Nr. 19 Ministerrat, Wien, 8. Jänner 1872 – Protokoll I
RS.Reinschrift und bA.; P. Weber; VS.Vorsitz Auersperg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Auersperg 8. 1.); Lasser 11. 1., Holzgethan 17. 1., Banhans 12. 1., Stremayr, Glaser 15. 1., Unger 15. 1., Chlumecký 17. 1.
- I. Landespräliminare für Böhmen pro 1872.
- II. Anlehen der Stadt Prag.
- III. Verfügung aus Anlass der vom Olmützer Erzbischof vorgenommen Streichung in einer Matrik.
- IV. Auszeichnungen für die Südbahnbeamten Cavallier, Prenninger und Bunz.
|| || Protokoll I. des zu Wien am 8. Jänner 1872 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.
I. Landespräliminare für Böhmen pro 1872
I. ℹ️ Der Minister des Innern referiert über den Landesvoranschlag Böhmens für das Jahr 1872.1
Der letzte böhmische Landtag hat den Landesvoranschlag pro 1872 zwar nicht genehmigt, jedoch den Landesausschuss ermächtigt, alle Schritte zu veranlassen, || || die zur geregelten Fortführung des Landeshaushalts unumgänglich notwendig erscheinen. Infolgedessen hat der Landesauschuss ein Präliminare pro 1872 vorgelegt, welches vom Statthalter mit dem Antrage auf Erwirkung der Ah. Genehmigung einbegleitet worden ist. Die bezüglichen Verhältnisse stellen sich in nachstehender Weise heraus: Der Landesvoranschlag teilt sich auch in Böhmen immer in den Grundentlastungsfonds und in den Landesfonds im engeren Sinne. Für die Grundentlastung wird pro 1872 in gleicher Weise wie pro 1871 eine 6,5% Auflage auf die direkten Steuern (ohne außerordentlich Zuschlag) beansprucht, wogegen kein Anstand obwaltet. In Betreff des Landesfonds ergab sich im Jahre 1870 ein durch Steuerzuschläge zu deckender Abgang von 1,863.000 fl., im Jahre 1871 von 2,134.000 fl.
Für das Jahr 1872 hat der || || [Landes]ausschuss zu[] Präliminare mit der[] Höhe der Abgangsziffer ([]) verfasst, und später auf Grund der Anforderungen [der] Bezirksschulrate einen weiteren Betrag von 450.000 fl. [] bezogen, um welchen die [Su]mme des Abgangs höher kalkuliert worden ist. Der dermalige Landesauschuss hat diese 450.000 fl. unberücksichtigt gelassen, aber in mehreren Positionen des Präliminares die Anträge zum Teil mit Rücksicht auf vorliegende Landtagsbeschlüsse erhöht, so dass sich die Summe des Abgangs pro 1872 auf 2,278.000 fl. steigerte. Zur Deckung des vom Landesausschusse berechneten Abgangs beabsichtigt derselbe eine [14]% Umlage auszuschreiben, welche einen Ertrag von [],301.000 fl. abwirft. Wenn man diesen Ertrag mit dem Abgang vergleicht, der sich bei Zurechnung der für Bezirksschulwecke erforderlichen Summe zu dem vom Landesausschusse berechneten Abgang || || ergeben würde, so erübrigt ein unbedeckter Betrag von 280.000 fl., zu dessen Deckung die 14% Umlage noch um 1 bis 1,5% erhöht werden müsste. Das ziffernmäßige Verhältnis stellt sich daher so heraus, dass die vom Landesauschusse beanspruchte 14% Umlage mehr abwirft, als der von ihm ohne Berücksichtigung der Post von 450.000 fl. berechnete Abgang, aber nicht zureicht, um auch die Post von 450.000 fl. zu decken.
