Damm zu setzen. In solchen Perioden sei es doppelt geboten, jene Mittel, die der Staatsverwaltung noch zu Gebote stehen, in Anwendung zu bringen, um so bedenklichen Erscheinungen Einhalt zu tun. Es liege in der Natur der Sache, dass von einer Vergrößerung des ursprünglichen Aktienkapitals erst dann die Rede sein kann, wenn letzteres wirklich besteht, somit voll eingezahlt ist. Dass es mit der Emission neuer Aktien vor Einzahlung der alten nur auf eine Ausbeutung des Publikums abgesehen ist, sei klar. Er ist daher der Meinung, dass dem Zusatz zu den Statuten der Wiener Wechslerbank die Genehmigung || || [], dass auch [] künftigen Fälle der Ministerratsbeschluss vom Jahre [1869] aufrechtzuhalten, und Ver[suchen], ihn zu umgehen, entschieden entgegenzutreten ist. Er halte es ferner für nötig, mit der Konzessionierung neuer Aktienunternehmungen möglichst zurückzuhalten und habe in diesem Sinne dem Vereinsreferenten bereits Instruktionen erteilt.
Der Handelsminister bemerkt, dass er den Vertreter seines Ressorts im Vereinskomitee beauftragt habe, er möge bezüglich der Statutenänderung der Wiener Wechslerbank erklären, der Handelsminister habe vom volkswirtschaftlichen Standpunkte gegen die Emittierung neuer Aktien nichts einzuwenden, wenn aber Opportunitätsrücksichten anderer Art dagegen geltend gemacht würden, möge er sich denselben anschließen.
Dem Finanzminister ist der || || vorliegende Fall ein willkommener Anlass, sich über diese flagrante Frage auszusprechen. Der reelle Grund einer Vermehrung des Unternehmungskapitals könne nur darin liegen, dass die Unternehmung mit dem vermehrten Kapital den Geschäftsbetrieb zu verbessern erachtet. Es liege in der Natur der Sache, dass der Geschäftsgewinn denjenigen zuzufallen hat, welche sich bisher an der Unternehmung beteiligt haben. Daraus folgt, dass wenn es sich um reell geschäftliche Interessen handelt, vorerst die Volleinzahlung der ursprünglichen Aktien gefordert werden muss. Allein es handle sich eben nicht um geschäftliche Interessen, sondern um eine systematische Ausbeutung des Publikums. Hiezu dürfe die Regierung die Hand nicht bieten. Er für seine Person sei Freihändler, und würde als solcher die gänzliche Aufhebung des Konzessionswesens || || []ange aber [] [Kon]zessionssystem und da[bei eine] Verantwortlichkeit der Regierung besteht, sei [es] ihre Pflicht, von dem ihr zustehenden Rechte, Konzessionen nicht nur zu erteilen, sondern auch zu verweigern, in letzterer Richtung bis zur äußersten Grenze Gebrauch zu machen, um dem maßlosen Schwindel, der gegenwärtig mit Aktiengründungen getrieben wird, Einhalt zu tun.a
Er sei daher mit den Anträgen des Ministers des Innern vollkommen einverstanden, und habe den Vertreter seines Ressorts im Vereinskomitee beauftragt, alle halbwegs bedenklichen Fälle ihm vorzulegen.
Er wolle aber noch weitergehen, und dem Ministerrat den Antrag stellen, dass 1) für Bankunternehmungen keine Aktienemission mehr anders als gegen Volleinzahlung bewilligt wird, und 2) dass Aktien unter 200 fl. nicht mehr ausgegeben werden dürfen.
|| || Man werde wohl einwenden, dass nach dem Handelsgesetz eine 40% Einzahlung genügt. Dies sei wahr, aber ebenso unbestreitbar sei es, dass solange die Regierung das Konzessionswesen in der Hand hat, sie auch das Recht haben muss, nicht zu konzedieren, wenn die Verhältnisse darnach sind, und dass sie es sind, darüber walte wohl kein Zweifel ob. Das Publikum wird missmutig, indem es erkennt, dass die geringste Veranlassung genügen kann, eine unerhörte Katastrophe herbeizuführen. Es erwartet, dass die Regierung ihm zu Hilfe kommt. Er gebe daher zu erwägen, ob die von ihm beantragten zwei Restriktionsmaßregeln nicht ernstlich in Angriff zu nehmen wären. Wenn der Handelsminister bemerkt, vom volkswirtschaftlichen Standpunkt liege keine Ursache vor, der Emission neuer Aktien entgegenzutreten, so erscheine || || [] wenn man ge[] Zuständen gegenübersteht, [gegen]über so krankhaften Erschei[nungen] aber, wie sie heute in [] ernsterweise zu Tage treten, würde sich die Regierung mitverantwortlich machen, und im Falle des Eintritts einer Katastrophe gerechten Vorwürfen nicht entgehen, wenn sie, solange [das] Konzessionssystem besteht, nicht von dem ihr zustehenden Rechte in restringierender Richtung vollen Gebrauch machen würde. Er als Finanzminister wäre, wie man glauben sollte, am wenigsten berufen, sich gegen die Vermehrung von Objekten auszusprechen, aus welchem dem Staate reichliche Steuern fließen. Allein das in Rede stehende Treiben sei geradezu ein auf die Ausbeutung des Publikums berechnetes Raubsystem, dessen mittelbare Folgen auch für die Staatsfinanzen höchst bedenklich werden können.
