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Nr. 282 Ministerkonferenz, Wien, 2. Februar 1861 – Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 2. 2.), Mecséry, Schmerling, Degenfeld, Vay, Plener, Lasser, Szécsen 6. 2.

MRZ. – KZ. 470 –

Protokoll II der zu Wien am 2. Februar 1861 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.

[I.] Über die Maßregeln zum Vollzuge des k[öniglich]en Reskripts vom 16. Jänner 1861 an die ungarischen Komitate

Nachdem das k[önigliche] Reskript vom 16. Jänner 1861 an die Komitate Ungerns Gegenstand der Beratung in der Ministerkonferenz gewesen1 und dabei beschlossen worden ist, gegen diejenigen Komitate, welche auf dem Widerstande gegen die Bestimmungen des kaiserlichen Diploms vom 20. Oktober [1860] beharren sollten, mit den im Reskripte angedrohten Maßregeln der Strenge unmittelbar und ohne Verzug vorzugehen, so fand sich der Staatsminister berechtigt und verpflichtet, die Anfrage zu stellen, was gegenüber den seither – aus den Zeitungen – bekannt gewordenen Tatsachen verfügt worden ist.

Mit der Erwiderung des ungrischen Hofkanzlers , es sei die k[öniglich]e Statthalterei als die unmittelbare Exekutivbehörde im Lande angewiesen worden, gegen die Komitate, welche sich eines der im k[öniglichen] Reskripte als ahndungswürdig bezeichneten Faktums erwiesenermaßen schuldig gemacht haben, im Sinne des k[öniglichen] Reskripts nötigenfalls mit Anwendung militärischer Gewalt einzuschreiten, erklärte der Staatsminister sich nicht befriediget. Allerdings sei im Reskripte die Anwendung der Strenge auf besonders benannte gesetzwidrige Vorgänge, als Wahl von Hochverrätern, Steuerverweigerung etc., angedroht, und auf eine Zurückweisung des ganzen Reskripts nicht vorgedacht worden. Allein, eine solche Zurückweisung des Ganzen, wie sie sich von Seite des Graner und des Honter Komitats den Zeitungen nach erlaubt worden, bilde eben die Summe aller Widersetzlichkeit, sei eine offenbare Verhöhnung des k[öniglichen] Befehls und umso strafbarer, als sie die unzweifelhafte Absicht enthüllt, auf dem bisherigen gesetzwidrigen Wege zu verharren2. Dies begründe daher das Recht und die Pflicht der Regierung, mit der angedrohten Enthebung des Obergespans, unter dessen Vorsitz ein solcher Beschluß gefaßt wurde, und mit der Auflösung der Komitatsversammlung, die ihn faßte, ohneweiters vorzugehen.

