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Nr. 94 Ministerrat, Wien, 20. August 1866 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 20. 8.), Mensdorff, Esterházy, Mailáth, Larisch 26. 8., Komers 26. 8., Schiller 26. 8., Geringer 28. 8.; außerdem anw. Becke; abw. Franck, Wüllerstorf.

MRZ. 94 – KZ. 2132 –

Protokoll des zu Wien am 20. August 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Zwangsanleihe im lombardisch-venezianischen Königreich

Der Finanzminister referierte, es habe der Zivillandeskommissär in Venedig, Hofrat Ritter v. Gödel, den Antrag gestellt, das mit dem Gesetze vom 25. Mai l. J. dem lombardisch-venezianischen Königreiche auferlegte Zwangsanlehen von 12 Millionen Gulden1, wovon erst 600.000 fr. eingegangen seien, im Restbetrage von 11,400.000 fr. von den in Händen der kaiserlichen Regierung sich befindenden Städten Venedig, Verona und Mantua nebst einem Teile der zu diesen Städten gehörigen Delegationsgebieten, welche gegenwärtig faktisch das unter österreichischer Regierung stehende lombardisch-venezianische Königreich repräsentieren, anticipando einzubringen, wo dann denselben späterhin noch immer die Gelegenheit geboten sein wird, von den anderen Provinzen jenen Teil der Anleihe zurückzuerhalten, welchen sie für selbe vorgeschossen haben werden. Hofrat Gödel habe weiters in Antrag gebracht, die Sache in dem von dem Gemeindegesetze vorgeschriebenen Wege durchzuführen, d. h., den betreffenden Munizipien die Einberufung des Stadtrates ad hoc zu erlauben, wo dann natürlich die Podestà ihre Entlassung geben würden, welche man sogleich annehmen und, da kein Nachfolger zu finden wäre, ohne Zeitverlust einen kaiserlichen Kommissär als Gemeindeverweser ernennen könnte, welcher dann den Regierungsbefehl ohne Schwierigkeit ausführen, dabei aber, um zu einem Resultate zu gelangen, die Privatkapitalien der Kommunen und deren Preziosen sowie die gerichtlichen Depositen als Pfand für die Verpflichtung der Kommune ergreifen müßte. Bei diesem Antrage handle es sich nicht um eine Rechts-, sondern um eine Gewaltsfrage, und ob diese unter den dermaligen Verhältnissen als opportun angesehen werden könne, darüber sei dem Finanzminister die Ansicht des Ministerrates zu kennen notwendig. Er glaube übrigens, daß die sofortige Eintreibung des Zwangsanlehens die italienische Regierung gefügiger machen werde, bei den Friedensverhandlungen einen Teil der Staatsschuld zu übernehmen.

Der Justizminister bemerkte, daß zur Einzahlung des Zwangsanlehens mit dem Gesetze vom 25. Mai l. J. sechs Monatstermine vorgeschrieben und bestimmte || S. 205 PDF || Tangenten den einzelnen Provinzen anrepartiert worden seien. Mitten in die ganze Operation hinein könne die Regierung keinen neuen Einhebungstermin dekretieren, wie sie auch nicht die Steuern im vorhinein erheben könne. Dies hieße mit Recht das Land aussaugen, und dazu könne sich eine legitime Regierung nicht hergeben. Die Konferenz teilte diese Ansicht und hielt diese Maßregel um so weniger für opportun, als sie zweifelsohne auf den Fortgang der Friedensunterhandlungen sehr störend einwirken würde, indem die italienische Regierung diesfalls an den Kaiser Napoleon appellieren und auch durch italienische Machinationen der Abschluß des Friedens mit Preußen verzögert werden würde, so daß dasjenige, was als Zwangsanlehen im lombardisch-venezianischen Königreiche eingebracht werden könnte, wieder durch die längere Okkupation unserer nördlichen Provinzen durch die Preußen aufgezehrt werden würde.

Die Konferenz einigte sich sohin in dem Beschlusse, auf den Antrag des Hofrates v. Gödel nicht einzugehen, demselben übrigens bedeuten zu lassen, daß die nach dem Gesetze vom 25. Mai l. J. fälligen Termine des Zwangsanlehens und nach den darin bestimmten Tangenten von den noch in Handen der kaiserlichen Regierung befindlichen Gebietsteilen des lombardisch-venezianischen Königreiches mit Strenge einzubringen seien.

