Nr. 332a Grundsätze, welche von der Regierung bei Feststellung der staatsrechtlichen Verhältnisse Ungarns zu beobachten wären – Gegenentwurf des Staatsministers, o. O., o. D. [Wien, März 1863] (Beilage zu: MRP-1-5-05-0-18630318-P-0332.xml) - Retrodigitalisat (PDF)
- RS.Reinschrift; Beilage zum MRProt. v. 18. 3. 1863. Die römisch numerierten Grundsätze sind im Original linksbrüchig, die arabisch numerierte Dokumentierung ist rechtsbrüchig geschrieben.
MRZ. – KZ. –
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I. Das Diplom vom 20. Oktober 1860 und das Patent vom 26. Februar 1861 bilden das Staatsgrundgesetz des Kaisertums Österreich. Ihr rechtlicher Bestand ist nicht Gegenstand einer ferneren Verhandlung, ihre Durchführung ist Aufgabe der Regierung.
1. Diplom vom 20. Oktober 1860. „Haben Wir kraft Unserer Machtvollkommenheit Nachstehendes als ein beständiges und unwiderrufliches Staatsgrundgesetz zu Unserer eigenen, so auch zur Richtschnur Unserer gesetzlichen Nachkommen in der Regierung zu beschließen und zu verordnen befunden.“
2. Patent vom 26. Februar 1861. Art. IV: „So verkünden Wir hiemit diesen ganzen Inbegriff von Grundgesetzen als die Verfassung Unseres Reiches, wollen und werden unter dem Schutze des Allmächtigen diese hiemit feierlich verkündeten und angelobten Normen nicht nur selbst unverbrüchlich befolgen und halten, sondern verpflichten auch Unsere Nachfolger in der Regierung, sie unverbrüchlich zu befolgen, zu halten und dies auch bei Ihrer Thronbesteigung in dem darüber zu erlassenden Manifeste anzugeloben. Wir erklären hiemit auch den festen Entschluß, sie mit all Unserer kaiserlichen Macht gegen jeden Angriff zu schirmen und darauf zu sehen, daß sie von jedermann befolgt und gehalten werden.“
3. Thronrede vom 1. Mai 1861. „Ich erkenne es als Meine im Angesichte aller Meiner Völker übernommene und durch jene Kundgebungen nachdrücklich bekräftigte Regentenpflicht, im Sinne der im Diplome vom 20. Oktober v. J. ausgesprochenen und in den Grundgesetzen vom 26. Februar d. J. zur Durchführung gelangten Ideen die Gesamtverfassung als das unantastbare Fundament Meines einigen und unteilbaren Kaiserreiches, dem in feierlicher Stunde geleisteten Angelöbnis getreu, mit Meiner kaiserlichen Macht zu schützen und bin festen Willens, jede Verletzung derselben als einen Angriff auf den Bestand der Monarchie und auf die Rechte aller Meiner Länder und Völker nachdrücklich zurückzuweisen.“
4. Reskript vom 21. Juli 1861 an den ungarischen Landtag1. „Nachdem mittelst Unseres Diplomes vom 20. Oktober 1860 von Uns aus königlicher Machtvollkommenheit die Wiederherstellung der ungarischen Konstitution unter den Bedingungen und Beschränkungen, welche im Interesse Unseres Thrones und Reiches gelegen zugesichert worden war, haben Wir, um Unsererseits diese Zusicherung zu vollziehen, sowohl die altherkömmliche Komitatsverfassung als auch die ungarischen Regierungsbehörden wiedereingesetzt und sonach den Landtag berufen.“
