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Nr. 327 Ministerrat, Wien, 5. März 1863 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 5. 3.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy; abw. Burger, Hein; BdR. Erzherzog Rainer 21. 3.

MRZ. 1131 – KZ. 901 –

Protokoll des zu Wien am 5. März 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Ernennung des Gubernialrates Johann Graf Nemes zum zweiten Vizepräsidenten des siebenbürgischen Guberniums

Der Minister Graf Nádasdy referiert, der Präsident des siebenbürgischen Guberniums Graf Crenneville habe die Wiederbesetzung der durch den Tod des Kozma erledigten Gubernialvizepräsidentenstelle beantragt und für diesen Posten den geheimen und Gubernialrat Graf Nemes vorgeschlagen. Da der Vorgeschlagene im Lande einen sehr guten Namen hat und schon früher im Gubernium sehr gute Dienste geleistet habe, so sei Graf Nádasdy mit dieser Wahl einverstanden, jedoch unter der Voraussetzung, daß Nemes in politischer Beziehung offen und rückhaltlos die Staatsprinzipien des kaiserlichen Diplomes vom 20. Oktober 1860 und des kaiserlichen Patentes vom 26. Februar 1861 anerkenne und für die Rechtsgültigkeit und Durchführung dieser Staatsgrundsätze auch im Fürstentum Siebenbürgen einzustehen und zu wirken entschlossen sei. Nachdem Graf Crenneville in dieser Beziehung befriedigend geantwortet und berichtet habe, daß Graf Nemes ohneweiters entschlossen sei, wo und wann immer sich rückhaltlos für den Standpunkt des 20. Oktobers und des 26. Februars auszusprechen sowie für die Durchführung der diesfalls Ah. erlassenen Staatsgrundgesetze auch mitzuwirken, so habe nunmehr Graf Nádasdy den au. Antrag auf die Ag. Ernennung des Grafen Nemes zum zweiten Vizepräsidenten || S. 275 PDF || des siebenbürgischen Guberniums (der erste Vizepräsident wird Popp) au. unterbreitet.

Dem Ministerrate ergab sich hierwegen keine Erinnerung1.

II. Ministerialverordnung betreffend den Waffentransport in das Königreich Galizien

Unterm 15. März 1861 wurde vom Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Justiz- und Polizeiministerium bezüglich der Waffentransporte nach den ungarischen Ländern angeordnet, daß vor Erteilung der Bewilligung der Waffengeleitschein zum Transporte von Waffen nach Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien und Slawonien genaue Erhebungen über den Besteller, dann über die Bestimmung und den Zweck der Sendung zu pflegen sind, daß eine solche Prüfung auch der Vidierung von Frachtbriefen und Versendungskarten voranzugehen habe sowie, daß jedesmal zur Ausstellung des Waffengeleitscheines oder der Vidierung die Zustimmung des Polizeiministeriums einzuholen ist. Der Polizeiminister findet es bei den gegenwärtigen Verhältnissen angemessen, ja notwendig, daß diese im Jahre 1861 bezüglich Ungarns getroffene Maßregel jetzt auch für Galizien in Anwendung komme, und trägt daher darauf an, daß von Seite des Staatsministeriums eine ähnliche Verordnung rücksichtlich Weisung an die betreffenden Behörden auch bezüglich Galiziens erlassen werde.

Die Konferenz war einverstanden, und wird der Staatsminister sofort das Erforderliche in dieser Beziehung veranlassen2.

III. Ablehnung der Ah. Sanktion für das vom oberösterreichischen Landtag beschlossene Gesetz über die Aufhebung der Brot- und Fleischsatzung

Der Staatsminister referiert, der oberösterreichische Landtag wurde aufgefordert, die Frage wegen Aufhebung der Brot- und Fleischsatzung3 im allgemeinen, den Gebietsumfang und die sonstigen Modalitäten, für [den] und unter welchen die Aufhebung zu verfügen wäre, in Erwägung zu ziehen und seinen Vorschlag nach § 19 der Landesordnung4 abzugeben. Der Landtag ging in die Beratung ein, faßte jedoch seinen Beschluß in Form eines Landesgesetzes, dessen Entwurf nun zur Erwirkung der Ah. Sanktion vorliege. Der Staatsminister sehe sich jedoch nicht in der Lage, die Ah. Sanktion in Antrag bringen zu können, denn kraft des § 55 der Gewerbeordnung5 sei das Staatsministerium ermächtigt, für den Kleinverkauf von Artikeln, die zu den notwendigsten Bedürfnissen des täglichen Unterhaltes gehören, insbesondere für die Fleischausschrottung und die Brotbäckerei, die Einführung oder Aufhebung von Preissatzungen auszusprechen. Es handle sich daher bei der vorliegenden Frage nur um eine administrative Verfügung, und Ritter v. Schmerling habe || S. 276 PDF || daher au. beantragt, daß Se. Majestät diese Ah. Sanktion nicht zu erteilen und das Staatsministerium zu beauftragen geruhen möge, in dieser Beziehung aufgrund des § 55 der Gewerbeordnung das Angemessene vorzukehren.

