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Nr. 27 Ministerrat, Wien, 14. März 1861 — Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 14. 3.), Rechberg, Mecséry, Degenfeld, Schmerling, Vay, Lasser, Szécsen, Plener, Wickenburg 19. 3., Pratobevera 19. 3., Lichtenfels 19. 3., Kemény; BdR. Erzherzog Rainer 23. 3. Teildruck: REDLICH, Staats- und Reichsproblem 2, 241—244.

MRZ. – KZ. 879 –

Protokoll II der zu Wien am 14. März 1861 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Organisierung des siebenbürgischen Landtages

Gegenstand der Beratung war der zufolge Konferenzbeschlusses vom 9. d. M. lithographierte und zur vorläufigen Prüfung ausgeteilte au. Vortrag des Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei über das Resultat der Karlsburger Konferenz bezüglich der Organisierung des ersten siebenbürgischen Landtages (Beilagea ).

Der zuerst zur Abgabe seiner Meinung aufgeforderte ungrische Hofkanzler erklärte sich im wesentlichen mit den Anträgen des Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei einverstanden, vorausgesetzt, daß im Sinne des Ah. Kabinettsschreibens vom 20. Oktober 1860 1 die bisher auf dem Landtage nicht vertretene romänischeb Nation in allen Kategorien die gehörige Berücksichtigung finde. Bei jenen Kategorien, welche von der Ernennung Sr. Majestät abhängen, unterliege dies keiner Schwierigkeit. Es sei also nur die Frage, ob in der Kategorie der zu Wählenden bei dem angetragenen Zensus von 8 f. 40 Kreuzern öW. die früher nicht landtagsberechtigten Klassen und insbesondere die Romänen im Verhältnis zu ihrer Volkszahl gehörig vertreten sein werden. Um dies zu beurteilen, sei aber eine Übersicht der hiernach zur Wahl berufenen Personen nach dem Zahlenverhältnis erforderlich. Der Präsident der siebenbürgischen Hofkanzlei glaubte, diese Übersicht auf Grund der im Jahre 1848 verfaßten Steuertabellen geben und auf die Einwendung des Finanzministers, daß diese bei den seither in Steuersachen eingetretenen Änderungen für 1861 nicht maßgebend seien, nur erwidern zu sollen, daß, nachdem die Steuern seit 1848 sich eher erhöht als vermindert haben, [und] auch nur die Grundsteuer allein hier berücksichtigt worden sei, diese Tabellen allerdings einen richtigen Maßstab für die Beurteilung abgeben dürften. Nach diesen Tabellen nun würden bei einem Zensus von 8 f. Konventionsmünze (= 8 f. 40 Kreuzer öW.) 700 Ungern und Szekler, 896 Sachsen und 2921 Romänen an den Landtagswahlen teilnehmen, ein Verhältnis, welches der || S. 149 PDF || im Ah. Kabinettsschreiben vom 20. Oktober 1860 ausgesprochenen Absicht Sr. Majestät vollkommen entsprechen dürfte. Allein — nach der Ansicht des Staatsratspräsidenten — handelt es sich nicht sowohl um das Zahlenverhältnis der Wähler nach ihrer Nationalität, sondern vielmehr darum, zu berechnen, wie viele Mitglieder aus jeder Nation in den Landtag berufen werden würden. In der früheren Zusammensetzung des Landtages hatten die Ungern mit 161 Mitgliedern und die Székler mit 114 das entschiedene Übergewicht über die Sachsen mit 35, und auch das Verhältnis der aus den Wahlen hervorgegangenen Mitglieder (96) war zu jenem der Ernannten und persönlich Berechtigten (198) ein sehr ungleiches. Sollen nun auch die bisher nicht vertretenen Klassen der Bevölkerung und insbesondere die romänische Nation ihre Vertreter auf den Landtag senden, so ist es zur Beurteilung, ob der Ah. Absicht, daß diese Klassen und Nationen eine angemessene Vertretung finden, [entsprochen wurde,] unumgänglich notwendig zu wissen, wie viele Vertreter aus diesen Klassen und insbesondere aus der fast zwei Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachenden romänischen Nation wirklich in den Landtag kommen werden. Hierüber sei aber im Vortrage keine Aufklärung gegeben, und der Präsident der siebenbürgischen Hofkanzlei vermöchte dies auch jetzt nicht zu tun, indem die Zahl der Vertreter von der Wahl abhängt und sich im vorhinein nicht bestimmen läßt, ob die romänischen Wähler immer nur Deputierte ihrer Nation wählen werden. Wäre die Absicht, das alte Verhältnis zwischen persönlich berechtigten und gewählten Vertretern beizubehalten, so würden weder die