Nr. 504 Ministerkonferenz, Wien, 19. April 1859 – Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr, VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 19. 4.), gesehen Bach 20. 4., gesehen Thun 21. 4., Toggenburg 22. 4., Bruck 22. 4., Nádasdy 22. 4. 12 Uhr, Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 22. 4.; abw.abwesend Kempen.
MRZ. – KZ. 1394 –
Protokoll II der zu Wien am 19. April 1859 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.
[I.] Ausschreibung einer außerordentlichen Steuer
Um einem von dem Kultusminister gelegenheitlich geäußerten Wunsche zu entsprechen, daß bei Beratung wichtiger finanzieller Maßregeln in der Konferenz die allgemeine Lage der österreichischen Finanzen ins Auge gefaßt werden möge1, schickte der Finanzminister seinem heutigen, weiter unten entwickelten Antrage nachstehende Darstellung voraus2.
Als er, Freiherr v. Bruck, im März 1855 das Finanzministerium übernahm, bestand in den Staatseinnahmen ein Defizit von 160 Millionen Gulden, es waren 400 Millionen Banknoten und 200 Millionen Papiergeld im Umlaufe, das Silberagio schwankte zwischen 25 – 30 %, die 5%igen Staatspapiere hatten den Kurs von 82 in Papier. Mit Ende Oktober 1858 war das Defizit in den ordentlichen Einnahmen aund Ausgabena auf 43 Millionen herabgebracht, der Banknotenumlauf auf 380 Millionen, das Papiergeld gänzlich eingezogen, der Silberkurs3 2 % und der Wert der Staatspapiere 82 %, und zwar mit Rücksicht auf den Silberkurs fast in Silber. Dieses Resultat dürfte als ein befriedigendes angesehen werden.
Von der doppelten Aufgabe, die sich der Finanzminister bei der Amtsübernahme gesetzt, war die eine, Herstellung der Valuta mit Ende des Verwaltungsjahres 1858, gelöst, und in der zweiten, Ausgleichung zwischen Einnahmen und Ausgaben, ein großer Schritt vorwärts getan, nachdem das Defizit des Jahres 1855 von 160 Millionen auf 43 herabgebracht worden. Letzteres wurde einerseits durch Reduktionen im Militäraufwande4, andererseits durch erhöhte Tätigkeit bei Einbringung der Steuern ohne Erhöhung des Steuersatzes bewirkt. Es hat sich nämlich bim Vergleiche zum Jahre 1855b im Jahre 1858 die Einnahme bei der Grundsteuer um 3½ Millionen, Gebäudesteuer um 2 Millionen, || S. 287 PDF || Einkommensteuer um 3½ Millionen, zusammen also um 9 Millionen bei den direkten, dann bei der Verzehrungssteuer um 13 Millionen, beim Salze um 2 Millionen, beim Tabak um 4 Millionen, beim Stempel etc. um 6 Millionen, somit bei den indirekten Steuern um 25 Millionen, im ganzen also um 34 Millionen gehoben. Diese Mehreinnahmen in Verbindung mit den in Militär- und anderen Ausgaben bewirkten Einschränkungen würden das Defizit von 1855 bis auf 16 Millionen herabgebracht haben; allein, die seither, besonders infolge des Abschlusses des Nationalanlehens5 eingetretene Erhöhung der Zinsensumme der öffentlichen Schuld ist Ursache, daß sich das pro 1859 durch außerordentliche Mittel zu deckende Defizit auf 43 Millionen erhob.
Zur Ausgleichung desselben glaubte der Finanzminister auf die Resultate der inzwischen von ihm vorbereiteten Steuerreformen rechnen zu können, insofern sie im Laufe des Jahres zur Ausführung kämen. Namentlich erwartete er von der Verzehrungssteuer auf Fleisch und Wein auf dem flachen Lande einen Ertrag von 10 Millionen, welche sich indes infolge der höchsten Orts beliebten Modifikationen der ursprünglichen Anträge auf nur 6 Millionen beziffern dürfte6; von der Ausführung der jüngst der Ah. Schlußfassung unterzogenen Anträge zur Reform der direkten Steuern7 hofft er einen Mehrertrag von 22 Millionen, so daß also nach Abzug dieser Mehreinnahme von 28 Millionen an dem 1859er Defizit von 43 Millionen nur noch 15 Millionen zu decken gewesen wären – ein Betrag, der, an sich nicht erheblich, durch die weitere Entwicklung der Einnahmen sich bald würde behoben haben.
