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Nr. 12 Ministerrat, Wien, 22. Dezember 1871

RS. und bA.; P. Weber; VS. Auersperg; BdE. und anw. (Auersperg 22. 12.); Lasser, Holzgethan 27. 12., Banhans 29. 12., Stremayr 31. 12., Glaser 3. 1., Unger 2. 1., Chlumecký 4. 1., Horst 5. 1.

KZ. 4286 – MRZ. 137

|| || Protokoll des zu Wien am 22. Dezember 1871 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze seiner Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.

I. Finanzvorlagen pro 1872

I. ℹ️ Der Finanzminister referiert über die für das Jahr 1872 einzubringenden Finanzvorlagen. Dieselben bestehen aus fünf Gesetzentwürfen: || || 1) dem Finanzgesetz pro 187[2], 2) einem Gesetze über die Nachtragskredite pro 1871; 3) einem Gesetze über die Begebung von 20 Millionen Rente (Nominal) als Bedeckung des pro 1871 ermittelten Defizits; 4) einem Gesetze über die Begebung weiterer 50 Millionen Rente (Nominal); 5) dem Gesetze wegen Forterhebung der Steuern und Bestreitung der Staatsauslagen auf Grund des gleichzeitig vorgelegten 1872er Präliminares für das 1. Quartal 1872.1

Das Präliminare pro 1872 ist in der Voraussetzung, dass in Betreff der Ausgaben die größtmögliche Sparsamkeit beobachtet, und in Betreff der Einnahmen keinem Optimismus Raum gegeben wurde, auf Grund jener Materialien zusammengestellt worden, welche dem Finanzministerium von den einzelnen Ministerien und Zentralstellen zugekommen sind:|| ||

[] 345,676.940 fl.
[] 359,380.330 fl.
[] ergibt ein Plus von 13,703.390 fl.
[] Posten, wel[che] [] [Mehr]erfordernis [] sind.
Ministerrat ein Plus von 158.000 fl.
[darunter der Dispositionsfonds und zwei Minister ohne Portefeuille].
[beim] Ministerium des Innern [ein] Plus von 1,670.000 fl.
[öffentliche Sicherheit und Bauten].
[beim] Ministerium für Landesverteidigung 1,960.000 fl.
[Landwehr und Erhöhung der Gendarmeriebezüge]
beim Ministerium für Kultus und Unterricht 1,756.000 fl.
beim Handelsministerium 8,161.000 fl.
[wovon fünf Millionen für die Weltausstellung
und eine Million als Fonds für Postnachnahmen]
beim allgemeinen Pensionsfonds ein Plus von 330.000 fl.
für Subventionen und Dotationen 4,400.000 fl.
[Eisenbahnen].

|| || bei der Finanzverwaltung ein [] in Folge der Regelung der Steuerämter und Erhöhung der Bezüge der Finanzwache, dann ein für Anschaffung von Material zur Tabakerzeugung eingestellter größerer Betrag.

Ein Mindererfordernis dagegen stellt sich bei der Schuldentilgung mit 6,700.000 fl.
und bei den gemeinsamen Auslagen mit 8,000.000 fl.

heraus.

Die Bedeckung

pro 1871 in runder Summe mit 334 Millionen,
pro 1872 mit 308,5 Millionen
veranschlagt, ergibt pro 1872 ein Minus von 25,5 Millionen.

Der Finanzminister bemerkt, dass in das Finanzgesetz pro 1871 mehrere Posten als Bedeckung aufgenommen wurden, die nicht dahin gehören. Diese habe er neuerdings ausgelassen. Darunter befand sich ein Kassarest von 14 Millionen. In Übereinstimmung mit dem Obersten Rechnungshof müsse er dabei beharren, das bevor der Rechnungs|| || [], als Bedeckung nur [] einzustellen ist, worauf []rheit gerechnet werden [muss], habe er diesen Betrag [im] Präliminare pro 1871 nicht []. Im Finanzgesetze [] dennoch erschienen. Sei[ne] [Vor]aussicht habe sich aber [], denn der Erlös aus Zentralaktiven ging nicht ein. Durch diese zwei Posten, durch [den] voraussichtlichen Mindererlös aus der Staatsgüterveräußerung und durch die sich geringer herausstellende Ren[ten]begebung zur Staatsschuldentilgung begründe sich im Wesentlichen die Minderbedeckung von 25 Millionen.

