Nr. 116 Ministerrat, Wien, 17. Dezember 1866 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Hueber; VS.Vorsitz Belcredi; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Belcredi 17. 12.), Beust, Mailáth für VI, Larisch 29. 12. [unsichere Lesung; könnte auch 24. 12. heißen], Komers 28. 12., Wüllerstorf, Rossbacher 29. 12., Geringer für V 30. 12.; außerdem anw.anwesend Kussevich bei IV, Vesque bei I und II, Lackenbacher bei I und II, Salzmann bei V, Kolbensteiner bei VI, Pfungen bei III.
MRZ. 117 – KZ. 3913 –
- I. Rücktransport der österreichischen Legion aus Mexiko
- II. Auslegung des Art. XVII des Friedensvertrages mit Italien in bezug auf die Pensionen
- III. Ergänzung der Landesverteidigungsordnung v. 4. 7. 1864 für Tirol und Vorarlberg
- IV. Repräsentation des kroatisch-slawonischen Landtages wegen des Baues der kroatisch-slawonischen Eisenbahnen
- V. Erledigung des au. Vortrages der Kommission zur Kontrolle der Staatsschuld betreffend die Ausübung der Kontrolle über die Emission der Staatsnoten
- VI. Änderung des Fahrposttarifs vom Jahre 1849
Protokoll des zu Wien am 17. Dezember 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.
I. Rücktransport der österreichischen Legion aus Mexiko
Der Minister des Äußern bemerkte, daß jetzt, wo das mexikanische Kaiserreich seinem Verfalle entgegengeht und man das baldige Abziehen des französischen Korps aus Mexiko voraussehen kann, auch die Frage des Rücktransportes des österreichischen Freiwilligenkorps nach Europa habe ins Auge gefaßt werden müssen, und zwar um so mehr, als sich hierüber bereits eine große Ängstlichkeit im Publikum manifestiert habe. Die Trümmer des österreichischen Freiwilligenkorps mögen sich auf 3000 bis 4000 Mann belaufen, und da dem Kaiser Maximilian, falls die gefürchtete Katastrophe hereinbricht, die Mittel zum Transporte dieses Truppenkörpers nicht zu Gebote stehen dürften, habe sich die österreichische Regierung bereits an den Kaiser der Franzosen gewendet1, damit er für die Rettung jener nach Abzug der französischen Truppen aus Mexiko daselbst der Barbarei der Republikaner preisgegebenen österreichischen Landeskinder Sorge tragen möge. Laut Berichtes des Botschafters Fürsten Metternich habe sich Kaiser Napoleon auch bereit erklärt, das österreichische Freiwilligenkorps zugleich mit seinen Truppen aus Mexiko zurückzuziehen, und der österreichische Gesandte in Mexiko habe mit dem Marschall Bazaine diesfalls bereits die nötigen Verabredungen getroffen2. Der französische Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Moustier, habe das Versprechen des Kaisers Napoleon gegenüber dem Fürsten Metternich wiederholt, jedoch den Wunsch beigefügt, es möge die österreichische Regierung auch ihrerseits dazu behilflich || S. 349 PDF || sein und zu diesem Ende zwei Schiffe nach Vera Cruz absenden. Sollte dies nicht möglich sein, so würde Kaiser Napoleon für die Rücktransportierung des ganzen österreichischen Korps Sorge tragen, jedoch hoffe er, daß die österreichische Regierung den angemessenen Kostenbetrag vergüte3.
