Nr. 96 Ministerrat, Wien, 26. August 1866 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Meyer; VS.Vorsitz Kaiser; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Belcredi 26. 8.), Mensdorff, Esterházy, Mailáth, Komers 31. 8., Schiller 31. 8.; außerdem anw.anwesend Larisch; abw.abwesend Franck, Wüllerstorf (der aber die Einsicht bestätigte).
MRZ. 96 – KZ. 2134 –
Protokoll des zu Wien am 26. August 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers.
I. Konflikt zwischen dem Kriegsministerium und der ungarischen Hofkanzlei wegen der Rekrutenstellung bei der zweiten Heeresergänzung
Konflikt zwischen dem Kriegsministerium und der ungarischen Hofkanzlei wegen der Rekrutenstellung.
Durch die Ah. Entschließung vom 7. Juli war die königlich ungarische Statthalterei ermächtigt worden, in jenen Bezirken des Königreiches Ungarn, in welchen das auf die zweite diesjährige Heeresergänzung fallende Kontingent durch Freiwillige gedeckt wird, von der Durchführung der Rekrutierung abzusehen1. Über die Ausführung dieser Maßregel, geruhten Se. Majestät zu bemerken, habe sich eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Kriegsministerium und der ungarischen Hofkanzlei ergeben, welche im Wege der zwischen den beiden Stellen gewechselten Korrespondenzen nicht ausgeglichen werden konnte, daher dieser Gegenstand sich zur Beratung und Erledigung in der Ministerkonferenz eigne.
Von Seite des ungarischen Hofkanzlers v. Mailáth sowie des Stellvertreters des Kriegsministers, FML. Freiherr v. Schiller, wurden über den Stand der Sache und die namentlich von den beiden Zentralstellen vertretenen abweichenden Ansichten folgende Aufschlüsse gegeben: Die Statthalterei in Ofen habe bei der Rekrutierung, von der Absicht geleitet, den Zudrang von Freiwilligen zu befördern, die Rekrutierung des Ungarn treffenden Kontingents auf die Gemeinden verteilt und die auf Kriegsdauer eingetretenen Freiwilligen ohne Rücksicht, ob sie stellungspflichtig sind oder nicht, dem Kontingente der Gemeinde, welche sie stellte, und nicht ihrer Zuständigkeitsgemeinde zugeschrieben. Überdies habe die Statthalterei ausgesprochen, daß, wenn die Freiwilligen ihrer Stellungspflicht gemäß selbst auf die gesetzliche Dienstzeit zu stellen gewesen wären, sie doch nicht zur Übernahme der gesetzlichen Dienstpflicht verhalten werden sollen2. Zur Rechtfertigung dieses Vorganges berufen sich die ungarische Hofkanzlei und die Statthalterei auf die Ah. Entschließung vom 7. Juli und auf die Opportunität der Maßregel, und der Tavernikus Baron v. Sennyéy habe sogar an die Aufrechthaltung der von der Statthalterei ergangenen diesbezüglichen Erlässe sein Verbleiben im Amte abhängig gemacht. Das Kriegsministerium suchte nachzuweisen, wie durch diese von der ungarischen Statthalterei || S. 216 PDF || getroffenen Maßregeln nur Vorteile für die Stellungspflichtigen zu erreichen gesucht werden und die ganze Maßregel lediglich zum Nachteile der Armee gereiche, indem bei dem Umstande, daß die Freiwilligen in kurzer Zeit wieder entlassen werden, für die zweite Heeresergänzung von Ungarn eigentlich gar keine Rekruten gestellt werden. Das Kriegsministerium wies überdies darauf hin, daß durch die Verteilung des Kontingents auf die Gemeinden und die Gutrechnung der Geworbenen zugunsten der stellenden und nicht der zuständigen Gemeinde direkt den Vorschriften des Heeresergänzungsgesetzes entgegengehandelt werde. In der Konferenz gab sich allgemein die Ansicht kund, daß von dem für Ungarn bewilligten Ausnahmszustande so bald [als] möglich wieder in das gesetzliche Geleise eingelenkt werden solle. Um dieses zu erzielen, wurde von dem ungarischen Hofkanzler das folgende Auskunftsmittel vorgeschlagen: Es sei dahin zu wirken, daß von den geworbenen Freiwilligen so viele als möglich auf volle Dienstzeit sich anwerben lassen, wofür denselben ein erhöhtes Werbegeld zu entrichten wäre. Die dadurch entstehenden Auslagen wären aus dem Freiwilligenfonds zu bestreiten, der amit Abrechnung der für die Errichtung zweier Eskadrons verausgabten Summen noch beinahea intakt vorhanden sei und der Regierung vollkommen zur Verfügung stehe. Der für das Kontingent allfällig sich noch herausstellende Abgang wäre durch ein bei der nächsten Heeresergänzung einzuforderndes höheres Kontingent zu decken3.
Mit diesem Auskunftsmittel waren alle Anwesenden einverstanden, und Se. Majestät beauftragte hierauf die Chefs der beiden Zentralstellen, sich in dieser Richtung miteinander ins Einvernehmen zu setzen, diejenigen Freiwilligen aber, welche auf eine Dienstzeit nicht eingehen, sofort zu entlassen.
Wien, am 26. August 1866. Belcredi.
Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.Wien, den 13. September 1866. Franz Joseph.