5. Handschreiben an Baron Vay vom 26. Februar 1861 2. „Lieber Freiherr von Vay! || S. 310 PDF || Indem Ich mit Meinen heutigen Entschließungen die notwendigen Maßregeln zur Verwirklichung der in Meinem Diplome vom 20. Oktober v. J. aufgestellten Grundsätze erlassen habe, finde Ich gleichzeitig die Feststellung der Art und Weise, wie die Wahl der Abgeordneten zum Reichsrate in Meinem Königreiche Ungarn, dem Königreiche Kroatien und Slawonien und dem Großfürstentume Siebenbürgen zu geschehen habe, der verfassungsmäßigen Regelung durch die Landesgesetze zuzuweisen. Gleichzeitig habe Ich den Reichsrat zur Erledigung dringender, das Wohl aller Länder Meiner Monarchie im Sinne des II. Abschnittes Meines Diplomes vom 20. Oktober 1860 gleichmäßig berührender Angelegenheiten für den 29. April l. J. einberufen. Da die endgiltige verfassungsmäßige Feststellung der Art und Weise der Entsendung von Abgeordneten an den Reichsrat in Meinem Königreiche Ungarn vielfach durch die Gestaltung der inneren Verfassungszustände des Landes bedingt ist und in demselben Maße heilsame Erfolge einträchtigen Zusammenwirkens mit den übrigen Ländern Meiner Monarchie in Aussicht stellt, in welchem sie mit jenen in Einklang gebracht wird, eine ähnliche Regelung aber voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen und eingehendere Verhandlungen erheischen dürfte, haben Sie Mir unverzüglich Ihre Anträge zu stellen, nach welchen der ungarische Landtag aufzufordern sein wird, durch Entsendung von Abgeordneten auch bei der nächsten Reichsratsversammlung einerseits den Einfluß des Landes auf jene Angelegenheiten gebührend zu wahren, welche Ich im Sinne des II. Artikels Meines Diplomes vom 20. Oktober fernerhin nur mit der zweckmäßig geregelten Teilnahme Meiner Völker behandeln und entscheiden will, ohne daß andererseits die definitive Regelung der Frage über die Art und Weise der Entsendung der ungarischen Abgeordneten an den Reichsrat überstürzt werde.“
6. Thronrede vom 18. Dezember 1862. „Dadurch wird der Verwirklichung Meines festen Entschlusses, des Reiches Einheit zu wahren und das begonnene Werk der Verfassung zur Vollendung zu bringen, auch Ihr Beistand zuteil werden. Dieses Ziel auf dem durch die Grundgesetze vorgezeichneten Wege zu erreichen, darauf werden die ernsten Bestrebungen Meiner Regierung unablässig gerichtet sein.“
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II. Nachdem für die Königreiche Kroatien und Slawonien, dann für das Großfürstentum Siebenbürgen der Bestand eigener Landesvertretungen ausgesprochen und für diese Länder eigene Hof- und Landesstellen eingeführt sind, so ist bei Verhandlungen, welche die Vertretung und Verwaltung des Königreiches Ungarn betreffen, von obigen Ländern dermalen abzusehen.
1. Handschreiben an Graf Rechberg vom 20. Oktober 1860 wegen Vorbereitungen für einen siebenbürgischen Landtag3.
2. Handschreiben an Ban Šokčević vom 20. Oktober 1860 wegen Vorbereitung für einen kroatischen Landtag4.
3. Herstellung der siebenbürgischen Hofkanzlei5, der Ernennung ihrer Leiter.
|| S. 311 PDF || 4. Errichtung einer kroatischen Hofkanzlei6, Ernennung des kroatischen Hofkanzlers.
