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Nr. 37 Ministerrat, Wien, 4. Februar 1872

RS. und bA.; Ergänzung von Brandschäden im Tagesordnungspunkt VIII, Ava., HM., Präs., Kart. 837; P. Stransky; VS. Auersperg; BdE. und anw. (Auersperg 4. 2.); Lasser (11. 2.), Banhans 12. 2., Stremayr, Glaser 16. 2., Unger, Chlumecký, Pretis, Horst.

[Tagesordnungspunkte]
KZ. 377 – MRZ. 22

|| || Protokoll des zu Wien am 4. Februar 1872 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.

I. Vertrauensadresse des Grazer Gemeinderates für das Ministerium und au. Dankadresse an Se. k. u. k. apost. Majestät

I. ℹ️ Der Ministerpräsident bringt zur Sprache, dass der Grazer Stadtgemeinderat eine Vertrauensadresse dem Ministerium votiert und beschlossen hat, für die Berufung || || des gegenwärtigen verfassungstreuen Ministeriums an Se. k. u. k. apost. Majestät au. eine Dankadresse zu unterbreiten, welche durch eine Deputation des Grazer Gemeinderates dem Ministerpräsidenten überreicht wurde.a

Die Konferenz beschließt diese Dankadresse unter Anschluss mittelst des Konferenzprotokolles zur Ah. Kenntnis Se. k. u. k apost. Majestät zu bringen.1

II. Interpellation des Abgeordneten Seidl und Genossen wegen Vorlage eines Gesetzes über die Militärversorgung und der darauf Bezug nehmende, mittlerweile vom Reichskriegsminister mitgeteilte Gesetzentwurf

II. ℹ️ Die Konferenz beschließt, dass die von den Abgeordneten Seidl und Genossen an das Ministerium gerichtete Interpellation wegen Vorlage eines Gesetzentwurfes über die Militärversorgung an den Leiter des Landesverteidigungsministeriums zur Beantwortung geleitet werde.2

Die Konferenz beschließt weiter, dass der mittlerweile || || [] Kriegsminister [dem dort]seitigen Ministerium [mitget]eilte auf obigen Gegenstand Bezug nehmende Gesetzentwurf, dem Leiter des Landesverteidigungsministeriums mit dem Ersuchen mitgeteilt [werde] wegen der weiteren []tte in dieser Angelegenheit nach mit dem Finanzminister gepflogenem Einvernehmen seine Anträge im Ministerrate zu stellen.3

III. Vertrauensadresse der Volksversammlung in Mödritz für das Gesamtministerium

III. ℹ️ Der Ackerbauminister bringt das ihm zugekommene Telegramm des Bürgermeisters aus Mödritz in Mähren, wornach die dort stattgefundene Volksversammlung [deutscher Bauern des Brünner Gerichtsbezirks] dem Ministerium Auersperg unbedingtes Vertrauen votiert und die Erwartung der energischen Durchführung und Weiterbildung der Verfassung seitens dieses Ministeriums ausgesprochen hat – in Übereinstimmung mit der || || [] des erwähnten Bürgermeisters und Vorsitzenden der Versammlung zur Kenntnis der Konferenz. Der Ackerbauminister übergibt das bezügliche Telegramm dem Ministerpräsidenten.4

IV. Interpellationsbeantwortung im Abgeordnetenhause rücksichtlich der in der Erzdiözese Olmütz vorgekommenen ordnungswidrigen Eintragungen in pfarrämtliche Matriken

IV. ℹ️ Der Minister des Innern beabsichtigt, die an das Ministerium gerichtete Interpellation des Abgeordneten Fux und Genossen rücksichtlich der in der Erzdiözese Olmütz vorgekommenen ordnungswidrigen Eintragungen in pfarrämtliche Matriken in der aus der Beilageb ersichtlichen Weise im Abgeordnetenhause zu beantworten, wobei er bemerkt, dass der Entwurf dieser Interpellationsbeantwortung dem Justizminister zur Einsicht mitgeteilt wurde, und dass sich derselbe mit dieser Interpellationsbeantwortung vollends einverstanden erklärt hat.

