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Nr. 554 Ministerrat, Wien, 22. März 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 22. 3.), Mecséry, Schmerling, Lichtenfels, Hein; BdR. Erzherzog Rainer 29. 3.

MRZ. 1357 – KZ. 819 –

Protokoll über die am 22. März 1865 abgehaltene Besprechung unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Haltung der Regierung gegenüber dem Antrag des Abgeordneten Dr. Berger wegen Erläuterung des § 13 des Februarpatents

Der Staatsminister erachtete es für notwendig, in Erörterung zu nehmen, welchen Standpunkt die Regierung bei der Behandlung des Antrages des Abgeordneten Dr. Berger wegen Erläuterung des § 13 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861 in dem darüber zusammengesetzten Ausschusse und später im Abgeordnetenhause selbst einzunehmen habe1.

Nach seiner Auffassung bezwecke der Antrag keine Erläuterung des Gesetzes, er involviere vielmehr eine Änderung der Verfassung, denn es könne doch nicht als eine bloße Erläuterung angesehen werden, wenn durch das proponierte Gesetz etwas anderes ausgesprochen werden soll, als was im Wortlaute des § 13 enthalten ist. Alles aber, was den wirklichen Inhalt des § 13 alteriert, müsse von Seite der Regierung als Abänderung der Verfassung betrachtet werden, wozu eine Zweidrittel-Majorität erforderlich wäre. Es werde aber auch Aufgabe sein darzustellen, daß alle Auslegungen über die Bedeutung des § 13, die man der Regierung in die Schuhe schieben wolle, bis jetzt jeder Begründung entbehren. Eine offizielle Auslegung des § 13 sei noch nicht gegeben worden. Auch bei dem Gesetze über die Prisengerichte sei von einer Genehmigung des Reichsrates keine Rede gewesen. Die vom Referenten selbst verfaßte Formel laute: Das Abgeordnetenhaus erkenne den Vorgang bezüglich der Prisengerichte als in den Umständen gerechtfertigt2. Die Regierung habe weder wörtlich noch tatsächlich ihre Ansicht kundgegeben, als wenn sie im § 13 das Recht der umfassendena Legislation oder der Verfassungsänderung erkennen wollte. Die Verordnung vom 17. Februar 1863 betreffend die Kundmachung der Landesgesetze habe einen beinahe administrativen || S. 232 PDF || Charakter3, die Ah. Entschließung vom 15. Juni 1863 bezüglich der Begünstigungen für die Bodenkreditanstalten sei kein exzeptioneller und überhaupt kein legislativer Fall im strikten Sinne des Wortes4, und ebenso habe die Verordnung vom 21. März 1864 bezüglich der Prisengerichte nur eine Norm über das Verfahren enthalten und den Charakter einer transitorischen Verfügung an sich getragen5. Die kaiserliche Regierung habe nichts unternommen, was den Anschein hätte, als wenn sie gewillt wäre, unter Anwendung des § 13 eine Kodifikation vorzunehmen oder die Verfassung zu ändern. Wenn aber an die Regierung die Frage herantrete, wie denn sie den § 13 auslege, dürfte anzudeuten sein, daß sie nach dem Wortlaute des Gesetzes darunter die Berechtigung verstehe, in Abwesenheit des Reichsrates Maßregeln, die sie als notwendig erkennt, zu treffen, welche Verfügungen ohnedem mehr transitorisch sein werden und nicht eigentliche Akte der Gesetzgebung betreffen. Wenn die Regierung diesen Standpunkt festhalte, könne sie aber kein Bedürfnis erkennen, den § 13 zu ändern, sie müsse vielmehr den Gedanken bekämpfen, daß im gegenwärtigen Stande, wo die der Durchführung der Verfassung entgegenstehenden Hindernisse noch nicht überwunden und die transleithanischen Länder im Reichsrate noch nicht vollständig vertreten sind6, irgend eine Änderung an der Verfassung zugelassen werden könnte. Referent und Minister Ritter v. Hein, welche im Ausschusse erscheinen werden, beabsichtigen jedoch, sich im Ausschusse sehr reserviert zu halten und die schlagenden Gründe sich für die Behandlung des Gegenstandes im Hause selbst vorzubehalten.

