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Nr. 14 Ministerrat, Wien, 6. Oktober 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 6. 10.), Esterházy 14. 10., Franck, Larisch 15. 10., Komers, Wüllerstorf, Mercandin für IIIII 16. 10., Geringer für I 19. 10.; außerdem anw. Holzgethan bei I, Fontana bei I; abw. Mensdorff, Mailáth.

MRZ. 13 – KZ. 4022 –

Protokoll des zu Wien am 6. Oktober 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Bestätigung der von Nikolaus Dobrowolski Ritter v. Buchenthal beschlossenen Stiftung

Der Vorsitzende im Ministerrate Graf Belcredi brachte infolge Ah. Auftrages Sr. Majestät d. dto. Ischl 29. September l. J. einen Gegenstand zur Beratung, bezüglich welchen er in seiner Eigenschaft als Staatsminister unterm 30. August l. J., Z. 3744 CU., Sr. Majestät einen au. Vortrag erstattet hatte, nämlich in betreff der Ah. Bestätigung der von Nikolaus Dobrowolski Ritter v. Buchenthal beschlossenen Stiftung für Schulen, Stipendien und gemeinnützige Anstalten sowie zur Beteiligung seiner Verwandten1. Ministerialrat v. Fontana referierte über den Inhalt dieses au. Vortrages mit dem Beifügen, daß der Staatsminister nicht verkannt habe, daß die Tendenz der Stiftung hauptsächlich die Bedachtnahme auf die mit dem Stifter verwandten und verschwägerten Familien sei, daß er aber doch geglaubt habe, daß das Stiftungsstatut nicht zurückzuweisen wäre, weil die außerdem vorzugsweise zum Stiftungsgenusse berufene Nation der Rumänen griechisch-orientalischer Konfession der ihr durch den Stifter zugedachten Unterstützung und Bildungsmittel ebenso bedürftig als würdig sei. Der Staatsminister habe daher den au. Antrag gestellt: Se. Majestät wollen der in Rede stehenden Stiftung nach den in der Stiftungsurkunde und dem Adnexe mit dem Realisierungsprogramme vom 27. Juli 1865 enthaltenen Grundsätzen die Ah. Bestätigung zu erteilen geruhen.

Der Staatsrat Ritter v. Holzgethan setzte hierauf die Konferenz von den in dem au. Vortrage des Staatsrates vom 22. September l. J., Z. 582, vollinhaltlich aufgenommenen Gründen in Kenntnis2, aus welchen die eminente Majorität des Staatsrates auf die Ablehnung des ministeriellen Antrages einraten zu sollen erachtet habe, und Staatsrat Freiherr v. Geringer bemerkte, daß er sich diesem Einraten vorzugsweise in der Erwägung angeschlossen habe, daß bei Genehmigung einer Stiftung nur das reale Substrat derselben, wie es sich in der Gegenwart darstellt, in das Auge gefaßt werden müsse, dasselbe aber nicht vorhanden sei.

Der Staatsrat habe demnach nachstehenden Resolutionsentwurf in Antrag gebracht: „Es ist die Landesbehörde in der Bukowina anzuweisen, auf Grund || S. 94 PDF || ihres Gutachtens vom 25. Jänner v. J. dem Proponenten die Gründe bekannt zu geben, aus welchen seine Anträge, wie sie vorliegen, sich zur Genehmigung nicht eignen.“

