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Nr. 388 Ministerrat, Wien, 3. September 1863 – Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 3. 9.), Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Forgách, Burger, Hein 24. 9., Mertens, Kalchberg 24. 9.; abw. Rechberg, Degenfeld, Wickenburg, Lichtenfels, Esterházy; BdR. Erzherzog Rainer 1. 2. 1864.

MRZ. 1193 – KZ. 4087 –

Protokoll II des zu Wien am 3. September 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Beantwortung der Adresse des siebenbürgischen Landtages auf das Ah. Begrüßungsreskript vom 15. Juni 1863

Der erste Gegenstand der Beratung betreffend die Ah. Beantwortung der Adresse der auf dem Landtage versammelten Vertreter des Großfürstentums Siebenbürgen auf das Ah. Begrüßungsreskript vom 15. Juni l. J. erscheint im besonderen Protokolle I1.

II. Mitteilung der Budgetverhandlungsakten der 1859er Ersparungskommission an das Präsidium des Abgeordnetenhauses

Der Finanzminister brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß das Präsidium des Abgeordnetenhauses die Bitte um Mitteilung der Budgetverhandlungsakten der im Jahre 1859 bestandenen Ersparungskommission gestellt habe, weil dieselben von dem Finanzausschusse bei Prüfung des Voranschlages des Ministeriums des Äußern pro 1864 benötigt werden2. Diese Akten befinden sich in dem Kabinette Sr. Majestät, und es sei schon im vorigen Jahr ein gleiches Ansinnen des Präsidiums des Abgeordnetenhauses damit erledigt worden, daß demselben Auszüge aus den erwähnten Akten mit dem Bedeuten mitgeteilt wurden, die Akten selbst könnten – weil in Händen Sr. Majestät befindlich – nicht übermittelt werden. Da die mitgeteilten Auszüge von dem Präsidium des Abgeordnetenhauses dem Ministerium nicht wieder zurückgestellt worden seien, mithin dem betreffenden Ausschusse ohnehin zu Gebote stehen, beabsichtige er, daß vorliegende Ansuchen in gleicher Weise wie im vorigen Jahre zu erledigen3.

Der Minister Ritter v. Hein erklärte sich hiemit zwar einverstanden, bemerkte jedoch, daß er nicht zuverlässig wisse, ob im vorigen Jahr auch die das Ministerium des Äußern betreffenden Auszüge aus den Budgetverhandlungsakten der 1859er Ersparungskommission dem Abgeordnetenhause mitgeteilt worden seien. Der Finanzminister gab die Zusicherung, hierwegen genau Nachschau pflegen || S. 285 PDF || lassen zu wollen und eventuell die das Ministerium des Äußern betreffenden Auszüge dem Präsidium des Abgeordnetenhauses nachträglich mitzuteilen, das Ansuchen des letzteren aber in der besprochenen Weise zu erledigen.

Der Ministerrat war hiermit einverstanden4.

III. Verzehrungssteueraversum von Triest

Der Staatsrat Freiherr v. Geringer referierte, es habe der Finanzminister mit dem au. Vortrage vom 20. August l. J., Z. 29702, mit Rücksicht auf den in Triest gegen die Vorjahre eingetretenen Mehrverbrauch von steuerbaren Gegenständen und auf den mittlerweilen eingetretenen weiteren Aufschwung in dem Verkehrsleben der gesamten Stadt den Antrag gestellt, daß das Verzehrungssteueraversum von Triest, welches pro 1863 laut Ah. Entschließung vom 6. Oktober 1862 mit der Grundgebühr von 606.375 fl. nebst 20% Zuschlage von 121.274 fl., sonach mit 727.650 fl. bestimmt war5, für das Verwaltungsjahr 1864 mit dem Betrage von 650.000 fl. nebst den hievon entfallenden 20% Zuschlag von 130.000 fl. festgesetzt werde, wonach sich dieses Aversum mit 780.000 fl. herausstelle und jenes des Vorjahres 1863 um 52.350 fl. übersteigen würde6. Der Staatsrat habe eine weitere Erhöhung des Aversums nicht für begründet gehalten, weil sich nach den Vorlagen die Verhältnisse nicht geändert haben, unter welchen mit der obigen Ah. Entschließung das Aversum zuletzt festgesetzt worden sei. Der Staatsrat sei demnach der Meinung gewesen, daß es auch für das Verwaltungsjahr 1864 bei der für das Verwaltungsjahr 1863 festgesetzten Höhe des Verzehrungssteueraversums zu verbleiben habe7.