Der Hofrat Freiherr v. Vesque konstatierte, daß nach den Art. 17, 19 und 27 der Konvention vom 19. Oktober 1864 4, obwohl Kaiser Napoleon der moralische Urheber der Absendung des österreichischen Freiwilligenkorps nach Mexiko gewesen, eine Verbindlichkeit der französischen Regierung zum Rücktransporte des österreichischen Korps nicht abgeleitet werden könne, daß diese vielmehr allein dem Kaiser Maximilian obliege. Nachdem sich aber inzwischen Se. Majestät, der Kaiser Maximilian, außerstand gesehen hat, seinen pekuniären Verpflichtungen gegenüber dem österreichischen Freiwilligenkorps gerecht zu werden, und dasselbe in finanzieller und operativer Beziehung unter das unmittelbare Oberkommando des französischen Marschalls Bazaine gestellt wurde, dürfte nicht daran zu denken sein, daß dem Kaiser Maximilian die Mittel für den Rücktransport des österreichischen Freiwilligenkorps zu Gebote stehen werden, und eine Vorsorge, zu welcher das Ministerium des Äußern bereits den ersten Schritt gemacht, wäre dringend nötig. Der Handelsminister erwähnte, daß das österreichische Kriegsschiff „Elisabeth“ soeben unterwegs sei, um das in Vera Cruz stationierte österreichische Kriegsschiff, den „Dandaloa “, abzulösen. Die dringendste Verfügung wäre also der telegrafische Befehl, daß der „Dandalo“ nicht zurückkehrt, sondern nebst der „Elisabeth“ dem Kaiser Maximilian zur Verfügung gestellt wird5. Da jedoch anzunehmen ist, daß der Kaiser Maximilian wenn schon nicht beide Kriegsschiffe, so doch gewiß eines ganz allein für sich und seine Suite in Anspruch nehmen wird und auf dem anderen höchstens 500 Mann abtransportiert werden könnten, wäre in Erwägung zu ziehen, ob unsere Marine die Kräfte zum Rücktransporte von 3000 bis 4000 Mann besitze und wie sich das Kostenverhältnis herausstellt, wenn die österreichische Regierung zwei Fregatten hiezu absendet, bum wenigstens einen Teil davon zurückzubringenb, oder wenn man es der französischen Regierung überläßt, die Transportdampfer zu mieten. Im ersteren Falle dürften nur die Fregatten „Schwarzenberg“ und „Novara“ wegen ihrer größeren Räumlichkeit hiezu gewählt werden können, und wenn dieselben als Transportschiffe hergerichtet und die meisten Geschütze ausgeladen werden, dann die Bemannung, namentlich die nicht notwendige Artillerie, auf den strengsten Bedarf reduziert wird, könnte mit diesen vier Schiffen der größte Teil des österreichischen Freiwilligenkorps zurückbefördert || S. 350 PDF || werden, und dieser Transport würde auch gewiß billiger sein als jener auf französischen Dampfern, zumal letzterer auch noch durch die Kosten der Eisenbahnbeförderung aus einem französischen Hafen nach Österreich verteuert würde. Nachdem Graf Larisch darauf aufmerksam gemacht hatte, ob man diesfalls nicht auch mit dem Schiffsreeder Tonello in Verhandlung treten sollte, meinte Baron Wüllerstorf , daß es am zweckmäßigsten wäre, im telegrafischen Wege zugleich mit Tonello und der französischen Regierung zu unterhandeln und den Kostenpunkt festzustellen; wenn diese Erhebungen vorliegen, könnte dann mit der Kriegsmarinesektion des Kriegsministeriums gerechnet werden, und man könnte sich dann für jene Modalität des Rücktransportes entscheiden, welche die billigste sein werde6. Wenn sich dafür entschieden werden sollte, daß zwei österreichische Fregatten nach Vera Cruz abgehen sollen, was in militärischer Beziehung keinem Anstande unterliegen dürfte, da zur Hin- und Rückreise nur vier bis fünf Monate erforderlich wären, müßte in finanzieller