Der Staatsratspräsident erklärte sich mit diesem Antrage vollkommen einverstanden, und es ergab sich hierwegen weiter keine Erinnerung6.

IV. Behandlung der Landtagsbeschlüsse bezüglich der Bewilligungen zu Gemeindeumlagen

Nach § 79 des provisorischen Gemeindegesetzes ist zu höheren Umlagen die Bewilligung durch ein Landesgesetz notwendig7. Da dieser Bestimmung offenbar nicht die Absicht zugrundeliegt, daß bei jeder Bewilligung dieser Art die Förmlichkeiten der zur allgemeinen Kundmachung bestimmten Gesetze beobachtet werden, so wurde auch letzterer Zeit vom Staatsministerium diese Sache mehr als ein administrativer Akt behandelt und diese Bewilligungen über Antrag der Landesausschüsse (außer der Landtagssession) bei Sr. Majestät erwirkt. Da sich aber nun bei den gegenwärtigen Landtagen rücksichtlich der Behandlung dieser Bewilligungen verschieden benommen werde, und von einem Landtage (Oberösterreich) hierfalls ein förmliches Gesetz proponiert wurde, so hat man sich im Staatsministerium zum Behufe der gleichartigen Behandlung der Gemeindezuschläge darin geeinigt, daß bei Bewilligungen dieser Art stets nur ein einfacher Landtagsbeschluß gefaßt, derselbe Sr. Majestät vorgelegt und die Ah. Entschließung hierüber den betreffenden Behörden bekanntgegeben werde, awie dies bezüglich der Ah. Genehmigung von auf höhere Landesumlagen abzielenden Landtagsbeschlüssen in den Landesverfassungen ausdrücklich vorgeschrieben ista, 8. Durch diesen Vorgang werde in der Wesenheit die Bedingung eines Gesetzes, nämlich die Zustimmung eines Landtages und der Ah. Genehmigung Sr. Majestät erfüllt und so auch der Bestimmung des oberwähnten Paragraphes vollkommen Genüge geleistet. Indem der Minister Ritter v. Lasser diese Maßregel zur Kenntnis der hohen Konferenz bringt, bemerkt er, daß auch bereits sämtliche Länderchefs angewiesen wurden, dahin zu wirken, daß der § 79 des provisorischen Gemeindegesetzes in der obigen Weise aufgefaßt und daß behufs der Erwirkung der Ah. Genehmigung immer mehrere gleichnamige Fälle in einer tabellarischen übersichtlichen Form zusammengenommen vorgelegt werden. Der Staatsminister erklärte, daß dieser Vorgang nach genauer Erwägung und Prüfung im Staatsministerium verabredet wurde und von ihm nur gebilligt werden kann. Der Staatsratspräsident erkannte diese Verfügung ebenfalls als sehr zweckmäßig, und ergab sich der Konferenz hierwegen weiter keine Erinnerung9.

V. Konzession für die Hof–Egerer Eisenbahn

Der Staatsratspräsident referierte über den im Staatsrate begutachteten au. Vortrag des Handelsministers vom 30. Jänner 1863, Z. 1008, wegen Verleihung der Ah. Konzession zum Bau und Betriebe der Hof–Egerer Eisenbahn10.