5. Reskrispt vom 8. November 1861 an den kroatischen Landtag7. „Ebenso erteilen Wir dem Beschlusse, welchen Eure Getreuen in bezug des gegenwärtigen Verhältnisses Unserer Königreiche Dalmatien, Kroatien und Slawonien Unserem Königreiche Ungarn gegenüber sowie hinsichtlich der Basis für die künftige Verhandlung mit diesem Königreiche gefaßt und Uns vorgelegt haben, Unsere Allerhöchste königliche Genehmigung.“
6. Respkript vom 21. Juli 1861 an den ungarischen Landtag8. „… beantwortet sich die Frage in betreff der erbetenen Ergänzung des Landtages ohne Schwierigkeit in folgender Weise: Was zuerst die ohne die freie Zustimmung der Romanen und Sachsen beschlossene Union des Großfürstentums Siebenbürgen mit Ungarn betrifft, so muß vor allem bemerkt werden, daß diese Union mit voller Gesetzeskraft niemals zustande gekommen ist, auch faktisch gleich nach der Verkündigung des einseitigen Beschlusses auseinanderfiel und als unausführbar zu betrachten ist, solange Siebenbürgens Bewohner nichtungarischer Zunge ihre Nationalinteressen durch eine solche Vereinigung bedroht sehen und solange nicht auch den Interessen und Forderungen des Gesamtreiches hiebei die nötige Garantie geleistet ist. Aus diesem Grunde haben Wir die Union Siebenbürgens mit Ungarn in Unseren Entschließungen vom 20. Oktober 1860 unberührt gelassen und nur die Wiederherstellung der siebenbürgischen Landesvertretung vorzubereiten befohlen. Anders verhält es sich mit Kroatien und Slawonien, rücksichtlich welcher Königreiche Wir in Unserem vom 20. Oktober 1860 an den Banus gerichteten Handschreiben die Lösung der Frage über das Verhältnis dieser Länder zum Königreiche Ungarn einer künftigen Entscheidung vorbehalten haben. Die geschichtlichen Beziehungen dieser Königreiche zur ungarischen Krone, gleichviel ob in Hinsicht auf ihr Vertretungsrecht beim ungarischen Landtage oder auf ihre innere Verwaltung und Gerechtigkeitspflege auch bei den höheren Stellen, wurden durch die Gesetzgebung des Jahres 1848 wesentlich geändert, ja dieselben waren von so aufregendem Einflusse, daß diese Königreiche lieber aus dem Verbande des Königreiches Ungarn treten als dem Geheiße eines ungarischen Ministeriums sich unterwerfen wollten. Im Einklange mit Unserem oben erwähnten Handschreiben erklären Wir demnach wiederholt, daß diese Frage mit Erfolg nur auf dem Wege der Verständigung mit dem kroatisch-slawonischen Landtage zu Unserer Allerhöchsten Entscheidung vorbereitet werden kann und daß es sonach eine der hochwichtigen Aufgaben der im Landtage versammelten Magnaten und Vertreter sein wird, die Lösung der Frage in Verhandlung zu nehmen, wie man bei vollständig autonomer innerer Verwaltung der Königreiche Kroatien und Slawonien in betreff derjenigen Bedingungen ins reine kommen könne, unter welchen diese Königreiche unbeschadet ihrer Stellung zur Gesamtmonarchie bereit wären, die staatsrechtliche Vereinigung mit Ungarn anzunehmen und ins Werk zu setzen.“
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III. Bei der Gesetzgebung und Verwaltung im Königreiche Ungarn ist der Grundsatz festzuhalten, daß keiner Klasse der Bevölkerung und keiner Nationalität zum Nachteile der andern ein Vorrecht eingeräumt werde.
1. Dieser Grundsatz findet sich in den Erlässen vom 20. Oktober 1860 ausgesprochen.
Im Diplome und im ersten Ah. Handschreiben an Baron Vay9 ist die „Gleichheit aller Untertanen vor dem Gesetze“, die „von Stand und Geburt unabhängige Ämterfähigkeit“, die „Aufhebung der Privilegialstellung des Adels“ und die „allgemeine Steuer- und Wehrpflicht“ und „die Teilnahme früher nicht wahlberechtigter Klassen an den Landtagswahlen“ hervorgehoben. Im vierten Ah. Handschreiben an Baron Vay10 ist angeordnet, daß bei den Komitatsausschüssen „die verschiedenen Stände und Elemente der Bevölkerung billig berücksichtiget werden sollen“. Im fünften Ah. Handschreiben11, welches den Gemeinden die Wahl der Geschäftssprache für Gemeinde-, Kirchen- und Schulangelegenheiten anheimstellt und jedem überläßt, in den Komitats-, städtischen und Gemeindeversammlungen und in Eingaben an Behörden sich jeder landesüblichen Sprache zu bedienen etc., ist allgemein die Ah. Willensmeinung kundgegeben, „auf dem Sprachengebiete sowohl als auf allen, wo sich die Interessen verschiedener Nationalitäten berühren, jedem wie immer gearteten Zwange oder Drucke sowie jedem unbefugten Hervorrufen, Fördern und Verbittern nationaler oder sprachlicher Gegenstände entschieden entgegentreten zu wollen“.