|| || Die Konferenz stimmt einhellig zu.5

V. Der vom Kärntner Landtage beschlossene Gesetzentwurf betreffend die Bauordnung für Klagenfurt

V. ℹ️ Der Minister des Innern erhält die Zustimmung der Konferenz, den vom Kärntner Landtage beschlossenen Gesetzentwurf, betreffend die Bauordnung für die Landeshauptstadt Klagenfurt auf Ah. Sanktionierung zu beantragen.6

VI. Der vom Tiroler Landtage beschlossene Gesetzentwurf, die Bauordnung betreffend

VI. ℹ️ Der Minister des Innern bringt den vom Tiroler Landtage beschlossenen Gesetzentwurf, betreffend eine neue Bauordnung für die Städte, Märkte und Industrialorte mit Ausnahme von Innsbruck und Trient zur Sprache. Er stellt den Antrag auf dessen Nichtsanktionierung, nachdem einige Bestimmungen darin enthalten sind, durch welche dem Landesausschusse eine Ingerenz in Bezug auf Entscheidungen einge|| || räumt werden soll, die von der Regierung aus nicht zugegeben werden kann.

Die Konferenz stimmt diesem Antrage zu.7

VII. Verleihung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens an Eduard Ritter von Mertens

VII. ℹ️ Der Handelsminister erhält die Zustimmung der Konferenz, in Anerkennung der Verdienste um die im Herbste 1871 in Bielitz-Biała abgehaltene landwirtschaftliche und Industrieausstellung, den Eduard Ritter von Mertens zur Ah. Auszeichnung mit dem Ritterkreuze des Franz-Joseph-Ordens au. in Antrag zu bringen.8

VIII. Bestimmung, betreffend die Feststellung einer Durchführungsmodalität rücksichtlich der im § 16 der Konzessionsurkunde vom 10. Mai 1866 für die Strecke Teplitz-Komotau der Aussig-Teplitzer Eisenbahngesellschaft gewährten Steuerfreiheit

VIII. ℹ️ Der Handelsminister trägt vor: Die Aktiengesellschaft der Aussig-Teplitzer Eisenbahn genießt laut § 16 der Ah. Konzessionsurkunde vom || || 10. Mai 1866 (RGBl. Nr. 69) für die neu konzessionierte Strecke TeplitzKomotau die Befreiung von der Entrichtung der Einkommensteuer auf die Dauer von 20 Jahren, während für die ursprüngliche Linie AussigTeplitz eine ähnliche finanzielle Begünstigung nicht gewährt worden ist.9

Aus Anlass der Einkommensteuerbemessung für das Jahr 1868 hat sich nun zwischen der Finanzverwaltung und der genannten Eisenbahngesellschaft eine Differenz ergeben.

Wie aus einer Eingabe des Verwaltungsrates hervorgeht, hat die Direktion der Aussig-Teplitzer Eisenbahngesellschaft das betreffende Einkommensteuerbekenntnis nach den bei der Turnau-Kralup-Prager Eisenbahn bestehenden analogen Verhältnissen verfasst.

