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Nr. 144 Ministerkonferenz, Wien, 28. April 1860 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 28. 4.), Thun 1. 5., Nádasdy 1. 5., Gołuchowski 2. 5., Thierry 3. 5., Plener 4. 5., FML. Schmerling 3. 5.

MRZ. – KZ. 1430 –

Protokoll der zu Wien am 28. April 1860 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.

I. Über den Hirtenbrief des Bischofs von Przemyśl

Der Justizminister machte auf den Inhalt des in mehreren hiesigen Blättern (Presse v. 27. April Nr. 116) abgedruckten Hirtenbriefes des Bischofs von Przemyśl aufmerksam, worin die Christen aus Anlaß des aufgehobenen Verbots, bei Juden Dienste zu nehmen, unter Androhung von Kirchenstrafen abgemahnt werden, sich dieser Freiheit zu bedienen1. Er las mehrere Stellen daraus vor, z. B. „daß die Juden überall verachtet“, und „sie leben fortwährend im Hasse gegen Christus und seine Bekenner und gebrauchen verschiedene Mittel, um ihnen zu schaden“, „ihnen (den Christen) vorstellen, wie sehr es den durch das teuere Blut Christi erlösten Christen erniedrigt, den Juden zu dienen, deren Vorfahren Christum dem Tode überliefert haben und die seinen heiligen Namen hassen und lästern und von dem gleichen Hasse gegen die Christen beseelt sind, indem sie ihnen wo möglich schaden“ etc. Solche Stellen predigen offenen Judenhaß, und es würde den Justizminister nicht wundern, wenn ein oder anderer Staatsanwalt strafgerichtlich wegen Aufreizung und Störung der öffentlichen Ruhe gegen einen Pfarrer einschritte, der ähnliches von der Kanzel herab verkündigte. Auch der Polizeiminister hob hervor, daß die Aufregung gegen die Juden in Galizien bereits einen solchen Grad erreicht habe, daß man, wenn der Klerus in diesem Sinne fortfährt, demnächst auf eine Judenverfolgung gefaßt sein darf2. Beide Minister glaubten daher den Kultusminister einladen zu sollen, daß er gegen solche Vorgänge in geeigneter Weise einschreite.

Der Kultusminister hielt sich zu einem ämtlichen Einschreiten nicht für berechtigt, da der Bischof in seinem Hirtenbriefe, der übrigens auch ausdrücklich verordnet, „alles zu vermeiden, was mit der christlichen Liebe im Gegensatze stehen und das gläubige Volk zum Haß und zur Verfolgung der Juden aufreizen könnte“, sich innerhalb der Schranken seiner kirchlichen Autorität gehalten und gegen die Verletzung der Kirchengesetze || S. 128 PDF || durch nähere Verbindung der Christen mit Juden kirchliche Zensuren angedroht hat. Wohl enthält der Hirtenbrief einige scharfe Stellen, wegen deren der Kultusminister den Bischof aufmerksam zu machen sich vorbehielt; im ganzen aber sei dagegen nichts einzuwenden, und sei die Aufregung gegen die Juden in Galizien nicht durch die christliche Geistlichkeit, sondern, wie der Kultusminister in der Konferenzberatung über die Besitzfähigkeit der Juden vorhergesagt3, durch die Maßregeln der Regierung selbst bei dem größeren Teile der Bevölkerung hervorgerufen worden. In ähnlicher Weise sprach sich der Minister des Inneren aus. Solang das Verbot des Haltens christlicher Dienstboten für die Juden in Galizien bestand, war es immer der christliche Klerus, der auf dessen Handhabung drang und bei vorkommenden Übertretungen sich wegen deren Bestrafung an die Staatsgewalt wandte. Jetzt, nachdem diese das Verbot aufgehoben, d. h. erklärt hat, daß sie nicht mehr in der Sache einschreiten werde, erübrigt der christlichen Geistlichkeit nichts anderes, als sich ihrer eigenen Waffen gegen die Übertretung der Kirchengesetze zu bedienen. Dagegen kann die Staatsgewalt wohl nichts einwenden. Der Ministerpräsident war ebenfalls der Meinung, daß in dieser Sache offiziell nicht eingeschritten, sondern nur in vertraulicher Weise auf ein versöhnliches Vorgehen eingewirkt werden könnte4.

II. Bestellung der Notare als Gerichtskommissäre der Gerichtshöfe erster Instanz

Nachdem der Antrag des Justizministers vom 22. Dezember 1859 wegen Bestellung der Notare als Gerichtskommissäre und Festsetzung ihrer Zahl und ihrer Amtssitze für den ganzen Umfang der Kronländer, wo die Notariatsordnung gilt, die Zustimmung des Reichsrates nicht erhalten hat, so glaubte der Justizminister, den Antrag darauf beschränken zu sollen, daß diese Bestellung wenigstens in denjenigen Städten und Orten erfolge, in welchen Gerichtshöfe erster Instanz bestehen oder noch errichtet werden, sowie daß er ermächtigt werde, in Fällen, wo infolge dieser Verfügung eine Vermehrung der festgesetzten Zahl der Notare an einzelnen Orten notwendig sein sollte, diese nach Maß des Bedarfs zu verfügen. Nach Verlauf eines Jahres würde er über den Erfolg dieser Maßregel Sr. Majestät Vortrag erstatten und im Falle der durch die Erfahrung bestätigten Zweckmäßigkeit derselben seine Anträge über deren Ausdehnung vorbereiten.