2. Aus Anlaß der Beschwerden der Romanen (im Arader Komitate etc.) wurde mit den Ah. Erlässen vom 27. Juli 1862, Z. 855 M. P., der Vorgang bestimmt, nach welchem in den Gemeinden die Wahl ihrer Geschäftssprache zu geschehen habe, und der ungarische Hofkanzler – „da Se. Majestät von der ernsten Absicht geleitet seien, den Grundsatz der Gleichberechtigung aller Seiner Völker auch in bezug auf die in Ungarn wohnenden Nationalitäten zu verwirklichen“ – beauftragt, einen zur Vorlage an den Landtag als königliche Proposition bestimmten Gesetzentwurf auszuarbeiten und vorzulegen, wodurch die Rechte der Bewohner nichtungarischer Zunge hinsichtlich ihrer Sprache und nationalen Entwicklung bestimmt und deutlich festgesetzt werden12.
3. Mit Ah. Resolution vom 19. Februar 1863, Z. 256 M. P., wurde aus Anlaß der Beschwerden slowakischer Nationalität die für die rumänischen Gemeinden erlassenen Ah. Bestimmungen vom 27. Juli 1862 auch auf die von Slowaken bevölkerten Komitate ausgedehnt und die Hofkanzlei beauftragt, bei der Ausarbeitung des mit Ah. Handschreiben vom 27. Juli 1862 anbefohlenen Gesetzentwurfes über die Rechte der Bewohner nichtungarischer Zunge in Ungarn auch die ausgesprochenen Wünsche der Slowaken neuerdings in Erwägung und geeignete Berücksichtigung zu ziehen13.
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IV. Hinsichtlich des serbischen Volksstammes, insoferne er in Gebietsteilen der ehemaligen Woiwodschaft seinen Wohnsitz hat, sind die zur Erfüllung der kaiserlichen Zusicherungen dienlichen Anordnungen zu treffen und Propositionen vorzubereiten. Dabei ist die Integrität der Königreiche Ungarn bzw. Kroatien und Slawonien unverletzt zu halten und ist für den Schutz der nebenwohnenden Volksstämme zu sorgen.
1. Handschreiben an Graf Rechberg vom 20. Oktober 1860 14. „Lieber Graf Rechberg! Da die Wünsche und staatsrechtlichen Ansprüche Meines Königreiches Ungarn in betreff der Wiedereinverleibung der serbischen Woiwodschaft und des Temescher Banates ebenso wie die Wünsche und Ansprüche Meiner seit altersher mit Priviliegien und gesetzlichen Exemtionen versehenen serbischen Untertanen ernste Würdigung erfordern, da endlich die vielfach abweichenden verschiedenen Ansichten der übrigen Bewohner der serbischen Woiwodschaft und des Temescher Banates gleichfalls eine eingehende Prüfung und Erwägung in Anspruch nehmen, habe Ich beschlossen, einen Kommissär in der Person des FML. Grafen Alexander Mensdorff-Pouilly auszusenden, der nach Anhörung hervorragender Persönlichkeiten aller Nationalitäten und Konfessionen Mir seinen Bericht je eher zu erstatten und den Vorschlag einer allseitig befriedigenden Regelung zu unterbreiten haben wird. Die nötigen Instruktionen für diesen Kommissär sind Mir durch Mein Ministerium alsobald vorzulegen.“
2. Ah. Entschließung vom 27. Dezember 1860. „Ich genehmige den Antrag auf Wiedereinverleibung der serbischen Woiwodschaft und des Temescher Banates in Mein Königreich Ungarn auf Grundlage der staatsrechtlichen Ansprüche dieses Königreiches auf die erwähnten Gebietsteile. Um aber den Wünschen der serbischen Bevölkerung in der Woiwodschaft in bezug auf verbürgte Aufrechthaltung ihrer seit altersher bestehenden Privilegien und gesetzlichen Exemtionen, vorzüglich aber ihrer Nationalität und Sprache bei diesem Akte Rechnung zu tragen, ist die Einleitung zu treffen, daß der Patriarch Joseph Rajacsich in Karlowitz eine Anzahl von Männern, welche durch Stellung, Talent, geleistete öffentliche Dienste und durch den Besitz des öffentlichen Vertrauens hervorragen, aus der serbischen Bevölkerung fürwähle und nach Wien sende, damit sie hier die gewünschten Bedingungen und Garantieanträge an die betreffenden Organe Meiner Regierung stellen, welche sodann von der letzteren gehörig geprüft und formuliert an den bevorstehenden Landtag in Ungarn zu leiten und worüber die hiernach verfaßten Gesetzartikel Meiner Sanktion zu unterziehen sein werden.“