Weiters zählte der Finanzminister auf die Unterstützung durch einige Maßregeln der inneren Organisation, namentlich des schon so lange erwarteten Gemeindegesetzes8, dessen Wirksamkeit den Finanzen manche Last abzunehmen geeignet wäre, des Gewerbsgesetzes9, das der Industrie und Steuerkraft neuen Aufschwung verspricht, auf die bei verschiedenen Verwaltungszweigen einzuführenden Pauschalierungen10, wozu er die Verhandlung ungesäumt in Angriff nehmen wird. Solchergestalt konnte die Finanzlage mit Beginn des Jahres 1859 als eine nicht ungünstige angesehen und erwartet werden, mit dem Jahre 1860 das Gleichgewicht zwischen den Einnahmen [und] ordentlichen Ausgaben vollends herzustellen.
Leider haben die seit Neujahr 1859 eingetretenen politischen Verwicklungen und die durch sie notwendig gewordenen Rüstungen diese Hoffnungen vereitelt. Das Defizit ist durch den bereits verursachten außerordentlichen Mehraufwand für das Militär (60 Millionen) auf 103 Millionen gestiegen, und welche weitere Mehrausgaben bevorstehen, || S. 288 PDF || ist nicht zu ermessen. Zur Deckung des bereits ausgewiesenen Defizits hat der Finanzminister – infolge der Konferenzberatungen vom 7., 9. und 14. d. M. – bei Sr. Majestät um die Ermächtigung der Bank zur vorschußweisen Hinausgabe von 100 Millionen Gulden in 5er Noten angesucht11. Es kann aber damit allein nicht geholfen werden, denn es muß nicht nur diese Mehrausgabe von Noten im Sinne der kaiserlichen Verordnungen vom 30. August und 26. Dezember 1858 eine besondere Bedeckung erhalten12, sondern es muß auch wenigstens für die ersten Bedürfnisse eines Kriegs vorgesorgt werden. Selbst wenn es nicht zum Kriege, sondern zur friedlichen Ausgleichung käme, würde es von großer Wichtigkeit für die kaiserliche Regierung sein, bei dem Kongresse13 nicht nur militärisch, sondern auch finanziell gerüstet ihre Anträge mit Nachdruck stellen zu können.
Zu diesem Ende schlug der Finanzminister vor, Se. Majestät zu bitten, eine außerordentliche Steuer im Belauf einer Jahresschuldigkeit der gesamten direkten Steuern, in zwölf gleichen Monatsraten zahlbar, auszuschreiben und denjenigen, welche diese Steuer im ersten Monate ganz abstatten, einen 10%igen Nachlaß zu bewilligen – letzteres darum, um patriotische oder eigennützige Kontribuenten, welche die Summe entbehren können, anzuspornen und hiermit einen rascheren Zufluß der Beträge für die Finanzen zu ermöglichen cund Schonung bei den Armen eintreten lassen zu könnenc . Ob die Steuer mit oder ohne Zuschuß eingehoben werden soll, stellte der Finanzminister dem Ermessen der Konferenz anheim.
Er schritt sofort zur Vorlesung des diesfälligen Patententwurfs14 und schloß mit der Bemerkung, wienach er einen besonderen Wert darauf lege, daß das Steuerausschreibungspatent noch vor der Publikation der Verordnung über die neue Banknotenemission erscheine, damit es dem in- und ausländischen Publikum klar werde, wie es nicht die Absicht der kaiserlichen Regierung sei, zu dem System der ungemessenen Papiergeldemission zurückzukehren, sondern vielmehr solche Anstalten zu treffen, welche geeignet sind, die kaum hergestellten Valutaverhältnisse womöglich unverkümmert zu erhalten.
In der Hauptsache war die Konferenz, überzeugt von der Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßregel, damit einverstanden.