Beziehung auch in Anschlag gebracht werden, daß die Kriegsmarine dann im Adriatischen Meere keine Übungsschiffe ausgerüstet zu halten brauchte, weil die Übungen auf den nach Mexiko hin- und zurückreisenden Kriegsschiffen praktisch gemacht würden, die Kosten für spezielle Übungsschiffe würden daher erspart werden. Der Ministerrat einigte sich sohin im Prinzipe, daß die österreichische Regierung, zumal ein kaiserlicher Prinz den Anlaß zur Expedition nach Mexiko gegeben habe, ihre Landeskinder nicht zugrunde gehen lassen könne, daß somit von der österreichischen Regierung wegen des Rücktransportes der österreichischen Legion unverweilt eine Vorsorge getroffen werden müsse. Bezüglich der Modalität wurde der Antrag des Handelsministers durch allseitige Beipflichtung zum Beschlusse erhoben, und der Minister des Äußern sowie der Handelsminister übernahmen es, demgemäß sofort die nötigen Verfügungen zu treffenc . Der Minister des Äußern glaubte auch, ohne einen speziellen Antrag zu stellen, ob man nicht jene Angehörigen der österreichischen Fremdenlegion, die es vorzögen, in der Havannah oder in Neuorleans oder sonstwo in Amerika zu bleiben, als freiwillige Auswanderer betrachten und ihnen für diesen Fall ein Stück Geld zahlen sollte, was gewiß billiger wäre als die Kosten des Rücktransportes. Die Konferenz war der Ansicht, daß man das Zurückbleiben dem freien Ermessen der einzelnen überlassen und nicht durch Zusicherung einer Pauschalabfindung encouragieren sollte. Zudem werde fast niemand hievon Gebrauch machen wollen, da das Los der Zurückbleibenden gewiß ein elendes wäre.
II. Auslegung des Art. XVII des Friedensvertrages mit Italien in bezug auf die Pensionen
Der Hofrat Freiherr v. Vesque referierte über eine Meinungsverschiedenheitd zwischen dem Kriegsministerium einerseits und dem Staats- und Finanzministerium anderseits hinsichtlich der Auslegung des Art. XVII des || S. 351 PDF || Friedenstraktates mit Italien vom 3. Oktober 1866 7 in bezug auf die Pensionen. Art. XVII lautet: „Die regelmäßig ausbezahlten Zivil- und Militärpensionen, welche auf die Staatskasse des lombardisch-venezianischen Königreiches angewiesen waren, werden wie bisher den Bezugsberechtigten und nach Umständen deren Witwen und Waisen gewährleistet und in Zukunft von der Regierung Sr. Italienischen Majestät ausbezahlt werden. Diese Bestimmung wird auf jene Zivil- und Militärpensionisten sowie auf deren Witwen und Kinder ohne Unterschied des Ortes ihrer Geburt ausgedehnt, welche ihren Wohnsitz in dem abgetretenen Gebiete beibehalten und deren Bezüge bis zum Jahre 1814 von der Regierung der damaligen lombardisch-venezianischen Provinzen ausbezahlt wurden, sodann aber dem österreichischen Staatsschatze zur Last gefallen sind.“ Ferner enthält dieser Friedenstraktat im Art. XIV die Bestimmung: „daß sich die Bewohner oder Eingeborenen des abgetretenen Gebietes binnen Jahresfrist, bei den Abwesenden binnen zwei Jahren mit ihren Familien in die Staaten Sr. k. k. apost. Majestät zurückziehen dürfen, in welchem Falle ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft gewahrt bleibt“. Das Kriegsministerium hat nun die Ansicht ausgesprochen, daß auf die Pensionisten, welche nach Österreich sich zurückziehen, der obgedachte Art. XVII des Wiener Friedens nicht anwendbar sei, daß also es der österreichischen Regierung obliege, die Pensionen, welche nach dem Art. XVII dem italienischen Ärar überwiesen wurden, auf das österreichische Ärar zu übernehmen, sobald die betreffenden