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Nr. 385 Ministerkonferenz, Wien, 3. März 1857 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 3. 3.), Thun, K. Krauß, Toggenburg, Bruck, Schlittera ; abw. Bach.

MRZ. – KZ. 1270 –

Protokoll der zu Wien am 3. März 1857 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Änderung einer Bestimmung in der Instruktion für den k. k. Bevollmächtigten zur Donauuferstaaten-Kommission

Unter den mit Ah. Genehmigung Sr. Majestät dem k. k. Bevollmächtigten bei der Donauuferstaaten-Kommission vorgezeichneten Bestimmungen1 kommen als Hauptgrundsätze vor: 1. Die Schiffahrt aus dem Schwarzen Meere nach jedem dem Verkehr geöffneten Donauuferplatze und von jedem solchen Platze ins Schwarze Meer steht den Schiffen aller Nationen zu. 2. Die Flußschiffahrt auf der Donau zwischen den verschiedenen Uferplätzen des Stroms, ohne das Meer zu berühren, kommt allen Schiffen der Uferstaaten || S. 4 PDF || zu. 3. Die Schiffahrt zwischen den Donauuferplätzen im Inneren eines jeden Uferstaates selbst aber soll lediglich den Schiffen des betreffenden Staates vorbehalten sein. Gegen diese letzte Bestimmung nun hat sich das doppelte wesentliche Bedenken erhoben, nämlich daß die ottomanische Regierung, wenn sie, wie verlautet, von diesem Vorbehalten Gebrauch macht, unsere Schiffahrt in der untern Donau wesentlich beschränken würde, während andererseits die k. k. österreichische Regierung diesen Vorbehalt im eigenen Gebiete gegen diejenigen Uferstaaten nicht geltend zu machen vermöchte, welchen zufolge des bVertrags vom 19. Februar 1853 b Vertrags vom 19. Februar 1853, articulo 14, die freie Schiffahrt von einem Uferplatze zum andern in der österreichischen Monarchie gesichert ist2. Um dieser Inkonvenienz zu begegnen, schlug der Handelsminister vor, den Vorbehalt 3. fallen zu lassen und die oben sub 2. und 3. aufgeführten Bestimmungen in die nachstehende zu verschmelzen: „Der Betreib der Flußschiffahrt auf der Donau, welche zwischen den verschiedenen Uferplätzen des Stroms, ohne das Meer zu berühren, stattfindet, soll allen Schiffen zustehen, welche zur Stromreederei eines der Uferstaaten oder Donaufürstentümer gehören und als solche etc. legitimiert sind. Alle diese Schiffe werden zur Verfrachtung der Waren und Personen zwischen den verschiedenen Uferplätzen der Donau in gleicher Weise zuzulassen sein, wobei es sich von selbst versteht, daß der Betrieb der Binnenschifffahrt zwischen den innerhalb desselben Gebiets gelegenen Uferplätzen mit Schiffen der übrigen Uferländer auch denselben Bedingungen etc. unterworfen bleibt, welchen jener mit einheimischen Schiffen unterliegt.“ Hiermit würde also den Uferstaaten gleiches Recht zur Binnenschiffahrt eingeräumt sein, und es wären davon nur die Schiffe der auswärtigen Staaten ausgeschlossen. Nachdem sowohl der tg. gefertigte Minister des Äußern als auch die übrigen Stimmführer der Konferenz diesem Einraten beigetreten waren, behielt sich der Handelsminister vor, die Verhandlung an den ersteren (Graf Buol) zu dem Ende zu leiten, um von Sr. Majestät die Abänderung der eingangs erwähnten Bestimmungen in der Instruktion des k. k. Bevollmächtigten in der angetragenen Weise sich zu erbitten3.

II. Gestattung des Hausierens mit Heiligenbildern auf Glas

In dem Hausierpatente ist den Hausierern das Kolportieren von Druckschriften, Bildern etc. verboten4. Unter diesem Verbote sind auch die auf Glas gemalten Heiligenbilder begriffen. Dieselben sind aber bei dem Landvolke, besonders in Böhmen, sehr beliebt und können nach Versicherung der dortigen Statthalterei in einer die Nachfrage befriedigenden Weise nur im Wege des Hausierhandels in Verkehr gesetzt werden. Nachdem jenes Verbot überhaupt nur mit Rücksicht auf die bestehende Preßgesetzgebung5 aufgenommen || S. 5 PDF || worden ist, diese Rücksicht aber bei den in Rede stehenden Glasbildern, die übrigens auch bei Ständchen verkauft werden, nicht eintreten dürfte, so glaubte der Handelsminister, nach dem Antrage der Statthalterei, die Ausnahme solcher Bilder von dem obige Verbote bei Sr. Majestät befürworten zu dürfen. Der Kultusminister nahm Anstand, diesem Antrage ohne vorläufige Einsicht in die Verhandlungsakten beizutreten, indem bei der Untunlichkeit, die Hausierer überall einer genauen Aufsicht zu unterwerfen, leicht anstößige oder abergläubische Gegenstände verbreitet werden könnten. Er erbat sich daher die Mitteilung der Akten im kurzen Wege und behielt sich vor, hiernach seine Meinung abzugeben6.