Das Eisenbahnkonsortium in Hof habe um die Konzession dieser Bahn, soweit dieselbe auf österreichisches Gebiet fällt, angesucht. Dieses Konsortium wolle diese Bahn nicht selbst betreiben, sondern würde diesen Betrieb die Generaldirektion der königlich bayrischen Verkehrsanstalten pachtweise übernehmen. Bezüglich dieser projektierten Eisenbahnverbindung sei schon in dem mit Bayern abgeschlossenen Staatsvertrage vom 21. April 1856 vorgedacht11, indem sich die österreichische Regierung damals geneigt erklärte, eine Eisenbahn von Pilsen über Eger an die bayrische Grenze herzustellen, und für diesen Fall die bayrische Regierung den gleichzeitigen Anschluß der bayrischen Bahnen an die gedachte österreichische Bahn zusagte. Der Handelsminister nahm also das Konzessionsgesuch des Hofer Konsortiums in Verhandlung, setzte sich mit den beteiligten Ministerien in das nötige Einvernehmen, und nachdem ihm dieselben die von ihrem Standpunkte wünschenswerten Konzessionsbestimmungen bekanntgegeben hatten, wurden dem Hofer Konsortium die Bedingungen mitgeteilt, unter welchen die Konzession erteilt werden möchte. Dieses Konsortium habe aber bei dem bestehenden Rechtsverhältnisse zu der oberwähnten Generaldirektion die Vereinbarung der Konzessionsbestimmungen der königlich bayrischen Regierung anheimgegeben, welch letztere sofort ihre Wünsche und Zugeständnisse in neun Punkten zusammenfaßte, von denen die meisten Bestimmungen mehr oder weniger von den hierseitigen Forderungen abweichen, der größte Teil dieser Unterschiede aber auf dem Umstande beruhe, daß die königlich bayrische Regierung den Bau und Betrieb der fraglichen Bahn nicht, wie es anfänglich war, als ein Privatunternehmen, sondern als ein Unternehmen der bayrischen Staatsverwaltung aufgefaßt und behandelt wissen will. Nachdem Referent hier des näheren die einzelnen Bestimmungen und gemachten Zugeständnisse sowie die hierwegen gepflogenen Verhandlungen auseinandersetzt, bemerkt er weiter, es wäre also nun an dem gewesen, auf der vereinbarten Grundlage zum Abschlusse des Staatsvertrages zu schreiten. Der Handelsminister sei jedoch der Ansicht, daß, nachdem einerseits der Vertragsabschluß noch eine geraume Zeit in Anspruch nehmen wird und es andererseits dringend notwendig erscheint, den in diesem Augenblicke bedrängten Arbeitern eine Beschäftigung zu gewähren, dem Hofer Konsortium sogleich die Konzession nach der vorgelegten Konzessionsurkunde Ag. erteilt und gestattet werde, daß wegen Abschlusses des Staatsvertrages mit der königlich bayrischen Regierung die Unterhandlung eingeleitet werde. In diesem Sinne laute der vom Handelsminister vorgelegte Resolutionsentwurf.

|| S. 278 PDF || Im Staatsrat, fährt Freiherr v. Lichtenfels fort, habe der Referent zunächst beanständet, daß von dem ursprünglichen Standpunkte, die hier in Frage stehende Eisenbahn als eine Privatunternehmung zu behandeln, abgegangen und dieselbe als ein Unternehmen der bayrischen Staatsverwaltung aufgefaßt werde, und beantragte daher zur Begegnung dieser Auffassung einen entsprechenden Zusatz in dem Resolutionsentwurf. Die mehreren Stimmen hätten aber noch weitere Bedenken und Anstände, welche der vortragende Präsident in seinem eingehenden Gutachten zusammengefaßt habe. Er verlas sodann dieses Gutachten12 und brachte, gestützt auf die darin angeführten Gründe, folgende Textierung des Resolutionsentwurfes in Antrag: „Die Konzession für die hier in Frage stehende Eisenbahn ist Mir erst dann zur Genehmigung vorzulegen, wenn auch der mit der königlich bayrischen Regierung abzuschließende Vertrag zur Genehmigung geeignet sein wird. In beiden untereinander im Zusammenhang auszufertigenden Rechtsurkunden ist der Grundsatz festzuhalten, daß die Kontrahenten sowohl in Beziehung auf den Bau als auf den Betrieb der Bahn, insoferne nicht ausdrücklich andere Bestimmungen getroffen werden, den in Ansehung der Privateisenbahnen bestehenden österreichischen Gesetzen und kompetenten Behörden unterworfen zu bleiben haben. Sollte sich über die Aufnahme einer allgemein lautenden Bestimmung hierüber nicht vereinigt werden können, so sind wenigstens die betreffenden Bestimmungen des Eisenbahnkonzes­sionsgesetzes13 und der Eisenbahnbetriebsordnung14 nach der von dem Staatsministerium in seiner Note vom 29. September 1862, Z. 20191, gegebenen Andeutung vollständig in die auszustellenden Urkunden aufzunehmen. Die Konzessionsurkunde ist übrigens dahin zu berichtigen und zu ergänzen, daß in dieselbe die Person der Konzessionäre entweder namentlich eingeschaltet oder, soferne die Konzession an den Verein erfolgen soll, dessen gesetzmäßige Konstituierung dem § 3 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes gemäß eingeleitet und daß die erforderlichen Bestimmungen über die Dauer der Konzession, dann über den Heimfall der Bahn an den Staat und über das Recht des letzteren zur Einlösung der Bahn während der Dauer der Konzession aufgenommen werden.“

