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Nr. 149 Ministerrat, Wien, 6. November 1861 — Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 6. 11.), Rechberg, Mecséry, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Esterházy; außerdem anw. Holzgethan; abw. Forgách, Pratobevera; BdR. Erzherzog Rainer 22. 11.

MRZ. 953 – KZ. 3623 –

Protokoll II des zu Wien am 6. November 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Gesetz über die Kontrolle der Staatsschuld

Der Staatsrat Ritter v. Holzgethan referierte über die staatsrätliche Beratung in betreff des von dem Finanzminister vorgelegten hier beigeschlossenen Entwurfesa eines Gesetzes bezüglich der Kontrolle der Staatsschuld. Nach § 10 des Grundgesetzes vom 26. Februar 1861 über die Reichsvertretung ist die Staatsschuld unter die Kontrolle des Reichsrates gestellt. Nachdem die Ausführung dieser Anordnung nicht der Reichsvertretung anheimgestellt werden kann, sondern nur im verfassungsmäßigen Wege der Gesetzgebung bewirkt werden darf, so hält der Staatsrat die Initiative der Regierung in dieser Richtung für ganz opportun1. Dies vorausgeschickt, brachte der staatsrätliche Referent den Gesetzentwurf paragraphenweise zum Vortrage, wobei sich folgendes ergab2.

Zu § 2 wurde der von dem Staatsrate beantragte Zusatz „daß die Kommission aus ihrer Mitte für den Vorsitzenden auch einen Stellvertreter desselben zu wählen habe“ angenommen, zugleich aber beschlossen, den Zwischensatz dieses Paragraphes „durch absolute Majorität, und wenn diese nicht erzielt wurde, durch relative Majorität“ wegzulassen und dafür zu setzen „durch Stimmenmehrheit“. Hiernach wird § 2 lauten: „Diese acht Mitglieder wählen aus ihrer Mitte durch Stimmenmehrheit sowohl den Vorsitzenden der Kommission als auch einen Stellvertreter desselben.“

|| S. 13 PDF || Zum § 3 will der Staatsrat den Zusatz beifügen „und haben ihr Amt unentgeltlich zu besorgen“, wogegen sich dem Finanzminister keine Erinnerung ergab. Nachdem vom Staatsminister, dem Minister v. Lasser , und dem Staatsratspräsidenten die Notwendigkeit der Bestimmung dieses Paragraphes, daß die Mitglieder der Kommission in Wien ihren ordentlichen Wohnsitz haben müssen, bezweifelt und hervorgehoben wurde, daß eine solche direkt ausgesprochene Verpflichtung manche Unzukömmlichkeit mit sich bringen dürfte, ist beschlossen worden, den ersten Absatz dieses Paragraphes wegzulassen, sodaß der § 3 folgende Fassung erhält: „Sämtliche Mitglieder der Kommission üben ihr Amt unentgeltlich aus.“

Zu § 5 und 6. Der Staatsrat, welcher die Dauer der Kommission nicht auf eine bestimmte Periode beschränkt wissen will, beantragt, den § 5 wegzulassen und die Permanenz der Kommission selbst im Eingange des nachfolgenden Paragraphes auszusprechen. Hier wäre ferner die Bestimmung aufzunehmen, daß auch die vier Mitglieder des Herrenhauses — und zwar nach drei Jahren je zwei — aus der Kommission auszuscheiden haben. In Absicht auf die Neuwahl des Vorsitzenden wäre in diesem Paragraphe nichts zu sagen, weil eine solche Neuwahl nur im Falle des Ausscheidens des Präsidenten selbst aus der Kommission nötig sein wird. Hiernach wären die §§ 5 und 6 in einen zu verschmelzen, und hätte derselbe als § 5 die in dem beiliegenden Entwurfe ersichtlich gemachte Fassung zu erhalten. Der Finanzminister bemerkte, daß die Kommission nicht für alle Fälle als permanent erklärt werden könne; im § 5 seines Entwurfes sei die Dauer der Kommission deshalb auf sechs Jahre festgesetzt worden, weil auch der Reichsrat auf sechs Jahre gewählt wird. Seines Erachtens wäre der Passus „als solche ist permanent“ wegzulassen und der erste Absatz mit dem zweiten in folgender Weise zu verbinden: „Die neu bestellte Kommission bleibt auch dann in Wirksamkeit, wenn usw.“ Im übrigen erklärte sich der Finanzminister mit der staatsrätlichen Textierung einverstanden. Nach kurzer Debatte wurde die vom Staatsrate beantragte Fassung des § 5 mit der vom Finanzminister vorgeschlagenen Modifikation und mit dem über Antrag des Ministers v. Lasser im ersten Absatze anzufügenden Zusatze „oder dessen sechsjährige Funktionsdauer erlischt“ angenommen. Zu § 6 wird der Passus „seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien aufgibt“ in Konformität mit dem Beschlusse zu § 3 weggelassen.

Zu § 8 (7). Der vom Staatsrate zur lit. b beantragte Zusatz „mit Einschluß der Depositen“ wird als nicht notwendig erkannt, indem die Depositen unter der schwebenden Staatsschuld begriffen anzusehen sind und ein Mißverständnis hierfalls nicht zu befürchten sei, dagegen wurde dem Vorschlage des Finanzministers, hier des im Umlauf befindlichen Staatspapiergeldes als ohnehin in die schwebende Staatsschuld gehörig nicht zu erwähnen und statt dessen sub lit. c „die derzeit schwebenden Münzscheine“ zu setzen, allseitig beigestimmt.