Der Minister des Inneren erkannte insbesondere den Vorzug an, den dieser Antrag vor dem früheren einer allgemeinen Zwangsanleihe hätte. So schwer im allgemeinen die doppelte Steuerlast in einem Jahre den Kontribuenten fallen muß, so || S. 289 PDF || dscheint ihm doch diese Maßregel den Vorzug vor der früher zur Sprache gebrachten Zwangsanlehensmodalität, die in der Wirkung für die Steuerpflichtigen doch nur eine außerordentliche Steuerforderung gebildet hätte, den Vorzug zu verdienen. Die gegenwärtige Modalität sei mindestens klar und offen und durch außerordentliche, von der gesamten Bevölkerung anerkannte Verhältnisse gerechtfertigt. Er hätte zwar geglaubt, daß die Ausschreibung eines außerordentlichen, nötigenfalls mit Zwang beizutreibenden Kriegsanlehens mit einem billigen Emissionspreis für die Steuerpflichtigen mit weniger Opfern verbunden sein würde; allein, abgesehen davon, daß dies für allfällige weitere Bedürfnisse noch vorbehalten bleibe, müsse er die Richtigkeit der von dem Herrn Finanzminister schon früher gemachten Bemerkung anerkennen, daß es im gegenwärtigen Momente, wo alle Staats- und Privateffekten ungemein gedrückt seien, sehr geraten erscheine, diesen Markt nicht mit neuen Effekten zu beschweren, welche auf den Kurs der vorhandenen Staatspapiere noch mehr deprimierend einwirken und ein künftiges Anlehen, sei es im In- oder Auslande, noch schwieriger und kostspieliger machen würde. Übrigens sei er mit dem Finanzminister einverstanden, daß es unvermeidlich sei, die Steuerpflichtigen zu einer außerordentlichen Leistung zur Deckung der außerordentlichen Ausgaben heranzuziehen, namentlich mit Rücksicht auf den aufrechten Stand der Nationalbank und der von ihr ausgegebenen Noten, welcher einen gewaltigen Stoß erleiden müßte, wenn man sich darauf beschränken würde, zur Deckung der außerordentlichen Ausgaben lediglich den Bankkredit in Anspruch zu nehmen, ohne gleichzeitig Maßregeln zur Bedeckung der von der Bank zu entnehmenden Vorschüsse zu ergreifen.d Er ist darum auch mit dem weiteren Antrage des Finanzministers einverstanden, daß das Steuerpatent der Verordnung über die Notenemission vorauszugehen habe.
Was die Modalitäten der außerordentlichen Steuer betrifft, so war der Minister des Inneren der Meinung, daß sie wie die ordentliche erhoben werden soll, d. h. in den Kronländern, wo der Zuschlag besteht, mit demselben, in jenen, wo er nicht besteht, ohne ihn. Erstere werden darum nicht empfindlicher getroffen werden als die letzteren, weil diese durch unverhältnismäßig hohe Landesauflagen jenen gegenüber wieder mehr belastet sind. Nur bezüglich Galiziens dürfte mit Rücksicht auf dessen besondere Kontributionsverhältnisse die Ausscheidung des Zuschlags zugestanden und die außerordentliche Steuer bloß von dem Ordinarium der Grundsteuer eingehoben werden.
Weiters glaubte der Minister des Inneren, daß es vielleicht angemessen befunden werden dürfte, die zur Erlangung des 10%igen Nachlasses der Gesamtschuldigkeit auf den ersten Monat beschränkte Frist etwas, nämlich auf das erste Quartal, zu erweitern, weil eine Monatsfrist für viele, die den Willen hätten, alles auf einmal abzuführen, besonders bei größeren Beträgen || S. 290 PDF || wohl sehr kurz, mithin eine angemessene Erstreckung derselben auch geeignet ist, den von der Finanzverwaltung bezielten schnelleren Zufluß des Geldes zu vermehren.