Nachdem mit dieser Beschränkung der Bestellung der Notare als Gerichtskommissäre auf Städte und größere Ortschaften eine Haupteinwendung behoben ist, welche der Kultusminister gegen die Ausdehnung des Notariats auf dem flachen Lande gemacht hat (Konferenzprotokoll 24. Dezember 1859, Z. 314), so erteilte nicht nur dieser Minister, sondern auch alle übrigen Stimmführer der Konferenz ihre Zustimmung zu dem vorliegenden Antrage, welcher in einem besondern, dem Akte beigelegten Resolutionsentwurfe zusammengefaßt ist5.

III. Öffentlichkeit und Mündlichkeit im Zivilprozeß

Der Antrag des Justizministers vom 13. Dezember 1859 (Konferenzprotokoll de eadem dato, Z. 298, und [vom] 27. Dezember 1859, Z. 315) wegen Einführung des Prinzips der Mündlichkeit und Öffentlichkeit im Zivilprozesse hatte die Zustimmung || S. 129 PDF || des Reichsrates nicht erhalten, und es wurde beantragt, dem Justizminister die Vorlegung eines Entwurfes einer allgemeinen Zivilprozeß- und Konkursordnung nach dem alten Systeme und zugleich den Entwurf einer Verordnung aufzutragen, wodurch bei den Handelsgerichten in allen und bei Gerichtshöfen, die die Handelsgerichtsbarkeit haben, in den Gegenständen dieser Gerichtsbarkeit das mündliche Verfahren unter einem angemessenen Zutritte des Publikums eingeführt werden kann.

Der Justizminister, bereit, dem letzteren Auftrage ungesäumt nachzukommen, würde es für einen wesentlichen Gewinn für den Justizdienst halten, wenn mit der Vorlage der allgemeinen Zivilprozeß- und Konkursordnung so lange ausgesetzt werden dürfte, bis hinlängliche Erfahrungen über die Mündlichkeit und Öffentlichkeit bei den Handelsgerichten vorliegen werden, um selbe sodann auch bei der Bearbeitung der allgemeinen Prozeßordnung berücksichtigen zu können. Er würde daher beantragen, daß dieser letzte Entwurf erst bis zum Zusammentreten des verstärkten Reichsrates von 1862 vorgelegt werden dürfe, womit die Konferenz einstimmig einverstanden war. Der hiernach abgeänderte Resolutionsentwurf ist dem reichsrätlichen Akte angeschlossen worden6.

IV. Erweiterung des Wirkungskreises der lombardisch-venezianischen Zentralkongregation und der Provinzialkongregationen

Der Minister des Inneren referierte über die Erweiterung des Wirkungskreises der lombardisch-venezianischen Zentral- und der Provinzialkongregationen.

Nachdem der mit Patent von 1816 festgesetzte Wirkungskreis der ersteren durch Ah. Entschließung vom Jahre 1821 auf einen bloß beratenden und jener der letzteren auf die ihnen vom Provinzialdelegaten zugewiesenen Geschäfte beschränkt, im Jahre 1848 das Institut ganz aufgehoben, im Jahre 1856 aber wiederhergestellt worden war, handelt es sich gegenwärtig nach dem Antrage des Statthalters Ritter v. Toggenburg auch um Wiederherstellung des mit Patent von 1816 gegebenen Wirkungskreises und beziehungsweise um einige Erweiterung desselben, damit nicht nur den billigen Wünschen des Landes Rechnung getragen, sondern auch den lf. Verwaltungsbehörden eine wesentliche Erleichterung der ihnen obliegenden Geschäftslast und sohin eine Verminderung des für sie bestimmten Kostenaufwandes ermöglicht werde7. Der Minister des Inneren, hiermit einverstanden, beantragte daher, in einer kaiserlichen Verordnung zu erklären, daß der Wirkungskreis der Zentralkongregation von 1816 wieder hergestellt, ihr in allen streitigen Angelegenheiten, wo die Provinzialkongregation in erster Instanz entscheidet, die Entscheidung in zweiter Instanz eingeräumt, ihr insbesondere die Verwaltung des Landesfonds und die Repartierung der Militärrequisitionen übertragen werde. Auf eine Bitte der Zentralkongregation wegen Veröffentlichung der Gebarung mit dem Landesfonds glaubte der Minister des Inneren nur insofern eingehen zu sollen, als es sich um die || S. 130 PDF || Zukunft handelt, damit die Staatsverwaltung, welche bisher diese Gebarung besorgte, hierbei außer Obligo bleibe. In Ansehung der Provinzialkongregationen würde mittelst einer Ministerialverordnung der Wirkungskreis der ersteren in einigen Punkten, bei Geldanweisungen etc. auf die Aktivität der Delegationen, zu erhöhen sein.