Im Jahre 1871 wurden vom Reichsrat die

Ausgaben mit zirka 345 Millionen
die Einnahmen mit 333 Millionen
das Defizit mit 11,727.000 fl.

|| || rechnungsmäßig ermittelt.

Für das Jahr 1872 stellt sich bei einem

Erfordernisse von [359,380.933 fl.]
und der Bedeckung von [308,599.859 fl.]
ein Abgang von [50,781.074 fl.]

somit gegen das, für das Vorjahr vom Reichsrate ermittelte Defizit von 11 ¾ Millionen, ein Mehrabgang von 39 Millionen heraus. Die obigen 50 ¾ Millionen repräsentieren aber noch nicht das ganze Defizit. Dazu sind noch die Nachtragskredite pro 1871 zu rechnen, welche den Gegenstand der zweiten Finanzvorlage pro 1872 bilden, und auf Grund der Vorlagen der einzelnen Ministerien summiert 3,541.464 fl. betragen. Wird hiezu noch ein Betrag von 500.000 fl. für den Kagraner Brückenbau und 82.000 fl. an dem Reich abzuführender Einkommensteuer des Lloyd geschlagen, so ergibt sich das Gesamtdefizit mit 54.900.000 fl., rund mit 55 Millionen. Diese Ziffer sei jedoch in der Wirklichkeit nicht so beunruhigend, als sie es zu sein scheint. Die Kassabestände haben derzeit eine Höhe erlangt, wie sie seit || || [] bestände [] mit Be[] kann, welche [] Tage seines [] Reichsrate er[] so sei doch, [] diese Ziffer größer [] als jene der zu Ende [18]70 verfügbar gewe[senen] [Gel]der. Er wolle annehmen, [dass sich] in den Zentralkassen [] an Kassabeständen [] werden. Hievon [müssen] 12 Millionen abgerechnet werden, die im Jahre 1872 für den Dienst des Vorjahres zur Verausgabung gelangen. Es erübrigen somit [] Millionen, wornach nur noch ein Defizit von 25 Millionen zu bedecken bleibt.

An dieser Grenze beginne die Kombination. Bekanntlich sei er mit den Anschauungen des Abgeordnetenhauses insofern nicht im Einklang, als er von dem Grundsatz ausgeht, dass man die Einnahme in einem Budget nicht optimistisch auf || || jene Höhe hinaufschrauben darf, die man eben wünscht, sondern nur solche Ziffern aufnehmen soll, deren Eingehen mit Sicherheit erwartet werden kann. In dieser Richtung habe er, um ganz unbefangen vorzugehen, die Maxime beobachtet, die Einnahmsposten durchgehends nach einem Durchschnitte von fünf Semestern (1869, 1870 und erster Semester 1871) zu berechnen, während der Reichsrat die Ergebnisse der letzten Monate zur Grundlage seiner Berechnung nehmen zu sollen erachtete. Er wünsche und hoffe, dass auch im Jahre 1872 eine Steigerung der Staatseinnahmen erfolgen wird, auf bloße Hoffnung aber Ansätze im Budget zu basieren, sei gefährlich, denn man könne nicht immer auf gute Jahre rechnen; vielmehr sei mit bedauerlicher Gewissheit vorauszusehen, dass auf mehrere günstige Jahre ein oder das andere ungünstige folgen wird. Der Reichsrat habe, wie erwähnt auch den Erlös von den Zentralaktiven als Bedeckung ein|| || [] liege aber noch im [] weshalb er diesen [noch] immer nicht als ei[ne] [das] Budget gehörigen [] vermag.2 [] Steuereingänge können [] kein Missjahr, keine []störung, keine Handels[] und überhaupt kein wi[driger] Zufall eintritt, aller[dings] einen Aufschwung nehmen, der optimistisch gerechnet mit einer Mehreinnahme von [zehn] Millionen veranschlagt werden könnte.