Der Justizminister bekämpfte die Ansicht des Staatsrates, daß die vom Bittsteller beabsichtigte Vermögenswidmung als ein Gemenge eines Fideikommisses und einer Stiftung sich darstelle. Nach § 618 ABGB. ist ein Fideikommiß eine Anwendung, kraft welcher ein Vermögen für alle künftigen oder doch für nähere Geschlechtsnachfolger als ein unveräußerliches Gut der Familie erklärt wird. Die §§ 621—626, welche die Bestimmungen über die Erbfolge im Fideikommisse enthalten, setzen auch immer eine zur Erbfolge bestimmt bezeichnete Nachkommenschaft und eine für die Geschlechtsfolge vorgeschriebene Ordnung voraus. Alles dies trete im vorliegenden Falle nicht ein, wo ein aus den verwandten Familien berufener Stiftungsverweser ein gewisses Perzent der Rente des Stammvermögens beziehen und ein anderes Perzent des Einkommens nach einem von dem Familienrate jeweilig zu bestimmenden Turnus als eine Prämienstiftung für die Angehörigen der Familien Buchenthal und Albinetz, und dies nur bei Erfüllung gewisser Bedingungen, erfolgta werde, außerdem aber mehrere in der Stiftungsurkunde bezeichnete gemeinnützige Stiftungen teils sogleich, teils aber nach gewissen Zeitabschnitten ins Leben gerufen werden sollen. Diese Vermögenswidmung sei vielmehr eine wahre Stiftung im Sinne des § 646 ABGB., welcher eine Anordnung als Stiftung bezeichnet, wodurch die Einkünfte von Kapitalien, Grundstücken oder Rechten zu gemeinnützigen Anstalten, als für geistliche Pfründen, Schulen, Kranken- oder Armenhäuser oder zum Unterhalte gewisser Personen auf alle folgenden Zeiten bestimmt werden. Da sonach solche Stiftungen für Familienglieder gesetzlich erlaubt seien und in der Tat mehrere solche bereits bestehen, ergebe sich vom Rechtsstandpunkte kein Anstand, diese Stiftung zu genehmigen.

Graf Belcredi bemerkte, daß auch er die gesetzlich begründete Ansicht des Justizministers, daß vom Rechtsstandpunkte kein Anstand bestehe, diese Stiftung zu bestätigen, nur teilen könne. Die Bedenken, die von behördlichem Standpunkte dagegen erhoben werden könnten, beziehen sich lediglich auf die Persolvierbarkeit der Stiftung, die bei den vielfachen Absichten, welche der Stifter verfolge, und bei dem hienach derzeit noch nicht genügenden Stiftungsvermögen, welches erst durch langjährige Kapitalisierung eines Teiles der Renten geschaffen werden soll, zum größeren Teile wohl erst nach einer langen Jahrenreihe erfolgen können wird. Da aber einige dieser Stiftungen sogleich, andere aber nach 50 Jahren ins Leben gerufen werden können, sollten dermalen, wo die Lust zu gemeinnützigen Stiftungen immer mehr versiegt, von Seite der Behörden nicht mehr Schwierigkeiten gemacht werden, als unumgänglich notwendig ist, und da die Dobrowolskische Stiftung im Zwecke nicht gesetzwidrig, gemeinschädlich oder unausführbar, vielmehr die Absicht des Stifters eine lobenswerte sei, der Umstand aber, ob das Vermögen aus 50.000 oder 500.000 fr. bestehe, im Prinzipe gleichgültig sei und die Ausführung nicht problematisch mache, wie der Staatsrat || S. 95 PDF || glaube, weil dieser Unterschied in der dermaligen Kapitalsumme nur zur Folge haben kann, daß die Stiftungen früher oder später zur Ausführung gelangen, endlich da die Ausführung dieser Stiftungen nach dem Tode des Bittstellers nicht verwehrt werden könnte, falls er hierüber eine letztwillige Verfügung hinterlassen würde, Behelligung der Behörden aber im Ausflusse des Tutelarrechtes des Staates nicht zu besorgen sei, weil jede Stiftung, sobald sie ins Leben tritt, ihre eigenen, von dem dermaligen gemeinschaftlichen Stiftungsvermögen abgesonderten Fonds haben wird, erachtete der Staatsminister seinen im Eingange bezogenen au. Vortrage gestellten Antrag mit Rücksicht auf die Bemerkungen des Staatsrates nur dahin modifizieren zu sollen: Se. Majestät wollen die Ah. Geneigtheit auszusprechen geruhen, die in Rede stehende Stiftung gegen dem [sic!] Ag. genehmigen zu wollen, daß der Stifter vorerst die genauen Nachweise über das zur Stiftung gewidmete Vermögen, über die Freiheit und den Wert dieses Vermögens, weiters die Zustimmung der russischen Regierung zur Widmung der Rente des in Bessarabien gelegenen Prädiums Gramestie für die fragliche Stiftung beibringe und der betreffenden Landesbehörde über die Ausführbarkeit der im Adnexe der Stiftungsurkunde statuierten Modalitäten die volle Überzeugung verschaffe3.

