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Nr. 212b Ah. Handschreiben an den ungarischen Hofkanzler wegen Nichteinberufung des ungarischen Landtages — Entwurf Nádasdys, o. O., o. D. [Wien, 14. März 1862] (Beilage zu: MRP-1-5-03-0-18620314-P-0212.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • Diesen Entwurf legte Nádasdy im MR. v. 14. 3. 1862 vor; er liegt dem Protokoll in Handschrift bei.

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

Nachdem Ich mit Befriedigung wahrnehme, daß durch die von Ihnen beantragten und von Meinem Statthalter durchgeführten ersprießlichen Maßregeln Ruhe und Ordnung in Meinem Königreiche Ungarna hergestellt sind, so werden Sie die nötigen Einleitungen treffen, daß Ich möglichst bald den ungarischen Landtag einberufen und unter fernerer Aufrechthaltung der selbständigen Verwaltung Meines Königreiches Ungarn, wie dieselbe in Meinen Erlässen vom 20. Oktober 1860 normiert wurde, über die Durchführung der von Mir festgestellten staatsrechtlichen Verhältnisse desselben zu Meinen übrigen Ländern die Mitwirkung der ungarischen Gesetzgebung in Anspruch nehmen könne, wie dies in Meinem unterm 26. Februar 1861 an den damaligen ungarischen Hofkanzler erlassenen Handschreiben ausgesprochen worden ist.

Sie haben daher vor allem durch Meinen Statthalter von den Komitatsvorständen Bericht abzuverlangen, ob die Aufregung der Gemüter, welcher die Erfolglosigkeit des letzten Landtages wohl vor allem zuzuschreiben sein dürfte, in dem Grade beruhigt ist, um mit Wahrscheinlichkeit voraussetzen zu können, daß von den öffentlichen Versammlungen der Munizipien zweckentsprechende und würdevolle Verhandlungen zu erwarten sind. Die einlangenden Berichte sind Mir, von Ihrem beiderseitigen Gutachten begleitet, vorzulegen, und bsobald diese Versammlungen zusammentreten, wird der in denselbenb sobald diese Versammlungen zusammentreten, wird der in denselben herrschende Geist sichere Anhaltspunkte zur Entscheidung der Frage bieten, ob der Zeitpunkt gekommen ist, in welchem von dem ungarischen Landtage die Lösung der in Schwebe gelassenen wichtigen staatsrechtlichenc Fragen und eine ersprießliche und verfassungsmäßige Mitwirkung bei Entscheidung anderer, das Wohl Ungarns berührenden Angelegenheiten in versöhnlichem Geiste zum Heil der Gesamtmonarchie gehofft werden kann.