Es werfe sich nun die Frage auf, ob ungeachtet des dem Voranschlag anhaftenden Mangels, der darin besteht, dass für die Erfüllung einer dem Lande obliegenden Verpflichtung nicht vorgedacht ist, auf die Ah. Bewilligung der 14% Umlage eingeraten werden soll, oder nicht. Der Minister des Innern glaubt sich ungeachtet dieses Mangels für die Ah. Genehmigung aussprechen zu sollen, weil sonst gar keine Zuschläge eingehoben werden könnten, endlose Konfusionen || || [] ganze Haushalt [] geriete, und die Re[gierung] eine Verantwortung auf [sich] nähme, die viel weiter [] als durch den vorliegenden Beschluss motiviert erscheine. [Da]gegen würde er beantragen, Se. Majestät geruhe an die Ah. Genehmigung den Vor[be]halt der gesetzlichen Verpflichtung zur Beitragsleistung für Zwecke des Volksschulwesens zu knüpfen, wornach an den Landesausschuss die Weisung zu ergehen hätte, dass falls er nicht durch nachträgliche Aufnahme [in] das Budget und Erwirkung der nachträglichen Genehmigung für einen erhöhten Zuschlag die nötige Vorsorge trifft, um dieser gesetzlichen Verpflichtung des Landes gerecht zu werden, [er] verpflichtet sei, innerhalb der jetzt bestimmten Umlagsziffer für das Volksschulwesen Sorge zu tragen. Somit wäre der Landesausschuss in der Alternative, entweder durch nachträgliche Beratung und Beschlussfassung das Budget zu ergänzen, und für einen weiteren Zuschlag von || || 1 bis 1 ½% die Ah. Genehmigung zu erwirken, oder aber für den Bedarf der Volksschule durch Vermeidung von Auslagen in anderen Positionen zu sorgen. Die Erhöhungen beruhen auf Auslagen, die zum Teil unterlassen werden können, als Subventionserhöhungen für landwirtschaftliche Lehranstalten, für das Landestheater, für Archiv und Geschichtsforschung, Wasserbauten, Ankauf von Realitäten usw. Dazu kommt, dass Kassareste von nicht unerheblichem Betrag vorhanden sind. Will der Landesausschuss diese Auslagen machen, so müsse er sich bequemen, die Post für Schulzwecke nachträglich einzubeziehen; unterlässt er letzteres, so erübrige nichts anderes, als auf einige seiner Lieblingswünsche zu verzichten. Zur praktischen Durchführung für den Fall, dass der Landesausschuss sich zu der ersten Alternative nicht entschließen sollte, würde der gegenwärtige beobachtete Vorgang fortzusetzen || || [] [die] Quote für Schul[zwecke] [zum] Ertrag der Zu[schläge] in Abzug gebracht, und [das] Superplus an den Landes[aussschuss] abgeführt wird.
Der Unterrichtsminister erklärt sich mit dem Antrag des Ministers des Innern einverstanden. Er gehe dabei von der Ansicht aus, dass die Leistungen des Landes für Volksschulzwecke auf Reichs- und Landesgesetzen gegründet sind, und der Bestand dieser gesetzlichen Verpflichtung ganz unabhängig ist von der Art und Weise, wie für die Deckung gesorgt wird. Dass im vorliegenden Fall für die vollständige Deckung nicht gesorgt ist, ändere nichts an der Verpflichtung. Es könne sich nur darum handeln, ob dadurch, dass die Regierung schon gegenwärtig das Präliminare zur Ah. Genehmigung empfiehlt, das Land selbst nicht in eine Lage gebracht wird, die ihm die Möglichkeit benimmt, dieser Verpflichtung zu entsprechen. Dies sei aber nicht der || || Fall. In einem Lande wie Böhmen sei eine Post von 280.000 fl. nicht so groß, dass deren Deckung nicht auf dem Weg der kurrenten Gebarung erzielbar wäre. Wenn daher die Ah. Genehmigung an den beantragten Vorbehalt geknüpft wird, so sehe er die Interessen des Volksschulwesens wenigstens vorläufig vollständig gewahrt.
Der Ministerpräsident schließt sich der Ansicht des Unterrichtsministers mit dem Bemerken an, dass alle durch das Gesetz begründeten Verpflichtungen gewissermaßen als Postulate erster Hypothek anzusehen sind, die vor allem erfüllt werden müssen, was bei Posten, welche, wie Subventionserhöhungen etc., nicht auf Gesetzen, sondern auf Beschlüssen des Landesausschusses beruhen, nicht der Fall ist. Die Konferenz genehmigt einhellig den Antrag des Ministers des Innern.2
II. Anlehen der Stadt Prag
|| || II. ℹ️ Der Minister des Innern [bringt den] Beschluss des böhmi[schen Land]tages betreffend die []ahierung eines Anlehens der Stadtgemeinde Prag im Betrage von fünf Millionen Gulden [zum] Vortrage.