bisher nicht vertretenen Klassen überhaupt noch insbesondere die Romänen als im Sinne des Ah. Kabinettsschreibens vom 20. Oktober angemessen berücksichtigt erscheinen. Der Staatsminister bemerkte: Die mit den Ah. Kabinettsschreiben vom 20. Oktober und 21. Dezember 1860 2 der Karlsburger Konferenz gestellte Aufgabe sei nicht vollständig gelöst. Es sollte, heißt es darin, da die Aufhebung der Exemtionsstellung des Adels etc. und die Feststellung gleicher bürgerlicher Rechte für alle Klassen der Bewohner bei dem eigentümlichen Charakter der früheren siebenbürgischen Verfassung tiefgreifende Veränderungen notwendig machen, eine Beratung mit Vertrauensmännern der verschiedenen Nationalitäten etc. zur Beantragung einer ebenso den Ansprüchen der früher Berechtigten wie den Anforderungen der früher Nichtberechtigten angemessenen Vertretung des Landes gepflogen werden. Nun habe zwar der Präsident der siebenbürgischen Kanzlei die verschiedenen Meinungen der Mitglieder dieser Konferenz aufgenommen und in seinem Vortrage dargestellt, dieselben jedoch ohne einen Versuch zu einer Ausgleichung oder Verständigung in seinem Vortrage verworfen und ihnen seinen eigenen Antrag auf Wiederherstellung der alten Landesverfassung || S. 150 PDF || bloß mit der Einschiebung einiger in die vier ersten Landtagskategorien von Sr. Majestät zu ernennenden Romänen und mit der Erweiterung des Wahlrechts in der fünften Kategorie auf die bisher nicht berechtigten Klassen und Nationen substituiert. Allein sowenig diese Einschiebung — wie schon der Präsident des Staatsrates bemerkt hatte — darüber eine Beruhigung gewähre, daß die bisher nicht vertretenen Klassen und Nationen eine ihren Ansprüchen angemessene Vertretung auf dem Landtage finden werden, ebensowenig stelle sich die unbedingte Festhaltung an der alten Verfassung als im Sinne des Ah. Auftrags gelegen dar. Denn dieser erkenne die Notwendigkeit tiefgreifender Änderungen in dem Charakter derselben an, welche durch die Aufhebung der Exemtionsstellung des Adels, der Frohnen und bäuerlichen Leistungen und die Feststellung gleicher bürgerlicher Rechte etc. für alle Klassen und Nationen begründet werde. Hätten Se. Majestät die Ah. Absicht gehabt, die alte Verfassung Siebenbürgens so wie in Ungern wieder aufleben zu lassen, so würde das hierwegen an Graf Rechberg erlassene Ah. Kabinettsschreiben vom 20. Oktober ebenso abgefaßt worden sein wie das gleichzeitig an den ungrischen Hofkanzler ergangene3. Eine weitere Bestätigung darüber, daß die unbedingte Wiederherstellung der alten siebenbürgischen Verfassung nicht in der Absicht Sr. Majestät gelegen, ergebe sich aus dem Inhalte des Ah. Kabinettsschreibens vom 21. Dezember 1860 an Baron Kemény, worin die definitive Reorganisierung der politischen und gerichtlichen Verwaltung bis zum Eintritte des Landtages vertagt und nur aufgetragen wird, einstweilen vorbereitende Anträge in dieser Beziehung einzuleiten. Hierin liege schon sozusagen der Todesstoß für die alte Verfassung, wenigstens für die Berufung des nächsten Landtages nach derselben, weil, wie Baron Kemény selbst zugibt, der Landtag nach der alten Verfassung ohne Wiederherstellung der alten politischen und Justizorganisation, also des königlichen Guberniums und der königlichen Tafel in ihrer früheren Einrichtung und Verfassung, nicht zustande kommen kann. Unter diesen Verhältnissen glaubte der Staatsminister: Es sei prinzipiell festzusetzen, daß bei der Verhandlung über die Zusammensetzung des siebenbürgischen Landtages die alte siebenbürgische Verfassung nicht notwendig zur Grundlage genommen werden müsse, sondern daß sie als eine offene Frage behandelt werde, um so mehr, als auch in Ungern nicht die vor 1848 bestandene Verfassung unbedingt wiederhergestellt worden und sowohl bei dieser als auch bei den Landesstatuten der übrigen Königreiche und Länder sowie bei der Reichsvertretung selbst in die Berufung der Wahlen, abweichend von den Bestimmungen der alten siebenbürgischen Verfassung, der Schwerpunkt gelegt ist. Hierauf erwiderte der Präsident der siebenbürgischen Hofkanzlei : Ihm scheine es nicht zweifelhaft zu sein, daß in dieser Frage von der bestandenen siebenbürgischen