3. Handschreiben vom 5. März 1861 an den Staatsminister. „Um der serbischen Bevölkerung des bestandenen serbisch-banater Verwaltungsgebietes Gelegenheit zu geben, ihre Wünsche in bezug auf verbürgte Aufrechthaltung ihrer seit altersher bestehenden Privilegien und gesetzlichen Exemtionen, vorzüglich aber ihrer Nationalität und Sprache aussprechen und die in dieser Beziehung von ihr anläßlich der Reinkorporierung der serbischen Woiwodschaft in das Königreich Ungarn für nötig erachteten || S. 314 PDF || Bedingungen und Garantieanträge bestimmt formulieren zu können, finde ich auf Ansuchen des Patriarchen Rajacsich zu bewilligen, daß ein serbischer Nationalkongreß aus der serbischen Bevölkerung des bestandenen serbisch-banater Verwaltungsgebietes in Karlowitz unter dem Vorsitze des Patriarchen Rajacsich abgehalten werde. Dieser Kongreß, zu welchem Ich einen kaiserlichen Kommissär, wegen dessen Benennung Sie im Einvernehmen mit Meinem königlich ungarischen Hofkanzler Mir, sowie wegen der demselben zu erteilenden Instruktion den Antrag zu erstatten haben, absenden werde, wird mit möglichster Beschleunigung zusammenzutreten, sich in seinen jedenfalls noch vor Eröffnung des Landtages Meines Königreiches Ungarn zu beendenden Beratungen lediglich auf den oben bezeichneten Gegenstand zu beschränken und das Resultat derselben sowohl Ihnen als Meinem königlich ungarischen Hofkanzler vorzulegen haben. Der Kongreß wird ausschließlich nur von Deputierten des geistlichen und weltlichen Standes serbischer Nationalität aus dem gesamten Territorium des aufgelösten serbisch-banater Verwaltungsgebietes, daher sowohl aus den zu Meinem Königreiche Ungarn geschlagenen Komitaten als auch aus den dem Königreiche Slawonien einverleibten Bezirken Illok und Ruma zu beschicken sein, wobei Ich jedoch das Recht der griechisch-nichtunierten Bevölkerung in den übrigen Teilen Meiner Königreiche Ungarn und Slawonien, dann in den Königreichen Kroatien und Dalmatien, in dem Großfürstentum Siebenbürgen und dem Herzogtume Bukowina, endlich in der Militärgrenze auf den für Kirchen und Schulangelegenheiten allgemein abzuhaltenden Nationalkongressen sich durch Vertreter des geistlichen und bzw. auch des Zivil- und Militärstandes vertreten zu lassen, ausdrücklich gewahrt wissen will.“
4. Reskript vom 21. Juli 1861 an den ungarischen Landtag15. „Was insbesondere die im Lande wohnenden Serben anbelangt, so behalten Wir Uns vor, rücksichtlich der Bürgschaften für ihre althergebrachten Privilegialrechte und für ihre nationalen Interessen auf Grundlage der während des letzthin anläßlich der Reinkorporierung der serbischen Woiwodschaft in das Königreich Ungarn abgehaltenen Nationalkongresses ausgesprochenen Wünsche Unsere Anordnungen und Propositionen an die landtäglich versammelten Magnaten und Vertreter Ungarns zur Ausführung und Verhandlung gelangen zu lassen.“
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V. Bei den Vorbereitungen zum nächsten ungarischen Landtage ist, was die Aufgabe desselben betrifft, an jenen Grundsätzen festzuhalten, die für den im Jahre 1861 einberufenen Landtag vorgezeichnet worden sind. Seine vorzüglichste Aufgabe wird daher sein: a) die Verhandlung wegen Teilnahme an der Reichsvertretung nach Maßgabe der Ah. Erlässe vom 26. Februar 1861 und b) die Revision der 1848er Gesetzgebung nach den im Diplome vom 20. Oktober 1860 und im königlichen Reskripte vom 21. Juli 1861 festgestellten Bestimmungen und Gesichtspunkten.