Nach dem System, auf welchem das Finanzgesetz pro 18713 aufgebaut wurde, würde sich, wenn sechs Millionen Erlös von Zentralaktiven, zehn Millionen Mehreingänge von Steuern und Gefäl[] und zwei Millionen Münzer[] als Bedeckung eingesetzt || || werden, das Defizit von 25 Millionen auf den verhältnismäßig unbedeutenden Betrag von sieben Millionen Gulden herabmindern. Er gehe aber auf diese Bedeckung nicht ein, sondern bleibe, festhaltend an seinen Anschauungen, dass nur die mit Sicherheit zu erwartenden Eingänge in Rechnung gezogen werden dürfen, und dass ein vorsichtiger Wirt auch auf eine Reserve vordenken muss, bei der Defizitziffer von 25 Millionen stehen. Er frage, was im Falle größerer Abgänge geschehen soll, wenn das Defizit zu gering bemessen und die Deckung zu gering gewährt wird. Die Finanzverwaltung wäre dann zu außerordentlichen Maßregeln benötigt, die nicht Jedermann zugemutet werden können. Sind die Eingänge günstiger, so gehen sie ja nicht verloren, und können, da das Finanzgesetz maßgebend ist, nicht etwa zu beliebigen Zwecken verwendet werden. Eine bewilligte außerordentliche Bedeckung || || [] als es rechtfertigt wäre ver[] er ohne Be[] würde, was [] Bedarf heran[]ächtigt worden [] es möglich war, mit [dem vor]jährigen Finanzgesetz []mmen, sei nur ganz []öhnlich glücklichen [] zu danken. [] vorausgeschickt nehme [] Defizit von 25 Millionen bleibend, die Be[deckung] dafür durch Renten[bedeck]ung in Anspruch. Der Betrag der disponiblen Rente belaufe sich auf 75 bis 76 Millionen. Er glaube hievon für den eventuellen Bedarf die runde Ziffer von 70 Millionen Nominalwert heranziehen zu sollen, aus deren, nur nach Maß des dringenden Bedarfs zu bewerkstelligenden Begebung ein Erlös von ungefähr 40 Millionen Gulden resultieren dürfte. Der hienach mit [Ende] Dezember 1872 verbleibende || || Kassarest von 15 Millionen [wäre] zur Herstellung entsprechender Kassabestände, und insbesondere zur Deckung der Jännercoupons 1873 zu verwenden. Es handle sich nun um die Art und Weise der Begebung dieser 70 Millionen Rente. Der Bedarf werde sich in den ersten Monaten des nächsten Jahres zeigen. Im Jänner, Februar und März betragen bloß die Staatsschuldzinsen 41 Millionen. Für diesen Bedarf müsse vorgesorgt werden, und da der Verkauf ohne sich dem größten Schaden auszusetzen, nicht forciert werden darf, werde es nötig sein, in den ersten Monaten des nächsten Jahres einen Betrag von 20 Millionen (Nominal) zur Begebung zu bringen. Wenn nun der Gesetzentwurf auf 70 Millionen lautete, so wäre ein partienweiser Verkauf nicht möglich. Daraus folge die Notwendigkeit zweier Gesetzentwürfe. Er habe es aus technischen Gründen für das einfachste gehalten, 20 Millionen (Nominal) zur Begleichung jenes Defizits || || [].

Der Unterrichtsminister [hält es für] wünschenswert, sich [] über die Notwendigkeit aller dieser Vorlagen [klar] zu werden. Über die Notwendigkeit des Gesetzentwurfes betreffend die monatliche Steuerbewilligung, das Budget pro 1872 und des Gesetzes über die Nachtragkredite pro 1871 walte für ihn kein Zweifel ob. Ebenso scheine es ihm ganz korrekt, dass ein Gesetz über die Deckung des rechnungsmäßigen Defizits pro 1871 eingebracht werde, denn die Budgetberatung pro 1871 sei in so ferne nicht zum Abschluss gelangt, als das Defizit und || || dessen Deckung noch in der Luft schwebt.

Was aber das 5) Gesetz, betreffend die Deckung des Defizits pro 1872 anbelangt, so halte er es weder für notwendig, noch für ratsam, dass dasselbe schon im gegenwärtigen Stadium eingebracht werde. Die Ziffer des Defizits pro 1872 werde sich erst aus den Beratungen beider Häuser des Reichsrates ergeben, welche Wochen, ja Monate in Anspruch nehmen werden. Der fragliche Gesetzentwurf beruhe daher auf einer dermal noch nicht feststehenden Basis. Ein Gesetz, welches bloß die Ermächtigung zur Rentenbegebung enthält, könne übrigens ohne Schwierigkeit in jedem geeigneten Moment eingebracht werden. Der Unterrichtsminister schließt sich somit in Betreff der oberwähnten vier Gesetzentwürfe ganz den Anträgen des Finanzministers an, und ist nur bezüglich des Gesetzentwurfes wegen Bedeckung des noch problematischen Defizits pro 1872 || || [].