Das Prager Stadtverordnetenkollegium hatte ursprünglich [in] der Sitzung vom 7. Dezember [1870] beschlossen, zum Zwecke der Erweiterung der städtischen [Gas]anstalt ein Darlehen von []000 fl. aufzunehmen. Auf den Antrag des Landesausschusses und der Statthalterei [in] Prag, zur Bewilligung der Aufnahme dieses Darlehens ein provisorisches Landesgesetz zu erwirken, ist das Ministerium des Innern nicht eingegangen, weil ein Landtagsbeschluss nicht vorlag, und der Vermögensstand Prags nicht so herabgekommen war, dass die Verwaltung nicht auch ohne dieses Darlehen hätte fortgeführt werden können. Zu Ende September 1871 beantragte der Stadtrat, der Exekutivkörper des Kollegiums || || bei dem letzteren, die Aufnahme eines Darlehens von 500.000 fl., wovon 300.000 fl. für die Erweiterung der Gasanstalt und 200.000 fl. für die Erweiterung der Wasserleitung und die Zahlung rückständiger Beiträge zur Erhaltung der k. k. Sicherheitswache bestimmt waren. Das Kollegium fasste jedoch in einer, wenige Tage später einberufenen außerordentlichen Sitzung, welcher von 90 Stadtverordneten nach Austritt der deutschen Mitglieder 63 beiwohnten, den einhelligen Beschluss, zum Behufe des Ankaufes der Stadtmauern, zur Ausführung von Kanälen, Pflasterungen, Regulierungen von Baustellen, Herstellung eines Kais, Errichtung zweier Wasserleitungen, Erbreitung einiger Gassen, Errichtung von Schlachtbänken und Herstellung einer neuen Straße sukzessive ein Anlehen bis zum Betrag von fünf Millionen Gulden aufzunehmen. Außer den oben erwähnten Auslagen wurde in der bezüglichen Eingabe an den Landesausschuss zur Begründung || || [] Anlehens der [] betont, dass die Ge[] die Mittel zu den nach [] [ob]waltenden Verhältnissen [zu] gewärtigenden Krönungs[feier]lichkeiten zu beschaffen [] In dem Referate des [Lan]desausschusses an den Land[tag] wird von dem letzteren Moment keine Erwähnung gemacht, und nur bemerkt, dass die Durchführung aller dieser []tentionen der Gemeinde [eine] Reihe von mindestens [] Jahren in Anspruch nehmen wird.
Der Landtag fasste nun in seiner Sitzung vom 20. Oktober 1871 folgende Beschlüsse: 1) Der Stadtgemeinde Prag wird die Bewilligung zur Aufnahme eines Darlehens bis zum Betrage von fünf Millionen Gulden ö. W. erteilt, wovon ein Betrag von 500.000 fl. zur Deckung des Abgangs im Budget des Jahres 18713, der Überrest aber zur Ausführung gemeinnütziger städtischer Unternehmungen zu verwenden ist. || || 2) Dieses Anlehen ist sukzessive und in dem Maße zu realisieren, als dies die Ausführung der einzelnen Unternehmungen erfordern wird. 3) Das Anlehen ist in Annuitäten längstens binnen 60 Jahren von der Zeit seiner Aufnahme zu amortisieren. 4) Wollte die Prager Stadtgemeinde das ganze Anlehen oder einen Teil desselben durch Ausgabe von auf den Überbringer lautenden Schuldverschreibungen oder Lotterielosen realisieren, so hat sie sich dazu vorher die Zustimmung der Staatsverwaltung einzuholen.4
Der frühere Statthalter von Böhmen befürwortete diese Beschlüsse in einem kurzen Berichte unter Hinweisung auf die Gemeinnützigkeit und Produktivität der Unternehmungen, für welche das Anlehen zumeist verwendet werden soll, und beantragt die Erwirkung der Ah. || || [Genehmigung] [] in Kraft eines [Landes]gesetzes.
