MRP-1-6-02-0-18660928-P-0102.xml

|

Nr. 102 Ministerrat, Wien, 28. September 1866 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 28. 9.), Mensdorff 5. 10., Komers 5. 10., Wüllerstorf 6. 10., John 7. 10., Mercandin 7. 10., Becke 8. 10.; abw. Esterházy, Mailáth, Larisch.

MRZ. 102 – KZ. 2140 –

Protokoll des zu Wien am 28. September 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Steuerfreiheit für die Obligationen nach dem Gesetz v. 25. 8. 1866

Der Leiter des Finanzministeriums erinnerte, daß in Ausführung des Art. I des Finanzgesetzes vom 25. August 1866 1 – wornach der Finanzminister ermächtigt wurde, einen Betrag von 50 Millionen Gulden durch die Emission von fünfprozentigen, auf öW. lautenden, mit Coupons vom 1. Mai und 1. November versehenen, mit ½% jährlich zu tilgenden Staatsschulden­verschreibungen in der Art zu beschaffen, daß diese Obligationen zu den bestmöglichen Preisen durch kommissionsweisen Verkauf oder durch Überlassung an ein Konsortium bis zur Erreichung der obigen Barsumme übergeben werden – es sich darum handle, eine gewisse Anzahl dieser Obligationen an ein Konsortium, welches sich gebildet habe, Baron Rothschild, Wodianer und die hiesige Boden-Credit-Anstalt, zum kommissionellen Verkaufe zu übergeben. Nach dem getroffenen Übereinkommen geben dieselben der Finanzverwaltung hierauf einen Vorschuß von 12 Millionen fr. gegen 5% Zinsen und ¾% Provision, sie fordern jedoch als conditio sine qua non die Steuerfreiheit für diese Obligationen. Sämtliche Finanzautoritäten, die großen Amsterdamer und Holländer Häuser halten an dieser Bedingung, ohne deren Zugestehung ein Absatz gar nicht möglich wäre. Auf diesem Geschäfte beruhe der niedere Stand der Valuta, die in der Hoffnung, daß durch das Anlehen bares Geld hereinkommen wird, auf 129 gesunken ist. Zudem bestehen hierüber Präzedenzfälle, da auch die Obligationen der Anlehen von den Jahren 1859, 1864 und 1865 ohne Steuer begeben wurden. Die Obligationen werden, wenn die Steuerfreiheit zugestanden wird, im Kurse von vielleicht 55% begeben werden können, im gegenteiligen Falle aber entweder gar nicht oder doch nur zum Kurse von vielleicht 48% an [den] Mann gebracht werden können. Referent erachtete sonach bei diesen Verhältnissen es für notwendig, Se. Majestät um die Ah. Genehmigung der Steuerfreiheit für diese Obligationen au. zu bitten.

|| S. 246 PDF || Der Justizminister war mit dieser Maßregel ursprünglich nicht einverstanden, weil dieselbe für die Staatsfinanzen das beträchtliche Opfer von 170.000 fr. involviere. Nachdem jedoch Baron Becke dargestellt hatte, daß es sich dabei doch nur um ein lucrum cessans handle und daß auch der holländische Minister Boosea in der Gewährung der Steuerfreiheit das einzige Mittel für den Absatz dieser Obligationen erkannt habe, und nachdem auch Graf Belcredi erwähnt hatte, daß die Couponsteuer zwar theoretisch gerecht, aber unpraktisch sei, weil der Staat bei der Begebung von Anlehen zuviel an Kapital verliere, stand der Justizminister von seinem Bedenken ab. Baron Becke fügte noch bei, daß das einzige reelle Bedenken in der künftigen Konvertierung der Staatsschuld liege, und die Unifizierung derselben sei aus vielen Rücksichten dringend geboten. Bei der Konvertierung sei die Steuer auf die Coupons das Gegengewicht, während, wenn die Obligationen jetzt steuerfrei hinausgegeben werden, die seinerzeitige Konvertierung schwerfallen wird. Das Reizmittel der Steuerfreiheit sei aber bei unseren mißlichen Finanzzuständen ein unbedingt notwendigesb .