Im Schlusssatze zum § 5 der Ah. Konzessionsurkunde vom 20. August 1869 (RGBl. Nr. 164) für die neu|| || konzessionierte Strecke NeratowitzPrag10 ist nämlich die Ausführung der gewährten Befreiung von der Einkommensteuer in der Weise gestattet worden, dass die Einkommensteuerentrichtung für die Turnau-Kralup-Prager Eisenbahngesellschaft nach Maßgabe des Verhältnisses der Meilenlänge der bestehenden Linie zu der neuen Strecke stattfindet. Der gleiche Modus der Steuer- und Gebührenermittlung für von einer und derselben Gesellschaft betriebenen teils steuerfreien, teils steuerpflichtigen Eisenbahnstrecke wurde in der ohne Mitwirkung der Legislative erflossenen Ah. Konzessionsurkunde vom 20. Mai 1871 (RGBl. Nr. 64) bezüglich der an die Dux-Bodenbacher Eisenbahngesellschaft konzessionierten Eisenbahn von Ossegg über Oberleitensdorf und Obergeorgenthal nach Komotau festgehalten. Da nämlich die privilegierte Dux-Bodenbacher Eisenbahn für die bereits früher || || konzessionierte, im Betriebe befindliche Strecke DuxBodenbach die Steuer- und Gebührenbefreiung auf die Dauer von 20 Jahren genießt, während ihr eine finanzielle Begünstigung für die neue Strecke OsseggKomotau nicht zukommt, so wurde im § 6 der oberwähnten Ah. Konzessionsurkunde vom 20. Mai 1871 bestimmt, dass die Steuer- und Gebührenbefreiung für die Strecke DuxBodenbach in der Weise ausgeführt werden könne, dass die Entrichtung der genannten Steuern und Gebühren nach Maßgabe des Verhältnisses der Meilenlänge der neuen Strecke zu der bereits früher konzessionierten Linie stattfindet. Da eine solche Bestimmung in der oben bezogenen Konzessionsurkunde für die Strecke TeplitzKomotau nicht ausdrücklich aufgenommen wurde, so hat die Finanzbehörde das Einkommensteuer|| || bekenntnis der Aussig-Teplitzer Eisenbahngesellschaft nach dem Verhältnisse der Meilenlänge der Linie AussigDux zur Strecke TeplitzKomotau nicht angenommen.11 Der Vorgang der Finanzverwaltung setzt aber notwendig die Führung einer getrennten Betriebsrechnung für die alte und neue Linie voraus. Eine solche doppelte Rechnungsführung, für welche erst Grundsätze in Betreff der Verteilung der beiden Strecken gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben aufgestellt werden müssten, ist jedoch nicht nur schwierig und zeitraubend, sondern wurde dieselbe bei der Konzessionserteilung überhaupt gar nicht in Aussicht genommen. Übrigens würde die zur Prüfung der Richtigkeit der getrennten Betriebsrechnung nötige Kontrolle für die Finanzorgane selbst ungemeine Belästigungen || || und Erschwernisse im Gefolge haben und im gegenwärtigen Falle, wo es sich um kurze Strecken handelt, in gar keinem Verhältnisse zu dem zu erwartenden Ergebnisse stehen. Die in den erwähnten beiden Fällen normierte Aufstellung eines einfacheren Repartitionsmodus hat aber die Beseitigung dieser Übelstände zum Zwecke, welche sich in den analogen Verhältnissen der Aussig-Teplitzer Eisenbahngesellschaft in erhöhtem Maße umso mehr ergeben müssen, als es sich hier um die fingierte Aufstellung getrennter Betriebsrechnungen für die Vergangenheit handeln würde und eine genaue Kontrolle der Richtigkeit einer solchen Rechnungsaufstellung ex post nahezu unmöglich erscheint. Durch die Anwendung des für die Turnau-Kralup-Prager und für die Dux-Bodenbacher Eisenbahn giltigen Steuerrepartitionsmodus auf die Aussig-|| || Teplitzer Eisenbahn wird zwar für den Moment eine geringe Begünstigung der Eisenbahngesellschaft eintreten, indem gegenwärtig das nach der Meilenlänge sich ergebende durchschnittliche Erträgnis der Strecke AussigTeplitz jenes der Strecke TeplitzDuxKomotau überragt. Dieser scheinbare finanzielle Nachteil, welcher übrigens bei der Gesamtlänge der Linie AussigDuxKomotau von beiläufig neun Meilen kein Gewicht hat, entfällt binnen kurzem, da mittlerweile die Betriebseröffnung auf der restlichen Strecke DuxKomotau mit dem Anschlusse an die neuen Linien der Buschtěhrader Eisenbahngesellschaft stattgefunden hat, und auch der Bau der Buschtěhrader Strecke von Komotau bis zur sächsischen Grenze nahezu vollendet ist und überdies eine weitere, dem Verkehre der OsseggKomotauer Strecke zustatten kommende Exportlinie über Krima und || || Raizenhain an der Chemnitz–Freiberger Bahn in naher Aussicht steht.12