[Am] 25. Dezember 1871 be[richtete] der Statthalter Baron [Koller] der Prager Bürgermeister habe mündlich an ihn die Bitte gestellt, die Ah. Genehmigung zu dem Anlehen im Be[trage] von fünf Millionen Gulden, [] falls auf diese Summe nicht [ein]gegangen werden sollte, wenigstens in dem Betrage von 500.000 fl. [zu] erwirken. Der Statthalter hebt [in] diesem Berichte hervor, dass von Seite des Prager Stadtrates nur ein Darlehen von 500.000 fl. als notwendig erkannt und beantragt wurde, dass das bei der Verhandlung im Stadtverordnetenkollegium betonte Moment der [Subvent]ionierung wohl etwas in die Ferne gerückt erscheine, und dass bei der Beschlussfassung des Stadtverordnetenkollegiums die aus dem Vertrauen der deutschen Bevölkerung hervorgegangenen Abgeordneten nicht zugegen waren. Er gibt zu erwägen, ob der Landtagsbeschluss mit Rücksicht auf das Vorgehen der Landtagsmajorität und auf den Austritt || || der deutschen Abgeordneten wirklich als ein legaler anzusehen ist, und schließt ohne weiteren Antrag, indem er nur die möglichst baldige Schlussfassung über diese Fragen für wünschenswert erachtet.
Der Minister des Innern bemerkt, dass strenge genommen der Statthalter zur nachträglichen Erstattung eines positiven Antrages aufzufordern gewesen wäre. Er sei aber entschieden der Meinung, dass auf die Ah. Genehmigung dieser Beschlüsse, so wie sie vorliegen, nicht eingeraten werden kann, weil die votierte Anlehenssumme für Unternehmungen bestimmt ist, die eine Reihe von Jahren voraussetzen, eigentlich nur auf dem Papiere stehen, und jedes positiven Substrats zur Beurteilung ihrer Notwendigkeit entbehren, weil ferner der 4. Punkt die notwendige Mitwirkung der Reichsgesetzgebung ganz und gar ignoriert, daher schon aus diesem formalen Grund zur Ah. Genehmigung nicht || || [] kann, endlich [] der Sachlage in Böhmen, [] beim Landesbudget der [] war, und vom Landtage selbst [zur] Richtschnur genommen wurde, über das absolut Notwendige nicht hinausgegangen werden soll. Er halte es für politisch []ftig, die in Böhmen initiierte Methode und die Verlegenheiten, in welche der Landtag die Bevölkerung bringt, der letzteren selbst fühlbar zu machen. Aus allen diesen Gründen glaube er auf die Ah. Genehmigung des Fünf-Millionenanlehens nicht einraten [zu] sollen. Wohl aber anerkenne [er] die Notwendigkeit, für die Fortführung des städtischen Haushaltes eine Vorsorge zu treffen. Die Stadt hat das Defizit mit [0000] fl. vom Jahre 1870 auf das Jahr 1871 übernommen, und dieses steigerte sich im Laufe des Jahres auf 500.000 fl. Die Ent[zie]hung der Möglichkeit bis zu diesem beschränkten Betrag die Deckung durch ein Anlehen zu erlangen, würde die Verantwortung für die daraus entstehenden || || Verlegenheiten auf die Regierung wälzen, und über das Prinzip für das absolut Notwendige, und nur für dieses vorzusorgen, hinausgehen. Es frage sich nun, ob es angehe, bei Sr. Majestät die Genehmigung des Anlehens von 500.000 fl. zu befürworten. Diese Frage habe er sich verneint. Er wolle sich erlauben, auf die Nichtgenehmigung des Landtagsbeschlusses anzutragen, sich aber die Ah. Ermächtigung erbitten, bei der Intimation der Nichtgenehmigung erklären zu dürfen, die Regierung sei, falls das Stadtverordnetenkollegium und in weiterem Verlauf der Landesausschuss beschließen sollten, für den absoluten Bedarf des Moments ein Einschreiten wegen Aufnahme eines Anlehens einzubringen, geneigt, dasselbe in diesem beschränkten Maßstab (eventuell unter dem Vorbehalte der Zustimmung der Reichsvertretung, wenn der Modus des Darlehens dies erfordern sollte), zur Ah. Genehmigung zu empfehlen.