1. Im Ah. Handschreiben vom 20. Oktober 1860 an den ungarischen Hofkanzler16 heißt es: „Indem Ich im Sinne Meines heute erlassenen Diplomes die verfassungsmäßigen Institutionen Ungarns wieder ins Leben rufe und bestimme, daß die legislative || S. 315 PDF || Kompetenz des ungarischen Landtages mit Ausnahme der dem Reichsrate zugewiesenen Gegenstände wieder in Wirksamkeit trete, anerkenne und bestätige Ich die in den Artikeln 8, 9, 10, 13 des Landtages 1847/48 den früher nicht wahlberechtigten Untertanen zugesprochenen Rechte, und vorbehalte in betreff der übrigen an diesen Landtag gebrachten Gesetze, die mit dem Diplome und den Entschließungen vom heutigen Tage im Widerspruche stehen, die landtägliche Revision und Aufhebung.“
2. Das Ah. Handschreiben vom 26. Februar 1861 an den ungarischen Hofkanzler17 sagt: „Da die endgiltige verfassungsmäßige Feststellung der Art und Weise der Entsendung von Abgeordneten an den Reichsrat in Meinem Königreiche Ungarn vielfach durch die Gestaltung der inneren Verfassungszustände des Landes bedingt ist und in demselben Maße heilsame Erfolge einträchtigen Zusammenwirkens mit den übrigen Ländern Meiner Monarchie in Aussicht stellt, in welchem sie mit jenen in Einklang gebracht wird, eine ähnliche Regelung aber voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen und eingehendere Verhandlungen erheischen dürfte, haben Sie Mir unverzüglich Ihre Anträge zu stellen, nach welchen der ungarische Landtag aufzufordern sein wird, durch Entsendung von Abgeordneten auch bei der nächsten Reichsratsversammlung einerseits den Einfluß des Landes auf jene Angelegenheiten gebührend zu wahren, welche Ich im Sinne des II. Artikels Meines Diplomes vom 20. Oktober fernerhin nur mit der zweckmäßig geregelten Teilnahme Meiner Völker behandeln und entscheiden will, ohne daß andererseits die definitive Regelung der Frage über die Art und Weise der Entsendung der ungarischen Abgeordneten an den Reichsrat überstürzt werde.“
3. Mit dem Ah. Reskripte vom 6. April 1861, sub Z. 1082, wurden der ungarischen Hofkanzlei Verhaltungsmaßregeln dem Landtage gegenüber vorgezeichnet18. Im wesentlichen ist darin gesagt: a) Die Notwendigkeit des unwandelbaren Festhaltens an den Prinzipien des Diplomes vom 20. Oktober 1860, wie sie auch in den Ah. Entschließungen vom 26. Februar 1861 festgehalten sind, muß anerkannt bleiben, denn es sind Grundsätze, in welchen Ich die unerläßlichen Bedingungen des Bestandes der Monarchie anerkenne und die durch die höchsten Interessen der monarchischen Autorität geboten sind. Bei aller Nachsicht in betreff der Beratungen über die Form der Verwirklichung des Grundgedankens jenes Diplomes kann doch einer illusorischen oder bedenklichen Feststellung dieser Form Meine Genehmigung nicht zuteil werden. b) Hinsichtlich der Beschickung des zur Behandlung der nach dem Diplom vom 20. Oktober ihm zugewiesenen Fragen berufenen Reichsrates ist der Landtag im Sinne des Ah. Handschreibens vom 26. Februar 1861 aufzufordern, die nötigen Mittel zu ergreifen, um den Einfluß Ungarns auf die Entscheidung dieser Fragen zu wahren. Entsendet der Landtag zu diesem Zwecke eine Deputation, so müßte sich ihre offizielle Beratung auf eine Verständigung und Beratung mit dem Reichsrate über die in Verhandlung stehenden Fragen des gesamten Reichsrates beschränken und wären offizielle direkte Beratungen einer solchen Deputation mit