Der Handelsminister schließt sich den Anträgen des Finanzministers aus Opportunitätsgründen, || || deren Gewicht er nicht verkennt, vollkommen an, bringt aber aus diesem Anlasse das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Erinnerung, in welcher Beziehung der Minister des Innern eröffnet, dass ein solches Gesetz bereits entworfen ist, und zur Verteilung unter die Konferenzmitglieder vorbereitet wird.5 Der Minister des Innern erklärt, die Anträge des Finanzministers nur freudig begrüßen zu können, und stimmt denselben zur Gänze bei, namentlich insoweit es sich um Unternehmungen handelt, deren Anteile ein Gegenstand des Börsenverkehrs zu sein bestimmt sind. Da auch die übrigen Minister in gleicher Weise votieren, so erscheinen die Anträge des Ministers des Innern und des Finanzministers einhellig akzeptiert.6
IV. Gesetzentwurf betreffend die Gehalte der Professoren an den vom Staate erhaltenen Hebammenschulen
IV. ℹ️Der Unterrichtsminister, welcher einer im v. J. gefassten Resolution des Abgeordnetenhauses entsprechend, einen Gesetzentwurf, betreffend die Gehalte || || [der Professoren an] den vom [Staate er]haltenen Hebammenschulen im Reichsrate einzubringen beabsichtigt, wird ermächtigt, hierüber die Ah. Genehmigung einzuholen.7
V. Durchführungsverordnungen zum steiermärkischen und Salzburger Lehrerpensionsfondsgesetz
V. ℹ️ In Betreff der Durchführungsverordnungen zum steiermärkischen und Salzburger Lehrerpensionsfondsgesetz besteht zwischen dem Justiz- und Finanzministerium eine Differenz hinsichtlich der Organe, welche zur Bemessung der Gebühren in Anspruch zu nehmen sind.8
Der Unterrichtsminister bemerkt, ihm scheine es obwohl die Frage vom Unterrichtsstandpunkte ganz irrelevant ist, das natürlichste, dass die Finanzorgane die Funktion übernehmen. Dieser Ansicht haben auch nahezu alle Vertreter der Ministerien beigestimmt, jener des Finanzministeriums habe sich aber zu einer zustimmenden Erklärung nicht berechtigt gehalten. || || Der Finanzminister erklärt, er habe, da die mit der Bemessung verbundene Arbeit nicht von großer Bedeutung ist, gegen die Inanspruchnahme der Finanzorgane nichts einzuwenden.
Somit ist diese Frage als beglichen anzusehen.9
VI. Vertretung der Schulfonds durch die Finanzprokuraturen
VI. ℹ️ Gleichzeitig mit der vorstehenden Differenz wurde auch die Frage über die Ingerenz der Finanzprokuraturen zur Vertretung der Bezirks- und Landesschulfonds in Anregung gebracht.10
Den Anlass gaben zwei Fälle in Kärnten und Böhmen, wo die Intervention der Finanzprokuratur in Anspruch genommen wurde. In einen dieser Fälle ging die Finanzprokuratur ein, in dem andern wurde eine Anfrage an das Finanzministerium gerichtet, welches diesfalls eine Verhandlung mit dem Unterrichtsministerium einleitete. || || [Der Unterrichts]minister [] die Ansicht, dass die [Finanz]prokuratur nach ihrer In[]tion allerdings zur Ver[hand]lung berufen ist, da die Schulfonds zweifellos als öffentliche Fonds angesehen werden müssen. Der frühere Finanzminister habe darauf hingewiesen, dass der Vorteil aus diesen Vertretungen rein nur den Landes- und Bezirkskassen zufließt, während doch aus dem Staatsschatze besoldete Behörden dazu ohne Entschädigung verwendet werden sollen. Der Unterrichtsminister bemerkt in dieser Beziehung, dass die unentgeltliche Verwendung der Finanzprokuratur allerdings nicht gerechtfertigt erscheine, dies sei aber eine Frage, um die es sich dermal nicht handelt, sondern die vom Finanzministerium abgesondert in Verhandlung zu nehmen wäre. Gegenwärtig komme es bloß darauf an, ob der Finanzminister die Finanzprokuraturen zur Einbringung von Klagen in || || Vertretung der öffentlichen Schulfonds ermächtigt. Der Finanzminister erklärt, sich der Verwendung der Finanzprokuraturen zu den fraglichen Vertretungen nicht widersetzen zu können, muss sich aber die Verhandlung über die Expensenfrage vorbehalten.