Landesverfassung ausgegangen werden müsse. Sie bestehe kraft des XI. Artikels von 17914 zu Recht und sei durch Artikel III des kaiserlichen Diploms vom 20. Oktober 1860 bekräftigt, wo es heißt, daß die Gegenstände etc., || S. 151 PDF || welche nicht zur Reichsvertretung gehören, in den Ländern, die zur ungrischen Krone gehören, im Sinne ihrer früheren Verfassung werden erledigt werden. Es sei ferner in dem an ihn ergangenen Ah. Kabinettsschreiben vom 21. Dezember 1860 klar ausgesprochen: daß die Kompetenz des Landtages innerhalb der Grenzen des kaiserlichen Diploms vom 20. Oktober durch die Grundsätze des früheren siebenbürgischen Staatsrechtes bestimmt werde, welches mit dieser Ah. Entschließung in Einklang zu bringen sei, und daß nur bei der Zusammensetzung des Landtages die Ansprüche der früher berechtigten Nationen etc. ebenso wie die Wünsche und Bedürfnisse der früher nicht berechtigten gleichmäßig zu beachten seien. Nach diesen so bestimmten und klaren Weisungen habe er nicht anders gekonnt, als die Verfassung von 1791 zur Grundlage zu nehmen, denn sonst hätte er die früher berechtigten Klassen beeinträchtigt. Dem zweiten Teile des Ah. Auftrages aber habe er durch Einfügung der Walachen in alle Kategorien und durch Zulassung aller früher nicht berechtigten Klassen in die fünfte Kategorie mit einem Zensus von 8 f. entsprochen. Hiernach und da, wie die vorliegenden Protokolle der Karlsburger Konferenz beweisen, die aus allen Nationen berufenen Vertrauensmänner ihre Meinungen frei und ungehindert abgegeben haben, glaube er, die ihm von Sr. Majestät übertragene Mission gewissenhaft erfüllt zu haben. Die beiden ungrischen Stimmführer der Konferenz waren mit dem Antrage des Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei einverstanden. Der ungrische Hofkanzler bemerkte insbesondere, daß es notwendig sei, sich hier an die alten Grundgesetze zu halten, weil die Regierung sonst leicht zur Annahme der 1848er Gesetze gedrängt werden könnte. Und Minister Graf Szécsen setzte hinzu: Abgesehen davon, daß die authentische Interpretation über die den Ah. Erlässen vom 20. Oktober zum Grunde liegenden Absichten keinem Mitgliede der Konferenz, sondern nur Sr. Majestät zustehe, glaube er, gegen die Voraussetzungen des Staatsministers nur erinnern zu sollen, daß die Anträge des Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei nicht im Widerspruche mit jenen Ah. Bestimmungen stehen, weil derselbe beim Antritt seines Amts seine diesfälligen Ideen Sr. Majestät vorgetragen und deren Gutheißung erlangt habe. Aber auch schon aus dem bloßen Wortlaute der Ah. Erlässe ergibt sich, daß bei dem Verfassungsantrage das Zurückgehen auf die alte Landesverfassung nicht ausgeschlossen sein konnte. Das Diplom, Artikel III, und das Ah. Kabinettsschreiben vom 20. Oktober wollen die alten verfassungsmäßigen Rechte wahren und den nicht berechtigten Klassen neue gewähren. In beiden Beziehungen entspreche Baron Keménys Antrag dem Ah. Auftrage. Er sei auch in der letzteren Beziehung, nämlich bezüglich der Gewährung politischer Rechte an die früher nicht berechtigten Klassen und Nationen, mit wirklich tiefgreifenden Änderungen verbunden. Weiter gehen zu wollen und die früher nicht politisch berechtigten Klassen und Nationalitäten zu den oberen Schichten der Gesellschaft zu machen wäre wider die Natur der Dinge und die sozialen Verhältnisse, in denen sich namentlich die Romänen befinden. Man würde selbst bei Gewährung gleicher Rechte vergebens gleiche Resultate dort erwarten, wo die gegebenen Faktoren so wesentlich verschieden sind. Was aber die Bemerkung des Staatsministers betrifft, daß die Vertagung der Reorganisierung der Landesverwaltung der Todesstoß der alten || S. 152 PDF || Landesverfassung gewesen, so komme zu erwidern, daß diese Vertagung nur bis zum Einlangen der Karlsburger Konferenzanträge beschlossen worden und daß es nicht die Absicht sei, den jetzigen Zustand der politischen und Gerichtsorganisation bis zum Landtage fortbestehen zu lassen, weil sonst, wie schon Baron Kemény bemerkte, das Zusammenkommen des Landtages selbst aus Mangel einiger seiner integrierenden Teile in Frage gestellt wäre.

