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Nr. 226b Erklärung des Staatsministers im Reichsrat über die Ministerverantwortlichkeit — Zweiter Entwurf, o. O., o. D. [Wien, 27. April 1862] (Beilage zu: MRP-1-5-03-0-18620427-P-0226.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • Lithographierter Entwurf als Beilage 3 zum MRProt. v. 22. und 27. 4. 1862; die im MR. v. 27. 4. 1862 beschlossenen und vom Kaiser sofort genehmigten Änderungen sind auf dem Entwurf eingetragen; sie sind im folgenden ausgewiesen.

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

In dem Zeitpunkte, in welchem der Reichsrat die verfassungsmäßige Behandlung des Staatsvoranschlages für das Jahr 1862 und der damit im Zusammenhange stehenden Finanzgesetze beginnt und insbesondere die Behandlung jener Regierungsvorlagen vorgenommen werden soll, durch welche azur Deckung der Staatsbedürfnisse und Reglung der Geldverhältnisse neue Opfer seitens der getreuen Untertanen Sr. Majestät erheischt werden, wollen Se. Majestät gerne Allerhöchst ihren Untertanen und insbesondere dem Reichsrate die Beruhigung gewähren, daß eine gewissenhafte Verwendung der für die Staatsbedürfnisse bestimmten Gelder und im allgemeinen die genaue Befolgung der Gesetze und Aufrechthaltung der Verfassung jedermann von Sr. Majestät zur Pflicht gemacht werde. Demnacha haben Se. Majestät Allerhöchst ihren Ministern den Auftrag zu erteilen geruht, den beiden Häusern des Reichsrates kundzugeben, daß die am 2. Juli 1861 in dem Hause der Abgeordneten abgegebene Erklärung, daß die Minister für die Aufrechthaltung der Verfassung und für die genaue Erfüllung der Gesetze auch der Reichsvertretung gegenüber sich für verantwortlich erkennen und diese Verantwortung übernehmen, selbstverständlichb mit ausdrücklicher Genehmigung Sr. Majestät des Kaisers abgegeben worden ist, daß Se. Majestät nicht nur den Grundsatz der Ministerverantwortlichkeit in jener Begrenzung, wie sie am 2. Juli 1861 festgestellt wurde, canerkennen, sondern auch konstatiert wissen wollen, daß mit der Anerkennungc dieses Grundsatzes die in dem Ah. Kabinettsschreiben vom 20. August 1851 enthaltene Bestimmung, „daß das Ministerium allein und ausschließend gegenüber dem Monarchen verantwortlich erklärt und gegenüber jeder andern politischen || S. 427 PDF || Autorität der Verantwortlichkeit enthoben worden ist“, selbstverständlich insoweit außer Wirksamkeit getreten ist, als sie mit dem oben gedachten Grundsatze der Ministerverantwortlichkeit nicht im Einklange steht.

dAuch haben Se. Majestät geruht, den Ministerrat zu beauftragen, den Entwurf zu einem Verfassungsgesetze über die Verantwortlichkeit der Minister unter Festhaltung der in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 2. Juli 1861 ausgesprochenen Grundsätze auszuarbeiten und zur verfassungsmäßigen Behandlung vorzubereiten.d