Bei der Erörterung hierüber verteidigte der Handelsminister seinen Antrag, indem er zunächst darauf hinwies, daß bei der in Rede stehenden Eisenbahn der besondere Fall sei, daß dem Staate dabei keine Belastung erwachse, indem keine Zinsengarantie in Anspruch genommen werde, ferner, daß es von höchster Dringlichkeit sei, die angesuchte Konzession sofort zu erteilen und den Staatsvertrag, dessen Abschluß noch eine längere Zeit in Anspruch nehmen würde, nachträglich zustande zu bringen, wobei die österreichische Regierung kaum eine Gefahr laufen könne, zumal zwischen den beiden Regierungen bereits in den wesentlichen Punkten über die Grundlagen des zu schließenden Staatsvertrages volle Übereinstimmung erzielt worden sei. Der Fall, daß einer fremden Regierung der unmittelbare Betrieb einer auf österreichischem Gebiete laufenden Eisenbahn eingeräumt werde, stehe nicht vereinzelt || S. 279 PDF || da, indem dieses Verhältnis auch bei der Zittauerb Eisenbahn15, cdann bei jener von Neuberun nach Oswieczimc, 16 besteht. Der Handelsminister glaubte übrigens, gegen den von der bayrischen Regierung eingenommenen Standpunkt, daß diese Bahn als ein Unternehmen der bayrischen Regierung behandelt werde, umso weniger ein Bedenken erheben zu sollen, als ja das ganze Baukapital für die fragliche Bahn in Bayern aufgebracht und für die Rückzahlung derselben die dortige Regierung die Garantie übernimmt, andererseits aber er auch besorgen müßte, daß, wenn darauf nicht eingegangen würde, die ganze Unternehmung scheitern möchte, was für jenes österreichische Gebiet, durch welches die projektierte Bahn gehen soll, gewiß von großem Nachteil wäre. Der Staatsratspräsident erwiderte, daß seines Erachtens die Erteilung der fraglichen Konzession vor dem Abschlusse des Staatsvertrages nicht in der Ordnung wäre, und zwar schon aus dem Grunde, weil dieser Staatsvertrag, auf welchen sich nach dem Verlangen der bayrischen Regierung in der Konzessionsurkunde berufen werden soll, in der Art lauten könnte, daß hiedurch die dBestimmungen des Konzessionsgesetzes vereiteltd sein würden. Bei dem Abschlusse des Staatsvertrages sei aber hauptsächlich dafür zu sorgen, daß die Hoheitsrechte des eigenen Staates nicht gefährdet werden und daß der Betrieb der fraglichen Bahn nur unter jenen Bedingungen gestattet werde, wie er nach dem österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetze und der österreichischen Betriebsordnung der Eisenbahnunternehmungen überhaupt zustehe17. Auch sollen die Mitglieder des Hofer Konsortiums als Kontrahenten in der Urkunde namentlich bezeichnet werden, da dasselbe keine moralische Person bildet.

Hierauf erklärten sich alle übrigen Stimmführer mit dem Einraten des Staatsrates rücksichtlich mit dem vom Präsidenten vorgeschlagenen Resolutionsentwurfe einverstanden, worauf der Handelsminister die Bitte stellen zu sollen glaubte, daß von Seite des Ministeriums des Äußern die bezüglichen Unterhandlungen tunlichst beschleunigt werden mögen, indem die Sache wirklich dringend erscheine. Nachdem Graf Rechberg meinte, daß zu diesem Zwecke die Absendung eines Funktionärs nach München am dienlichsten wäre, bezeichnete der Handelsminister sofort zu dieser Mission den Sektionsrat v. Maly als den Geeignetsten18.