Der Justizminister bringt in Anregung, ob es nicht zur || || [Bewilligung des] Darlehens von [] eines Landesgesetzes be[dürfen] würde, worauf der Minister des Innern [erklärt], in den Landesordnungen über die Frage, ob und in wie weit zur Ausfüllung von Lü[cken] provisorische Verfügungen getroffen werden können, eine positive Bestimmung nicht enthalten; die fortgesetzte Praxis aber [be]jahe diese Frage. Im Jahre 1863 und seither wiederholt sei, wenn [ein] Landtag vor Beginn des Jahres nicht in die Lage kam, das Budget zu votieren, von Sr. Majestät die Ausschreibung der Steuerzuschläge provisorisch verfügt worden. Speziell für Prag [liege] ein Präjudikat aus dem Jahre 1866 vor, in welchem, da aus Anlass der Kriegsereignisse die Möglichkeit nicht vorhanden war, die laufenden Auslagen zu decken, die Stadtgemeinde die Ah. Bewilligung erhielt, ein Darlehen von 200.000 fl. aufzunehmen, und einen Teil ihrer Wertpapiere zu veräußern. Außerdem seien solche Fälle auch || || in anderen Ländern vorgekommen, und zwar nicht bloß aus Anlass außerordentlicher Ereignisse, sondern bloß in Anbetracht der Notwendigkeit, für die Fortführung des Haushaltes Vorkehrung zu treffen. Gegen die Genehmigung einer Kreditoperation durch eine Ah. Entschließung hätte er somit keine Bedenken, aber er halte es für notwendig, dass das Stadtverordnetenkollegium dasjenige, was der Bürgermeister mündlich vorgebracht, in einen förmlichen Beschluss bringe, und dass der Landesausschuss analog mit dem Vorgange bezüglich des Landespräliminare sich ermächtigt und geneigt finde, die Angelegenheit in dieser von dem Landtagsbeschlusse abweichenden Form neuerlich an die Regierung zu bringen. Hätte der Landesausschuss prinzipielle Gründe dagegen, dann träfe die Verantwortung für allfällige Verlegenheiten der Stadtgemeinde nicht die Regierung, sondern den Landesausschuss.
Die Konferenz stimmt dem An|| || [trage des Ministers] des Innern [bei].5
III. Verfügung aus Anlass der vom Olmützer Erzbischof vorgenommen Streichung in einer Matrik
III. ℹ️ Der Minister des Innern [] ohne dafür die Mitverantwortlichkeit des Ministerrates in [Anspruch] nehmen zu wollen, den wesentlichen Inhalt des Erlasses [bei], welchen er aus Anlass der [in] der Konferenz vom 2. l. M. zur [Spr]ache gekommenen, den Erzbischof von Olmütz betreffenden Angelegenheit an den Statthalter in Mähren zu richten gedenkt.6
Der Sachverhalt besteht darin, dass die Eintragung eines Zivil[ehe]aktes in die Neutitscheiner Trau[ungs]matrik, nachdem sie vom Pfarrer abgelehnt worden war, vom Bezirkshauptmann auf Grund der Instruktion ämtlich vorgenommen, vom Erzbischof aber, als er bei einer Visitation in Neutitschein [] vorfand, mit dem Beisatze „non pertinet in matricam catholicam“ durchgestrichen wurde.7 Der Minister des Innern wird, da es geboten erscheint, dass der dem Gesetze entsprechende || || Zustand in der Matrik wieder hergestellt werde, den Statthalter auffordern, dem Bezirkshauptmann die Weisung zu erteilen, die durchstrichene Eintragung so weit als notwendig zu erneuern, und die unberechtigt beigefügte Bemerkung unter Berufung auf den Auftrag des Statthalters mit dem ämtlichen Beisatz zu streichen, dass diese Bemerkung keine Giltigkeit hat. Zugleich wird der Statthalter aufgefordert werden, nach Vollzug dieser Verfügung, worüber er sich die Anzeige erstatten zu lassen hat, dem Erzbischof das Geschehene und den Grund desselben mitzuteilen. Nachdem die Konferenz hievon Kenntnis genommen, spricht der Minister des Innern die Meinung aus, dass dieser Schritt vorläufig genügen dürfte. Er habe sich die Frage gestellt, ob die Angelegenheit nicht an das Gericht geleitet werden sollte, sei aber bei näherer Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass diesfalls in der Tat eine Lücke in den || || []nungen besteht, [und Anhalts]punkte zur Einleitung [eines] gerichtlichen Verfahrens nicht vorhanden sind.