den Reichsräten der übrigen Länder über die definitive Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse || S. 316 PDF || Ungarns zur Gesamtmonarchie nicht zu gestatten. c) Die beantragte Zurückweisung der 1848er Gesetze wird genehmigt (der Antrag ging dahin: „Die 1848er Gesetze können vor der landtäglichen Revision nicht als giltig anerkannt werden“, und diejenigen, welche mit den Bestimmungen des Diplomes vom 20. Oktober 1860 im Widerspruche sind, können niemals Giltigkeit erlangen). d) Betreffend die Stellung der ungarischen Räte im Ministerium ist der Grundsatz festzuhalten, daß vor endgiltiger Regelung der Stellung Ungarns gegenüber den anderen Ländern der Monarchie entscheidende Maßregeln, welche in Ungarn zur formellen Realisierung der Grundzüge des Diplomes vom 20. Oktober 1860 getroffen werden, als unerläßliche Faktoren im Organismus der Gesamtmonarchie auch der Beratung des Gesamtministeriums unterzogen werden, die Ausführung derselben aber ohne beengende Beschränkung in der Wahl der Mittel den ungarischen Räten der Krone überlassen werde.
4.Im königlichen Reskripte vom 21. Juli 1861 19 wurde folgendes ausgesprochen: „Indem die landtäglich versammelten Magnaten und Vertreter die Gesetze von 1848 alsogleich in Wirksamkeit setzen und, diese Forderung als eine notwendige Vorbedingung hinstellend, den konstitutionellen Rechtszustand des Landes hierauf allein basieren wollen, suchen dieselben die Lösung der ihnen gestellten Aufgabe auf einem Gebiete, auf welchem der Widerstreit mit den wesentlichsten Interessen Unseres Gesamtreiches unvermeidlich und ein den gerechten Anforderungen der gemeinsamen Wohlfahrt entsprechender Ausgleich in keiner Weise erreichbar ist. Wir haben die auch in den 1848er Gesetzen enthaltenen Grundsätze, welche sich auf die Beseitigung der Privilegialstellung des Adels, Einführung der Ämter- und Besitzfähigkeit für alle Klassen ohne Unterschied der Geburt, Aufhebung der bäuerlichen Fronen und Leistungen, ebenso wie auf die Einführung der allgemeinen Wehr- und Steuerpflicht und auf die Teilnahme in früherer Zeit nicht wahlberechtigter Klassen Unserer Untertanen des Königreiches Ungarn an den Landtagwahlen beziehen, bereits in Unseren Entschließungen vom 20. Oktober 1860 als bestehend anerkannt und bestätigt. Was dagegen die übrigen an den Landtag 1847/48 gebrachten Gesetze betrifft, so ist es den Magnaten und Vertretern wohl bekannt, daß verschiedene Hauptteile dieser Gesetze gegen den Inhalt der Pragmatischen Sanktion in grellster Weise verstoßen und daher an und für sich vom Standpunkte des Rechtes unzulässig sind usf. Demnach geben Wir den landtäglich versammelten Magnaten und Vertretern hiemit Ag. kund und zu wissen, daß Wir zur Anerkennung derjenigen Artikel dieser Gesetze, welche mit der nötigen Wahrung der untrennbaren Interessen Unseres Gesamtreiches und namentlich mit den Entschließungen vom 20. Oktober 1860 und 26. Februar 1861 im offenen Widerspruche stehen, so wie Wir sie bisher überhaupt nie anerkannt haben, so auch in Zukunft, da Wir zur Anerkennung derselben Uns persönlich nicht verpflichtet erachten, Uns nie bestimmt finden werden.“
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VI. Eine etwaige Abänderung des Staatsgrundgesetzes ist durch die Mitwirkung von Vertretern des Königreichs Ungarn an dem Gesamtreichsrat nach § 14 des Gesetzes über die Reichsvertretung bedingt.