Von den übrigen Votanten erklärte sich die Mehrheit für die Ansicht des Staatsministers.

Der Minister des Äußern vermißte insbesondere in den Anträgen des Barons Kemény die Gleichberechtigung der Romänen den anderen Nationen gegenüber, indem diese eine bestimmte Stellung in der Verfassung einnehmen, während jenen nur eine in ihrem Erfolge zweifelhafte Teilnahme bei den Wahlen, nicht aber die gewünschte Feststellung ihrer Nationalität zugesichert würde. Der Polizeiminister machte im wesentlichen dasselbe geltend und hob hervor, daß, wenngleich die Rückkehr zur alten Verfassung nicht unbedingt ausgeschlossen sei, doch dieselbe den zur Vertretung neu zu berufenden Klassen und insbesondere der vierten Nation bei dem auffallenden Mißverhältnisse der gewählten Vertreter zu den persönlich berechtigten keine staatsrechtliche Garantie eine ihrer Zahl nur einigermaßen entsprechenden Berücksichtigung böte. Auch der Kriegsminister vermochte die Notwendigkeit der Rückkehr zur alten Landesverfassung nicht anzuerkennen. Wenn jedoch eine Annäherung an dieselbe ohne Benachteiligung höherer Zwecke möglich ist, so wäre er allerdings dafür, jedoch nur unter der Bedingung, daß den Romänen ein in allen Kategorien gesicherter Einfluß eingeräumt werde. Minister v. Lasser wies auf den wesentlich verschiedenen Standpunkt hin, der in den Ah. Erlässen vom 20. Oktober bezüglich Ungerns und bezüglich Siebenbürgens festgehalten ist. Dort ward die alte Verfassung mit Ausnahme der im Diplom der Reichsvertretung vorbehaltenen Rechte cund vorbehaltlich der Revision der 1848er Gesetzec wiederhergestellt. Hier wurde befohlen, durch eine Kommission von Vertrauensmännern Anträge zu einer allen, den schon berechtigten und den noch nicht berechtigten, Ständen und Nationalitäten entsprechenden Landtagsvertretung ausarbeiten zu lassen. Nachdem nun diese Anträge vorliegen, so ist nunmehr prinzipiell die Frage zu stellen, ob keiner derselben annehmbar sei und ob im verneinenden Falle, wie Baron Kemény meint, ipso facto die alte Landesverfassung mit dem für die Romänen oktroyierten Zensus wiederhergestellt werden müsse. Letzteres beantworte sich schon nach dem Wortlaute und nach dem Sinne des Ah. Kabinettsschreibens vom 20. Oktober verneinend. Wenn spätere Verhandlungen zwischen Baron Kemény und Sr. Majestät einen anderen Standpunkt festgestellt hätten, so läge dieser außer dem Bereiche der Konferenz. Diese könne sich nur an die Ah. Kabinettsschreiben vom 20. Oktober und vom 21. Dezember v. J. halten. Gegen den Antrag des Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei aber sprechen vornehmlich zwei Gründe: 1. daß infolge der durch Wiederherstellung der alten Verfassung bedingten Umstürzung der politischen und Gerichtsorganisation derselbe Prozeß durchgemacht || S. 153 PDF || werden müßte, der in Ungern den gegenwärtigen, so beklagenswerten Zustand herbeigeführt hat; 2. daß darin der Ah. Absicht, der zahlreichen romänischen Bevölkerung des Landes eine den Verhältnissen angemessene Vertretung zu gewähren, sowenig entsprochen ist, wie dies bereits von den Vorstimmen nachgewiesen wurde. Der Finanzminister bemerkte: Nach dem deutlichen Wortlaute des Ah. Kabinettsschreibens vom 21. Dezember 1860 ist nur die Kompetenz des Landtages nach den Grundsätzen des früheren siebenbürgischen Staatsrechts mit der Beschränkung nach dem kaiserlichen Diplom vom 20. Oktober 1860 zu bestimmen. In seiner Zusammensetzung aber, d. i. dem Gegenstande der Verhandlung der Karlsburger Konferenz, sind die Ansprüche der früher berechtigten Nationen ebenso wie jene der politisch nicht berechtigten gleichmäßig zu beachten. Es hätte also eine Verhandlung dieser Angelegenheit, nicht ein bloßes Aufnehmen der verschiedenen Anträge und Meinungen, es hätte ein Versuch der Verständigung über einen oder den anderen derselben stattfinden sollen. Statt dessen habe Baron Kemény sich darauf beschränkt, seinen eigenen auf der Konferenz nicht in