II. Beschaffung der Geldmittel zur Behebung von Kriegsfolgen

Einen weiteren Gegenstand der Beratung bildete der Gesetzentwurf betreffend die weitere Beschaffung der Geldmittel für die durch die Kriegsereignisse und ihre Nachwirkungen hervorgerufenen außerordentlichen Erfordernisse, und die Normierung und Abgrenzung der in Wertzeichen bestehenden schwebenden Staatsschuld (Beilagea ).

Sektionschef Baron Becke referierte, daß von den kraft des Gesetzes vom 7. Juli 1. J2. von der Nationalbank vorschußweise behobenen 60 Millionen Gulden Banknoten3 nur mehr 15 Millionen vorhanden seien, daß die Staatsbedürfnisse dringen, zumal nur wenig Steuern eingehen, und jeder Tag neue Anforderungen bringe. Um über den Rest dieses Jahres und den Monat Jänner 1867 hinauszukommen, sei es daher unumgänglich notwendig, einen weiteren Kredit von 140 Millionen Gulden zu benützen. Wenn es aber geboten sei, Finanzmaßregeln, die von der Not diktiert werden, zu ergreifen, sei es nicht minder notwendig, durch das vorliegende Gesetz zugleich bestimmte Schranken zu ziehen, daß nicht eine Bankozettelwirtschaft eintreten könne und daß somit für die Zukunft nach Verlauf des Übergangsstadiums die gegründete Hoffnung der Herstellung geordneter Finanzzustände geschöpft werden könne. Diese beiden Motive seien bei Verfassung des Gesetzentwurfes maßgebend gewesen. Der Staatsrat habe diesen Entwurf geprüft4, sich im allgemeinen mit demselben einverstanden erklärt und nur einige meist textuelle Modifikationen in Vorschlag gebracht, auf welche der Finanzminister ohne Anstand eingegangen sei.

|| S. 206 PDF || Nachdem sohin der Gesetzentwurf unter Beifügung der erläuternden Motive abgelesen war und Referent hervorgehoben hatte, daß die hienach zu beschaffenden Geldmittel sich a) durch Neuhinausgabe förmlicher Staatsnoten per 90 Millionen, b) durch Begebung 5%iger Staatsschuldverschreibungen per 50 Millionen und c) rund durch Mehrhinausgabe von Partialhypothekaranweisungen oder Ersatz derselben in Staatsnoten per 20 Millionen auf 160 Millionen beziffern, und nachdem Referent weiters dargestellt hatte, daß nach diesem Gesetze die Maximalsumme der Staatsnoten sich auf 300 Millionen fr. belaufen werde, nämlich durch Neuhinausgabe 90 Millionen, weiters eventuell als Äquivalent für die von der Nationalbank vorschußweise behobenen 60 Millionen 60 Millionen, und für die kraft des Gesetzes vom 5. Mai 1866 als Staatsnoten erklärten Noten der Nationalbank zu 1 und 5 fr.5 per 150 Millionen, zusammen 300 Millionen, und daß sohin mit Einschluß der Partialhypothekaranweisungen in dem gesetzlich fixierten Maximalbetrage von 100 Millionen fr. die ganze schwebende Schuld 400 Millionen betrage, dieser Betrag aber als die Maximalhöhe der schwebenden Schuld durch das vorliegende Gesetz fixiert werden soll, ergab sich zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfes nachstehende Debatte:

Zu Art. IV. Der Justizminister glaubte in der Bestimmung, daß die Staatsnoten auch in Appoints zu 25 und 50 fr. ausgegeben werden können, eine Verletzung der Bankakte erkennen zu müssen, da nach dem Übereinkommen mit der Nationalbank der letzteren ausschließlich das Recht zusteht, unverzinsliche Noten von 10 fr. aufwärts auszugeben. Baron Becke erwiderte, daß die Bemerkung des Justizministers vom Rechtsstandpunkte allerdings gegründet sei, daß dieselbe jedoch nicht als maßgebend angesehen werden könne, indem nach der Schlacht bei Königgrätz mit Ah. Entschließung vom 7. Juli l. J. die Bankakte suspendiert worden sei6. Es wäre auch eine reine Unmöglichkeit, eine so große Summe von 300 Millionen ausschließend in kleinen Noten zu 1 und 5 fr. im Verkehre zu erhalten, die Ausgabe der Appoints zu 25 und 50 fr. werde überdies in dem Gesetze „für den Fall einer Übersättigung des Verkehres mit Staatsnoten zu 1 und 5 fr.“ normiert, endlich habe man für diesen Fall Appoints zu 25 und 50 fr. gewählt, für welche Beträge die Nationalbank Banknoten nicht emittiert habe.

Die Konferenz ging sohin über die Bemerkung des Justizministers hinaus.

Zu Art. V sei, wie Referent bemerkte, nachträglich nach der staatsrätlichen Beratung ein Beisatz über Wunsch des Bankgouverneurs bezüglich der Verpflichtung, Staatsnoten nach dem vollen Nennwerte in Zahlung anzunehmen, in den Gesetzentwurf aufgenommen worden, und zwar des Inhalts: „Jedermann ist verpflichtet, Staatsnoten nach dem vollen Nennwerte in Zahlung, beziehungsweise von der Nationalbank bei Umwechslung ihrer Noten, dann bei Einziehung der einzelnen Gattungen oder einer ganzen Auflage von Banknoten [nach] § 15 und 18 der Statuten anzunehmen.“ Dieser Passus sei zur Vermeidung eines zweifachen Agio geschehen.

Der Leiter des Staatsrates hielt diesen Beisatz für vollkommen motiviert. || S. 207 PDF || Art. VIII. In diesem Artikel werde ausgesprochen, daß die in dem vorliegenden Gesetze vorgezeichnete Maximalgrenze der in Wertzeichen bestehenden schwebenden Schuld im Falle der Herstellung eines gesicherten Friedenszustandes unüberschreitbar sei. Dann werde gesagt: „Nur bezüglich derjenigen Summen, welche der Staat zur Linderung der Kriegskalamitäten, zur Bekämpfung des Notstandes einzelner Länderteile oder zur Förderung allgemeiner wirtschaftlicher Interessen in der nächsten Übergangsperiode in Form von Vorschüssen oder Darleihen an einzelne oder an Korporationen in Staatsnoten zu verabreichen in die Lage kommen sollte, wird für dermal festgesetzt, daß die Rückzahlung von derlei Geldern jederzeit ausschließlich in Staatsnoten stipuliert werden müsse, welche Noten nicht weiter zur Deckung von laufenden Staatsauslagen verwendet werden dürfen, sondern entweder zu neuen produktiven Anlagen zu dienen haben, oder der Vertilgung zuzuführen sind.“ Der Leiter des Staatsrates bemerkte, der Staatsrat sei der Ansicht gewesen, daß der Begriff der „neuen produktiven Anlagen“ ein sehr elastischer sei, daß dieser Umstand dem Besorgnisse einer länger fortdauernden Staatszettelwirtschaft immerhin einige Nahrung geben würde und daß es daher zweckmäßiger zu sein scheine, die im Wege der Rückzahlung von Vorschüssen eingehenden Staatsnoten ausschließend der Vertilgung zuzuführen. Der Sektionschef Baron Becke führte die Gründe an, aus welchen er die Beibehaltung der Bestimmung wegen Weiterverwendung der Staatsnoten zu produktiven Anlagen für wünschenswert hält, und machte darauf aufmerksam, daß, wenn diese Bestimmung in das Gesetz nicht aufgenommen werden würde, der Regierung die Handhabe, im volkswirtschaftlichen Interesse, zur Hebung der Steuerkraft, zur Beschleunigung der Errichtung einer Eisenbahn etc. wirken zu können, benommen wäre. Der Justizminister sprach sich dahin aus, daß er dem Antrage des Finanzministers beistimmen würde, wenn jetzt ein Vertretungskörper bestünde, in welchem die Anträge wegen Vorschußleistungen für öffentliche Interessen mit aller Öffentlichkeit behandelt werden würden; gegenwärtig jedoch, wo der Regierung, wenn sie diesfalls bei Erwägung über die Würdigkeit der staatlichen Unterstützung auch mit der größten Gewissenhaftigkeit vorgehen würde, der Vorwurf von Protektion und Parteilichkeit doch nicht ausbleiben würde, glaubte er sich dem staatsrätlichen Gutachten anschließen zu sollen. Der ungarische Hofkanzler meinte, daß bei dem Umstande, als im Art. VIII, Absatz 1, ausgesprochen ist, daß die schwebende Schuld in Wertzeichen 400 Millionen nicht überschreiten darf, der Absatz 2 aber ohnedies normiere, daß die Bestimmungen über die sukzessive Fundierung beziehungsweise Tilgung der Staatsnoten mit einem besonderen ehetunlichst zu erlassenden Gesetze festgestellt werden, der Schlußsatz des 3. Absatzes ganz, und zwar um so mehr weggelassen werden könnte, als dann in dem in Aussicht gestellten Gesetze der Regierung dieser Spielraum gewahrt werden kann. Graf Belcredi teilte diese Ansicht mit dem Beifügen, daß der 2. Absatz des Art. VIII am Schlusse als 3. Absatz zu reihen und dem 2. Absatze (neu) nachstehende Fassung zu geben wäre: „In diesem Maximalbetrage werden auch diejenigen Summen enthalten sein, welche der Staat zur Linderung der Kriegskalamitäten, zur Bekämpfung des Notstandes einzelner Länderteile in der nächsten || S. 208 PDF || Übergangsperiode in Form von Vorschüssen oder Darlehen an einzelne oder Korporationen in Staatsnoten zu verabreichen in die Lage kommen sollte, nur wird die Rückzahlung von derlei Geldern jederzeit in Staatsnoten stipuliert werden müssen.“ Graf Belcredi war auch der Meinung, daß der im Gesetzentwurfe enthaltene Satz „Förderung von allgemeinem Interesse“ wegzulassen wäre, weil, wenn man die Maßregel nicht mit den jetzigen Kalamitäten in Verbindung brächte und sowohl an einzelne als Korporationen Vorschüsse zur Förderung allgemeiner Interessen geben wollte, ein wahrer Sturm von Petitionen und Unzufriedenheit der Nichtberücksichtigten entstehen würde.