Minister Graf Szécsen bemerkte, bei der Beurteilung der auf das k[önigliche] Reskript einlaufenden Repräsentationen der Komitate müsse man sich auf den ungrischen Standpunkt stellen und die im Lande herrschende Auffassung und Gewohnheit berücksichtigen. Das Recht, gegen k[önigliche] Erlässe Repräsentationen und zwar mit eingehender || S. 336 PDF || Kritik der ersteren zu beschließen und einzureichen, ist ein altes. Es wurde von den Komitaten zu allen Zeiten und namentlich 1823 in einer viel schärferen Weise als jetzt von den genannten zwei Komitaten geübt3. Als mit der Wiederherstellung der Grundprinzipien der ungrischen Verfassung und Komitatseinrichtung den Komitaten der Mund wieder geöffnet worden, mußte man darauf gefaßt sein, daß sie ihn ihren alten Rechten und Gewohnheiten gemäß gebrauchen werden. Sie haben es getan; welche Bedeutung und welches Gewicht ihren Worten beizulegen sei, müsse zunächst der Beurteilung derjenigen anheimgestellt bleiben, welche mit den Verhältnissen des Landes, den Anschauungen und Gewohnheiten der Bevölkerung näher bekannt und mit der Leitung der Verwaltung im Lande betraut sind. Mit Recht sei daher der Vollzug der im Reskripte angedeuteten Maßnahmen der k[öniglichen] Statthalterei nach ihrem Ermessen überlassen worden; sie werde das in sie gesetzte Vertrauen nicht täuschen und gegen positive Akte der Widersetzlichkeit mit der nötigen Energie vorgehen, allein bei der Beurteilung von Repräsentationen, welche sich bloß auf eine Kritik der Bestimmungen des Reskripts in bezug auf dessen Anwendung auf das betreffende Komitat eingelassen haben, den Gesichtspunkt nicht außer Acht lassen können, daß dabei die politische Haltung im allgemeinen maßgebend sei. Diese scheint nach allem, was bisher von der Wirkung des k[öniglichen] Reskripts bekannt geworden und was kompetente Stimmen aus dem Lande geäußert haben, den Weg der Milde zu empfehlen, indem nur auf diesem Wege das Zustandekommen des Landtags und sohin die Ausgleichung der zwischen dem alten und neuen Systeme bestehenden Widersprüche erreicht werden kann. Glauben Se. Majestät diesen Zweck mit denjenigen erreichen zu können, welchen Allerhöchstdieselben die Führung der ungrischen Verwaltung anzuvertrauen geruht haben, so mögen diese unter ihrer Verantwortung auch mit der weiteren Ausführung des Reskripts beauftragt bleiben. Genügte dieses nicht, so möge die Konferenz andere Mittel und Männer in Vorschlag bringen, eine Kombinierung von Maßregeln verschiedener Natur und Tragweite aber sei nicht ratsam. Übrigens werde Graf Szécsen, der sich jetzt nach Ungern begebe, nach seiner Rückkehr über den Stand der Verhältnisse in Ungern Mitteilung machen. Im wesentlichen übereinstimmend mit obigem äußerte sich der ungrische Hofkanzler Das k[önigliche] Reskript habe im allgemeinen günstig gewirkt. Es liegen mehrere Repräsentationen vor, die eine Ausgleichung und Versöhnung ermöglichen, und in allen ist wenigstens die dynastische Gesinnung gewahrt und ausgesprochen. Schon macht sich eine natürliche Reaktion geltend. Sie durch milde und versöhnliche Schritte zu unterstützen und zu erweitern, statt durch Maßregeln der Strenge zurückzuschrecken, sei umso mehr geboten, als nur hierdurch, auch nach der Überzeugung des ungrischen Hofkanzlers, das Zustandekommen des Landtags möglich gemacht wird. Über einzelne Fälle des Widerstands von Seite der Komitate energisch vorzugehen, sei mit Ah. Genehmigung Sr. Majestät die genaueste Weisung an die Statthalterei ergangen4. Ihr in der Amtshandlung vorgreifen, gehe nicht an, und was die vom Staatsminister angetragene Absetzung der || S. 337 PDF || Obergespäne und Auflösung der Komitatskongregationen betrifft, so ergebe sich – abgesehen von der auffälligen Untunlichkeit, den Graner Obergespan, Primas des Reiches, seines Amts zu entsetzen – auch noch die große Schwierigkeit, an die Stelle der Abzusetzenden und Aufgelösten wieder andere zu finden, die geeignet oder geneigt wären, die Funktionen derselben zu übernehmen. Unter diesen Verhältnissen könne der ungrische Hofkanzler nur dasjenige vertreten, was von ihm mit Ah. Genehmigung Sr. Majestät in der Sache bereits eingeleitet worden. Sollte die Konferenz weitere Maßregeln anzuordnen oder vorzuschlagen finden, so müßte er sich, als dafür nicht verantwortlich, seine fernere Schlußfassung vorbehalten.