VI. Beschluß des galizischen Landtags wegen Sistierung der Katastraloperationen in Galizien

Der Finanzminister referierte seinen au. Vortrag vom 7. Dezember v. J., Z. 4239 FM19, über den Beschluß des galizischen Landtages wegen Sistierung der Katastraloperationen in Galizien20.

Er legte zuerst den Sachverhalt umständlich dar und entwickelte sodann die Gründe, aus welchen er sich zu dem au. Antrage verpflichtet fand, daß diesem Gesuch des Landtages keine Folge zu geben wäre. Um aber weiteren Beschwerden gegen die Resultate der Katastralschätzung zu begegnen und um die Steuerträger gegen Überbürdung zu schützen, habe der Finanzminister zugleich auch um die Ag. Ermächtigung gebeten, daß der Wirkungskreis der Steuerlandesbehörden in Galizien bei Entscheidungen und Anträgen in Angelegenheiten der Katastraloperationen an eine nach dem gleichzeitig vorgelegten Entwurfe zu errichtende besondere gemischte Landeskommission übertragen, dann daß bis zum gänzlichen Abschlusse der Katastraloperationen auch nach verstrichener Fallfrist eingebrachten Reklamationen, wenn sie gegründet sind, Gehör gegeben werde. Auch habe er um die Ah. Gestattung gebeten, daß die Motive dieses seines au. Vortrages dem galizischen Landesausschusse mitgeteilt werden, um dem Landtage die gegen sein Ansuchen sprechenden Gründe anschaulich zu machen. Der Staatsrat21 sei dem Antrage auf Abweisung des Gesuches beigetreten, dagegen halte aber derselbe die beantragte gemischte Landeskommission weder für notwendig noch rätlich, zumal die Bestellung einer solchen Kommission eine wesentliche Abweichung von dem in anderen Kronländern beobachteten Vorgange bilden und in den katastrierten Ländern Reklamationen, in den erst in den Kataster einzubeziehenden übrigen Ländern Exemplifikationen hervorrufen würde. Daß in Absicht auf die Fallfristen der Reklamationen Erleichterungen eingeführt werden, finde der Staatsrat ganz billig, und es habe daher derselbe in Übereinstimmung mit dieser seiner Anschauung eine entsprechende Modifikation des vorgelegten ministeriellen Resolutionsentwurfes in Vorschlag gebracht. Der Finanzminister glaube nun in Würdigung der vom Staatsrate geltend gemachten Gründe und in der Erwägung, daß ohnehin bezüglich der Revision des stabilen Katasters || S. 281 PDF || eine Regierungsvorlage in der nächsten Reichsratssession in Verhandlung kommen wird22, von seinem Antrage wegen Bestellung der Landeskommission abgehen und sich dem Einraten des Staatsrates konformieren rücksichtlich den von demselben modifizierten Resolutionsentwurf – welchen er vorlas – zu dem seinigen machen zu sollen.

Hierwegen ergab sich der Konferenz keine Erinnerung23.

VII. Stand der Vorarbeiten für den Staatsvoranschlag für 1864

Se. k. k. Hoheit stellten die Frage, wie weit im Finanzministerium die Arbeiten hinsichtlich des Staatsvoranschlages pro 1864 bereits vorgeschritten sind. Der Finanzminister referierte, daß die erforderlichen Vorarbeiten wohl geschehen sind, an die Zusammenstellung des Staatsvoranschlages aber noch nicht gegangen werden konnte, weil noch nicht alle Teilvoranschläge der Ministerien und Zentralstellen eingelangt sind24.

Edler v. Plener erwähnte auch, daß er bezüglich der künftigen Form des Hofstaatsbudgets rücksichtlich wegen Einführung einer sogenannten Zivilliste eine Korrespondenz eingeleitet habe25. Dermal werde es zwar noch nicht möglich sein, eine Zivilliste zu etablieren, und es werde daher in dem Präliminare pro 1864 noch die detaillierte Form des Hofstaatserfordernisses beibehalten werden26, und sei die erwähnte Vorarbeit deshalb eingeleitet worden, um seinerzeit gerüstet sein und im Falle der Nachfrage sogleich die au. Vorlage machen zu können27.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 21. März 1863. Empfangen 21. März 1863. Erzherzog Rainer.