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Nr. 515 Ministerkonferenz, Wien 10. und 12. Mai 1859 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Ransonnet; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 13. 5.), gesehen Bach 13. 5., gesehen Thun 14. 5., Toggenburg 15. 5., Bruck 15. 5., Nádasdy 15. 5., Kempen 15. 5., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 16. 5. (nur am Beginn anw.)

MRZ. – KZ. 1776 –

Protokoll der Beratungen am 10. und 12. Mai 1859 unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen Buol.

[I.] Die Bauordnung für die Stadt Wien

Der Minister des Inneren begann sein Referat mit einer gedrängten Darstellung der Vorverhandlungen, wobei der Entwurf der Bauordnung für die Haupt- und Residenzstadt Wien zustande gebracht wurde, und berief sich in bezug auf die Motive der beantragten Bestimmungen auf die anverwahrten lithographierten Erläuterungen, wovon jedem Konferenzmitgliede ein Exemplar vorläufig übersendet worden ista,1.

In bezug auf die Form, in welcher die neue Vorschrift zu erlassen wäre, bemerkte der Minister des Inneren, daß es ihm am angemessensten schiene, die einer mit Ah. Genehmigung hinauszugebenden Ministerverordnung zu wählen, womit die Konferenz sich vollkommen einverstanden erklärte.

Hierauf wurde zur Vorlesung des Entwurfes geschritten, und es gaben die §§ 1 bis inklusive 27 im wesentlichen zu einer Erinnerung keinen Anlaß.

Bei § 28 machte der Finanzminister darauf aufmerksam, daß die Herstellung einer feuersicheren Holzlage für jede Wohnung von mehr als einem Zimmer mit Küche den Hausbau wesentlich verteuern würde. Bisher war die Unterteilung der Kellergewölbe zu Holzlagern mittels Bretterwänden allgemein gestattet. Diese wohlfeile Abteilung hatte auch den Vorteil, leicht nach Bedarf geändert werden zu können. Andererseits schaffen viele Parteien, zumal in den Vorstädten, gar keine Vorräte von Brennstoff an, so daß die Herstellung so vieler feuersicherer Holzlager eine wahre Verschwendung wäre.

Mit Rücksicht auf diese Verhältnisse beschloß die Konferenz einstimmig, das Wort „feuersichere“ im Entwurf zu löschen.

|| S. 329 PDF || Über die vom Finanzminister zum § 36 gemachte Bemerkung, daß eine Breite von 4 Schuh für die Gänge eine weitgehende Forderung sei, erläuterte der Minister des Inneren , daß diese Breite nur bei jenen Gängen gefordert werde, welche die regelmäßige Verbindung mit den gleichfalls 4 Schuh im Lichten messenden Stiegen unterhalten. Der Justizminister drückte zum § 38 den Wunsch aus, daß in den Gassen von geringerer Breite als 6 Klafter die Höhe der Häuser auf 11 Klafter (statt 13) beschränkt werde, um bdie der Gesundheit so schädliche Stockung der Luftströmung zu vermeiden. Wahrscheinlich aus demselben Grunde baue man gegenwärtig in den engeren Gässen von Paris minder hohe Häuser als in den breiten Straßen.b

Der Minister des Inneren entgegnete hierauf, daß faktisch in den engsten Straßen der Residenz vierstöckige Häuser ohne bekannte Nachteile in Sanitätsbeziehung bestehen. Durch das Verbot, daselbst Um- oder Neubauten von mehr als drei Stockwerken zu führen, würde man die Hausbesitzer in der inneren Stadt (welche ohnehin bei der Stadterweiterung czu verlieren fürchtenc ) wesentlich benachteiligen. für die Gesundheit der Bewohner sei die Höhe der Zimmer vor allem von Wichtigkeit und gerade diese würde beschränkt, wenn man die Normalhöhe der Gebäude von 13 auf 11 Klafter reduzieren wollte.

In Erwägung dieser Umstände wurde der § 38 von der Konferenz unverändert gelassen.d Der Finanzminister äußerte, er vermisse in dem Entwurf einen Ausspruch über die Gestattung, daß die Eigentümer mehrerer benachbarter Grundparzellen sich zum Bau eines Gebäudes vereinigen, welches ein geteiltes Eigentum derselben bilden würde. Der ökonomische Vorteil von derlei, anderwärts häufig vorkommenden Assoziationen besteht darin, daß bei solchen Gebäuden durch Gemeinschaftlichkeit des Haustors, des Hofs, der Stiegen, Brunnen und Kanäle viel Raum und Geld erspart werden kann, während die gleichförmige Fassade den ästhetischen Anforderungen besser genügt als das sichtbare Nebeneinanderstehen schmaler Häuser.

Der Minister des Inneren glaubte zwar, daß ein formeller Ausspruch über diese selbstverständliche Gestattung nicht streng notwendig sei, fügte jedoch zur Beseitigung jeden Zweifels dem § 69 diesfalls einen Zusatz bei, womit man allseitig einverstanden war.

Über den Antrag des Justizministers wurden von der Konferenz schließlich folgende Modifikationen beschlossen: 1. § 72 statt „nach diesem Gesetz“ „nach dem Strafgesetze“, der Deutlichkeit wegen, 2. § 73, im ersten Absatz, statt „Arrest von 14 Tagen“ „von 10 Tagen“, und 3. § 73, im vierten Absatz, statt „bis 14 Tagen“ „bis 20 Tagen“, beides wegen der Parifizierung von 5 f. Geldstrafe mit einem Tage Arrest2.

|| S. 330 PDF || Am 13. Mai 1859. Gr[af] Buol. Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Laxenburg, den 8. September 1859.