Pensionisten hierlands ihr Domizil aufschlagen8. Das Kriegsministerium hat auch dieser Anschauung gemäß mit Telegramm vom 12. Oktober l. J. den Militärpensionisten, welche nach Österreich übersiedeln wollen, einen zweimonatigen Pensionsvorschuß gegen Rückzahlung in zwölf Raten sowie die Übersiedlung per Eisenbahn auf Kosten des Ärars bewilligt und die Absicht ausgesprochen, die gleiche Begünstigung auch den sich aus Venetien zurückziehenden Militärwitwen und Waisen zuzuwenden9. Dagegen erachtet das Staatsministerium, daß die bisher bei den öffentlichen Kassen des lombardisch-venezianischen Königreiches angewiesen gewesenen Pensionsbezüge fortan den italienischen Kassen zur Last fallen und man sich daher nicht für berechtigt halten könne, Übersiedlungen von Pensionisten aus Venedig mit Belastung des österreichischen Staatsschatzes zu erleichtern. Derselben Ansicht ist auch das Finanzministerium, da es doch nicht dem Belieben der Interessenten überlassen werden könne, eine Last, welche vertragsmäßig von Italien zu zahlen ist, auf die österreichischen Finanzen zu überwälzen. Es hat auch deshalb das Kriegsministerium ersucht, die von diesem beabsichtigten Verfügungen zu sistieren10. Referent bemerkte, daß das Ministerium des Äußern nur der von dem Finanzministerium im Einklange mit dem Staatsministerium vertretenen Auslegung der Art. XVII und XIV des Wiener Traktates beipflichten könne; denn wenn der letztere Artikel auch die Freiheit der persönlichen Übersiedlung und der Exportierung des beweglichen Vermögens || S. 352 PDF || nach Österreich den bisherigen Bewohnern oder den Eingeborenen des abgetretenen Gebietes freigestellt hat, so sei doch nirgends die Überweisung nach Österreich der bisher solchen Individuen aus den lombardisch-venezianischen Kassen erfolgten Pensionsbezüge, die nach Art. XVII nunmehr den italienischen Kassen zur Last fallen sollen, ausgesprochen worden. Allerdings stehe zu erwarten, daß die italienische Regierung den nach Österreich sich zurückziehenden Pensionisten die Pension ins Ausland nicht erfolgen wird, wie sie sich bekanntlich auch schon gegen die Auszahlung von Pensionen an Pensionisten, welche infolge des Zürcher Friedens nach Österreich übersiedelt waren, entschieden gewehrt hat, indem nach der dortigen Gesetzgebung der Bezug von Pensionen ins Ausland ohne spezielle Bewilligung untersagt sei. Die italienische Regierung habe auch bereits erklärt, daß „alle Militär- und Zivilpensionen, welche zuvor auf die Finanzkassen Venetiens vorgemerkt waren, ohne Unterschied des Ursprungs oder der Nationalität ausgezahlt werden sollen, wenn die Perzipienten im Lande domizilieren“. Nachdem nun in dem Friedenstraktate über die Pensionsfreizügigkeit nichts paktiert wurde, so bleibe, wie auch das Finanzministerium angedeutet habe, nichts übrig, um den Pensionisten die ihnen im Art. XIV zugestandene Wahl des Aufenthaltes zu ermöglichen, ohne ihrer Pensionsbezüge verlustig zu werden oder mit den finanziellen Interessen des österreichischen Ärars zu kollidieren, als mit der italienischen Regierung eine besondere Vereinbarung über die gegenseitige Pensionsfreizügigkeit, wie deren zwischen Österreich und anderen Staaten, unter anderen auch mit Toscana, mit Parma und mit Modena, welche Traktate eigentlich nicht aufgehoben wurden, bestehen, abzuschließen. Würde die italienische Regierung zu einer solchen Vereinbarung sich nicht herbeilassen, dann müßte in jedem speziellen Falle nach dem Grundsatze der Reziprozität vorgegangen werden.