Schließlich hielt der Minister des Inneren für ein Gebot der Notwendigkeit, gleichzeitig auch mit den vom Finanzminister angedeuteten Reformen der inneren Organisation vorzugehen. Insbesondere legte er auf die baldigste Erlassung des – seines Wissens bereits mit der größten Gründlichkeit beratenen – Gemeindegesetzes den größten Wert, da es nicht nur die schon vom Finanzminister bemerkten Vorteile für den Staatsschatz haben, sondern überhaupt berechtigte Interessen befriedigen und den eimmer kühner und allgemeiner hervortretendene Agitationen einen Damm entgegensetzen würde, welche Zweifel über den weiteren Fortgang der inneren Organisation und über die vollständige Erfüllung der Ah. Zusicherungen vom 31. Dezember 1851 zu verbreiten bemüht sind15. Der Kultusminister fand es zwar bedenklich, vor einer Kriegserklärung mit der Ausschreibung einer außerordentlichen (Kriegs-)steuer hervorzutreten. Nachf der Bemerkung des Finanzministers , gdie Maßregel sei auf den Fall des Bruches mit Piemont berechnet, und daßg im Falle einer friedlichen Ausgleichung von der Einforderung der noch nicht eingezahlten Raten der außerordentlichen Steuer abgestanden und der Ausfall in anderen Wegen gedeckt werden kann, so erhob der Kultusminister in der Hauptsache gegen den vorliegenden Antrag keine Einwendung, hnachdem auch vom Finanzminister die Aufklärung gegeben worden war, daß das lombardisch-venezianische Königreich ebenfalls mit der außerordentlichen Steuer getroffen werde, daß unter den nicht zu berücksichtigenden zeitlichen Befreiungen jene bei Neubauten gemeint seien, und daßh nachdem auch vom Finanzminister die Aufklärung gegeben worden war, daß das lombardisch-venezianische Königreich ebenfalls mit der außerordentlichen Steuer getroffen werde, daß unter den nicht zu berücksichtigenden zeitlichen Befreiungen jene bei Neubauten gemeint seien, und daß, falls die Einhebung der Einkommensteuer von den Zinsen der Staatspapiere nach dem Antrage vom 16. d. [M.] Ah. genehmigt werden sollte (nämlich mittelst direkten Abzugs bei Auszahlung der Kupons), von denselben nicht auch gleichzeitig die außerordentliche Steuer werde in Abzug gebracht werden könneni .
Im übrigen stellte jder Kultusminister dem weiteren Ermessen anheim, ob nicht, wenn die Grundsteuer samt dem Zuschusse zugrunde gelegt werden müsse, um diejenigen Kronländer, in welchen kein Zuschuß besteht, aber die Grundsteuer verhältnismäßig höher bemessen ist, nicht zu hart zu treffen, überhaupt statt der ganzen nur vier Fünftel der Jahresschuldigkeit erhoben werden könnten; dann, ob es nicht zur Erleichterung der Kontribuenten trotz der voraussichtlichen Schwierigkeiten der Ausführung möglich sein dürftej der Kultusminister dem weiteren Ermessen anheim, ob nicht, wenn die Grundsteuer samt dem Zuschusse zugrunde gelegt werden müsse, um diejenigen || S. 291 PDF || Kronländer, in welchen kein Zuschuß besteht, aber die Grundsteuer verhältnismäßig höher bemessen ist, nicht zu hart zu treffen, überhaupt statt der ganzen nur vier Fünftel der Jahresschuldigkeit erhoben werden könnten; dann, ob es nicht zur Erleichterung der Kontribuenten trotz der voraussichtlichen Schwierigkeiten der Ausführung möglich sein dürfte, wo das Ärar Naturalien, z. B. Pferde, Fourage etc., ohnehin ankaufen müßte, solche unmittelbar von den Kontribuenten, die damit versehen sind, a conto der Steuerzahlung anzunehmen.