Beratung genommenen Antrag Sr. Majestät zu unterbreiten, gegen welchen jedoch, wie schon die Vorstimme bemerkte, die Haupteinwendung gemacht werden muß, daß er die Ansprüche der bisher nicht politisch berechtigten Nationen etc. nicht gleichmäßig wie jene der früher berechtigten berücksichtigt hat. Und da auch kein Rechtsgrund besteht, auf die frühere Verfassung zurückzukommen, so erübrige wohl zur Vollziehung des Ah. Befehls vom 21. Dezember nichts anderes, als auf einer anderen Grundlage eine Zusammensetzung zu versuchen, die in einer den Ah. Intentionen entsprechenden Weise den früher nicht politisch berechtigten Nationen die gleiche Beteiligung an der Landesvertretung wie den früher berechtigten garantiert. Ein Drängen nach den 1848er Gesetzen sei, wenigstens von Seite der dSachsen und Romänend, nicht zu besorgen, eam allerwenigsten, wenn ihnen auf dem Siebenbürger Landtage eine gleiche Berechtigung mit Ungern und Széklern gewährt werdee . In gleichem Sinne sprach sich Minister Freiherr v. Pratobevera aus, indem er übereinstimmend mit Ritter v. Lasser hervorhob, wie beklagenswert es wäre, wenn die bestehende Gerichtsverfassung Siebenbürgens noch vor dem Landtage in den Zustand versetzt würde, in welchem sich dieselbe derzeit in Ungern befindet. Der Handelsminister war der abgesonderten Meinung, daß, nachdem es in der Ah. Absicht liegt, bei der Zusammensetzung des Landtages die Ansprüche der bisher politisch berechtigten Nationen etc. ebenso wie die Wünsche der nicht berechtigten zu berücksichtigen, er die Annahme der von fünf sächsischen Mitgliedern der Karlsburger Konferenz gemachten Anträge (zweite Meinung im Vortrage) empfehlen zu dürfen glaube, weil sie seines Erachtens bei möglichster Annäherung an die alte Verfassung der oben ausgesprochenen Ah. Absicht Sr. Majestät am meisten entsprechen. Der Präsident des Staatsrates endlich gab seine Meinung dahin ab: Auch er finde in dem Ah. Kabinettsschreiben vom 21. Dezember 1860 die Ah. Absicht deutlich ausgesprochen, daß nur die Kompetenz des || S. 154 PDF || Landtages durch die Grundsätze des früheren siebenbürgischen Staatsrechts bestimmt werde, nicht aber auch dessen Zusammensetzung. Bei dieser war der Karlsburger Konferenz und dem Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei volle Freiheit in den Anträgen gelassen, wenn damit nur der Zweck, gleichmäßige Beachtung der Ansprüche der berechtigten Nationen etc. und der Bedürfnisse der bisher nicht berechtigten, erreicht wird. Baron Keménys Anträge nun erreichen diesen Zweck nicht, denn sie gehen der Hauptsache nach auf die Wiederherstellung der alten Verfassung hinaus, welche, wie Votant schon im Eingange bemerkte, den Ungern und Széklern ein so entschiedenes Übergewicht über die Sachsen einräumt, daß, bliebe dasselbe Mißverhältnis auch bei der neuen Zusammensetzung des Landtages, den gerechten Ansprüchen der Sachsen auf eine gleichmäßige Vertretung nicht Rechnung getragen wäre. In noch höherem Maße ergäbe sich das Mißverhältnis bei der romänischen Nation, welche, mehr als die Hälfte der ganzen Bevölkerung des Landes ausmachend, nach dem vorliegenden Antrage in einer völlig ungenügenden Weise vertreten sein würde. Se. Majestät haben ferner befohlen, daß die Gerichte in Siebenbürgen bis zur weiteren auf dem Landtage zu vereinbarenden gesetzlichen Änderung in ihrer dermaligen Einrichtung fortzubestehen haben. Nach dem vorliegenden Antrage müßten sie, um den Landtag nach der alten Verfassung zu konstituieren, aufgehoben und dadurch dieselbe Anarchie wie in Ungern herbeigeführt werden. Unter solchen Verhältnissen erscheine der Antrag Baron Keménys zur Ah. Genehmigung nicht geeignet, und, da die Konferenz nicht in der Lage sei, selbst einen neuen Antrag zu stellen, so wäre Sr. Majestät vorzuschlagen, daß Allerhöchstdieselben einen neuen, den im Ah. Kabinettsschreiben vom 21. Dezember ausgedrückten Intentionen entsprechenden Vorschlag abzuverlangen geruhen.