Die Konferenz teilte im Prinzipe die Ansicht des Staats- und Finanzministeriums, und der Justizminister fand unter Betonung, daß der Art. XIV sich zweifelsohne nur auf die Staatsbürgerschaft, nicht aber auch auf die Übernahme der italienischen Pensionen auf das österreichische Ärar beziehe, zu bemerken, daß man bei Auslegung der Art. XVII und XIV im Sinne des Kriegsministeriums nur riskieren würde, daß eine große Menge italienischer Pensionisten, um das italienische Ärar von der Pensionslast zu befreien, nach Südtirol und Istrien übersiedeln und dort für Italien agitieren würden. Die österreichische Regierung habe nach dem Wiener Friedenstraktate keine Verpflichtung, den in Rede stehenden Pensionisten die Pensionen auszuzahlen, und zur Gnadenerteilung seien die österreichischen Finanzen nicht in der Lage. Der Kriegsministersstellvertreter übernahm es, diesen Beschluß dem Kriegsminister zur weiteren Verfügung bekanntzugeben. Gegen die Beauftragung des k. k. Geschäftsträgers in Florenz, die italienische Regierung zum Abschlusse einer Vereinbarung über die gegenseitige Pensionsfreizügigkeit zu vermögen, wurde von keiner Seite ein Anstand erhoben.
III. Ergänzung der Landesverteidigungsordnung v. 4. 7. 1864 für Tirol und Vorarlberg
Der Staatsminister referierte, es habe die Landesverteidigungs-Oberbehörde in Innsbruck infolge der bei dem letzten wie bei früheren Kriegen gemachten || S. 353 PDF || Erfahrungen und infolge des demgemäß vom Kriegsministerium an das Landesverteidigungs-Oberkommando erlassenen Auftrages einen Entwurf zur Einbringung einer Regierungsvorlage an die Landtage in Tirol und Vorarlberg wegen Ergänzung der mit der Ah. Entschließung vom 4. Juli 1864 sanktionierten Landesverteidigungsordnung für diese Kronländer11 vorgelegt und umständlich motiviert. Diese Ergänzung habe wesentlich die Formierung der Landesschützenkompanien in Bataillone zur Vervollständigung des taktischen Organismus für die bessere Ausbildung im Frieden und zweckmäßigere Verwendung im Kriege zur Aufgabe. Diesen Zweck, aber dabei auch die volkstümliche Einrichtung des Instituts im Auge behaltend, habe das Staatsministerium einige nicht unwesentliche Änderungen des vorgelegten Entwurfes notwendig befunden, mit welchen sich das Kriegs- und das Finanzministerium einverstanden erklärt haben.
Nachdem der vereinbarte Entwurf des Gesetzes (Beilagee ) von dem Ministerialrate v. Pfungen abgelesen und erläutert worden war, fand der FML. Freiherr v. Rossbacher es der Erwägung der Konferenz anheimzustellen, ob nicht in bezug auf den Kostenpunkt im Gesetze eine besondere Bestimmung darüber aufgenommen werden sollte, wie oft der Schützenmajor sein Bataillon zu bereisen habe. Die Konferenz war der Ansicht, daß eine Bestimmung hierüber in der Durchführungsverordnung ihren Platz zu finden hätte. Sonst ergab sich gegen den Gesetzentwurf keine Erinnerung.
Der Staatsminister eröffnete sohin, daß es bei dem bevorstehenden nahen Schlusse der Landtage in Tirol und Vorarlberg notwendig sei, daß diese Regierungsvorlagen Mittwoch, den 19. Dezember, in den Landtagen von Innsbruck und Bregenz eingebracht werden, und daß Se. Majestät, was hier ausdrücklich im Protokolle zu konstatieren sei, die Ah. Ermächtigung mündlich zu erteilen geruht haben, den betreffenden im Ministerrate vereinbarten Gesetzentwurf sofort dem Statthaltereipräsidium in Innsbruck als Regierungsvorlage im telegrafischen Wege mitzuteilen12.