Zu § 9 (8). Dem Staatsrat scheint es angemessener, die lit. b voranzustellen und dann erst die Anordnung der lit. a folgen zu lassen; in der letzteren könnten die Worte „mit Zustimmung des Reichsrates zu emittierende“ als selbstverständlich unbedenklich wegbleiben, und ebenso sei die Berufung auf den § 6 des Patentes vom 23. Dezember 1859 ganz überflüssig. Auch scheine die Erhöhung der Zinsen || S. 14 PDF || der Depositen der Wirksamkeit des Reichsrates rücksichtlich der Kommission nicht entzogen werden zu können. Diesem gemäß beantragte der Staatsrat die in der Beilage ersichtlich gemachte Textierung. Der Staatsminister hält es für sehr bedenklich, hier vorübergehend auszusprechen, daß die schwebende Staatsschuld wie alle andern immer der verfassungsmäßigen Behandlung unterliegt, weil dadurch der Finanzminister sehr gebunden sein würde, der doch oft in die Lage kommt, auf kurze Zeit eine Schuld zu kontrahieren oder Zwischenoperationen zu machen, wodurch die schwebende Schuld zwar momentan erhöht, jedoch binnen kurzem wieder auf die festgesetzte Ziffer zurückgeführt wird, ohne daß von diesem Zwischenfall etwas bekannt zu werden braucht. Immer in diesen Sachen nach § 13 des Grundgesetzes vorzugehen, habe auch seine Schwierigkeit, so wie es sich nicht verhehlen läßt, daß es keine leichte Sache sein wird, irgendeine Finanzoperation bei den beiden Häusern durchzubringen. Der Staatsminister würde überhaupt hier, wo es sich um die Bezeichnung der der Kommission obliegenden Aufgaben handelt, geraten halten, sich nicht in das Detail einzulassen, sondern sich mehr in allgemeinen Ausdrücken zu bewegen. Bei der eingehenden Debatte hierüber wurde sich dahin geeinigt, daß die lit. b und c der staatsrätlichen Textierung zu belassen sind, lit. a aber wegzustreichen ist.

Zu § 11 (10). Hier findet der Staatsrat die Ausdehnung der Kontrolle selbst auf die Staatsdruckerei zu weitgehend und beantragt die Weglassung des diesfälligen Passus. In betreff der Sachverständigen glaubt der Staatsrat, daß die Beiziehung derselben wenigstens auf Glieder des Reichsrates beschränkt bleiben müsse. Da in Absicht auf diese Sachverständigen die logische Verteilung des Gegenstandes einen besonderen Absatz zu erfordern scheint, so erachtet der Staatsrat, diesen Paragraph in zwei Paragraphe zu teilen und selbe wie die Beilage zeigt zu textieren. Dem Finanzminister ergab sich gegen die vom Staatsrate vorgeschlagenen Modifikationen keine Einwendung, nur wünschte er noch dem neuen § 11 beizufügen: „Auch ist die Kommission berechtigt, andere Personen zu vernehmen.“ Über die Bemerkung des Staatsratspräsidenten, daß ein solcher Beisatz zu der Annahme führen könnte, daß auch Zeugen vernommen werden können, was doch vermieden werden muß, und nachdem weiter Minister v. Lasser darauf aufmerksam machte, daß es überhaupt nicht erforderlich ist, hier von Zuziehung von Sachverständigen zu sprechen, wurde beschlossen, den vom Staatsrate proponierten § 11 ganz wegzulassen und statt dessen den letzten Absatz des vorhergehenden Paragraphes: „Die Kommission ist ermächtigt, vom Finanzministerium die ihr notwendigen Hilfsarbeiter in Anspruch zu nehmen“ als § 11 aufzunehmen.

Zu § 12. Der Staatsrat beantragt hier die in der Beilage ersichtliche Änderung der Stilisierung, da Anlehen aufgelegt oder eröffnet, Obligationen aber hinausgegeben werden und zunächst nur die Aufnahme des Anlehens, nicht aber die Erfolgung der Obligationen mit Zustimmung des Reichsrates erfolge. Der Finanzminister brachte jedoch folgende neue Fassung dieses Paragraphes in Vorschlag: „Wenn eine Vermehrung der Staatsschuld eintritt, hat die Kommission die Eintragung derselben in das Hauptbuch der Staatsschuld sowie die Erzeugung und Ausfertigung der Schuldverschreibungen zu überwachen. Zum Zeichen der von der Kommission geübten Kontrolle werden die Schuldverschreibungen von den mit Zustimmung || S. 15 PDF || des Reichsrates abgeschlossenen Anlehen mit der Klausel ,für die Staatsschuldenkommission‘ versehen, welche mit der Namensstampiglie des Vorsitzenden und der Namensunterschrift eines der Kommissionsmitglieder unterfertigt wird.“ Diese Textierung gab dem Ministerrate zu keiner Erinnerung Anlaß.

Zu § 13 und 14. Wurde in der vom Staatsrate modifizierten Fassung angenommen3.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 20. November 1861. Empfangen 22. November 1861. Erzherzog Rainer.