|| S. 317 PDF || 1. Patent vom 26. Februar 1861, § 14: „Anträge auf Änderungen in diesem Grundgesetze erfordern in beiden Häusern eine Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Stimmen.“
2. Handschreiben an Baron Vay vom 26. Februar 1861 (wie oben bei Absatz I).
3. Reskript vom 21. Juli 1861 an den ungarischen Landtag: „So fordern Wir die Magnaten und Vertreter, obgleich sie bereits in ihrer Adresse die Teilnahme an dem Reichsrate förmlich abgelehnt haben, dennoch mit ernstlicher Mahnung wiederholt auf, durch Entsendung von Abgeordneten bei der jetzt tagenden Reichsversammlung den Einfluß des Landes auf jene Angelegenheiten gebührend zu wahren, welche Wir im Sinne des II. Artikels Unseres Diplomes vom 20. Oktober v. J. in Zukunft nur unter zweckmäßig geregelter Teilnahme Unserer Völker behandeln und entscheiden wollen.“
VII
VII. Die wegen Ausarbeitung und Einführung neuer Zivil- und Strafgesetze in Ungarn am 16. August 1862 erlassenen Ah. Anordnungen sind mit ernstlicher Beschleunigung durchzuführen20.
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VIII. Alle mit der Verwaltung und Justizpflege in Ungarn betrauten Regierungsorgane sind verpflichtet, im Sinne des vorstehenden Programms der kaiserlichen Regierung tätig zu sein. Die leitenden Funktionäre (Chefs und Räte), welche von der Ernennung oder Bestätigung der Regierung abhängen, sind, wenn sie sich dem Programme der kaiserlichen Regierung nicht anschließen zu können und nicht in diesem Sinne tätig sein zu wollen erklären, von ihren Posten zu entfernen und durch Personen zu ersetzen, die sich in voller Übereinstimmung, mit den ihnen im vorhinein zu eröffnenden Absichten der Regierung befinden.
Ah. Resolution vom 27. Juli 1862, Z. 855 M. P., „Da die Obergespäne in Ungarn, welche nicht ihre Komitate selbst leiten, erwiesenermaßen auf die Konsolidierung der politischen und administrativen Zustände ihrer Komitate einen nachteiligen Einfluß ausüben, so finde Ich Sie anzuweisen, Mir über die Enthebung derselben von ihrer Würde im Einvernehmen mit Meinem Statthalter in Ungarn die geeigneten Anträge zu stellen“.21
IX
IX. In den dem Einflusse der Regierung zugänglichen öffentlichen Blättern ist konsequent und bestimmt im Sinne der vorbezeichneten Grundsätze zu wirken, der baldmöglichen Herstellung geordneter und regelmäßiger Administrations- und Justizpflege und der Entwicklung des verfassungsmäßigen Lebens in Ungarn nach den am 20. Oktober 1860 und 26. Februar 1861 Ah. ausgesprochenen Grundsätzen das Wort zu führen, tendenziösen Gerüchten von zwischen den Räten der Krone bestehenden prinzipiellen Meinungsverschiedenheiten über die Behandlung der ungarischen Angelegenheiten und vor allem den Insinuationen, als ob diesfalls Se. Majestät in der wiederholt kundgegebenen Ah. Absicht der ernstlichen Durchführung des Staatsgrundgesetzes gegenüber Ungarn schwankend oder unsicher geworden sei, entschieden und unermüdlich entgegenzutreten.