Die Konferenz erklärte sich sohin mit dem Antrage des Leiters des Finanzministeriums einhellig einverstanden2.

II. Verpachtung des Tabakmonopols

Der Leiter des Finanzministeriums referierte, der Finanzminister Graf Larisch habe schon vor längerer Zeit eine Verhandlung wegen anderweitiger Benützung des Tabakgefälles eingeleitet, wobei auch auf Mittel gesonnen worden sei, den Erschütterungen des Monopols auf Tabak zuvorzukommen. Der Auflassung des Tabakmonopols müsse eine Übergangsperiode vorausgehen, damit inzwischen das Material, das an Fabriken, Maschinen, Utensilien und Rohstoffen auf 40 bis 50 Millionen fr. veranschlagt sei, herausgezogen werden könne. Es sei im Plane und die Einleitung bereits danach getroffen, eine englische Gesellschaft zu finden, die dem Ärar diese 40–50 Millionen fr. sogleich bar vergütet, die Ausübung des Tabakmonopols auf fünf Jahre pachtet und während dieser Pachtzeit dem Ärar den jährlichen Reinertrag, wie er sich bisher ergeben hat, mit 29 Millionen fr. garantiert. Nach Ablauf dieser fünf Jahre soll dann das Tabakmonopol aufgegeben und eine Kultur- und Verschleißsteuer für Tabak eingeführt werden, die nach angestellten Berechnungen ein ungleich höheres Erträgnis als die bisherigen 29 Millionen, vielleicht bis zu 50 Millionen, abwerfen wird. Der Gesellschaft, welche das Tabakmonopol vorläufig pachtet, wird der Vorteil erwachsen, || S. 247 PDF || daß sie durch den Vorsprung von fünf Jahren ihren Geschäftsbetrieb derart eingerichtet hat, daß sie sohin eine Konkurrenz nicht zu scheuen braucht. Josef Brandeis habe sich im Monate Jänner l. J. angetragen, eine solche Gesellschaft englischer Kapitalisten zu bilden3, und Graf Larisch habe ihm schriftlich zugesichert, daß er dieserwegen binnen sechs Monaten, das ist bis Ende Juli 1866, mit niemand anderem in Unterhandlung treten werde. An und für sich handle es sich dabei um eine wichtige Sache, die Tabakwirtschaft werde in Österreich schlecht betrieben, bei einem Bruttoerträgnisse von 60 Millionen mache der Nettogewinn des Tabakmonopols nur 29 Millionen aus. Das französische Monopol für Tabak, welches gleichfalls schlecht administriert wird, habe noch immer eine bessere Administration als die unsere. Die Vorgänge in den Tabakfabriken in Sedletz und Göding haben zur Überzeugung geführt, daß eine Riesenarbeit erforderlich wäre, um sie produktiver zu machen. Der Aufschwung, der durch die fragliche Maßregel eintreten wird, wird sich nicht nur vom volkswirtschaftlichen Standpunkte geltend machen, indem sich dann die Ausfuhr an Tabak gewiß um 500.000 Zentner steigern wird, es wird aber auch daraus in politischer Beziehung ein großer Vorteil erwachsen, es wird ungarischen Velleitäten vorgebeugt werden, wie man sich denn überhaupt nicht verhehlen kann, daß es in naher Folge in Galizien, noch mehr aber in Ungarn sehr schwerfallen wird, das Tabakmonopol zu handhaben. In England habe diese Idee Anklang gefunden, durch die Kriegsereignisse und die ganze politische und finanzielle Lage Europas sei jedoch Brandeis in seinen Bemühungen aufgehalten worden und habe sich daher einen weiteren sechsmonatigen Termin und für den Fall des Zustandekommens des Geschäftes innerhalb dieser Zeit eine Provision von 2% des Betrages der abzulösenden Tabakfabriksutensilien und der Ablösung des jährlichen Einkommens ausbedungen. 2% wäre jedenfalls eine zu hohe Prämie, jedoch 1% des in die Staatskasse effektiv einfließenden Betrages der abzulösenden Tabakfabriksutensilien und der Ablösung des vertragsmäßig zu ermittelnden Reineinkommens des ersten Pachtjahres des Tabakmonopols dürften dem Brandeis wohl zugesichert werden können. Die Ablösung der Utensilien dürfte ergeben einen Betrag von 40 Millionen fr., 1% Prämie wäre also 400.000 fr., das Nettoerträgnis vom Tabakgefälle betrage ca. 29 Millionen, 1% Prämie daher 290.000 fr., die Summe der Provision also 690.000 fr. Dieser Betrag sei allerdings hoch, allein die Vorteile, falls das Geschäft überhaupt zustande kommt, seien so überwiegend, daß die Bewilligung wohl kaum versagt werden dürfte. Ohne Provisionen komme ein solches Geschäft niemals zustande. Es könne auch nicht unerwogen bleiben, daß die Negoziation nur von einem Manne betrieben werden könne, der wie Brandeis bei den größten Bankhäusern in Ansehen steht, und daß dessen öftere Reisen, das Aussenden von Agenten, Spesen für Journalartikel || S. 248 PDF || etc. ihm große Auslagen verursachen und daß für seine Mühewaltung und Auslagen ihm die Provision nur in dem Falle zuteil wird, wenn das Geschäft wirklich abgeschlossen wird.