VII. Auszeichnungsantrag für den Professor Mussafia
VII. ℹ️ Der Unterrichtsminister wird ermächtigt, für den Professor der romanischen Sprache und Literatur an der Wiener Universität Dr. Adolf Mussafia anlässlich eines an denselben ergangenen, von ihm abgelehnten Rufes an die Universität zu Strassburg die Verleihung des Ritterkreuzes vom Franz-Joseph-Orden von Sr. Majestät au. zu erbitten.12
VIII. Nachtragskredite pro 1871 und 1872 für Eisenbahnsubventionen
VIII. ℹ️ In dem Kapitel „Subventionen[“] || || [hat] sich nach [Fertigste]llung der Rechnungen [die] Notwendigkeit einer Nach[trags]forderung pro 1871 und einer Krediterhöhung pro 1872 herausgestellt. Die Beträge beziffern sich: pro 1871 für die Zittau–Reichenberger Bahn mit 23.000 fl.; für die Südbahn mit 8.000 fl.; pro 1872 für die Süd-Norddeutsche Verbindungsbahn mit 150.000 fl.; für die Österreichische Nordwestbahn mit 500.000 fl.; für die Südbahn mit 32.000 fl.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Anmeldung diese Nachtragsforderungen die Ah. Bewilligung einzuholen.13
IX. Haltung des Ministeriums gegenüber dem Antrag auf Aufhebung des Legalisierungszwangs
IX. ℹ️ Der Justizminister bringt die Frage zur Sprache, wie sich die Regierung gegenüber dem vom Abgeordneten Knoll und Konsorten eingebrachten Antrag auf Aufhebung des Legalisierungszwanges für Grundbuchsurkunden und Gesuche zu verhalten haben wird.
Das Gesetz ist im vorigen Jahre allerdings nur mit geringer || || Majorität in einer Weise zustande gekommen, wo nicht das gewöhnliche Stimmenverhältnis, sondern eine Kombination eines Teiles der Verfassungspartei mit den Polen den Ausschlag gegeben hat, während die sonstigen Parteien des Reichsrates insbesondere die äußerst Linke gegen den Legalisierungszwang stimmten.14
Die Majorität wurde aber erlangt, und die Ah. Sanktion erteilt. Am 15. Februar l. J. soll das Grundbuchgesetz und damit auch der § 31 desselben in Wirksamkeit treten, wornach die Einverleibung nur auf Grund legalisierter Urkunden stattzufinden hat. Zur Stunde kann noch nicht die geringste Erfahrung über die Wirkungen des Gesetzes gemacht worden sein und dennoch wird bereits in turbulenter Weise daran gegangen eine Exzindierung der bezüglichen Paragrafe des Grundbuchsgesetzes durchzusetzen.
Abgesehen davon, dass der Staat absolut verpflichtet ist, Garantien für die Verlässlichkeit || || [Grundbü]cher zu ver[] könnte die Aufhebung [eines] kaum gegebenen Gesetzes [] zur Schädigung des Anse[hens] der Gesetzgebung überhaupt, insbesondere aber zur Schädigung des Reichsrates gereichen. Dazu kommt die Verwirrung, die daraus entstehen würde, dass die Regierung aus diesem Anlass bereits zur Vermehrung der Notarposten teils bereits geschritten ist, teils hiezu Einleitungen getroffen hat. Er habe es daher für seine Pflicht gehalten, gleich bei der ersten Gelegenheit, die sich ihm darbot, nämlich im Petitionsausschusse, den Versuch auf das Entschiedenste zu bekämpfen. Nunmehr wurde, nachdem der Petitionsausschuss abgelehnt, die Frage von einigen Abgeordneten der äußersten Linken in die Hand genommen. Er glaube, die Konferenz werde einverstanden sein, wenn er alles anwendet, um dem Gelingen des Versuches entgegenzutreten.
Wien, am 8. Februar 1872. Auersperg.
Ah. E.Allerhöchste Entschließung Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Ofen, 28. Februar 1872. Franz Joseph.