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Nr. 84 Ministerrat, Wien, 14. Juni 1861 — Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 14. 6.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Lasser, Szécsen, Plener, Wickenburg, Pratobevera 20. 6.; abw. Degenfeld, Vay, Lichtenfels; BdR. fehlt.

MRZ. 870 – KZ. 1975 –

Protokoll II des zu Wien am 14. Juni 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Stellungnahme der Regierung im Herrenhaus zur Abstimmung durch Vollmacht, zur Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses und zum Immunitätsgesetz

Nachdem der Ausschuß des Herrenhauses zur Prüfung des Antrags wegen Abstimmung durch Vollmacht den Konferenzbeschluß vom 8. d. M. ad VI, das Haus zu bestimmen, daß es von der im § 39 der Geschäftsordnung eingeräumten diesfälligen Befugnis für jetzt keinen Gebrauch machen möge, akzeptiert hat1, so gedenkt der Staatsminister in der morgigen Sitzung, wo der Antrag zur Verhandlung kommt, die Gründe zu entwickeln, welche für die Annahme jenes Beschlusses bzw. Ausschußantrags sprechen — falls nicht etwa der Minister des Äußern selbst, als Mitglied des Hauses, es zu tun beabsichtigte, was jedoch Graf Rechberg ablehnte2.

II. Stellungnahme der Regierung im Herrenhaus zur Abstimmung durch Vollmacht, zur Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses und zum Immunitätsgesetz

Ebenso soll Minister Ritter v. Lasser bei Gelegenheit des in derselben Sitzung zur ersten Lesung gelangenden Entwurfs der vom Abgeordnetenhause geänderten Geschäftsordnung desselben den Standpunkt entwickeln, welchen die Regierung in dieser Angelegenheit eingenommen und bereits in dem letztgenannten Hause dargelegt hat. Hiergegen wurde nichts erinnert3.

III. Stellungnahme der Regierung im Herrenhaus zur Abstimmung durch Vollmacht, zur Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses und zum Immunitätsgesetz

Das Abgeordnetenhaus hat das von der Regierung eingebrachte Gesetz über die Immunität der Mitglieder des Reichsrates und der Landtage bloß auf die ersteren beschränkt, obschon das Ministerium die Gründe angeführt hat, welche es bestimmten, das Gesetz auch auf die Landtagsmitglieder auszudehnen4. Gegenwärtig wird es im Ausschusse des Herrenhauses beraten. Der Staatsminister || S. 137 PDF || gedenkt daher, im Ausschusse dahin zu wirken, daß die Regierungsvorlage in dieser Beziehung unverändert zur Annahme durch das Herrenhaus empfohlen werde, indem sonst, wie dies die bereits hierwegen von einigen Landtagen selbst gemachten Vorlagen beweisen, eine ganz verschiedene Gesetzgebung in ein und derselben Sache zustande käme, was die Regierung nötigen würde, den hierwegen bereits eingebrachten Vorlagen die Genehmigung zu verweigern5. Ginge das Herrenhaus darauf nicht ein, so sollten, wie einige Stimmführer meinten, den Landtagen selbst hierwegen gleichförmige Regierungsvorlagen gemacht werden; der Staatsminister glaubte jedoch, sich über das, was weiter zu verfügen wäre, derzeit noch nicht auszusprechen, sondern den Erfolg der Abstimmung im Herrenhause abwarten zu sollen6.

IV. Verstärkung des steiermärkischen Landesausschusses

Der Landeshauptmann in Steiermark7 will den Landtag zur Feststellung des Landesbudgets einberufen oder, falls dies nicht zugestanden würde, den Landesausschuß verstärken8. Nachdem ersteres itzt, wo der Reichsrat versammelt ist, nicht angeht, weil die steiermärkischen Abgeordneten denselben verlassen und zum Landtage einrücken müßten, so gedenkt der Staatsminister, einstimmig mit dem Statthalter9, dieses Begehren abzulehnen und dem Landeshauptmann die Verstärkung des Ausschusses anheimzustellen. Hiergegen wurde nichts erinnert10.