Mit Rücksicht auf diese Betrachtungen war die Konferenz einhellig damit einverstanden, daß, jedoch nur für den Fall des Gelingens des Geschäftes, dem Josef Brandeis die beantragte Provision mit 1% zugesichert werde4.

III. Protest der Nationalbank gegen das Gesetz v. 25. 8. 1866

Der Leiter des Finanzministeriums brachte den Inhalt der Note des Bankgouverneurs vom 31. August 1. J., Nr. 79645 – wornach die Bankdirektion ihre Rechtsverwahrungen vom 17. Mai und 8. Juli 1866, auch bezüglich des Finanzgesetzes vom 25. August 1. J., RGBl. Nr. 101, bei dem Gesamtministerium wiederholt6 – mit dem Antrage zur Kenntnis der Konferenz, daß eine formelle Erledigung auch dieser Rechtsverwahrung in der Art genügen dürfte, daß der Bankdirektion eröffnet werde, ihre Rechtsverwahrung sei zur Kenntnis des Ministerrates gebracht und von der Ministerkonferenz zu Protokoll genommen worden.

Der Ministerrat nahm diese Mitteilung zur Kenntnis und erklärte sich mit dem Antrage des Leiters des Finanzministeriums einhellig einverstanden.

IV. Vortrag der Kommission zur Kontrolle der Staatsschuld bezüglich der Staatsnotenemission

Der Leiter des Finanzministeriums referierte, es habe Se. Majestät geruht, den au. Vortrag der Kommission zur Kontrolle der Staatsschuld vom 14. September l. J., Z. 706, worin um die Erlassung eines Gesetzes gebeten wird, wodurch die Ausübung der Kontrolle über die Emission der Staatsnoten ermöglicht werden solle, an den Vorsitzenden im Ministerrate mit dem Ah. Auftrage herabgelangen zu lassen, diese Angelegenheit nach vorläufiger Rücksprache mit dem Finanzministerium im Ministerrate zum Vortrage zu bringen7. Die Kommission habe nämlich die zur Verhütung einer Vermehrung der in Wertzeichen bestehenden schwebenden Schuld über die im Gesetze vom 25. August l. J. bestimmte Maximalgrenze von der Finanzverwaltung mit der Kommission vereinbarten Maßregel zu einer vollständigen Beruhigung nicht ausreichend gefunden und zu ihrer und des Publikums vollständiger Beruhigung die Erlassung eines Gesetzes vorgeschlagen, „wodurch sämtliche der Finanzverwaltung unterstehende Beamte bei ihrem Diensteide und unter persönlicher Haftung verpflichtet werden sollen, Aufträgen des Finanzministeriums, welche sich auf die Anfertigung und Hinausgabe von Staatsnoten beziehen, von welcher Art dieselben immer sein mögen, nur dann Folge zu leisten, wenn sie mit der Kontrasignatur der Kommission zur Kontrolle der Staatsschuld versehen sind, im entgegengesetzten Falle aber mit Berufung auf das gegenwärtige Gesetz die Folgeleistung zu verweigern8“.