Bei diesen prinzipiellen Differenzen behielten sich Se. k. k. Hoheit vor, die Ah. Entscheidung Sr. Majestät einzuholen5.

II. Schuhlieferungen etc. für Ungarn

Der Staatsminister brachte die unter den gegenwärtigen politischen Verhältnissen auffallende Erscheinung zur Kenntnis, daß nach vorliegenden Statthaltereiberichten in Steiermark und Mähren bedeutende Schuhlieferungen für Ungern bestellt werden, in Galizien Schustergesellen für Ungern geworben werden und in Linz die Waffen und Ausrüstungsstücke des 59er Freiwilligenbataillons angekauft werden wollten. Der Staatsminister machte insbesondere den ungrischen Hofkanzler auf diese Vorkommnisse aufmerksam, um seinerseits das etwa Erforderliche vorkehren zu können.

III. Eingaben und Schulbücher der Ruthenen in cyrillischen Lettern

Gegen den Antrag des Staatsmininsters, es von der Bestimmung abkommen zu lassen, daß die in ruthenischer Sprache abgefaßten Eingaben der Parteien mit lateinischen statt mit cyrillischen Lettern geschrieben und die Schulbücher mit ebensolchen Lettern gedruckt werden müssen, welche Bestimmung zu den lebhaftesten Klagen der ruthenischen Bevölkerung Galiziens Anlaß gegeben hat, fand die Konferenz nichts einzuwenden und knüpfte der Minister Freiherr || S. 155 PDF || v. Pratobevera hieran den weiteren Antrag, Se. Majestät zu bitten, daß es von der gleichen Bestimmung hinsichtlich der gerichtlichen Eingaben der Parteien abzukommen habe.