IV. Repräsentation des kroatisch-slawonischen Landtages wegen des Baues der kroatisch-slawonischen Eisenbahnen
Repräsentation des kroatisch-slawonischen Landtages vom 14. März 1866, womit derselbe um die Ah. Anordnung bat, daß das der Südbahngesellschaft erteilte Privilegium rücksichtlich des Vorrechtes auf den Bau der kroatisch-slawonischen Bahnlinien auf Grund einer zwischen derselben und der Regierung zu erzielenden Vereinbarung aufgehoben und einem vom Landtage ad hoc gewählten || S. 354 PDF || Ausschusse als Vermittler zur Förderung des Eisenbahnbaues in Kroatien und Slawonien eine prinzipielle Konzession zur Ausführung der dortländigen Bahnen unter Voraussetzung der Staatsgarantie und der Begünstigung der Steuerfreiheit für dieselben erteilt werde.
Der Leiter der kroatisch-slawonischen Hofkanzlei erklärte sein Vorhaben, nach bereits gepflogenem Einvernehmen mit dem Handelsministerium sich die Ah. Ermächtigung erbitten zu wollen, dem Landtage Nachstehendes bedeuten zu dürfen: 1. Wie nach infolge der mit der Südbahngesellschaft zustande gebrachten Vereinbarung dieselbe zwar zum völligen Aufgeben ihres konzessionsmäßigen Vorrechtes nicht vermocht werden konnte, sich jedoch herbeiließ, auf das Vorrecht bezüglich der Eisenbahnlinien am rechten Donauufer in Ungarn, Kroatien und Slawonien auf die Dauer von sieben Jahren vom 1. Jänner 1867 an gerechnet mit alleiniger Ausnahme der Linie Kanizsa–Esseg, bezüglich welcher Linie die Bestimmungen des § 23 der Konzessionsurkunde vom 23. September 1858 in Kraft verbleiben, zu verzichten, wodurch das bisherige Haupthindernis des Zustandekommens der fraglichen Eisenbahnen behoben erscheint; 2. daß rücksichtlich der Verleihung einer prinzipiellen Konzession zum Bau der kroatisch-slawonischen Bahnen an den erwähnten Landtagsausschuß von dem bestehenden Eisenbahnkonzessionsgesetze vom 14. September 1854 nicht abgegangen werden könne, und zwar um so weniger, als auf Grundlage desselben der besagte Landtagsausschuß gleichwie jeder andere Unternehmer sich um die Konzession zum Baue bestimmter Bahnlinien bewerben kann.
Zum Punkte 1 war die Konferenz mit der vorgeschlagenen Textierung des Erlasses einverstanden.
Zu Punkt 2 beantragte Graf Belcredi nachstehende Fassung: „daß rücksichtlich der Verleihung einer prinzipiellen Konzession zum Baue der kroatisch-slawonischen Bahnen an den erwähnten Landtagsausschuß der Landtag auf das bestehende Eisenbahnkonzessionsgesetz vom 14. September 1854 gewiesen werde“. Er ging dabei von der Anschauung aus, daß es unstatthaft wäre, einem Körper, der sich ausschließend mit der Legislative zu beschäftigen hat, ein solches Befugnis zu einer industriellen Unternehmung zu erteilen, wozu noch kommt, daß die Personen, welche heute den Landtagsausschuß bilden, in kurzen durch andere ersetzt sein können. Die Konferenz stimmte dem Antrage des Grafen Belcredi bei.
V. Erledigung des au. Vortrages der Kommission zur Kontrolle der Staatsschuld betreffend die Ausübung der Kontrolle über die Emission der Staatsnoten
Der Sektionsrat v. Salzmann referierte, Se. Majestät haben den au. Vortrag des Vorsitzenden im Ministerrate Grafen Belcredi vom 28. v. M., Z. 214 MR., über das Ergebnis der Beratung des au. Vortrages der Staatsschuldenkontrollskommission vom 14. September l. J. wegen Erlassung eines Gesetzes in betreff der Ausübung der Kontrolle über die Emission der Staatsnoten durch die genannte Kommission13 an den Staatsrat zur Begutachtung zu leiten geruht. Der Staatsrat habe in dem hierüber erstatteten au. Vortrage, Z. 589/St.14, sich || S. 355 PDF || in der Hauptsache mit dem Vorgange einverstanden erklärt, welcher nach dem Vorschlage des Ministerrates in dieser Angelegenheit eingehalten werden soll, und den von dem Staatsrate formulierten Entwürfen sei dieselbe Absicht zugrunde gelegt, von der die Erlässe ausgehen, die der Vorsitzende im Ministerrate auf Grund der Ministerratsbeschlüsse vorgeschlagen habe.