Der Staatsratspräsident fand es bedenklich, sich über den § 13 so zu erklären, als wenn der Regierung nicht das Recht zustünde, bei dringender Notwendigkeit auch Akte der Legislation jeder Gattung vorzunehmen. Das Gesetz spreche allerdings von Maßnahmen und Verfügungen, jedoch von solchen, bei denen die Mitwirkung des Reichsrates erforderlich wäre. Solche sind aber Gesetzgebungsakte, folglich müsse die Regierung auch befugt sein, in dringenden Fällen jeder Art Gesetze nach § 13 zu erlassen, und dieses Recht könne sie nicht aus der Hand geben. Darin gab Votant übrigens dem Staatsminister Recht, daß der Dr. Bergersche Gesetzentwurf keine Erläuterung des § 13, sondern eine Abänderung der Verfassung enthielte, auf die man jetzt nicht eingehen könne. Ein drängender Anlaß hiezu sei auch keineswegs vorhanden, denn die Regierung habe nichts getan, was eine Besorgnis erregen könnte. Das müßte man freilich zugeben, daß mit Anwendung des § 13 Mißbrauch geschehen könnte, hierüber eine andere Bestimmung zu treffen, werde jedoch erst dann an der Zeit sein, wenn man über die Verfassung im ganzen traktieren werde. Zwischen einzelnen Akten der Legislation und der Kodifikation oder Erlassung von ganzen Gesetzeswerken bestehe kein streng abschneidender Unterschied, denn man könne auch mit drei Zeilen in Gesetz erlassen, welches die wesentlichsten und eingreifendsten legislativen Bestimmungen enthielte, daher müsse es Votant entschieden widerraten, sich auf ein Feld zu begeben, wo für die Auslegung keine Grenzen wären und wo zugegeben würde, daß || S. 233 PDF || im Sinne des § 13 unter Maßregeln nicht auch legislative Akte zu verstehen wären. Der Polizeiminister meinte, es werde vor allem darauf ankommen, klar auszusprechen, daß der Dr. Bergersche Gesetzentwurf keine Erläuterung oder Ergänzung des § 13, sondern eine wirkliche Änderung der Verfassung enthalten würde, da die beantragten Bestimmungen eine wesentliche Beschränkung des der Krone durch den § 13 vorbehaltenen Rechtes veranlassen würden. Bezüglich der Form wäre zu erklären, daß bei den derzeitigen unfertigen und gegenüber einem Teile der Monarchie noch nicht geklärten Verfassungsverhältnissen jeder Änderung entgegengetreten werden müsse. Wenn dann weiter die Frage der Stellung der Regierung gegenüber dem materiellen Inhalte hervortreten sollte, werde zu erklären sein, daß die Regierung keinen Anlaß erkenne, sich in irgend einer Art über die Auslegung des § 13 auszusprechen. Die Regierung werde nach ihrer Auffassung in jedem einzelnen Falle vorgehen, sie halte sich aber nicht für verpflichtet, eine solche authentische Auslegung zu geben, zu welcher sie übrigens für sich allein ebensowenig als das Abgeordnetenhaus berechtiget wäre. Bezüglich der Frage, ob eine solche Auslegung notwendig sei, werden zwei schlagende Gründe angeführt. Erstens, daß unter Anwendung des § 13 auch die Verfassung aufgehoben werden könnte. Da werde zu sagen sein, daß, wenn die Verfassung keine andere Garantie hätte, ein Paragraph sie einer solchen Absicht gegenüber gewiß nicht schützen würde. Die Garantie liege in anderen Momenten und vor allem in dem feierlichen Worte Sr. Majestät des Kaisers. Zweitens, daß innerhalb der durch den § 13 gegebenen Grenzen Bestimmungen getroffen werden können, durch welche die Rechte des Reichsrates beeinträchtigt werden könnten. Da wäre anzudeuten, daß die Macht der Krone, solche Bestimmungen zu erlassen, vom Standpunkte der gegebenen Verfassung behauptet werden müsse, und daß bei dem dermaligen Stande der Verfassungsentwicklung die Räte der Krone nicht darauf einraten können, auf eine Verfassungsänderung einzugehen. Der Minister Ritter v. Hein meinte, daß es schon eine Folge des von den Ministern unter sich selbst gegebenen Wortes sei, sich bei diesem Gegenstande in der Reserve zu halten. Votant glaubte auch, daß der Staatsminister gewiß der gleichen Ansicht wie der Staatsratspräsident über das Recht der Regierung, legislative Akte nach § 13 vorzunehmen, sei. Daß der § 13 noch für längere Zeit, so lange die unfertigen Zustände bestehen, unentbehrlich sei und intakt erhalten werden müsse, darüber war Votant mit dem Polizeiminister einverstanden. Der § 13 sei die Brücke gewesen, um aus dem Oktoberdiplom in die Verfassung vom 26. Februar zu gelangen. Der Antrag des Dr. Berger, nach welchem die Negation eines Hauses hinreichen würde, um ein unter Anwendung des § 13 erlassenes Gesetz als nicht mehr zu Recht bestehend zu erklären, würde aber die Grenzen der Interpretation gewiß überschreiten und eine wahre Änderung der Verfassung enthalten. Votant bemerkte endlich, daß man auch dazu kommen werde, auf die Invektive zu antworten, daß der Bergersche Antrag der Prüfstein für die echte konstitutionelle Gesinnung der Minister sein dürfte7. Dieser Herausforderung werde aber einfach mit der Erklärung zu begegnen sein, daß die Minister keine Probe in der Theorie der Verfassung überhaupt, sondern in der gegebenen Verfassung abzulegen haben.