Der Ministerialrat v. Fontana bemerkte, daß der Bittsteller bei der mit ihm gepflogenen Unterhandlung sich zur Erfüllung dieser Bedingungen bereit erklärt habe, daß es übrigens wohl begreiflich sein dürfte, daß Bittsteller zur Beibringung dieser, was Gutsschätzungen und Vorlage von Erträgnisausweisen, dann mit Reisen nach Rußland verbundenes Einschreiten bei der russischen Regierung betrifft, sehr kostspieligen Behelfe, sich nur dann herbeilassen könne, wenn ihm eben früher der Ausspruch der Ah. Geneigtheit zur eventuellen Genehmigung der Stiftung bekanntgegeben werden könnte. Der Ministerrat erklärte sich sohin mit dem modifizierten Antrage des Staatsministers einhellig einverstandenb .

II. Reformen im Staatsrechnungs- und Kontrollwesen

Der Präsident der Obersten Rechnungskontrollbehörde Graf Mercandin brachte — über an den Vorsitzenden im Ministerrate ergangenen Ah. Auftrag d. dto. Ischl 29. September l. J. — seine Anträge zur Beratung, welche er in dem au. Vortrage vom 20. v. M., Z. 321/I, in bezug auf Ah. Genehmigung grundsätzlicher Bestimmungen wegen Reformen im österreichischen Staatsrechnungs- und Kontrollwesen zu stellen in der Lage war4. Nachdem Referent diese von ihm proponierten neuen Grundsätze unter Anführung der Motive und Darstellung des Unterschiedes zwischen den dermaligen und künftigen Einrichtungen und Prozeduren zur Kenntnis der Konferenz im Detail mit dem Beifügen gebracht hatte, daß dieselben erst dann zur Geltung gelangen können, wenn die neue Organisierung der Behörden durchgeführt worden sein wird, und || S. 96 PDF || daß diese Grundsätze für die künftige Regelung des Verrechnungs- und Kontrollwesens einstweilen auf sämtliche Zivilverrechnungszweige in den deutsch-slawischen Kronländern zu beschränken wären, erkannte die Konferenz diese Grundsätze sowohl mit Rücksicht auf die hieraus resultierenden wesentlichen Geschäftsvereinfachungen als auch auf das durch Reduzierung einer großen Anzahl von Buchhaltungsbeamten unbeschadet einer wirksamen Kontrolle sich ergebende namhafte Ersparnis an Kosten als einen wahren Fortschritt an, der in jeder Beziehung die erfreulichsten Resultate absehen lasse.

Der vorsitzende Staatsminister glaubte, nur darauf aufmerksam machen zu sollen, daß die Einbeziehung auch des lombardisch-venezianischen Königreiches in den Kreis jener Kronländer, in welchen nach vorausgegangener Organisierung der neuen Behörden diese Maßregeln in Wirksamkeit zu treten hätten, als ohne Anstand zulässig und zweckmäßig sich herausstelle, weil im lombardisch-venezianischen Königreiche nur die übergroße Anzahl der dermal dort bestehenden 82 Distriktskommissariate auf die geringere Zahl von vielleicht 20 Vizepräfekturen zurückzuführen sein wird, dies aber die Einrichtung des Verrechnungs- und Kontrollwesens nicht berühre. Daß die beantragte Reform in den ungarischen Ländern einem späteren Zeitpunkte vorbehalten werde, sei nach dem Dafürhalten des Grafen Belcredi ganz in der Ordnung, weil diese Reform als eine gemeinsame Angelegenheit in Ungarn mit der staatsrechtlichen Frage im Zusammenhang stehe.