Der Verwaltungsrat der Aussig–Teplitzer Eisenbahngesellschaft bemerkt ganz richtig, dass der Gedanke des von der Betriebsdirektion als Maßstab angenommenen Steuerbemessungsmodus schon den Konzessionsverhandlungen rücksichtlich der neuen Strecke TeplitzKomotau zugrunde gelegen habe, dass in dieser Voraussetzung die für die Herstellung der neuen Strecke ausgegebenen Aktien den Wertpapieren der alten Linie AussigTeplitz gleichgestellt worden sind, und dass deshalb die neuen Aktien vom Jahre 1868 an gerechnet an den Bahnerträgnissen partizipieren. Der Verwaltungsrat stellt bei diesen Verhältnissen die Bitte, dass bei Ermittlung der Steuerbefreiung für die Strecke TeplitzDuxKomotau nach dem in der Konzessionsurkunde für die || || Linie NeratowitzPrag festgestellten Modus vorgegangen und zugleich das Jahr 1868 als das erste der 20 steuerfreien Jahre anerkannt werde. Es ist hierüber mit dem Finanzministerium (und zwar noch zur Zeit des früheren Finanzministers) das Einvernehmen gepflogen worden, welches mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 16 der Konzessionsurkunde für die Linie TeplitzDuxKomotau das Verfahren der Finanzbehörden zwar gerechtfertigt findet, zugleich aber auch anerkennt, dass sich für die Bewilligung der gestellten Bitte Gründe geltend machen lassen, um im verfassungsmäßigen Wege die angestrebte Nachtragsbestimmung zu dem mehrgenannten § 16 zu erwirken. Der Handelsminister führt an, dass er für den Fall als der gegenwärtige Finanzminister bei den Anschauungen seines Amtsvorgängers ver|| || bleiben sollte, einen Gesetzentwurf betreffend die Nachtragsbestimmung zum § 16 der mehrerwähnten Konzessionsurkunde verfasst habe, welchem nach die Entrichtung der Einkommensteuer für die Aussig-Teplitzer Eisenbahngesellschaft nach Maßgabe des Verhältnisses der Meilenlänge der älteren Linie zu der neuen Strecke stattzufinden habe. Der Handelsminister bemerkt aber hiebei, dass es sich nicht um eine der Mitwirkung der legislativen Körperschaft bedürfende finanzielle Begünstigung, sondern um die Annahme eines durch die Verhältnisse gebotenen Steuerbemessungsmodus handle, welcher nach seinem Dafürhalten im administrativen Wege zu erfolgen hätte.

Der Finanzminister erklärt mit der Ansicht des Handelsministers einverstanden zu sein, dass bei der Vorschreibung der Einkommensteuer für die Linie AussigTeplitz mit Rück|| || sicht auf die der Aussig-Teplitzer Eisenbahngesellschaft zugestandene Steuerbefreiung für die Linie TeplitzKomotau kein passenderer Maßstab gefunden werden könne, als nach dem Verhältnisse der Meilenlänge der ganzen Bahn die Steuern für die obbesagte Strecke vorzuschreiben, und dass in Anbetracht dessen, dass die Durchführung der Einhebung der Steuer in den Wirkungskreis der Exekutivorgane gehört, es sich übrigens auch nur um eine kleine Bahnstrecke handelt, daher es auch nicht angedeutet sei, beide Häuser des Reichsrates mit solchen Angelegenheiten von geringem Belange zu behelligen, er der Ansicht sei, die Entscheidung darüber im administrativen Wege zu erlassen, wodurch die Einbringung eines Gesetzentwurfes überflüssig wird.

Die Konferenz beschließt nach dem Antrage des Finanzministers.13

IX. Pensionierung des Sektionschefs im Finanzministerium Alois Ritter von Dessáry unter gleichzeitiger Verleihung des Komturkreuzes vom Franz-Joseph-Orden mit dem Sterne, und Ernennung des Ministerialrates Julius Fierlinger zum Sektionschef

|| || IX. ℹ️ Der Finanzminister beabsichtigt den bereits in Jahren vorgerückten über 41 Jahre dienenden Sektionschef im Finanzministerium Alois Ritter von Dessáry zur Pensionierung bei Sr. Majestät zu beantragen und für denselben in Anerkennung seiner Verdienste die Ag. Verleihung des Komturkreuzes vom Franz-Joseph-Orden mit dem Sterne zu erbitten, und an Stelle des Dessáry den durch seine außerordentliche Geschäftskenntnis hervorragenden Ministerialrat Julius Fierlinger zur Ernennung als Sektionschef im Finanzministerium au. in Antrag zu bringen.