Hiernach wird also der Vortrag an Se. Majestät zu erstatten sein6.

IV. Beschränkung der Wechselhaft

Der Konferenzantrag vom 9. Februar 1861 wegen Aufhebung einiger Beschränkungen der Wechselhaft auf den Wunsch der Nürnberger Handelsrechtskommission ist unterm 10. v. M. Sr. Majestät vorgelegt, aber erst am 4. d. M. resolviert worden7. Mittlerweile haben die Bevollmächtigten einiger Bundesstaaten im Auftrage ihrer Regierungen den Antrag wegen Aufhebung dieser Beschränkungen zurückgezogen und der k. k. Bevollmächtigte, der diesfalls über seine Anfrage noch ohne Instruktion war, ist ihnen beigetreten, so daß es also bei den bisherigen Beschränkungen zu verbleiben haben wird, was Minister Freiherr v. Pratobevera zur Kenntnis der Konferenz brachte8.

V. Untersuchung gegen Dr. Landsteiner, Redakteur der „Morgenpost“

Eben dieser Minister teilte mit, daß das Wiener Landesgericht die zufolge Konferenzbeschlusses vom 17. Februar d. J. wider Dr. Landsteiner, Redakteur der „Morgenpost“, wegen Mitteilung einiger Stellen der Broschüre „Freie Worte eines Bürgers an den Kaiser von Österreich“ in seiner Zeitschrift eingeleitete Untersuchung eingestellt habe, nachdem Landsteiner erklärt hatte, die Broschüre sei in Wien nicht verboten, fsondern, wie es im Erlasse der Polizeidirektion heißt, „zum Debit zugelassen“f worden, er habe daraus nur einige, und zwar nicht die Hauptstellen in seinem Journale abdrucken lassen, also keine böse Absicht dabei gehabt, auch sich mit einem guten Leumundszeugnisse der Polizei ausgewiesen. gDer Minister des Äußern drückte sein Befremden darüber aus, wie der Beschluß des Gerichtes mit den Rücksichten motiviert werden könne, welche das Verhalten Landsteiners im Jahre 1848 verdiene. Das Gericht habe sich mit der Rechtsfrage zu befassen. Ähnliche Rücksichten könnten auf die Entscheidung über die Rechtsfrage nicht einwirken, wenngleich sie als Milderungsgrund im Ausmaß einer zu verhängenden Strafe oder als Stützpunkt zur Anempfehlung zur Ah. Begnadigung dienen müßten.g Der Minister des Äußern drückte sein Befremden darüber aus, wie der Beschluß || S. 156 PDF || des Gerichtes mit den Rücksichten motiviert werden könne, welche das Verhalten Landsteiners im Jahre 1848 verdiene. Das Gericht habe sich mit der Rechtsfrage zu befassen. Ähnliche Rücksichten könnten auf die Entscheidung über die Rechtsfrage nicht einwirken, wenngleich sie als Milderungsgrund im Ausmaß einer zu verhängenden Strafe oder als Stützpunkt zur Anempfehlung zur Ah. Begnadigung dienen müßten. Gegen den Beschluß der Einstellung der Untersuchung kann nun wohl nichts verfügt werden, indem eine Abänderung desselben durch das Obergericht kaum zu erwarten ist. Nur glaubte der Polizeiminister Verwahrung dagegen einlegen zu müssen, daß aus der Nichtbeanständung eines Werkes im polizeilichen Wege die Folgerung abgeleitet werde, es könne durch dessen weitere Verbreitung kein Preßvergehen begangen werden, indem die polizeiliche Beschlagnahme einer Druckschrift nur bei dringender offenbarer Gefahr veranlaßt wird, während sich infolge eingehender näherer Prüfung derselben allerdings die Notwendigkeit der gerichtlichen Verfolgung wegen eines dadurch begangenen Preßvergehens herausstellen kann, um so mehr — wie Minister Graf Szécsen hinzusetzte — die Verbreitung inzendiarischer Ideen auf dem weit gefährlicheren Wege durch die in aller Händen befindlichen Tagesblätter erfolgt9.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 22. März 1861. Empfangen 23. März 1861. Erzherzog Rainer.