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Nr. 225 Ministerrat, Wien, 23. April 1862 — Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 23. 4.), Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Mažuranić; abw. Rechberg, Degenfeld, Wickenburg, Pratobevera; BdR. Erzherzog Rainer 2. 5.

MRZ. 1029 – KZ. 1264 –

Protokoll II des zu Wien am 23. April 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Publikation des Gesetzes über die Aufhebung der Bergwerksfrone

Gegenstand der Beratung war die Frage über die Art und Weise der Ausfertigung des von den beiden Häusern angenommenen und nun der Ah. Sanktion vorzulegenden Gesetzes über die Aufhebung der Bergwerksfrone1.

Nach der Meinung des Finanzministers unterliege es keinem Zweifel, daß bloß eine Ausfertigung zu machen, nämlich ein Gesetz für das ganze Reich giltig zu erlassen wäre, und er glaube daher, nur in Erörterung ziehen zu sollen, wie der Kopf dieser Ausfertigung abzufassen sei. In dieser Beziehung gebe es zwei Versionen. Entweder könnte es heißen: „Ich finde für die in Meinem Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder mit Zustimmung der beiden Häuser Meines Reichsrates, für die übrigen Königreiche und Länder aber in Gemäßheit des § 13 des Grundgesetzes vom 26. Februar 1861 anzuordnen wie folgt.“ Oder man könnte folgende Fassung wählen: „Mit Zustimmung beider Häuser Meines engeren Reichsrates und bezüglich der bis nun in demselben nicht vertretenen Königreiche und Länder auf Grund des § 13 des Staatsgrundgesetzes vom 26. Februar 1861 finde Ich anzuordnen etc.“ Der Finanzminister würde diese letztere Fassung empfehlen, weil sie kürzer und bündiger ist.

Der ungarische Hofkanzler hatte gegen die Erlassung eines Gesetzes für das ganze Reich nichts einzuwenden. Belangend jedoch die vorgeschlagene Fassung des Einganges zu diesem Gesetze war er der Meinung, daß es zweckmäßiger wäre, die einzelnen Länder, bezüglich welcher dieses Gesetz aus der verfassungsmäßigen Übereinstimmung der Faktoren der Gesetzgebung hervorgegangen ist sowie diejenigen Länder, bezüglich welcher es nach § 13 in Wirksamkeit gesetzt werde, namentlich aufgezählt werden, weil dadurch jeder Zweifel gelöst und auch der Unterschied der Länder besser charakterisiert wird. Der Staatsminister schloß sich der Vorstimme an, indem er diese Form hier deshalb besonders empfehlenswert fand, weil man es mit einer Finanzpartie zu tun hat und es da immer besser ist, wenn von dem engeren Reichsrate keine Erwähnung geschieht2. Derselben Meinung waren auch der Polizeiminister und der Staatsratspräsident. Der Minister Graf Nádasdy beanständete den Passus „giltig für das ganze Reich“, denn seiner || S. 413 PDF || Meinung nach habe der bisher versammelte engere Reichsrat nicht die Macht, für das ganze Reich ein Gesetz zu votieren, und Graf Nádasdy würde daher dafür sein, daß das in Rede stehende Gesetz bloß für die im engeren Reichsrate vertretenen Länder giltig erklärt werde, für die übrigen Länder aber dasselbe mittelst eigener Ordonnanzen — königliche Reskripte — in Wirksamkeit gesetzt werde. Der kroatisch-slawonische Hofkanzler und mit ihm der Minister Graf Esterházy würden es wohl als korrekt ansehen, wenn dieses Gesetz für die Länder der ungarischen Krone durch eigene königliche Reskripte in Wirksamkeit gesetzt werden möchte, glaubten aber in Berücksichtigung dessen, daß der vom Staatsminister und dem ungarischen Hofkanzler empfohlene Weg ebenfalls angemessen und bei weitem der kürzere ist, keinen Anstand nehmen zu sollen, sich für denselben auszusprechen.

Nachdem im Laufe der weiteren Debatte in bezug auf das Bedenken des Grafen Nádasdy von Seite des ungarischen Hofkanzlers hervorgehoben wurde, daß, sobald ein Gesetz durch die Zustimmung der beiden Häuser hervorgegangen, dieses von dem Momente an auch für das ganze Reich giltig ist und zwar einerseits durch die Zustimmung des vertretenen Teils des Reiches und im Grunde des § 13 für den anderen Teil des Reiches, und daß, wenn dieses Gesetz einmal sanktioniert ist, es keineswegs notwendig sei, dasselbe in den Ländern der ungarischen Krone durch eigene königliche Reskripte in Wirksamkeit zu setzen, sondern daß vielmehr bezüglich der Publikation in gleicher Weise wie in den deutschen Ländern vorzugehen sei, nur mit dem Unterschiede, daß in den letzteren die Verlautbarung des Gesetzes durch das Reichsgesetzblatt stattfindet, in Ungarn und seinen Nebenländern aber durch die betreffenden Hofkanzleien den Behörden zur weiteren Kundmachung intimiert wird, und nachdem ferner von dem Minister Ritter v. Lasser noch darauf hingewiesen wurde, daß aauf Grund der wiederholt in der Ministerkonferenz gepflogenen Beratungen und konsequent mit den im Abgeordnetenhause vom Staatsminister abgegebenen Erklärungena, 3 bereits in der Sitzung des Herrenhauses vom 11. April4 von ihm dargelegt wurde, wienach das fragliche Gesetz für das ganze Reich giltig sein muß, daher an dieser Redaktion hier nichts mehr zu ändern sei, wurde sodann über Anregung des Finanzministers in die Formulierung des Einganges zu dem Gesetze nach dem allseitig angenommenen Modus — Aufzählung der einzelnen Länder — eingegangen und nach kurzer Debatte über Antrag des Ministers Ritter v. Lass er die aus der Beilageb ersichtliche Fassung einstimmig angenommen5.

II. Anträge des Finanzausschusses zum Voranschlag der ungarischen Hofkanzlei

Anknüpfend an diese Beratung besprach der ungarische Hofkanzler den Bericht des Finanzausschusses über das Budget der ungarischen Hofkanzlei, indem er bemerklich machte, daß es allerdings in der Aufgabe des Finanzausschusses gelegen sei, bei der Zensur des Staatsvoranschlages auf alle Länder der Monarchie Rücksicht zu nehmen, so wie es auch nicht beanständet werden kann, wenn der Ausschuß bezüglich des Erfordernisses für Ungarn Bemerkungen macht und hiernach Anträge stellt, die dann nach § 13 der Ah. Schlußfassung unterzogen werden können, aber dagegen müßte sich Graf Forgách verwahren, wenn der Reichsrat selbst aus diesen Anträgen ein Gesetz machen wollte, was nach der Form des vorliegenden Schlußantrages den Anschein hat6.

Diesem Bedenken wurde von Seite des Polizeiministers und des Staatsratspräsidenten entgegengehalten, daß in keinem Falle die Anträge des Reichsrates bezüglich der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungszweige zu Gesetzen erhoben werden, sondern daß bloß ein Gesetz bezüglich des ganzen Staatsvoranschlages sanktioniert werden wird, wodann die bezüglich der drei Hofkanzleien etwa Ah. genehmigten Anträge im Administrationswege durchzuführen sein werden7.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 2. Mai 1862. Empfangen 2. Mai 1862. Erzherzog Rainer.