Die Konferenz stimmt diesen Anträgen einhellig zu.14

X. Verleihung des Ritterkreuzes des Leopoldordens an die Ministerialräte im Finanzministerium Gotthard Freiherrn von Buschmann und Joseph Neindlinger gelegenheitlich ihrer Pensionierung

X. ℹ️ Der Finanzminister erhält die Zustimmung der Konferenz für die Ministerräte im Finanzministerium Gotthard || || Freiherrn von Buschman und Josef Neindlinger, gelegentlich ihrer Pensionierung, in Anerkennung der langjährigen, treuen und verdienstvollen Tätigkeit, die Ag. Verleihung des Ritterkreuzes des Leopoldordens bei Sr. apost. Majestät zu erbitten.15

XI. Erwirkung des Ritterkreuzes vom Franz-Joseph-Orden für den Ministerialsekretär im Finanzministerium Franz Freiherrn von Riefel

XI. ℹ️ Der Finanzminister erhält die Ermächtigung der Konferenz, den eifrigen und pflichttreuen Ministerialsekretär im Finanzministerium Franz Freiherrn von Riefel zur Ah. Auszeichnung mit dem Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens in Antrag zu bringen.16

XII. Bestätigung des Wahlaktes der k. k. patriotisch-ökonomischen Gesellschaft in Prag rücksichtlich der Wahl des Grafen Heinrich Clam-Martinic als Präsident

XII. ℹ️ Der Ackerbauminister bringt zur Sprache, dass die k. k. patriotisch-ökonomische Gesellschaft in Prag an die Stelle des abgetretenen Fürsten Schwarzenberg, den Grafen Heinrich Clam-Martinic zum Präsidenten || || [gewählt] und dass dieser [Akt] vom Statthalter zur [Bestätigung] Sr. Majestät vorgelegt wurde.17

Nachdem aber der Ackerbauminister Bedenken zu [tragen] erklärte, auf die Be[stätigung] dieses Wahlaktes [zu bean]tragen, so sehe er sich veranlasst, diesen Wahlakt dem Ministerrate zur Schlussfassung mitzuteilen. Darüber äußert sich der Handelsminister, dass er durch zehn Jahre Mitglied der patriotisch-ökonomischen Gesellschaft war, und dass er rücksichtlich dieses Vereines leider die Wahrnehmung gemacht habe, dass solcher entgegen seinem eigentlichen Berufe sich hauptsächlich mit Politik beschäftigt, dass der Zentralausschuss dieses Vereins als der wichtigste Faktor im Lande, sowohl die ökonomischen Interessen der Tschechen als auch der Deutschen zu vertreten berufen, demungeachtet aber sich regelmäßig zuungunsten || || der Deutschen entscheidet. Bei dem bedeutenden Einflusse welchen dieser Verein auf das ganze Land ausübt, erscheint es durchaus nicht angedeutet, an der Spitze desselben eine Persönlichkeit, wie den Grafen Heinrich Clam-Martinic zu stellen, welcher bekanntlich eine exklusiv tschechische Deklarantenpolitik betreibt, zumal die Bestätigung der Wahl des Grafen Clam-Martinic in Böhmen zu der Meinung Veranlassung geben könnte, dass die politische Tätigkeit dieses Mannes ihre Sanktion erhalten habe. Er müsse sich daher gegen die Bestätigung dieser Wahl aussprechen.