[]minister kon[statiert] [] diesem Antrage Gesetzentwurf vorbereitet, um []aktes Ganze vor sich []. Die Notwendigkeit, [] einzubringen, bestehe [] nicht. Wenn die [be] schließt, denselben [] auszuscheiden, so habe [er da]gegen keine sachliche Einwendung.

Der Minister des Innern stimmt den Anschauungen des Unterrichtsministers vollkommen bei. Für die parlamentarische Aktion sei es von unberechenbarem Gewinn, wenn von der sofortigen Einbringung eines Gesetzes zur Bedeckung des noch nicht feststehenden Defizits pro 1872 abgesehen wird. Dieser Vorgang werde auch auf die Begebung der Rente im Betrage von 20 Millionen || || günstig wirken. Die Einbringung des auf die Letztere bezüglichen Gesetzentwurfes dagegen halte auch er für ganz korrekt.

Der Handelsminister stellt die Frage, ob der Finanzminister sich den bisherigen Anschauungen der beiden Häuser akkomodiere, und in seinem Exposé auch darlegen werde, dass nach diesen Anschauungen das Defizit bloß sieben Millionen betragen, eventuell ganz verschwinden werde. Der Finanzminister bejaht diese Frage. Er werde diese Alternative nicht verschweigen, nur könne er hypothetische Posten nicht als sicher annehmen.

Nach dieser Diskussion wird der Finanzminister mit einhelligem Beschlusse ermächtigt, von Sr. Majestät die Ag. Bewilligung zur Einbringung der vier Gesetzentwürfe: 1) betreffend die Steuerentrichtung und Ausgabenbestreitung für drei Monate, 2) die Nachtragskredite pro 1871, 3) das Budget pro 1872, und || || 4) []

[Minister Dr. Unger] regt in Be[treff der] [] [parlamentarischen] Inszene [] die Frage an, [] Finanzminister die Absicht [] Exposé über den Voranschlag [des] nächsten Jahres bereits [] vorzutragen. [] für zweckmäßig halten [] 28. Dezember darauf [besch]ränken, dass das Steuerbe[willigungs]gesetz überreicht, die []glichkeit dafür begehrt, und die drei anderen Gesetze unter Vorbehalt der näheren Auseinandersetzung für einen späteren Zeitpunkt auf den Tisch des Hauses gelegt werden. Zugleich wäre dafür zu sorgen, dass der Finanzausschuss gewählt wird, der mittlerweile an die sachliche Prüfung des Budgets gehen könnte. Dieser Vorgang würde sich nach seiner Ansicht schon deshalb empfehlen, weil das Exposé, wenn es am [] vorgetragen würde, wegen der durch die Feiertage gebotenen || || Vertagung der Häuser nach etwa 14 Tagen reassumiert werden müsste. Der Minister des Innern unterstützt diese Ansicht. Er lege auf den Zeitpunkt, in welchem das Exposé vorgetragen wird, weniger Wert. Wohl aber möchte er darauf halten, dass am 28. Dezember die Dringlichkeit für die Behandlung des Steuerbewilligungsgesetzes verlangt und votiert, an demselben Tage die übrigen drei Gesetze vorgelegt werden, und am 29. die erste Lesung dieser Gesetze unter Vorbehalt der weiteren Ausführung erfolgt.

Der Finanzminister erklärt sich mit dem beantragten Vorgang, dem auch die übrigen Konferenzmitglieder beistimmen, vollkommen einverstanden.4

II. Auszeichnung für den Sektionsrat Moriz Dobler

II. ℹ️ Der Finanzminister wird mit einhelligem Beschlusse ermächtigt, für den nach 42-jähriger sehr belobten Dienstleistung in den Ruhestand tretenden Sektionsrat Moriz Dobler eine Ah. || || [].5

III. Sanktionierung von drei Schulgesetzen für Dalmatien

III. ℹ️ [] dalmatinische Landtag [] Gesetzentwürfe in Schulangelegenheiten [] beschlossen.

[] betrifft die Abänderung [] der Bestimmungen [] [des] Gesetzes vom 14. Mai [1869].