IV. Auszeichnungen für die Südbahnbeamten Cavallier, Prenninger und Bunz
IV. ℹ️ Der Handelsminister erinnert, dass, als es sich bei der Erbauung der Eisenbahn Villach–Franzensfeste um die möglichst baldige Durchführung handelte, die Südbahngesellschaft den Bau der[art] beschleunigte, dass er vor Ablauf des Termines zur Gänze vollendet war.9
Dieses Ergebnis sei wesentlich dem Umstande zu verdanken, dass der damalige Leiter des Handelsministeriums Baron Pretis den dabei beschäftigten Organen die Andeutung zukommen ließ, er werde, soferne sie sich hervortun, in der Lage sein, ihr Verdienst zu Ah. Kenntnis zu bringen. Gestützt auf diese Zusage habe der Präsident der Südbahngesellschaft Graf Zichy am 15. November 1871 || || an den damaligen Leiter des Handelsministeriums Ritter von Wiedenfeld das Ersuchen gestellt, für den finanziellen Direktor, Ludwig Cavallier, für den Leiter des Unterbaues, Direktor Carl Prenninger, für den Direktor des Maschinenwesens, Alexander Gottschalk, und für den Direktor der Hochbauten, Wilhelm Flattich, die Allergnädigste Verleihung vom Orden der Eisernen Krone III. Klasse, für den Bauinspektor Friedrich Bunz das Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens, und für die Sektionsingenieure, Vinzenz Riek, Max Ritter von Mak, Alois von Aufschnaiter, Karl Heller, Karl Vielkind und Joseph Kreibich die Ag. Verleihung goldener Verdienstkreuze mit der Krone erwirken zu wollen.
Der Handelsminister habe diese Eingabe an den Statthalter geleitet, welcher berichtet, dass gegen keine der genannten Persönlichkeiten irgend etwas einzuwenden sei, und dabei nur die Meinung ausspricht, dass mit Rücksicht auf || || [] derselben [] Gepflogenheit auf [] [allerg]nädigste Verleihung des Kreuzes vom Franz-Joseph[-Orden] eventuell des kaiserlichen Rats[titels] an die Direktoren, und des [goldenen] Verdienstkreuzes mit [der] Krone für den Bauinspektor [Bunz] anzutragen sein dürfte. Der Handelsminister glaubte, [ob]wohl er einsah, dass der Präsident der Südbahngesellschaft in seinen [An]trägen etwas zu weit gegriffen, [sich] gegenwärtig halten zu sollen, dass andererseits Versprechungen [im] Mittel liegen, welche eine etwas günstigere als die gewöhnliche Behandlung der gedachten [Bahn]beamten zu rechtfertigen geeignet wären. Durch vertrauliche Erkundigungen habe er erfahren, dass das größte Verdienst um den raschen und soliden Ausbau dem finanziellen Direktor, Ludwig Cavallier, dem Direktor Carl Prenninger, dem Betriebsinspektor Bunz, dann den Sektionsingenieuren Alois von Aufschnaiter und Karl Heller zukomme. Er glaube nicht zu weit zu || || gehen, wenn er statt vier Eiserne Kronen eine, statt vier Franz-Joseph-Orden zwei, und statt acht goldene Verdienstkreuze mit der Krone zwei in Antrag bringt, und wolle sich erlauben den Direktor Ludwig Cavallier für die Eiserne Krone III. Klasse, den Direktor Carl Prenninger und Bauinspektor Bunz zur Ag. Verleihung von Ritterkreuzen des Franz-Joseph-Ordens, und die Sektionsingenieure Aufschnaiter und Heller zur Ag. Verleihung von goldenen Verdienstkreuzen mit der Krone Sr. Majestät au. zu empfehlen.
Der Minister des Innern macht auf das Bedenkliche aufmerksam, das in einem derartigen Präjudiz liege. Es sei zu gewärtigen, dass sobald irgendein Bahnbau beendet und vielleicht im Interesse der Gesellschaft vor dem Termine beendet wird, die Organe derselben, nachdem sie von der Gesellschaft selbst namhafte Belohnungen erhalten, auch Ah. Auszeichnungen beanspru|| || chen. Der Handelsminister bemerkt [] den gegenwärtigen Fall [] kein Präjudiz begründet, als hier ausnahmsweise Ver[leihungen] gemacht worden sind. Der Minister des Innern will [dem] Antrage des Handelsministers nicht entgegentreten, sondern nur auf dieses Bedenken ein für alle Mal aufmerksam gemacht haben.
Die Konferenz ermächtigt den Handelsminister die von ihm beantragten Auszeichnungen von Sr. Majestät au. zu erbitten.10
Wien, am 8. Jänner 1872. [Auersperg]
Ah. E.Allerhöchste Entschließung Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 24. Jänner 1872. Franz Joseph