Der Minister Graf Esterházy bemerkte, daß er bezüglich einer eventuellen Ausdehnung dieser Grundsätze sogleich auch auf Ungarn ein Votum nicht abgeben wolle, da die ungarische Hofkanzlei hierüber noch nicht einvernommen worden sei. Da aber in den vom Grafen Mercandin proponierten Grundsätzen ein großes neues Prinzip ausgesprochen sei, welches auch den ungarischen Anschauungen näher komme, dürfte vielleicht die provisorische Adoptierung dieser Grundsätze auch in Ungarn keiner Schwierigkeit unterliegen, weshalb die ungarische Hofkanzlei über diesen Gegenstand noch einzuvernehmen wäre.

Nachdem Graf Mercandin erinnert hatte, daß nach Ah. Genehmigung der beantragten Grundsätze noch eine geraume Zeit verstreichen werde, bis die hienach zu erlassenden Instruktionen ausgearbeitet und die Behörden neu organisiert sein werden, und daß inzwischen das vom Grafen Esterházy gewünschte Einvernehmen mit der ungarischen Hofkanzlei anstandslos gepflogen werden könne, einigte sich die Konferenz für die Annahme des vom Grafen Mercandin vorgelegten Resolutionsentwurfes unter Aufnahme des Amendements des vorsitzenden Staatsministers wegen allsogleicher Ausdehnung der beantragten Verrechnungsreform auch auf das lombardisch-venezianische Königreich.

III. Normierung der Wirksamkeit der Staatsschuldenkontrollkommission

Der vorsitzende Staatsminister setzte die Konferenz von dem Inhalte einer ihm heute von dem Präsidenten der Kommission zur Kontrolle der Staatsschuld Fürsten Colloredo-Mannsfeld überreichten, an den Ministerrat gerichteten Denkschrift5 der genannten Kommission mit dem Beifügen in Kenntnis, daß die Kommission in dieser Denkschrift die rechtlichen Bedenken erörtert, || S. 97 PDF || welche sich der Fortsetzung ihrer Tätigkeit entgegenstellen würden, wenn nicht in Gemäßheit des kaiserlichen Patentes vom 20. September l. J.6 die den geänderten Verhältnissen entsprechenden neuen Anordnungen, welche die Kommission selbst als „unaufschieblich“ bezeichnet, erlassen werden.

Graf Belcredi bemerkte, daß es sich nicht verkennen lasse, daß viele dieser Bedenken begründet seien und daß es angezeigt erscheine, der Kommission eine klare und den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechende Stellung um so mehr zu schaffen, als auf die Fortsetzung der Tätigkeit der Kontrollkommission in ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung zur Beruhigung des Publikums und des Geldmarktes ein hohes Gewicht gelegt werden müsse. Der Beschluß der Kommission laute wohl dahin, ihre Wirksamkeit nur einstweilen bis zur Erlassung neuer Anordnungen über die Kontrolle der Staatsschuld fortzusetzen. Allein die Haltung der Denkschrift zeige, und die Äußerungen des Fürsten Colloredo lassen hierüber keinen Zweifel zu, daß die Kommission nicht abgeneigt sei, ihre Funktionen auch fernerhin auszuüben, wenn ihr durch die Ah. Willensmeinung eine Stellung gegeben wird, die den durch das kaiserliche Patent vom 20. September l. J. geschaffenen Verhältnissen angemessen ist. Daß die Lage der Kommission durch die Sistierung der Wirksamkeit des Reichsratsstatutes eine penible geworden, lasse sich nicht leugnen. Die Kontrolle der Staatsschuld sei durch § 10 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861 dem Reichsrate übertragen und zur Ausübung dieser Kontrolle durch das Gesetz vom 13. Dezember 1862 eine aus Wahlen hervorgegangene reichsrätliche Kommission bestimmt worden7. Den Haltpunkt, welchen diese Kommission nach den Bestimmungen des letzteren Gesetzes im Reichsrate selbst hatte, habe dasselbe durch das kaiserliche Patent vom 20. September l. J. wohl größtenteils verloren, derselbe könne jedoch durch eine besondere Ah. Ermächtigung der Kommission wieder gewährt werden.