|| S. 249 PDF || Der Vorsitzende des Ministerrates Graf Belcredi sei der Ansicht, daß, wenn die Kommission zu ihrer Beruhigung es für notwendig erachte, daß nebst den bereits getroffenen Maßregeln auch noch jene Platz zu greifen habe: „daß die auf die Anfertigung und Hinausgabe von Staatsnoten sich beziehenden Erlässe der Finanzverwaltung selbst der Kontrolle der Kommission unterzogen und zum Zeichen der ausgeübten Kontrolle mit der Kontrasignatur versehen werden, somit ohne diese Kontrasignatur nicht in Vollzug gesetzt werden dürfen“, diesem Begehren von Seite der Staatsverwaltung wohl nicht entgegengetreten werden dürfte. Auch könnte der Wunsch der Kommission, auf welchen sie besonderen Wert zu legen scheint, diese Maßregel durch ein Gesetz zu bekräftigen, ohne Anstand erfüllt werden. Was jedoch den Inhalt des diesfälligen Gesetzes betrifft, dürfte der vorliegende von der Kommission verfaßte Entwurf nach dem Erachten des Grafen Belcredi zur Ah. Genehmigung kaum geeignet sein, da nach der vorliegenden Textierung gewissermaßen schon von der Voraussetzung einer schweren Pflichtverletzung des Finanzministers ausgegangen und die demselben untergeordneten Beamten aufgefordert werden, ihrem pflichtvergessenen Chef den Gehorsam zu verweigern. Graf Belcredi verkenne nicht die gute Absicht der Kommission, die genaue Beachtung der Maximalgrenze der Notenemission wirksam zu sichern, allein dieses Ziel lasse sich erreichen, ohne die schwersten moralischen Nachteile unmittelbar zu provozieren. Der Gesetzentwurf in seiner jetzigen Gestalt sei nicht allein geeignet, die Disziplin der Beamten zu lösen, sondern auch den Kredit der Finanzleitung im Publikum zu erschüttern. Nach der Meinung des Grafen Belcredi wäre es wohl genügend auszusprechen, daß ämtliche Anordnungen zur Anfertigung und Hinausgabe der Staatsnoten zu ihrer Giltigkeit der Kontrasignatur der Kontrollskommission bedürfen.

Der referierende Leiter des Finanzministeriums erklärte, daß er sich diesen Erwägungen und Bedenken des Grafen Belcredi vollkommen anschließe. Er habe mit dem Hofrate Taschek, der die Seele der Kontrollskommission sei, ein Pourparler über diesen Gegenstand gehalten. Taschek habe sein Bedauern, zugleich aber seine Überzeugung ausgedrückt, daß die Kommission von ihrem Begehren nicht abstehen werde. Wenn die Kommission im au. Vortrage durch Hinweisung auf Vorgänge der Vergangenheit Mißtrauen ausspricht, so habe ihr ohne Zweifel der Fall der Emission einer die patentmäßige Ziffer übersteigenden Summe von Nationalanlehensobligationen vorgeschwebt. Allein dieser Fall sei so vielseitig besprochen, in den öffentlichen Blättern erörtert und getadelt worden, daß derselbe für abgetan gelten sollte. Die Finanzverwaltung treffe auch bei diesem Falle nur der Vorwurf, daß sie es unterlassen habe, die Ah. Entschließung, womit die Mehremission von 111 Millionen [fl.] genehmigt wurde, zu publizieren. Seit 1859c sei übrigens die Finanzverwaltung von jedem solchen Vorwurfe frei. Um daher dem Wunsche der Kommission zu entsprechen, dabei aber auch dem Ansehen der Staatsverwaltung nichts zu vergeben, sei der beiliegende Gegenentwurf (Beilaged ) redigiert worden, welcher nach seiner Ablesung || S. 250 PDF || unter Annahme des Amendements des Justizministers, daß im Art. I nach dem Worte „ist“ beigesetzt werde: „zu seiner Giltigkeit“, von der Konferenz einhellig gutgeheißen wurde.