Der Ministerpräsident teilt vollkommen die Ansicht des Ministers Dr. Banhans und führt als Beweis dessen, dass der Verein sich die Politik zur Hauptaufgabe macht, den Umstand an, dass derselbe an die Spitze des von ihm ausgegebenen diesjährigen Kalenders das königliche || || [] vom 12. September 1871 hin[] und da Clam-Martinic [der an der] Spitze aller Demonstrationen in Böhmen steht, sich fortwährend auf die ihm von Sr. Majestät und den übrigen Mitgliedern des Ah. Hauses [zuteil] werdenden Gunst be[zieht], so könnte die Bestätigung seiner Wahl als eine Bekräftigung seiner diesfälligen Angaben ausgelegt werden. Dies veranlasst den Ministerpräsidenten gleichfalls gegen die Bestätigung dieser Wahl zu stimmen. Der Minister für Kultus und Unterricht bemerkt, dass die Bestätigung der Wahl des Präsidenten des Vereins, nicht bloß eine formelle Angelegenheit, sondern ein Ausfluss der Ah. Gnade Sr. Majestät ist, welche Ah. Gnade sich zunächst auf den Bestätigten erstreckt. Nachdem Heinrich Graf Clam-Martinic an der Spitze der Deklaranten steht und sich gegen die bestehende Verfassung || || selbst gegen den erklärten Willen Sr. Majestät auflehnt, und somit sich eigentlich der Felonie schuldig macht und nur durch seine Immunität als Landtagsabgeordneter sich dem Einschreiten der Gerichte entzieht, so erscheint derselbe auch nicht würdig, um ihn dieser Ah. Gnade Sr. Majestät teilhaftig werden zu lassen, daher Votant für die Nichtbestätigung dieser Wahl stimmt. Der Minister des Innern stimmt aus den vom Minister Dr. von Stremayr angeführten Gründen gleichfalls für die Nichtbestätigung der Wahl. Der Justizminister stimmt ebenfalls für die Nichtbestätigung der Wahl. Minister Dr. Unger stimmt gleichfalls für die Nichtbestätigung der Wahl, und beantragt weiter, den Statthalter zu beauftragen, diesen Verein strenge zu invigilieren || || [nach] der Wahrnehmung, [dass der] Verein, die Statuten überschreitend, sich mit Politik befasst, denselben sofort aufzulösen. Der Finanzminister ist der Ansicht, dass nachdem die [Deklaranten]partei in fortwährender Auflehnung gegen die Verfassung und gegen die kaiserliche Regierung begriffen ist, und alle gelinden Mittel, sie in die gesetzliche Bahn zu leiten, erfolglos blieben, die Wahl eines Mannes, der an der Spitze einer solchen Partei steht, nicht bestätigt werden könne, weshalb Votant den Antrag stellt, den Wahlakt Sr. Majestät gar nicht vorzulegen, sondern vom Ministerium aus dem Statthalter zur Verständigung des Vereins zu bedeuten, dass das Ministerium sich nicht bewogen gefunden habe, den vorgelegten Wahlakt Sr. apost. Majestät zur Bestätigung zu unterbreiten.

|| || Die Konferenz beschließt, den Wahlakt Sr. Majestät mit dem Antrage auf Nichtbestätigung der Wahl des Grafen Heinrich Clam-Martinic als Präsidenten zu unterbreiten. Ferner beschließt die Konferenz über Antrag des Ministers Dr. Unger, den Statthalter anzuweisen, den Verein strenge zu überwachen und falls derselbe wahrnehmen sollte, dass dieser Verein die Grenzen seines Zweckes überschreitend, sich mit Politik weiter befasst, denselben sofort aufzulösen, daher der Statthalter zur Überwachung des Vereines einen energischen und geschäftsgewandten politischen Regierungskommissär zu den Sitzungen des Vereins zu entsenden beauftragt wird. Der Ackerbauminister bringt noch zur Sprache, dass auch die Frage gestellt werden könnte, ob die Bestätigung des Präsidenten dieses Vereines von Sr. Majestät in der Zukunft überhaupt zu erfolgen hätte, || || [wobei er sich] auf das Entstehen [des] Vereines und die Änderung seiner Statuten beruft, welche der Genehmigung Sr. Majestät des jetzt regierenden Kaisers nicht unterzogen und [] lediglich von der Statthalterei zur Kenntnis genommen wurden.

