Nr. 440 Ministerkonferenz, Wien, 13. März 1858 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 13. 3.), gesehen Bach, Thun, Toggenburg, Bruck, Nádasdy 19. 3., gesehen Kempen 18. 3., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 20. 3.
MRZ. – KZ. 556 –
Protokoll der zu Wien am 13. März 1858 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.
[I.] Taxangelegenheiten des Johanniter Großpriors FZM. Franz Graf Khevenhüller-Metsch
Gegenstand der Beratung war die vom Minister des Inneren in Vortrag gebrachte Verhandlung über eine Vorstellung des FZM. Franz Grafen Khevenhüller-Metsch gegen die Anforderung einer Taxe für die Verleihung des Böhmischen Großpriorats des Johanniter Ordens.
Schon beim Antritt des Anton v. Cappellari als Großprior des lombardisch-venezianischen Großpriorats kam die Frage wegen Taxbemessung zur Sprache und haben Hofkanzlei und Hofkammer sich im Prinzipe für die Taxentrichtung pro futuro ausgesprochen. In der darauf erteilten Ah. Entschließung vom 9. November 1841 heißt es, daß von Cappellari eine Taxe nicht einzuheben sei, der übrige Inhalt des Vortrags aber zur Wissenschaft diene1. Hieraus folgerte die Hofkammer, daß in Hinkunft die Taxe zu entrichten sei, und sie forderte im Einvernehmen mit der Hofkanzlei von dem neubestellten Böhmischen Großprior Grafen Khevenhüller im Grunde des § 191 des Taxgesetzes vom 27. Jänner 1840 2 eine Taxe von 19.067 fr., welche über eine von Graf Khevenhüller dagegen bei Sr. Majestät überreichte Vorstellung mit Ah. Entschließung vom 8. Juni 1848 bestätigt3 und über dessen weitere Bitte um Herabsetzung derselben mit Ah. Entschließung vom 14. März 1857 aus besonderer Gnade auf 13.303 fr. gemindert wurde4. Gegenwärtig liegt dem Minister des Inneren eine Eingabe des Grafen Khevenhüller vor, worin er um Enthebung von dieser Taxzahlung bittet und sich nur zur Zahlung der Taxe von 4000 fr. für die ihm als Großprior zustehende Böhmische Landeswürde erbietet, indem er bemerkt, daß der Johanniter Orden ein religiös-militärisches, kein geistliches Institut sei, seine Besitzungen den Ordensgliedern nur als Administratoren gegen Zahlung von Responsionen5 anvertraue, als souveräner Orden die Ah. bestätigten Privilegien genieße und bei seinen Verleihungen nicht an eine Bestätigung der Regierung, sondern nur an die Genehmhaltung der gewählten Person gebunden sei; daß endlich auch von seinem (Grafen Khevenhüllers) unmittelbarem Vorgänger in dem gedachten Priorate keine || S. 342 PDF || andere als die Taxe von 4000 fr. gefordert und nur mit 1200 fr. abgenommen worden sei6.
Bei der hierüber zwischen den Ministern des Inneren, des Äußern, des Kultus und der Finanzen eingeleiteten schriftlichen Verhandlung haben sich die drei zuerst genannten Minister gegen die Anforderung der Taxe im Grunde der §§ 190–202 des Taxgesetzes vom 27. Jänner 1840 ausgesprochen, teils mit Rücksicht auf die besondere Eigenschaft und staatsrechtliche Stellung des Johanniter Ordens, nachdem auch bei den Pfründen des Deutschen Ritterordens keine Taxabnahme stattfindet7, teils mit Rücksicht auf die Art und Weise, wie die Besetzung der Johanniter Ordenspräbenden vor sich geht. Denn das Vermögen des Johanniter Ordens sei durch Ah. Entschließung von 17928 als ein geistliches nicht anerkannt, und es sei bei Anlaß der Frage, ob es dem Erbsteueräquivalent unterliege, von Hofkammer und Hofkanzlei im Jahre 1818 als ein weltliches angesehen worden. Aber selbst, wenn es ein geistliches wäre, könnte es nach dem Gesetze von 1840 nur entweder der Wahlbestätigungs- (§ 202) oder der Pfründenverleihungstaxe (§ 190) unterzogen werden. Erstere könne nicht gefordert werden, denn der § 202 sagt: „Der Wahlbestätigungstaxe unterliegt die lf. Bestätigung eines jeden Wahlaktes, wodurch jemand zum Propste, Abte oder Äbtissin eines Regularstifts oder zum Vorsteher eines weltpriesterlichen Kollegiatstiftes auf Lebenszeit bestellt wird.“ Abgesehen davon, daß keiner der hier gebrauchten Ausdrücke auf einen Großprior des Johanniter Ordens paßt, ist auch bei dessen Bestellung selbst von einer Wahl keine Rede. Das Ordenskapitel erklärt lediglich die Kapazität des Kandidaten, die ihn im allgemeinen zum Besitze von Ordensgütern befähigt, und gibt das Zeugnis über die Anciennität, die ihm insbesondere den statutenmäßigen Anspruch auf die Vorrückung in die höhere Dignität gewährt. Diese Erklärung wird dem Großmeister in Rom vorgelegt, der sofort die Bestätigungsbulle ausfertigt. Aber auch § 190 findet keine Anwendung: „Der Pfründenverleihungstaxe unterliegt in der Regel (§ 202) jede von der Ernennung oder Bestätigung des Landesfürsten etc. abhängige Verleihung einer geistlichen Pfründe etc.