Nachdem Referent die abweichenden, zunächst auf den Inhalt und Wortlaut dieser Erlässe sich beziehenden Ansichten des Staatsrates näher dargestellt und der Finanzminister die Vorschläge des Staatsrates durchaus als annehmbar seinerseits erklärt hatte, einigte sich die Konferenz in der Ansicht, daß die Bemerkungen des Staatsrates, welche prinzipiell auf homogenen Anschauungen beruhen, in den daraus sich ergebenden Anträgen in der Wesenheit zu gleichem Ziele gelangen, daß jedoch hinsichtlich der Form einige beachtenswerte Motive für die vom Staatsrate beantragte Textierung geltend gemacht wurden. Demgemäß erklärte sich der Ministerrat mit jener Fassung des Gesetzentwurfes und des an den Fürsten Colloredo als Vorsitzenden der Kommission zur Kontrolle der Staatsschuld zu erlassenden Ah. Handschreibens einverstanden, welche der Staatsrat in der vierten Beilage seines au. Vortrages vorschlug15. Bezüglich der eventuellen Veröffentlichung jenes au. Vortrages der Kommission zur Kontrolle der Staatsschuld, welcher zur Beratung des Gesetzes über die Kontrolle der Emission von Staatsnoten die Anregung gegeben hat, fand der Ministerrat keinen Anlaß, von den im au. Vortrage des Vorsitzenden im Ministerrate vom 28. v. M. erörterten Erwägungen abzugehen, da sich hiegegen von Seite des Staatsrates der Hauptsache nach ein Widerspruch nicht ergeben hat. Hienach verbliebe es bei dem Antrage, daß Se. Majestät die Publikation dieses au. Vortrages mit Hinweglassung der zwei Stellen: a) der Hinweisung auf Vorgänge der Vergangenheit und b) der Erörterung über die Notwendigkeit eines Gesetzes, welches die Gehorsamsverweigerung anordnet, zu bewilligen geruhen möge16.
VI. Änderung des Fahrposttarifs vom Jahre 1849
Der Handelsminister stellte die Gründe dar, aus welchen eine Änderung des Fahrposttarifs vom Jahre 1849 wegen der Komplizität [sic!] und der zu hohen Gebührensätze desselben notwendig scheint. Er betonte, daß die einfachste Reform in der Einführung des Vereinstarifs17 gelegen wäre, weil dann nur ein Tarif bestünde, bemerkte jedoch, daß dies aus mehrfachen Gründen und wegen des zu hohen Ausfalles im Erträgnisse dermal noch nicht tunlich sei. Er ließ hierauf durch den Sektionsrat Kolbensteiner ein neues Projekt, welches || S. 356 PDF || er der Ah. Sanktion Sr. Majestät zu unterbreiten beabsichtigt, zur Kenntnis des Ministerrates bringen, nach welchem der neue interne Tarif nach den Grundsätzen des Vereinstarifs, aber mit modifizierten Sätzen und mit Beibehaltung der Achtmeilen-Progression zusammengestellt ist, bei dessen Annahme der Ausfall im Erträgnisse 1 Million Gulden nicht namentlich übersteigen wird.
Die diesfälligen Anträge des Handelsministers sowohl bezüglich des Tarifs und der Nebenbestimmungen desselben als auch hinsichtlich der Einführung der Geldanweisungen im internen Verkehre bei allen Postämtern, dann der Verminderung der Nachnahmegebühren wurden von der Konferenz einstimmig angenommen.
Wien, 17. Dezember 1866. Belcredi.
Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.Wien, 12. Jänner 1867. Franz Joseph.