Hierauf entgegnete der Staatsminister , er erkenne an, daß er nicht so wie die ungrischen Herrn mit den Verhältnissen Ungerns bekannt sei. Allein, in der vorliegenden Angelegenheit sei es die Aufgabe der Konferenz, die Rückwirkung der ungrischen Zustände auf das ganze Reich ins Auge zu fassen. Von diesem Gesichtspunkte aus nun stelle sich eine längere Nachsicht für so flagrante Verletzungen des k[aiserlichen] Ansehens als höchst bedenklich dar. Schon regt das Beispiel Ungerns in anderen Kronländern, namentlich in Galizien und Schlesien, zur Nachahmung an. Allenthalben sagt man sich: es bedürfe nur einiger Keckheit, um das zu erreichen, was Ungern erlangt hat. Noch ist es zwar ruhig in andern Kronländern, allein, das durch fortwährende Straflosigkeit gekrönte Beispiel Ungerns wirkt verlockend und verpflanzt den Geist der Widersetzlichkeit auch in die ruhigen Kronländer. Man hat sich darauf berufen, daß im Jahre 1823 ähnliche und weit schärfere Repräsentationen der Komitate gemacht worden sind. Allein, der Unterschied zwischen der damaligen und der gegenwärtigen Zeit ist so auffallend, daß es wohl keines Beweises bedarf, daß an die gegenwärtigen Ausschreitungen ein anderer Maßstab gelegt werden müsse, als an die damaligen. Was damals als bloßes Wortgefecht angesehen werden konnte, gestaltet sich dermal zur Tat, die den Charakter des offenen Widerstandes gegen die k[aiserliche] Regierung in Wien annimmt und selbst zum strafgerichtlichen Einschreiten auffordert. Aber nicht nur den anderen Kronländern gegenüber, sondern auch mit Rücksicht auf die Stellung Österreichs als Großmacht in Europa können diese Vorgänge in Ungern nicht ungeahndet gelassen werden. Das k[önigliche] Reskript ist allgemein bekannt geworden, es ist ein letztes Wort zur Mahnung an die Umkehr zum gesetzlichen Zustande, und es ist darin ausdrücklich hervorgehoben, daß auf jedes längere Beharren in dem Widerstande die angedrohten Maßregeln der Strenge unmittelbar folgen werden. Geschähe nun der offenbaren Verletzung der k[öniglich]en Autorität durch die bemerkten Reskripte gegenüber wieder nichts, so würde eine solche Nachsicht von ganz Europa nicht als Milde, sondern als unverantwortliche Schwäche, ja als eine augenscheinliche Niederlage der k[aiserlichen] Regierung angesehen werden. Die Berufung auf den Umstand, daß die Durchführung des k[öniglichen] Reskripts nur den mit der Verwaltung des Königreiches betauten Organen überlassen werden könne, dürfte vor der Betrachtung des wahren Sinnes des kaiserlichen Diploms nicht bestehen. Dieses kennt eine derartige Isolierung Ungerns in allgemeinen Reichsangelegenheiten nicht, und daß die vorliegende wirklich eine solche sei, geht sowohl aus ihrer Rückwirkung auf das ganze Reich als auch daraus hervor, daß das Reskript selbst zum Gegenstande der eingehendsten Beratung in der Konferenz gemacht worden ist. Darum gehören auch alle Konsequenzen der Maßregel vor das Forum der Konferenz, || S. 338 PDF || deren Beschlüsse für die einzelnen Mitglieder derselben bindend sind. Indem daher der Staatsminister seinen Antrag wiederholt, daß gegen die beiden genannten Komitate wegen ihre Auflehnung gegen die Ah. Befehle unmittelbar mit den durch das Reskript angedrohten Maßregeln vorzugehen sei, glaubt er seinem Berufe und seiner Pflicht als Mitglied der Konferenz nachzukommen und nur abermals hervorheben zu sollen, daß nicht bloß eine positive Verletzung eines der vier im k[öniglichen] Reskripte besonders hervorgehobenen Punkte, sondern das Verwerfen des k[öniglichen] Reskripts selbst in der Weise, wie sich von den zwei Komitaten erlaubt wurde, den Tatbestand für die strengste Ahndung begründe.

Bezüglich der Kompetenz der Konferenz, in dieser Angelegenheit einzugreifen, sprachen sich der Ministerpräsident und der Kriegsminister übereinstimmend mit dem Staatsminister aus. Die Zustände Ungerns haben eine entscheidende Rückwirkung auf alle übrigen Kronländer. Werden durch längeres Zaudern der Regierung die Mittel der Revolution kräftiger und bricht der offene Kampf aus, so haben die übrigen Kronländer dessen Opfer zu tragen. Der Kriegsminister fand sich daher zu der Bitte an den Ministerpräsident veranlaßt, daß über den Antrag des Staatsministers, dem er seinerseits beitrete, in der Konferenz abgestimmt und auch sein eigener weiterer Antrag angenommen werden möge, daß der Konferenz über den Erfolg des Reskriptes in den einzelnen Komitaten und über dasjenige, was auf deren Repräsentationen erlassen werden soll, regelmäßig Mitteilung gemacht werde. aDer Kriegsministers fand sich zu diesem Antrage durch den Umstand berufen, daß durch Se. Exzellenz den Herrn Hofkanzler die in den Zeitungen erscheinenden Artikel gewöhnlich als nicht authentisch bezeichnet werden, selbe aber, bei der bisherigen Gepflogenheit, die Ungarn betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwissen der Konferenz zu behandeln, doch die einzige Quelle der Nachricht bilden. Da der Kriegsminister die Konferenz und sich selbst für berufen und verpflichtet hält, Se. Majestät vor den üblen Wirkungen, welche das gegenwärtig gegenüber Ungarn befolgte System in bezug auf die übrigen Teile der Monarchie und das Ausland hervorrufen muß, während dasselbe rücksichtlich seiner günstigen Wirkung auf die speziell ungarischen Verhältnisse keine genügende Garantie bietet, glaubt er mit aller Wärme auf eine bestimmte Formulierung eines diesfälligen Konferenzantrages bestehen zu sollen.a