Bezüglich des einzuschlagenden Vorganges einigte sich sohin die Konferenz, Baron Becke habe dem Stellvertreter des Präsidenten der Kontrollskommission und einigen Mitgliedern derselben im vertraulichen Wege die Gründe zu eröffnen, aus welchen das Ministerium auf die Ah. Genehmigung des von der Kommission vorgelegten Gesetzentwurfes in seiner dermaligen Fassung nicht einraten könnte, er habe ihnen zugleich den soeben angenommenen Gesetzentwurf mit dem Bemerken mitzuteilen, es werde auf die Ah. Sanktion dieses Gesetzes im Falle ihres Einverständnisses mit demselben mit dem Beisatze: „über Antrag der Kommission zur Kontrolle der Staatsschuld“, sonst aber ohne diesen Beisatz au. angetragen werden. Auch habe Baron Becke zu versuchen, die Kommission, falls sie die Publizierung ihres au. Vortrages wünsche, zu einer angemessenen Änderung desselben zu vermögen, da derselbe in seiner dermaligen Fassung zur Publizierung nicht geeignet sei9.

V. Auflösung der Finanzpräfektur in Venedig

Der Leiter des Finanzministeriums erbat sich die Zustimmung der Konferenz zur sofortigen Auflösung der Finanzpräfektur in Venedig, deren Geschäftstätigkeit faktisch bereits aufgehört habe. Der Zivilkommissär Ministerialrat Ritter v. Gödel würde angewiesen werden, die Beamten der Präfektur, die ihren Gehaltsvorschuß bis Ende Oktober bereits erhalten haben, zu beurlauben und zur Abwicklung der noch vorkommenden Geschäfte des Finanzdienstes ein kleines Cadre von solchen Beamten, die die Erklärung gegeben haben, bei der Räumung des Landes den österreichischen Truppen zu folgen, beisammenzuhalten, welche auch die Übergabe der Depositen an die neue Regierung zu pflegen und die im letzten Augenblicke in den Kassen noch vorhandenen Staatsgelder an die Militärapprovisionierungskassen abzugeben hätten.

Der Ministerrat war mit dieser Maßregel einverstanden10.

VI. Verwendung von Staatsgeldern zur Unterstützung der Eisenbahnen

Der Leiter des Finanzministeriums wollte eine prinzipielle Entscheidung hinsichtlich der Verwendung von Staatsgeldern zu produktiven Zwecken, insbesondere zur Unterstützung der projektierten neuen Eisenbahnen, hervorrufen, die Debatte wurde jedoch nach Einsprache von Seite des Justizministers , der den Gegenstand nicht für spruchreif fand, solange man nicht wisse, womit das Defizit für das Jahr 1867, welches Baron Becke bei einer früheren Verhandlung mit ca. 65 Millionen [fl.] in Aussicht gestellt habe11, bedeckt werden könne, von dem Vorsitzenden bis zu dem Zeitpunkte vertagt, wann der Staatsvorschlag pro 1867 vorliegen und eine Kalkulation mit Sicherheit angestellt werden kann.