V. Beurlaubung des Oberstaatsanwalts Dr. Johann Haßlwanter

Nachdem Se. Majestät beschlossen haben, daß das Protestantengesetz rücksichtlich Tirols und Vorarlbergs gegenwärtig nicht zurückgenommen, vielmehr wider die Agitationen gegen dasselbe, wo sie den Charakter von durch das Strafgesetz verpönten Handlungen annehmen, gerichtlich eingeschritten werden soll, so müssen hierwegen vom Staats- und Justizministerium die entsprechenden Weisungen an die Landesbehörden erlassen werden11. Bezüglich Vorarlbergs besteht kein Anstand. Bei Tirol ergibt sich aber das Bedenken, daß der Oberstaatsanwalt Haßlwanter, der gesetzlich berufen ist, gegen strafbare Agitationen das gerichtliche Einschreiten zu veranlassen und zu kontrollieren, als Referent und Berichterstatter des bekannten Landtagsbeschlusses gegen die Einführung des Protestantengesetzes in Tirol bei Ausübung seines Amts als Staatsanwalt || S. 138 PDF || vielleicht mit seinem Gewissen in Konflikt geraten könnte. Es schiene daher dem Staatsminister dessen Enthebung von dem Posten des Oberstaatsanwalts und dessen Entfernung aus Tirol für einige Zeit bis zur Lösung der konfessionellen Frage angemessen zu sein, daher er dessen unbestimmte Beurlaubung und einstweilige Ersetzung durch einen disponiblen Beamten dieser Kategorie beantragte.

In der Hauptsache war die Konferenz mit dem Antrage einverstanden, obwohl sie nicht verkannte, daß, wie Minister Baron Pratobevera bemerkte, eine Abberufung oder Beurlaubung Haßlwanters von Amts wegen in dem gegenwärtigen Moment im Lande auffallen und die Stimmung noch mehr verschlechtern würde. Selbst wenn die Abberufung in der von dem Minister Ritter v. Lasser angedeuteten ehrenvollen Weise, nämlich zum Ministerium oder in eine Kommission zur Bearbeitung wichtiger juridischer Gegenstände, geschähe, würde man darin das promoveatur ut amoveatur erkennen. Der Minister des Äußern wünschte, daß zur schnellen Beendigung der Sache lieber gleich die Hauptfrage gelöst werden möge. Nachdem dies jedoch nicht tunlich ist, weil sie vor den nächsten Landtag im Sinne des § 19 des Landesstatutes gebracht werden wird, so einigte man sich schließlich in dem Antrage des Ministers Freiherrn v. Pratobevera , Haßlwanter im vertraulichen Wege auffordern zu lassen, daß er selbst um einen Urlaub einschreite, behufs dessen Benützung ihm — mit Zustimmung des Finanzministers — eine Reiseunterstützung von einigen hundert Gulden in Aussicht zu stellen wäre, da er, wie Ritter v. Lasser bemerkte, als Vater einer sehr zahlreichen Familie und ohne eigenes Vermögen Innsbruck zu verlassen nicht imstande wäre12.

VI. Änderung der Aufschrift „Kaiserliche Verordnung“ bei den im verfassungsmäßigen Weg zustandegekommenen „Gesetzen“

Se. Majestät haben das Allerhöchstderselben zur Sanktion vorgelegte Gesetz über die Diäten der Abgeordneten13 mit der Aufschrift „Kaiserliche Verordnung“ herabgelangen lassen. Da „Verordnung“ nur dem Begriffe einer von der Regierung allein ausgegangenen Verfügung entspricht, nicht aber dem eines unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung beider Häuser zustande gekommenen „Gesetzes“, so glaubte der Finanzminister , diese letztere Bezeichnung sowohl hier als für alle künftigen auf diesem Wege zustande kommenden Bestimmungen vorschlagen zu sollen, wogegen nichts erinnert wurde. Die Auswechslung der Ah. gefertigten Reinschrift der eingangs gedachten kaiserlichen Verordnung gegen eine mit dem hiernach geänderten Titel wird mit höchster Genehmigung Sr. k. k. Hoheit in kurzem Wege bewirkt werden.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, 24. Juni 1861.