|| S. 234 PDF || Nachdem der Staatsminister noch das Unpraktische des Bergerschen Antrages bezüglich des Zeitpunktes, zu welchem eine nach § 13 getroffene gesetzliche Anordnung ihre Wirksamkeit zu verlieren hätte, mit dem Beifügen dargestellt hatte, daß im Sinne der Verfassung ein bestehendes Gesetz nur wieder durch ein neues Gesetz aufgehoben oder modifiziert werden könne, einigte sich die Konferenz über den einzuhaltenden Vorgang dahin, es sei der Standpunkt festzuhalten, daß der Antrag des Dr. Berger weder eine Erläuterung oder Ergänzung des § 13, sondern eine Verfassungsänderung wäre, gegen welche sich die Regierung dermalen prinzipiell aussprechen müsse. Zu einer Auslegung des § 13 sei jedoch, abgesehen davon, daß sie die Regierung einseitig nicht geben könnte, kein drängender Anlaß vorhanden.

Der Polizeiminister gab nachträglich das beiliegende schriftliche Votumb zum Protokolle8.

II. Maßnahmen anläßlich der Behandlung des Staatsvoranschlags für 1865 im Plenum des Abgeordnetenhauses

Der Staatsminister brachte zur Kenntnis der Konferenz, bezüglich der Beratung des Finanzausschußberichtes über das Budget pro 1865 im Abgeordnetenhause9 bereits die Einleitung getroffen zu haben, daß bei den Debatten bei jedem Ministerium und jeder Zentralstelle mit Ausnahme des Finanzministeriums von der Regierungspartei der Antrag werde gestellt werden: „Mit Auflassung aller Unterabteilungen“. Die Devise des Hauses werde „Ökonomie“ sein, und es werde überall, wo die Anforderungen der Regierung geringer seien als die vom Finanzausschusse beantragten Summen, für die Positionen der Regierung stimmen. Er werde übrigens jeden Tag mit den Abgeordneten der ministeriellen Partei zusammenkommen und mit ihnen den einzuhaltenden Vorgang besprechen, vorläufig aber künftigen Samstag bei sich eine Generalversammlung derselben abhalten, wo er die Gedanken der Regierung klarlegen werde.

Die Konferenz nahm diese Mitteilung zur Kenntnis, wobei nur der Polizeiminister sich zur Bemerkung veranlaßt fand, daß die Regierung an dem, was sie als das Minimum hingestellt habe, unter allen Umständen festhalten müsse, weil sie sonst ihre günstige Position gegenüber dem Herrenhause aufgeben würde10.

III. Beratungen über die Strafgesetznovelle im Staatsrat

Der Staatsratspräsident eröffnete, daß das Referat über die Strafnovelle im Staatsrate bereits verfaßt sei, und lud den Polizeiminister, den Staatsminister, den Minister Ritter v. Lasser und den Minister Ritter v. Hein ein, bei den Beratungen dieses Gegenstandes im Staatsrate zu erscheinen.

Der Staatsminister glaubte, daß mit diesen Beratungen erst nach dem Zustandekommen des Finanzgesetzes zu beginnen wäre11.

IV. Vorlage des Zolltarifs im Abgeordnetenhaus

Der Staatsminister bezeichnete es als notwendig, die staatsrätlichen Beratungen über den Zolltarif möglichst zu beschleunigen, da das Abgeordnetenhaus mit der Ausarbeitung der Vorlagen zu Ostern fertig sein werde und sonst keinen Stoff für seine Tätigkeit haben würde.

Der Staatsratspräsident erwiderte, daß der bezügliche staatsrätliche Referent den letzten Akt über diesen Gegenstand erst vor wenig Tagen erhalten habe, daß derselbe || S. 236 PDF || jedoch mit seiner Arbeit bereits so weit vorgeschritten sei, daß die Beratungen im Staatsrate in einigen Tagen werden beginnen können, so daß von Seite des Staatsrates kein Hindernis obwalten werde, daß diese Vorlage an das Abgeordnetenhaus nach den Osterfeiertagen gemacht werden könne12.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 29. März 1865. Empfangen 29. März 1865. Erzherzog Rainer.