Die Konferenz beschließt, in diese Frage vorderhand nicht einzugehen, sondern die Sache auf sich beruhen zu lassen, bis [nicht] etwa dieser Verein durch [das] Verharren auf der betretenen Bahn zu weiteren Maßnahmen Veranlassung bieten wird.18

XIII. Gesetzentwurf betreffend die Übergangsbestimmungen zur Sicherstellung des erhöhten Friedensstandes der 25 Kavallerieregimenter

XIII. ℹ️ Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums trägt vor: Der Ministerrat hat in der Sitzung vom 4. Jänner 1872, von der Ansicht ausgehend, dass mit Rücksicht auf den im vorigen Jahre bei den Beratungen der Regierungsvorlage rücksichtlich der Übergangsbestim|| || mungen zur Sicherstellung des erhöhten Friedensstandes der 25 Kavallerieregimenter bemerkbar gewordenen Gegensatz zwischen den Anschauungen des Abgeordnetenhauses und jenen des Herrenhauses es vor allem Aufgabe der Regierung sein muss, diesen Gesetzentwurf derart zu fassen, dass auf die Annahme desselben seitens der beiden Häuser des Reichsrates gerechnet werden darf, sich in dem Beschlusse geeinigt, eine entsprechende Redaktion dieses Gesetzentwurfes zu ermöglichen, und die Lösung dieser Aufgabe einem Komitee, bestehend aus den Ministern Freiherrn von Lasser, Dr. Banhans und Dr. Glaser und dem Leiter des Landesverteidigungsministeriums zuzuweisen.19

Das Resultat der wiederholten Beratung dieses Komitees war der beiliegende litografierte Gesetzentwurfc, in welchem, um den vorerwähnten Zweck zu erreichen, im § 1 die Bestimmung Aufnahme gefun|| || den [hat], dass jene Reservisten, die bereits auf Grund der [Be]stimmung des Wehrgesetzes [] 5. Dezember 186820 assentiert wurden, gegen ihren Willen nicht über ihre Liniendienstpflicht hinaus zu dem im Gesetzentwurfe enthaltenen Zwecke in der aktiven Dienstleistung zurückbehalten werden dürfen. Nachdem dieser Entwurf, wenngleich etwas verändert, doch jene wesentlichen in die Waagschale fallenden Bestimmungen, welche bereits in dem ursprünglichen Gesetzentwurfe21 Ausdruck gefunden haben, enthält, nachdem ferner der angestrebte Zweck auch erreicht werden wird, wenn der vorliegende Gesetzentwurf zum Gesetze erhoben werden würde, und nachdem endlich bei der vorliegenden Fassung dieses Gesetzentwurfes alle Hoffnung vorhanden ist, dass solcher von beiden Häusern des Reichsrates angenommen werden wird, empfiehlt der Leiter des Landesverteidigungsministeriums diesen Gesetzentwurf || || der Zustimmung der Konferenz und schreitet zur Verlesung des Gesetzentwurfes:

Die Konferenz akzeptiert den Titel und Eingang desselben. § 1 Die Konferenz beschließt, den Zwischensatz mit den Worten „als“ bis einschließlich „muss“ zu streichen und nach dem Worte „sich“ einzuschalten „bei den Kavallerieregimentern.“ Im Übrigen wird der Paragraf unverändert akzeptiert. Die Paragrafen 2, 3 und 4 werden unverändert zum Beschlusse erhoben.

Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums erhält die Zustimmung der Konferenz, sich die Ah. Ermächtigung zur Einbringung dieses Gesetzentwurfes als Regierungsvorlage im Reichsrate zu erbitten.22

XIV. Gesetzentwurf betreffend die Deckung des Bedarfes an Pferden bei einer Mobilisierung für das stehende Heer und die Landwehr

|| || XIV. ℹ️ Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums [verliest] den beiliegenden Gesetzentwurf betreffend die [Deckung] des Bedarfes an Pferden bei einer Mobilisierung für das stehende Heer und die Landwehr.d

Die Konferenz akzeptiert im [Prinzip] diesen Gesetzentwurf und nur auf die Bemerkung der Minister Freiherrn von Lasser und Ritter von Chlumecký, dass noch einige stilistische Änderungen darin vorzunehmen wären, ersucht die Konferenz den Leiter des Landesverteidigungsministeriums rücksichtlich der Schlussredaktion dieses Gesetzentwurfes, sich mit den zwei Ministern ins Einvernehmen zu setzen und davon dem Ministerrate in der nächsten Konferenz die entsprechende Mitteilung zu machen.23

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Ofen, 28. Februar 1878. Franz Joseph.