VII. Verordnung über die Pensionsbehandlung der aus Anlaß der Reorganisation der Behörden entbehrlich erkannten Beamten und Diener

Den letzten Gegenstand der Beratung bildete der beiliegende Entwurf einer Verordnung über die Pensionsbehandlung der aus Anlaß von Umgestaltungen im Organismus der Behörden oder von Personalstandsreduzierungen als entbehrlich erkannten Beamten und Diener (Beilage 2e ).

Der Leiter des Finanzministeriums referierte über die der Erlassung dieser Verordnung zugrundeliegenden Verhältnisse mit dem Beifügen, daß seit dem Jahre 1849 bei Reduzierung von Beamtenstellen den disponibel gewordenen ein Begünstigungsjahr bewilligt worden sei, während welchem sie das Recht auf ihre vollen Bezüge hatten, daß aus Kommiserationsrücksichten diese Begünstigung auf ein zweites und drittes Jahr ausgedehnt worden sei und daß, weil man erkannt habe, daß dieses System die Demoralisation des Beamtentums im Gefolge habe, im Jahre 1863 von der Erteilung eines Begünstigungsjahres abgegangen worden sei12 und seither die brauchbaren disponiblen Beamten bei anderen Behörden aushilfsweise verwendet wurden, bis sie irgendwo definitiv untergebracht werden konnten. Da es selbstverständlich für die Staatsfinanzen kein Vorteil ist, wenn dieses letztere System beibehalten wird, habe der Staatsminister diese Frage in der Budgetkommission zur Sprache gebracht, wo verschiedene Systeme zur gründlichen Reform der bisher geltenden Pensionsvorschriften, auch solcher auf der Basis der Grundsätze der Lebensversicherungswissenschaft, in Erwägung gezogen worden seien. Alle in Betrachtung gezogenen Systeme seien jedoch an den finanziellen Zuständen des Staates gescheitert, man habe erkannt, daß es nicht tunlich sei, für alle Beamten schon jetzt einen günstigeren Modus in der Abstufung ihrer Ruhegenüsse eintreten zu lassen, man habe sich jedoch der Überzeugung nicht verschließen können, daß es gleichwohl die Billigkeit erfordere, einen günstigeren Modus als den bisherigen (von 10 bis 25 ein Drittel, von 25 bis 40 die Hälfte und nach vollstreckten 40 Dienstjahren das ganze Gehalt als Pension) ausnahmsweise wenigstens auf jene anzuwenden, welche durch Änderungen in dem Organismus der Behörden, also ohne ihr Verschulden, entbehrlich werden. Hieher gehören in erster Reihe die Beamten der aufgelösten Polizeibehörden, und es werden demnächst durch die Reformen im Verrechnungswesen mehrere Hundert Buchhaltungsbeamte in diese Kategorie fallen. Das vom Grafen Mercandin entworfene Quinquennalsystem13, welches im § 2 der vorliegenden Verordnung seinen Ausdruck gefunden hat, enthalte eine richtige Proportion des Pensionsbezuges zur vollstreckten Dienstzeit, es bringe für die betreffenden Beamten einen großen Vorteil mit sich. Es sei notwendig, für die aus Anlaß der dermaligen Umgestaltungen im Organismus entbehrlich werdenden Beamten durch Milderung der Strenge der bisherigen Pensionsnormen zu sorgen, man könne dieselben nicht bis zum Zustandekommen eines neuen allgemeinen Pensionsgesetzes warten lassen, denn ein solches werde, da so viele Vorschriften revidiert werden müssen und die Erlassung || S. 252 PDF || einer in Österreich noch gar nicht bestehenden Dienstpragmatik vorausgehen muß, kaum vor Jahr und Tag in Anwendung gebracht werden können.