Im allgemeinen Teile erklärte sich der Polizeiminister mit dem Antrage des Staatsministers einverstanden. Was jedoch den positiven Teil desselben anbelangt, so bemerkte er, daß die vom ungrischen Hofkanzler angedeutete Schwierigkeit, die geeigneten Organe zu finden, um an die Stelle der abgesetzten Obergespäne etc. gesetzt zu werden, allerdings zu beachten gewesen wäre und daß hierwegen schon damals hätte Vorsorge getroffen werden sollen, als man das k[önigliche] Reskript selbst zur Beratung brachte. bEr ist daher der Ansicht, daß die Aufnahme, die das Ah. Reskript in Ungarn fand, allerdings zur konsequenten Anwendung der in demselben angedrohten Maßregeln auffordere, daß aber die Art dieser Maßregeln den mit der Leitung der ungarischen Regierung betrauten Personen überlassen werde. Das wichtigste sei, daß den Worten Taten folgen.b || S. 339 PDF || Der Finanzminister und Minister v. Lasser erklärten sich ebenfalls in thesi mit dem Staatsminister einverstanden. Der Finanzminister bemerkte insbesondere, er habe, kompromittierend auf das Urteil der ungrischen Mitglieder der Konferenz, für die Erlassung des k[öniglichen] Reskripts gestimmt und vorausgesetzt, daß nach dem Inhalte desselben auch die Maßregeln der Strenge unverzüglich werden in Vollzug gesetzt werden, wenn die Worte ohne Erfolg bleiben sollten. Die Erfahrung habe nun gezeigt, daß das Reskript im allgemeinen nicht nur nicht die beabsichtigte Wirkung hervorgebracht, sondern daß auch da, wo die entgegengesetzte Wirkung eingetreten ist, noch nichts zu dessen energischer Durchführung geschehen ist. Er müsse daher auch im finanziellen Interesse, welches durch die ungrischen Zustände so sehr gefährdet sei, dringend wünschen, daß hinlängliche Garantien für die Aufrechthaltung der Autorität der Regierung und für die Beruhigung der aufgeregten Stimmung in den übrigen Kronländern geboten werden. Daß solche Garantien in der Bestimmung liegen, die Statthalterei habe nach ihrem Ermessen gegen die Komitate einzuschreiten, darüber sei er nicht beruhigt, es war auch bei der Beratung des Reskripts von einer solchen Überlassung der Amtshandlung an die Statthalterei nicht die Rede. cEr überzeuge sich täglich, daß in der Bevölkerung die Ansicht von der Schwäche und Nachgiebigkeit der Regierung in sehr bedenklicher Weise zunehme. Hiernach lauten auch die Berichte der Finanzlandesdirektoren aus den nicht ungarischen Kronländern, und es tut dringend Not, sich endlich zu ermannen und den Ungarn gegenüber die durch ihr Benehmen verdiente Strenge in vollem Maße an Tag zu legen, indem sonst in den anderen Kronländern Unbotmäßigkeit und Auflehnung die traurige, mit der Auflösung Österreichs verbundene Folge der bisherigen Politik gegen Ungarn sein wird. Wenn Se. Exzellenz der Herr Hofkanzler die Modalitäten der diesfälligen Ausführung selbst in die Hand nehmen will, so müssen für die Raschheit und Ergiebigkeit des Vollzuges den übrigen Gliedern des Ministeriums vollkommen beruhigende Garantien geboten werden, wohingegen die Art des bisherigen Vollzuges des Ah. Reskripts vom 16. Jänner 1861 eine derlei Beruhigung nicht gewährt hat.c Minister Ritter v. Lasser endlich hob hervor, mit welcher Entrüstung die Vorgänge in Ungern von der Bevölkerung der übrigen Kronländer betrachtet werden. Sie sehen 53 Republiken im Lande; an einem Orte, Pest, von zweierlei Gerichtshöfen nach zweierlei Gesetzen Recht sprechen; sie müssen es lesen, wie ein Komitat erklärt, von einer Krönung nichts wissen zu wollen, bis nicht der rechtmäßige König die Krone niedergelegt hat. Solch empörenden Vorgängen gegenüber müsse die Regierung mit Ernst einschreiten. Nicht unbedingt ist in Ungern die alte Verfassung wiederhergestellt worden; das kaiserliche Diplom vom 20. Oktober und das Ah. Kabinettschreiben an den ungrischen Hofkanzler vom nämlichen Tage5 bezeichnen genau die Grenzen und die Bedingung d– sine qua non –d dieser Wiederherstellung. Werden sie überschritten, so muß die Regierung festhaltend an ihren Grundgesetzen handeln und jeden Übergriff sogleich in diese Schranken zurückweisen. || S. 340 PDF || Ist dafür durch die Ermächtigung der Statthalterei zum Einschreiten in einzelnen Fällen hinreichend gesorgt, so sei dagegen nichts weiter zu erinnern und nur der Wunsch auszusprechen, daß die Statthalterei auch sofort ihre Schuldigkeit tue.

Gegen den Antrag des Kriegsministers, die Konferenz von den in dieser Angelegenheit weiter vorkom­menden Verfügungen und Ergebnissen in Kenntnis zu erhalten, ergab sich keine Einwendung6.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 13. Februar 1861.