[] [der] zweite die Regelung der []ung und Erhaltung von öffentlichen Volksschulen,

der dritte die Regelung der [Rechts]verhältnisse des Lehrerstandes an öffentlichen Volksschulen.6

Der Unterrichtsminister bemerkt, diese Gesetzentwürfe seien endlich in einer Weise zum Beschlusse erhoben worden, dass es möglich wird, auf ihre Sanktionierung einzuraten. Sie bieten nicht eben das Beste, was man von einer Landtagsgesetzgebung erwarten kann, schließt sich aber den Verhältnissen Dalmatiens || || an, und enthalten keine Bestimmung, die mit dem Reichsgesetz im Widerspruche stünde, oder mit einer Belastung des Reiches verbunden wäre.

Nachdem der Unterrichtsminister die wesentlichsten Punkte dieser drei Gesetzentwürfe besprochen, erhält er die Ermächtigung, selbe Sr. apost. Majestät mit dem Antrage auf die Ah. Sanktionierung au. vorzulegen.7

IV. Gesetz für Salzburg Verlassenschaftsgebühren zur Lehrerpensionskassa betreffend

IV. ℹ️ Der Unterrichtsminister bringt den vom Salzburger Landtag beschlossenen Gesetzentwurf über Verlassenschaftsgebühren zur Lehrerpensionskassa zum Vortrag.8

Nach diesem Gesetzentwurf sind von jeder Verlassenschaft, die von einem Salzburger Gericht abgehandelt wird, ein halbes Prozent des reinen Nachlasses an den Schullehrerpensionsfonds zu entrichten, wogegen die Normalschulfondsbeiträge zu entfallen haben. Der Unterrichtsminister bemerkt, er habe sich in Betreff der Sanktionierungsfrage vorher || || [] Gesetzen geltend [] den sind, neuerlich [] sich gegen die [] des Gesetzes aus[] zu sollen geglaubt. Das []ministerium wegen der []ung einer Gebühr, welche [] einer Herabsetzung bedür[fen] und wegen der Verwendung der Steuerämter zur Geschäftsbesorgung; das Justizministerium aber deshalb, weil das Gesetz jene Realitäten, welche außerhalb des Herzogtums Salzburg liegen, nicht ausdrücklich ausnimmt, und wegen der Bestimmung, dass der Erbe berechtigt sein soll, das halbe Perzent von den Legaten in Abzug zu bringen, ohne dass ausdrücklich festgesetzt wird, dieser Abzug trete dann nicht || || ein, wenn der Erblasser den Legatar ausdrücklich davon befreit. Der Unterrichtsminister bemerkt, das Gesetz schließe sich ganz dem steiermärkischen an, welches der Ah. Sanktion teilhaftig geworden ist. Bei der Ausführung zeigten sich allerdings Schwierigkeiten, denen durch eine Ausführungsverordnung abgeholfen werden musste.

Auf die Bedenken des Justizministeriums müsse er entgegnen, dass das Gesetz ein Landesgesetz ist, daher nur für das Land Geltung hat, und dass weiter das Recht des Erblassers, die Legatare von dem Abzug der Verlassenschaftsgebühr zu befreien, von streng juridischem Standpunkt aufrecht bleibt, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufnahme einer solchen Bestimmung in das vorliegende Gesetz bedarf.

Der Justizminister verhehlt nicht, dass ihm die Anerkennung der im Justizministerium erhobenen Bedenken schwer gefallen ist || || [] Grund eines [] er, der Ju[] Ausschusse des Ab[] betraut war, [] zu Teil, es liege [] Landtages Kompetenz, das [] ändern. Nun, nach[dem] []tag dies getan [] Gesetzentwürfe [] [Aller]höchste Sanktion vor [] werden. Es würde in diesem Falle angezeigt scheinen, bei der Motivierung der Ablehnung dem Landtage wenigstens zu eröffnen, dass die Regierung bereit sei, selbst eine Vorlage einzubringen.

Der Minister des Innern würde die letztere Proposition nicht befürworten, da die Regierung, während sie ein officium boni viri auf sich nimmt, sich der Gefahr einer Niederlage aussetzt. Derselbe Zweck wäre nach seiner Ansicht erreicht, wenn bei der Intimation || || der Ablehnung die Gründe derselben eröffnet, zugleich aber dem Landeschef ein formulierter Entwurf zu dem Behufe mitgeteilt würde, auf den Ausschuss im Sinne dieses Entwurfes einzuwirken. Der Justizminister erklärt, da nach der Äußerung des Unterrichtsministers zwischen dem vorliegenden und dem steiermärkischen Gesetze9 kein wesentlicher Unterschied obwaltet, sich dem Antrage des Unterrichtsministers auf Erwirkung der Ah. Sanktion anschließen zu wollen.