Die Konferenz trat in diesen beiden Richtungen den Anträgen des ungarischen Hofkanzlers und des Grafen Belcredi bei.

III. Übereinkommen bezüglich der weiteren Verpflegung der preußischen Truppen in Böhmen

Der vorsitzende Staatsminister teilte der Konferenz nachstehendes Telegramm des Hofrates Henniger in Prag mit7. „Am 22. inklusive endet das am 4. August mit dem preußischen Gouvernement abgeschlossene Übereinkommen betreffs der Magazinsverpflegung preußischer Truppen. Ich habe mit Unternehmern verhandelt; wegen Übernahme der Naturalverpflegung sind dieselben Anstände aufgetaucht, die im Berichte Nr. 59 dargestellt sind. Nach Besprechung mit Baron Brenner trage an, die Verpflegung vom 23. bis Ende des Waffenstillstandes durch die preußische Intendanz weiter besorgen zu lassen. Der Einheitsansatz von 12 Silbergroschen 6 Pfennigen will von der Intendanz auf 12 Silbergroschen herabgesetzt werden. Nach erlangter Ermächtigung zum Abschlusse dieses Übereinkommens werde mit Intendanz Zahlungsmodalitäten besprechen und das Resultat anzeigen.“ Dieses Übereinkommen beabsichtigt Graf Belcredi nach Maßgabe der von Hofrat Henniger einvernehmlich mit Baron Brenner anzustrebenden, womöglich noch billigeren Bedingungen zu genehmigen. Der Finanzminister sprach den Wunsch aus, daß dem Baron Henniger bedeutet werde, er habe jedenfalls darauf zu bestehen, daß österreichischerseits die Zahlung in österreichischen Banknoten nach dem Tageskurse erfolge. Graf Belcredi erklärte sich zur Aufnahme dieses Zusatzes bereit.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.