Die Konferenz war mit diesen Anträgen einverstanden8.

V. Gerüchte über die Gebarung des Freiherrn v. Bruck

Der mit der Leitung des Finanzministeriums beauftragte geheime und Reichsrat v. Plener erwähnte aus dem heutigen Börseberichte der vielfachen Gerüchte, die aus Anlaß des Todes des Freiherrn v. Bruck9 im Umlaufe sein sollen, namentlich soll man in den hiesigen Vorstädten sagen, man wisse jetzt, für wen die außerordentlichen Steuerzuschläge gezahlt worden seien. Der Polizeiminister bestätigte, daß im Volk große Erbitterung gegen Freiherrn v. Bruck (dem man Unordnung in den Staatskassen und Konnivenz bei den Unterschleifen der 1859er Lieferungen zur Last legt) und gegen die Regierung darum herrsche, daß man ihn so lange auf seinem Posten ließ. Reichsrat v. Plener versicherte nun, daß bezüglich der Finanzgebarung bisher nichts hervorgekommen, was Anlaß zu Bedenken gegeben hätte, und stellte es dem Ermessen der Konferenz anheim, ob nicht, wie dies von Seite der Credit-Anstalt beim Abtritte des Direktors Richter geschehen ist10, zur Beschwichtigung der Aufregung eine beruhigende Erklärung zu veröffentlichen wäre.

Da nach der Bemerkung des Polizeiministers eine solche Erklärung mit voller Sicherheit doch nicht könnte abgegeben werden, jedenfalls aber sehr vorsichtig abgefaßt sein müßte, auch nur Anlaß zu weiterem Gerede geben würde, so vereinigte sich die Konferenz in dem Beschlusse, die Sache auf sich beruhen zu lassen11.

VI. Berichtigung einer Irrung im Aufsatze der Wiener Zeitung über Baron Brucks Tod

In dem gemäß Konferenzbeschluß vom 25. d.M. durch die Wiener Zeitung (Nr. 102)12 veröffentlichten Aufsatze über den Tod des Freiherrn v. Bruck ist bei der Stelle: „Diese Einvernehmung begann freitags und gab Veranlassung zu weiteren Erhebungen, welche eine Gegenstellung des Zeugen Freiherrn v. Bruck mit anderen Zeugen und mit Beschuldigten in nächste Aussicht stellten“ durch eine eigenmächtige Korrektur ades Redakteurs Schweitzera gesetzt worden: „mit anderen Zeugen und Mitbeschuldigten“, || S. 131 PDF || was die Deutung zuläßt, als sei Freiherr v. Bruck ebenfalls als „Mitbeschuldigter“ in dem Unterschleifprozesse angesehen worden. Der Polizeiminister war der Meinung, daß eine Berichtigung nicht nötig und nicht zweckmäßig wäre; nicht nötig, weil aus den Worten „welche eine Gegenstellung des Zeugen Freiherrn v. Bruck mit anderen“ etc. schon hervorgeht, daß Bruck nur als Zeuge vernommen werde; nicht zweckmäßig, weil bereits die hiesigen Journale in dieser Beziehung für Baron Bruck Partei ergriffen haben, mithin eine nachträgliche Berichtigung kaum als die Berichtigung eines bloßen Druckfehlers angesehen, sondern dem Nachgeben gegenüber den Journalansichten zugeschrieben werden dürfte.

Die mehreren (vier) Stimmen der Konferenz waren jedoch für die Berichtigung, weil die Regierung, wie der Kultusminister bemerkte, es sich selbst und der Familie des Baron Bruck schuldig ist, diese Angelegenheit nur nach den wirklich konstatierten Tatsachen darzustellen.

Der Minister des Inneren und der Ministerpräsident teilten die Meinung des Polizeiministers; würde aber die Berichtigung aufgenommen, so wäre darin der Eigenmächtigkeit des Korrigenten ausdrücklich zu erwähnen und gegen ihn das Amt zu handeln, wogegen sich die Majorität nach dem Einraten des Reichsrats v. Plener für eine einfache Berichtigung erklärte13.

VII. Beteiligung von Wiener Studenten beim Requiem für Graf Széchenyi in Pest

Nach einem Telegramm aus Pest beabsichtigen Wiener Studenten, dem Requiem für Graf Széchenyi in Pest am 30. d. [M.] beizuwohnen14. Der Polizeiminister fragte an, ob dagegen nicht von Seite des Unterrichtsministers durch die akademischen Behörden eingeschritten werden könne.

Der Unterrichtsminister erklärte, daß dies, da morgen Sonntag ist, nicht mehr möglich sei; wohl aber dürften diejenigen, die sich mit einer akademischen Erlaubnis zur Reise nicht auszuweisen vermögen, vor der Abfahrt auf der Eisenbahn oder dem Dampfschiffe polizeilich angehalten, zurückgeschickt und dem Unterrichtsministerium namhaft gemacht werden.

Hiernach wird der Polizeiminister das Erforderliche verfügen15.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 7. Mai 1860.