Graf Belcredi war der Ansicht, daß der gleichzeitige Bestand von zweierlei Pensionsnormen allerdings ein Übelstand sei, daß es übrigens vom finanziellen Standpunkte großen Bedenken unterliegen würde, das jetzige System für alle Beamten zu verlassen. Für die aus den erwähnten Ursachen jetzt disponibel gewordenen könne man günstigere Pensionen gewähren, weil ihre Stellen nicht mehr besetzt werden und das Ärar diese Gehalte erspart. Diesen Beamten habe man die Möglichkeit benommen, durch Fortdienen sich einen Anspruch auf höhere Ruhegenüsse zu erwerben, dafür müsse man sie durch eine günstigere Pensionsbehandlung entschädigen. Der Handelsminister wünschte, daß für alle Beamten, die über 30 Jahre dienen, in sonst rücksichtswürdigen Fällen die Zentralstellen durch einen Beisatz in der vorliegenden Verordnung ermächtigt werden sollen, dieselben nach diesem Pensionsnormale behandeln zu dürfen. Es werde damit nur eine Geschäftsvereinfachung erzielt und die öftere Behelligung Sr. Majestät mit Gnadenanträgen entfallen, denn bei Pensionierungen von Beamten, die über 30 Jahre dienen, seien Gnadenanträge der Zentralstellen eine fast gewöhnliche Sache. Baron Becke fand es gefährlich, einen solchen Grundsatz auszusprechen, der die Finanzen belästigt, Graf Belcredi meinte, daß durch eine solche Bestimmung die Verordnung, die doch nur für entbehrlich gewordene Beamte aus Anlaß der Auflösung oder Umgestaltung der Behörden berechnet sei, gleich von Anfang ein Loch erhalte, und der Justizminister war der Ansicht, daß durch eine solche Bestimmung dem Gnadenrechte der Krone zu nahe getreten würde.

Bei der Detailberatung der Verordnung stellte Baron Becke bezüglich des Titels den Verbesserungsantrag, nach welchem der Titel zu lauten hätte: „Verordnung über die Pensionsbehandlung der aus Anlaß von Auflösungen oder organischen Umgestaltungen der Behörden oder von Personalstandsreduzierungen als entbehrlich erkannten Beamten und Diener.“ Dieser Antrag wurde von der Konferenz einhellig angenommen. Zur Eingangsformel erachtete der Justizminister einen Beisatz wegen der lombardisch-venezianischen Beamten für notwendig, Baron Becke meinte jedoch unter Zustimmung der übrigen Konferenzmitglieder, daß im Schlußartikel 6 die geeignete Stelle wäre, auf die lombardisch-venezianischen Beamten Rücksicht zu nehmen.

Zu § 1 bemerkte Baron Becke, daß dieser Artikel so stilisiert sei, daß die Zentralstellen freie Hand behalten, daß sie daher nicht gerade diejenigen Beamten, deren Stellen entfallen werden, zu pensionieren bemüßigt sind, sondern unter allen ihren Beamten die Auswahl treffen und jene der Pensionierung zuführen können, deren Entfernung wegen geringerer Befähigung oder aus sonstigen Ursachen wünschenswert ist. Zu diesem Ende werde es auch notwendig sein, den Behörden eine eigene Instruktion über die Haltung vorzuschreiben, welche sie bei ihren Anträgen auf Pensionierungen zu beobachten haben werden. Zu den §§ 1 bis inklusive 5 ergab sich in der Konferenz keine Erinnerung. Den Art. 6 fand der Justizminister mit Rücksicht auf das bereits im Art. 1 Ausgesprochene für überflüssig. Was die lombardisch-venezianischen Beamten betrifft, so || S. 253 PDF || werde es nach seiner Meinung notwendig sein, ebenso wie es bei den Disponibilitätserklärungen in Ungarn im Jahre 1861 der Fall war14, eine Sichtung vorzunehmen. Für § 6 erachtete daher der Justizminister beiläufig nachstehende Fassung vorschlagen zu sollen: „Die vorstehenden Bestimmungen haben auch auf die Beamten aus dem lombardisch-venezianischen Königreiche, jedoch nur in den Fällen Anwendung, wenn dieselben bei der Sichtung für den Dienst als unter gewöhnlichen Verhältnissen tauglich befunden und von den Zentralstellen nunmehr als entbehrlich erkannt werden.“ Die Konferenz war mit dieser Fassung des § 6 einverstanden.