Der Finanzminister hielt seinen Antrag unter Hervorhebung der in seinem au. Vortrage entwickelten Motive aufrecht, und es traten demselben in Erwägung, daß die Erhöhung des Aversums mit Rücksicht auf die Verhältnisse der Stadt Triest durchaus nicht namhaft sei, alle übrigen Stimmführer jedoch mit der Modifikation bei, daß die Erhöhung des Aversums für die nächsten drei Jahre festgesetzt werde, weil dann die Gemeinde die Aussicht haben werde, einen höheren Pachtzins als bei nur einjährigem Pachtzins zu erlangen, da erfahrungsmäßig bei längerer Pachtzeit gewöhnlich höhere Pachtzinse erzielt werden und es sich eben um die Erneuerung der Verpachtung der dazj civici handle8.

IV. Streit zwischen der Nord- und der Staatseisenbahn-Gesellschaft

Der Minister Ritter v. Lasser referierte über den Inhalt des au. Vortrages des Handelsministers vom 8. Juli l. J., Z. 6156/494, womit letzterer die Bitte stellte, Se. Majestät geruhe der Aktiengesellschaft der Kaiser-Ferdinands-Nordbahn die angesuchte Konzession zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn von Stockerau nach Budweis mit einer Zweigbahn von Platt über Znaim nach Teschitz zum Anschlusse || S. 286 PDF || an die Brünn–Rossitzer Bahn9 unter den vereinbarten Konzessionsbedingungen zu erteilen und zugleich Ag. zu gestatten, daß der österreichischen Staatseisenbahngesellschaft die Konzession für Eisenbahnen von Marchegg einerseits nach Wien und andererseits in der Richtung über Znaim nach Kolin mit dem Beisatze in Aussicht gestellt werden dürfe, daß derselben für den Fall, als ihr die Koliner Linie nicht mehr konvenieren sollte, die Führung der Verbindungsbahn von Diószeg aus gestattet werden würde, falls sie sich nicht in der Lage befände, einen anderen, ebenfalls zulässigen Ausgangspunkt in Vorschlag zu bringen10. Der Referent schilderte die Phasen, welche diese Verhandlung durchmacht, und das Stadium, in welchem sich dieselben befinden, und bemerkte, daß die zwischen der Nordbahn und der Staatseisenbahngesellschaft seit längerer Zeit bestehenden Differenzen ihren Ursprung in dem dieser letzteren Gesellschaft eingeräumten Rechte, ihre südöstliche Linie mit der nördlichen Staatseisenbahn in Verbindung zu bringen, haben, welches Recht in einer nach der Ansicht der Nordbahngesellschaft unzulässigen Weise zur Geltung gebracht werden wolle11.

Der Staatsrat habe sich dafür ausgesprochen, daß die Konzession zum Baue einer Eisenbahn nach Budweis mit einer Zweigbahn von Platt über Znaim nach Teschitz nach dem Antrage des Handelsministers der Nordbahngesellschaft zu erteilen und daß es dem Handelsminister zu überlassen wäre, das Gesuch der Staatseisenbahngesellschaft im eigenen Wirkungskreise zu erledigen12, wobei in letzterer Beziehung geltend gemacht worden sei, daß das Inaussichtstellen einer Eisenbahnkonzession kein Gegenstand einer Ah. Entschließung sein könne und daß überhaupt das Inaussichtstellen der Gestattung, die Verbindungsbahn von Diószeg ausführen zu können, großen Bedenken unterliegen würde, weil, wenn diese von Diószeg ausgeführte Verbindungsbahn die privilegierten Nordbahnlinien durchschneide und von dem Durchschneidungspunkte an die Richtung auf einen Zwischenpunkt oder Endpunkt derselben nehme, die Nordbahn abermals ihr Privilegium als verletzt erklären und Protest erheben würde, daher in solchem Falle die Konzession nur bedingungsweise oder gar nicht erteilt werden könnte13.