“, d. h. im Gegensatze zu § 202 „einer weltgeistlichen Pfründe“, als welche doch ein Ordenspriorat nicht angesehen werden kann. Ebensowenig kann behauptet werden, daß die Verleihung des Priorats von der Ernennung oder Bestätigung des Landesfürsten abhängig sei, weil erstere gar nicht eintritt, letztere aber vom Großmeister erteilt wird. Sr. Majestät ist nur vorbehalten, einen nach den Statuten zum Priorate berufenen Ordensritter aus etwa gegen ihn vorliegenden besonderen Gründen davon auszuschließen, nicht aber ihn dazu zu ernennen oder seine Berufung zu bestätigen, daher denn auch in wiederholten diesfalls ergangenen Ah. Entschließungen immer nur der Ausdruck der Ah. Genehmigung gebraucht worden ist. Der Finanzminister dagegen berief sich auf den in dieser Angelegenheit erstatteten umständlichen Vortrag vom 26. April 1848 (KZ. 1922, MRZ. 693), worin nachgewiesen ist, daß schon vor dem Erscheinen des Taxgesetzes von 1840 für das Böhmische Großpriorat die || S. 343 PDF || in der Hoftaxordnung vorgeschriebene Taxe per 4000 fr. abgefordert und von dem letzten Großprior Grafen Morzin in dem aus Ah. Gnad’ ermäßigten Betrage von 1200 fr. entrichtet worden9; daß nach dem Erscheinen des neuen Taxgesetzes folgerecht die in diesem für geistliche Pfründen festgesetzten Taxen dafür gefordert werden mußten, nachdem der Johanniter Orden nach seiner ganzen Einrichtung unzweifelhaft zu den geistlichen Orden gehört, seine Souveränität ihn nicht von Entrichtung der gesetzlichen Gebühren für seine im Kaisertume befindlichen Güter eximiert, diese selbst den Ordensrittern nicht bloß zur Verwaltung für den Orden, sondern zur eigenen Nutznießung gegen eine wandelbare Gebühr an den Orden (Responsion) übergeben werden, nachdem ferner ebenso zweifellos die Bestellung des Großpriors wirklich von der Ah. Bestätigung oder Genehmigung Sr. Majestät abhängig und insbesondere durch Ah. Entschließung vom 19. November 1836 10 ausdrücklich ausgesprochen ist, daß die Wahlen der Großprioren fortan von der Ah. Genehmigung abhängig bleiben sollen, nachdem endlich die berufene Taxfreiheit des Deutschen Ordens hier nicht maßgebend sein kann, weil zeuge der Ah. Direktiven vom 8. März 1834 11 bei diesem Orden dem Großkapitel die freie Wahl zusteht und dem Ah. Landesfürsten nur vorbehalten ist, nötigenfalls einen entscheidenden Einfluß auf die Wahl des Ordensoberhaupts zu nehmen.
Nach dieser Darstellung der schriftlichen Verhandlung erklärten die Minister des Inneren , des Kultus und des Äußern, auf ihren dort abgegebenen Meinungen beharren und sich selbst gegen die Annahme der von Graf Khevenhüller angebotenen 4000 fr. erklären zu müssen, weil die letzteren sich auf die zur Zeit seiner Ernennung nicht mehr zu Recht bestandene Hoftaxordnung gründen, nach dem Taxpatente von 1840 aber, § 161, für die Verleihung der Landeswürde nur eine Taxe von 500 fr. gefordert werden könnte. Ebensowenig, erklärte der Finanzminister , könne er von seiner durch wiederholte Ah. Entschließungen als richtig anerkannten Ansicht abgehen, welcher sich sofort alle übrigen Stimmen, also die Majorität der Konferenz anschlossen, nachdem der Handelsminister bemerkt hatte, es scheine ihm zweifellos, daß sowohl der Johanniter Orden zu den geistlichen Orden gehöre, als daß dessen Großpriore von der Ah. Bestätigung Sr. Majestät abhängig seien. Letzteres spricht die bereits zitierte Ah. Entschließung vom 19. November 1836 klar aus, und es kann wohl nicht behauptet werden, daß ein zum Großprior vorrückendes und vom Großmeister bestätigtes Ordensglied, falls Se. Majestät demselben die Ah. Bestätigung oder Genehmigung versagten, trotzdem das Priorat würde antreten können. Daß aber der Johanniter Orden als ein geistlicher Orden anzusehen sei, beweist nicht nur die alte Hoftaxordnung, die ihn unter diese Kategorie gereiht hat, sondern auch seine mit päpstlicher Genehmigung bestehende Konstitution, das Zölibat und die drei Gelübde des Gehorsams, der Armut und Keuschheit seiner Mitglieder. Seine Souveränität endlich begründet keine völlige Exemtion von allen Territorialgesetzen und namentlich keine Befreiung von den gesetzlichen Abgaben, welche auf den im Reiche gelegenen Besitztümern desselben haften und denen sich auch andere Souveräne von ihren im Reiche gelegenen Gütern unterwerfen müssen.
|| S. 344 PDF || Nach dieser Abstimmung erklärte der Minister des Inneren , die Eingabe des Grafen Khevenhüller nur dahin erledigen zu können, daß er sich nicht für ermächtigt halte, hierüber etwas zu verfügen, und es dem Bittsteller überlasse, sich hierwegen unmittelbar an Se. Majestät zu wenden12.
Wien, am 13. März 1858. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 24. März 1858.