Nach Schluß der Debatte über die Einzelbestimmungen der Verordnung gab Graf Mercandin seiner Besorgnis Ausdruck, die neue Maßregel werde, so billig und gerecht sie auch für die jetzt disponibel werdenden Beamten sei, doch große Mißstimmung und Beunruhigung unter den aktiv fortdienenden Beamten hervorrufen. Es sei auch nicht zu verkennen, daß ein gewisser Widerspruch in der ganzen Maßregel liege. Denn wenn z. B. jetzt ein bei Auflösung einer Behörde wegen geringerer Qualifikation als entbehrlich erkannter Beamter, der schon 36 Jahre dient, pensioniert wird, erhalte er nach dem neuen Normale 6/8 seines Gehaltes als Pension und sei, obwohl geringer qualifiziert, ungleich besser daran als sein Kollege, der in aktiver Dienstleistung belassen wurde, aber nach einem Jahre wegen eines körperlichen Gebrechens untauglich wird und nach dem zurückgelegten 37. Dienstjahre nach dem allgemeinen Pensionsnormale nur die Hälfte seines Gehaltes als Pension erhält. Graf Mercandin erklärte, er sehe wohl ein, daß die finanziellen Verhältnisse des Staates es nicht zulassen, der vorliegenden Verordnung jetzt schon für alle Beamten überhaupt Anwendung zu geben. Um jedoch einer Mißstimmung für die aktiv zurückbleibenden Beamten vorzubeugen, sollte nach seiner Meinung in der Verordnung ausgedrückt werden, daß diese Maßregel mit Rücksicht auf die mißlichen Verhältnisse „vorderhand“ nur für die entbehrlich erkannten Beamten erlassen werde.

Auch wäre es wünschenswert, wenn Se. Majestät an die Chefs der Zentralstellen Ah. Handschreiben erlassen würden, wodurch dieselben ermächtigt werden, in besonders rücksichtswürdigen Fällen Pensionsanträge auch für nicht aus den mehrerwähnten Anlässen als entbehrlich erkannte Beamte nach dem neuen Normale zu stellen. Graf Belcredi sprach sich gegen beide Amendements aus; durch ersteres würde ebenfalls die nur für entbehrlich erkannte Beamte bestimmte Verordnung durchlöchert, es würde damit der ökonomische Zweck des Gesetzes vereitelt werden, der Ausdruck „vorderhand“ würde niemanden beruhigen, das ganze Gesetz würde damit auf zweifelhafte Grundlagen gestellt werden, und es könnten sogar Zweifel in der Richtung entstehen, ob sich das „vorderhand“ nicht etwa auf das angenommene Pensionsausmaß von ⅜, 4/8 etc. beziehe. Wenn Se. Majestät aber Ah. Handschreiben in der angedeuteten Richtung an die Chefs der Zentralstellen erlassen, würde dies alsbald bekanntwerden und maßlose Anforderungen hervorgerufen werden. Graf Mensdorff teilte || S. 254 PDF || die Ansicht des Grafen Belcredi, weil dann jeder Beamte nach dem neuen Normale behandelt werden wollte, weil hiemit tacite für alle Beamten ein neues Pensionsgesetz eingeführt würde und bei ablehnenden Anträgen das ganze Odium auf die Chefs der Behörden fiele. Der vorsitzende Staatsminister brachte sohin zuerst das Amendement des Handelsministers bezüglich der Anwendung dieser Verordnung auf alle Beamten, die das 30. Dienstjahr überschritten, zur Abstimmung, und es stimmte demselben nur der Leiter des Kriegsministeriums bei. Die sohin zur Abstimmung gebrachten Amendements des Grafen Mercandin wurden allseitig abgelehnt.

Der Verordnungsentwurf, wie selber als Beilage 2 vorliegtf, wurde sohin mit den vorne angedeuteten Abänderungen im Titel und im § 6 von der Konferenz stimmeneinhellig angenommen15.g

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.