|| S. 287 PDF || Stante hoc habe sich Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer bestimmt gefunden, die vorliegende Verhandlung in einem engeren Ministerialkomitee, wozu er (Ritter v. Lasser), der Finanzminister und der Sektionschef des Handelsministeriums, Freiherr v. Kalchberg, gnädigst berufen worden seien, beraten zu lassen14. Es habe sich dabei um die Frage gehandelt, ob die Konzession zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn von Wien nach Budweis mit einer Zweigbahn von Platt über Znaim nach Teschitz zum Anschlusse an die Brünn–Rossitzer Bahn mit Rücksicht auf die hiebei in Betracht kommenden Verhältnisse der Nordbahn oder der französischen Staatseisenbahngesellschaft zu verleihen sei. Die Lösung dieser Frage sei dadurch erschwert, weil die Staatsverwaltung einerseits gegenüber der Staatseisenbahngesellschaft die vertragsmäßige Verbindlichkeit habe, derselben die Vereinigung ihrer südöstlichen Linie mit einem der Äste der Bodenbach–Brünn–Olmützer Bahn durch eine Verbindungsbahn zu gestatten15, und weil die Staatsverwaltung andererseits nur eine solche Konzession verleihen und nur einen solchen Ausgangspunkt bestimmen könne, wodurch das Privilegium der Nordbahn nicht verletzt werde, weil sie sonst der Nordbahn ersatzpflichtig würde. Belangend die Verbindung der südöstlichen mit der nördlichen Staatseisenbahn in der projektierten Richtung von Großenzersdorf bis Brünn hat die österreichische Finanzprokuratur dieselbe mit dem Nordbahnprivilegium nicht unvereinbar gefunden. Die Nordbahn könne auch ihr Privilegium durch die Verleihung der Konzession zu einer Eisenbahn von Wien bis Budweis mit einer Zweigbahn von Platt bis Znaim an die französische Staatseisenbahngesellschaft nicht als verletzt behaupten, weil diese Bahnen keinen der End- oder Zwischenpunkte der privilegierten Seitenbahnen der Nordbahn mit deren Hauptbahnlinie verbinden. Zweifelhaft aber erscheine es, zwar nicht nach dem Wortlaute, doch aber nach dem Geiste des Nordbahnprivilegiums, ob in einer der französischen Staatseisenbahngesellschaft verliehenen Konzession zur Fortsetzung der Eisenbahn von Znaim bis Teschitz zum Anschlusse an die Brünn–Rossitzer Bahn nicht eine Verletzung des Nordbahnprivilegiums gelegen sei, weil von Rossitz bis Brünn bereits eine Eisenbahn bestehe16 und die Zweigbahn der Hauptbahn Wien–Budweis über Znaim zum Anschluß an die Brünn–Rossitzer Bahn geführt werden soll, wodurch eine mittelbare Verbindung zwischen Wien und Brünn hergestellt würde. Im administrativen Wege lasse sich ein maßgebendes allseitig bindendes Erkenntnis hierüber nicht fällen, weil, wenn die Staatsverwaltung durch die Verleihung der erwähnten Konzession an die französische Staatseisenbahngesellschaft eine Verletzung des Nordbahnprivilegiums als nicht vorhanden ansehen würde, der Nordbahn gleichwohl der ordentliche Rechtsweg offen stehen und der Zivilrichter es sein würde, der über die Frage, ob eine Verletzung eingetreten und ob die Staatsverwaltung der Nordbahn zur Ersatzleistung verpflichtet sei, zu entscheiden berufen wäre17. Bei der Doppelstellung, welche die Staatsverwaltung gegenüber dieser Frage || S. 288 PDF || einnehme und welche die Lösung derselben erschwere, sei in dem Ministerialkomitee die Anschauung ursprünglich keine gleiche gewesen, später sei jedoch ein Kompromiß zustande gekommen, nach welchem eine definitive Entscheidung über die vorliegende, noch nicht spruchreife Verhandlung nicht vorzunehmen, diese Verhandlung aber mit Erfolg um einen Schritt weiterzubringen wäre, und zwar dadurch, daß jetzt mit einer Konzessionserteilung nicht vorzugehen, dem Handelsministerium jedoch eine feste Richtung vorzuzeichnen wäre, nach welcher dasselbe mit den konkurrierenden Eisenbahngesellschaften die Verhandlungen mit Beschleunigung und Nachdruck zu führen hätte. Das Ministerialkomitee habe sich darüber geeinigt, daß bei der Behandlung dieser Angelegenheit außer den allgemeinen Interessen vorzugsweise zwei Gesichtspunkte im Auge zu behalten wären, nämlich 1. daß diese Gelegenheit wahrgenommen werde, um die der Staatseisenbahngesellschaft im § 7 des mit ihr am l. Jänner 1855 geschlossenen Additionalartikels gemachte Zusicherung einer unmittelbaren Verbindung ihrer nordwestlichen mit ihrer südöstlichen Bahnlinie zur Erfüllung zu bringen18 und auf diese Art eine für die Staatsverwaltung lästige Verbindlichkeit loszuwerden, und 2. daß die neuen Eisenbahnkonzessionen das Mittel darbieten sollen, möglichst billige Kohlen nach Wien und die den Trassen nahe gelegenen Industriebezirke zu bringen, weil dann die Rossitzer Kohle viel billiger werde nach Wien gebracht werden können als dermalen die Ostrauer Kohle, bezüglich welcher die Nordbahn eine monopolistische Stellung einnehme, und bei Fortsetzung der Bahn von Budweis nach Pilsen die dortigen mächtigen Kohlereviere dem Verkehre würden erschlossen werden, wodurch gleichfalls eine Preisermäßigung der Kohle würde erzielt werden.