Der Handelsminister k sprach sich ebenfalls für die Ausschreibung einer außerordentlichen Steuer aus, da es ihm angemessen scheine, daß, nachdem der Bankkredit in Anspruch genommen werden muß, auch die Steuerkraft eine Anstrengung mache und dadurch der Wille der Regierung betätiget [sic !] werde, sich nicht ausschließlich nur des Mittels der Notenemission zu bedienen. Gegen den Betrag dieser außerordentlichen Steuer, die mit einer Jahresschuldigkeit der gesamten direkten Steuern beantragt wird, findet er ebenfalls nichts zu erinnern. Was aber den Zeitraum betrifft, auf welchen diese Steuer zu verteilen wäre, so scheint ihm ein Jahr viel zu kurz, da bei dieser Modalität die Steuer in vielen Landesteilen schwer oder gar nicht einbringlich sein würde und zu einer verderblichen Anhäufung von Exekutionen führen würde, ja für den Steuerpflichtigen in mancher Beziehung noch empfindlicher wäre als das in der früheren Konferenz als untunlich erkannte Zwangsanlehen. Er glaube daher, daß die beantragte Summe des Extraordinariums auf zwei Jahre zu verteilen wäre, umso mehr, als das entsprechend zu bemessende Prämium die Aussicht gewähre, daß alle, welche es tun können, die Totaleinzahlung schon im ersten Quartal leisten werden.
Was endlich die Frage des Grundsteuerzuschlages betrifft, so glaubt der Handelsminister, daß derselbe bei Repartierung des Extraordinariums auf die drei direkten Steuern außer Anschlag bleiben müsse, weil sonst der Grundbesitz gegenüber den Objekten der zwei anderen direkten Steuern weit über die Gebühr belastet würde. Der Grundsteuerzuschlag repräsentiert eigentlich für sich allein das Äquivalent der Einkommensteuer, und streng genommen sollte daher nur der Zuschlag – im Vereine mit der Einkommen- und Erwerbsteuer – zur Repartitionsbasis für das Extraordinarium genommen werden. Wenn || S. 292 PDF || nun gleich dieser letztere streng korrekte Modus nicht gewählt werden kann, so fordert die Gerechtigkeit doch wenigstens, daß bei gedachter Repartition die Grundsteuer nicht mit, sondern ohne Zuschlag in Anschlag gebracht werde. Die Ausgleichung der vom Herrn Minister des Inneren berührten Ungleichheiten zwischen den einzelnen Kronländern bliebe der Vollzugsvorschrift vorbehalten, und es schiene deshalb dem Handelsminister überhaupt zweckmäßiger, daß die Forderung, das Extraordinarium nicht in der Form einer Jahresquote, sondern mit einer bestimmten Summe ausgesprochen werde, was auch aus dem Gesichtspunkte sich empfiehlt, weil dann den Steuerpflichtigen weniger Anlaß zu der Besorgnis gegeben würde, daß sich das Extraordinarium zu einer permanenten Steuererhöhung gestalten werde.
Der Justizminister , in allem mit dem Finanzminister einverstanden, war der Meinung, daß im Patente vom Zuschlage nichts zu erwähnen, sondern hierüber in den Vollzugsbestimmungen nach dem Einraten des Ministers des Inneren die weitere Bestimmung bezüglich Galiziens zu treffen, übrigens auch lder Norden Ungerns einer besonderen Schonung bedürftig sein dürftel .
FML. Freiherr v. Kellner wünschte im Entwurfe einige sofort auch berücksichtigte stilistische Modifikationen.
Nach dieser Abstimmung akzeptierte der Finanzminister den Antrag des Ministers des Inneren in betreff der Zuschläge mit der vom Justizminister beigefügten Modalität; erklärte bezüglich der vom Kultusminister angedeuteten Beschränkung der Forderung auf vier Fünftel der Jahresquote, daß, da diese selbst nicht einmal (mit 95 Millionen) das Defizit deckt, auch nicht ganz eingebracht werden kann, besonders wenn mit der nötigen Schonung fürgegangen wird, unter die Forderung einer Jahresquote nicht herabgegangen werden könne; daß ferner die Annahme von Naturalien wegen der gar nicht zu berechnenden Verschiedenheit der gegenseitigen Verhältnisse der Kontribuenten zu den Bedürfnissen der Verwaltung praktisch unausführbar, auch nicht notwendig wäre, da dieser sowohl als dem Produzenten im gewöhnlichen Verkehrswege die Mittel zur Befriedigung des Bedürfnisses geboten werden; daß endlich die vom Handelsminister vorgeschlagene Aufteilung einer willkürlichen Postulatsumme noch weniger ratsam wäre16.
Wien, am 19. April 1859. Gr[af] Buol.
A[h.] E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zu Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 13. Mai 1859.