Die übrigen Minister, mit Ausnahme des Finanzministers treten diesem Votum bei, welches sonach zum Majoritätsbeschluss erwächst.10

V. Ah. Handschreiben, betreffend die Ernennung des Präsidiums für die nächste Session des Reichsrates und von acht Herrenhausmitgliedern auf Lebensdauer

V. ℹ️ Der Ministerpräsident gibt die eben herabgelangten Ah. Handschreiben bekannt, mit welchen die Ernen|| || [nungen] Vize [] nhauses []ion, dann [] und Senats[] Baron Ivan Apfaltrern] []ers Karl Grafen [Kuefstein]11 [] Rates Franz Grafen [Enzenberg] geheimen Rates und Feldzeugmeisters a. D. Ernst Hartung [] Landeshauptmannes Dr. Moriz von Kaiserfeld, zweiten Oberlandesgerichtspräsidenten Theobald Freiherrn von Rizy, Dr. Johann Scrinzi Ritter von Montecroce, und geheimen Rates Grafen Maximilian Vrints zu Mitgliedern des Herrenhauses auf Lebensdauer erfolgten, ferner der Ministerpräsident und der Minister des Innern Ah. beauftragt wurden, ersterer || || den Präsidenten des Herrenhauses in diesem einzuführen, letzterer, das hiezu berufene Mitglied des Abgeordnetenhauses zur Übernahme des Alterspräsidiums aufzufordern.12

VI. Gesetzentwürfe, betreffend die Bezüge der Lehrer an den Übungsschulen und der Direktoren an den Lehrerbildungsanstalten

VI. ℹ️Der Unterrichtsminister beabsichtigt die Einbringung zweier Gesetzentwürfe im Reichsrate, deren einer die Regelung der Lehrerbezüge an den mit Lehrerbildungsanstalten verbundenen Übungsschulen, der andere die Regelung der Bezüge der Lehrer und Direktoren an den Lehrerbildungsanstalten zum Gegenstande hat. Nach Mitteilung des Inhalts dieser Gesetzentwürfe wird der Unterrichtsminister ermächtigt, von Sr. Majestät die Ah. Genehmigung zur Einbringung zu erbitten.13

VII. Auszeichnungen für den Baurat Bergmann und den Oberingenieur Ksiezarski

VII. ℹ️ Der Unterrichtsminister || || [] Baurat Bergmann [] Ah. Auszeichnung [] Titel eines [] [und] für den [Oberingenieur] Ksiezarski [] [das Komtur]kreuz des Franz-Joseph-Ordens au. [in Antrag zu] bringen.14

VIII.

VIII. ℹ️ Der Justizminister gedenkt, Se. apost. Majestät um die Bewilligung zu bitten, den in der vorigen Session nicht zum vollen Abschluss gebrachten Gesetzentwurf über Syndikatsbeschwerden15 – in unveränderter Form – dann

IX. der Disziplinarordnung für Advokaten und Advokaturskandidaten

IX. ℹ️ die Disziplinarordnung für Advokaten und Advokaturskandidaten mit ziemlich unwesentlichen Modifikationen und unter Festhaltung der Disziplinargewalt der höheren Gerichtsinstanzen, wie auch des Grund|| || satzes, dass das Recht zum Zeu[gen]zwang der Regierung vorbehalten bleibt, wieder einbringen zu dürfen.

Die Konferenz erteilt ihre Zustimmung.16

X. Gleichstellung der Czernowitzer landwirtschaftlichen Schule mit anderen ähnlichen Anstalten in Betreff der Berechtigung zum Freiwilligendienste

X. ℹ️ Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums beabsichtigt, dem Gesuche des Kuratoriums der auf Grund eines Landesgesetzes neu errichteten landwirtschaftlichen Mittelschule in Czernowitz um Gleichstellung mit andern ähnlichen Anstalten rücksichtlich des Rechtes der Zöglinge zum Freiwilligendienste, nachdem die nach § 21 des Wehrgesetzes erforderliche Zustimmung des Reichskriegsministeriums, dann des Unterrichts- und Ackerbauministeriums erteilt worden ist, gewährende Folge zu geben.

Die Konferenz spricht ihre Zustimmung aus.17

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 6. Jan. 1871. Franz Joseph.