Nachdem der Finanzminister und der Sektionschef Baron Kalchberg ihre besonderen Ansichten, welche sie ursprünglich im Ministerialkomitee vertraten, dargestellt und Edler v. Plener insbesondere hervorgehoben hatte, daß die Nordbahn gegen die Linie Rossitz–Wien dann nichts einwenden könne, wenn der Lokalverkehr beschränkt bleibt und diese Bahn lediglich als Kohlenbahn der Benützung übergeben werde, und der referierende Minister Ritter v. Lasser seine Meinung ausgesprochen hatte, daß man sich jetzt um das Nordbahnprivilegium gar nicht kümmere, die Frage aber wegen Ausführung einer Zweigbahn von Znaim zum Anschlusse an die Rossitzer Bahn dadurch zur Entscheidung bringen solle, indem man es der französischen Staatseisenbahngesellschaft durch Erteilung einer bedingten Konzession ermöglicht und überläßt, gegen die Nordbahngesellschaft mit einer Aufforderungsklage aufzutreten und ihr bezüglich jener Rechte, welche sie durch den erhobenen Protest verwahren wolle19, das ewige Stillschweigen aufzuerlegen, teilte letzterer der Konferenz die Anträge mit, über welche sich das Ministerialkomitee in diesen Fragen geeinigt hatte und welche von dem Komitee in die Form einer Ah. Entschließung nach Beilagea gebracht worden sind.

|| S. 289 PDF || Der Minister Ritter v. Hein bemerkte hierauf, daß auf die beantragte Weise nach seiner Meinung die Sache nicht abgetan sein werde. Er hege große Bedenken gegen die Idee, der Staatseisenbahngesellschaft die Konzession zu der bezeichneten Kohlebahn zu erteilen, indem auch hiebei ein Eingriff in das Privilegium der Nordbahn vorgenommen würde. Ein Blick auf die Landkarte genüge, um zu ersehen, daß die neuprojektierte Bahn Großenzersdorf–Znaim–Rossitz–Brünn mit der Nordbahn Wien–Brünn ein Parallelogramm beschreibe und offenbar eine direkte Verbindung von Wien nach Brünn damit geschaffen würde. Es könne hienach kein Zweifel sein, daß bei Erteilung der fraglichen Konzession das Gewicht der Gründe sich zugunsten der Nordbahn neige, und zwar um so mehr, als die Bestimmung des § 7 des mit der Staatseisenbahngesellschaft geschlossenen Additionalartikels vom 1. Jänner 1855 20 der Erteilung der Konzession an die Nordbahn durchaus nicht entgegenstehe. Die Berührung der Nordbahn gehe auch nur die Staatsverwaltung an, und er sehe nicht ein, wie das Ärar dieselbe von sich ablehnen und zur Anstrengung der Aufforderungsklage die Staatseisenbahngesellschaft herbeiziehen könne. Er besorge, daß der Staat hiebei durch Ersatzleistungen an die Nordbahn in Schaden kommen werde.

Alle übrigen Stimmführer erklärten sich mit den Anträgen des Ministerialkomitees beziehungsweise mit dem von selbem formulierten Resolutionsentwurfe einverstanden21.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 31. Jänner 1864. Empfangen 1. Februar 1864. Erzherzog Rainer.