Bei der Beratung dieses Gegenstandes im Schoße der Kommission seien zwei Meinungen von einer gleichen Stimmenzahl vertreten gewesen. Die eine ging dahin, die vorliegende Denkschrift an den Ministerrat zu leiten, nach der anderen sollte aber gar kein Schritt in dieser Beziehung unternommen und die im Gesetze enthaltene Funktion der Staatsschuldenkontrollkommission von derselben stillschweigend fortgeführt werden. Bei gleicher Stimmenzahl habe Fürst Colloredo für die Vorlage der Denkschrift dirimiert.

Dieser Beschluß könne nur als erwünscht von Seite der Regierung angesehen werden, weil bei fernerer stillschweigender Fortführung der Ausübung der Staatsschuldenkontrolle sich bei dem Abschlusse des bevorstehenden Staatsanlehens Anstände hätten ergeben können8, während jetzt infolge der Vorlage der Denkschrift die Sache sich viel besser werde ordnen lassen. Die Schwierigkeit liege zunächst in der Form, in welcher die Denkschrift beantwortet werden soll, es müsse dabei aber auch darauf Bedacht genommen werden, daß eine Grundlage gefunden werde, wodurch das Gewissen der Mitglieder der Kontrollkommission gedeckt || S. 98 PDF || erscheint. Graf Belcredi glaubte in dieser Beziehung vorschlagen zu sollen, Se. Majestät dürfte an den Fürsten Colloredo ein Ag. Handschreiben zu richten geruhen, worin vor allem in verbindlichen Worten der Ah. Befriedigung Ausdruck verliehen wird, daß die Kommission ihre Funktionen bis zu dem Zeitpunkte, in welchem neue Anordnungen getroffen sein werden, ununterbrochen fortzusetzen bereit sei. Sodann dürften Se. Majestät den Ah. Wunsch auszusprechen geruhen, daß die Kommission auf Grund des Gesetzes vom 13. Dezember 1862 und der Ah. kaiserlichen Ermächtigung ihre Tätigkeit auch während der Zeit der sistierten Wirksamkeit des Reichsratsstatutes fortsetze und daher die Gebarung mit der Staatsschuld der eindringlichsten Kontrolle unterziehe, bei Abschluß eines Anlehens die Staatsschuldverschreibungen unter Hinweisung auf die besondere Ah. Ermächtigung kontrasigniere und sooft sie es für angemessen erachte, jedenfalls aber nach jedem Semester über ihre Wahrnehmungen unmittelbar einen Vortrag an Se. Majestät erstatte, welcher zur allgemeinen Kenntnis zu bringen sein wird. Endlich dürften Se. Majestät den Fürsten Colloredo aufzufordern geruhen, diesen Ah. Wunsch der Kommission bekannt zu geben und sodann schleunigst hierüber au. Vortrag zu erstatten9.

Nachdem der Finanzminister noch insbesondere hervorgehoben hatte, daß auf die Fortsetzung der Tätigkeit der Kontrollkommission in ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung ein um so größeres Gewicht gelegt werden müsse, als sonst, wenn vielleicht neue Mitglieder dieser Kommission ernannt werden würden, der Staatskredit empfindlich erschüttert werden würde, trat die Konferenz einhellig dem Antrage des vorsitzenden Staatsministers bei, welcher schließlich noch sein Vorhaben kundgab, Sr. Majestät die au. Bitte vortragen zu wollen, den von dem Fürsten Colloredo zu erstattenden au. Vortrag an das Präsidium des Ministerrates Ag. leiten zu wollen, dessen Aufgabe es sein werde, auf der gewonnenen Grundlage einen definitiven Antrag zur Ah. Schlußfassung zu unterbreiten.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Schönbrunn, den 23. Oktober 1865. Franz Joseph.