III. Gnadengabe für den gewesenen Postmeister Joseph Hayder

Der Handelsminister glaubte, seinen Antrag vom 24. Februar 1857, KZ. 691, MCZ. 631, wegen Ag. Bewilligung einer Gnadengabe von jährlichen 300 fr. an den ganz verarmten 85jährigen Postmeister von Salzburg Joseph Hayder gegen die Einsprache des Finanzministers aus den im Vortrage entwickelten Rücksichten der Ah. Gnade Sr. Majestät empfehlen zu können7.

IV. Ausgleichung der Ersatzforderung geplünderter Juden

Der Antrag des Justizministers vom 19. November 1856, KZ. 4545, MCZ. 4179 (Konferenzprotokoll vom 9. Dezember 1856, II)8 wegen Beilegung der Entschädigungsansprüche der im Jahre 1848 durch Plünderung beschädigten Waagneustadtler Juden ist durch Ah. Entschließung vom 23. Februar 1857 in der Art Ag. genehmigt worden, daß durch eine Kommission die Ermäßigung der Ersatzsumme im Vergleichswege erwirkt und die Modalität zur Hereinbringung des vereinbarten Betrags ausgemittelt werde; nach Maßgabe des Erfolgs wären Se. Majestät geneigt, einen Vorschuß aus dem Staatsschatze zu erteilen, worüber dann der bestimmte Antrag zu erstatten sein wird9. Nachdem nun auch in Ansehung einiger anderer Gemeinden des Preßburger Komitats wegen Plünderung der Israeliten ganz dieselben Verhältnisse bestehen, welche hinsichtlich der Teilnehmer an der Plünderung zu Waagneustadtl zu dem obigen Antrage Anlaß gegeben haben, so erachtete der Justizminister seinen wegen jener unterm 23. Jänner 1857, KZ. 267, MCZ. 255, erstatteten Antrag dahin näher definieren zu sollen, daß die Ah. Entschließung vom 23. Februar 1857 auch auf diejenige Verhandlung ausgedehnt werde, welche den Gegenstand seines neuerlichen Vortrages vom 23. Jänner d. J. bildet, daß also sämtliche im Preßburger Komitate vorgekommenen Judenplünderungs-Entschädigungsverhandlungen von der durch die vorbelobte Ah. Entschließung eingesetzten Kommission in der darin angeordneten Weise ausgetragen werden sollen. Neu ist hier nur, daß die gegen einzelne Teilnehmer an der Plünderung verhängten Strafen nachgesehen und die gegen andere noch anhängige Untersuchungen niederzuschlagen wären.

|| S. 6 PDF || Die Konferenz erklärte sich mit diesem Antrage einverstanden10.

V. Gnadengabe für den gewesenen Assessor Simon Vályi

In der Meinungsdifferenz, welche laut des Vortrags vom 17. Jänner 1857, KZ. 176, MCZ. 183, zwischen dem Justiz- und dem Finanzminister über die Beteilung des gewesenen provisorischen Landesgerichtsbeisitzers Simon Vályi mit einer Gnadenpension von 200 fr. obwaltet, traten die mehreren Stimmen dem ablehnenden Antrage des Finanzministers aus den von demselben hervorgehobenen Motiven bei, daß es sich um einen Mann handelt, der nur vier Jahre gedient hat, erst 58 Jahre alt und nicht vermögenslos ist11.

VI. Gnadengabe für die Assessorswitwe Gertraud Waldmüller

Ungeachtet der Einsprache des Finanzministers gegen den Antrag des Justizministers vom 4. Jänner 1856, KZ. 53, MCZ. 62, auf Beteilung der Bezirksgerichtsassessorswitwe Gertraud Waldmüller mit einer Gnadengabe jährlicher 100 fr. glaubte die Mehrheit der Konferenz diesen Antrag aus den im Vortrage dargestellten Billigkeitsrücksichten unterstützen zu können12.

VII. Personalzulage für den Banaltafelvizepräsidenten Maximilian v. Rusnow

In der Differenz zwischen dem Justiz- und dem Finanzminister über die Ziffer der für den Vizepräsidenten der Banaltafel Maximilian v. Rusnow beantragten Personalzulage (Vortrag vom 22. Februar 1857, KZ. 674, MCZ. 605) erklärte sich die Stimmenmehrheit der Konferenz für den günstigeren Antrag des Justizministers, vornehmlich aus dem Grunde, weil Rusnow vermöge der eigentümlichen, sonst bei keiner Zivilgerichtsstelle der Monarchie bestehenden Verfassung der Banaltafel, ungeachtet seiner langen und ausgezeichneten Dienste von der verdienten Beförderung zum Präsidenten ausgeschlossen ist13.

VIII. Gnadengabe für den entlassenen Landesgerichtsrat Friedrich Wegschaider

Über den Antrag des Justizministers vom 27. Jänner 1857, KZ. 303, MCZ. 279, wegen Bewilligung einer Gnadengabe von jährlichen 600 fr. für den entlassenen Gratzer Landesgerichtsrat Friedrich Wegschaider, welchem Antrage der Finanzminister in seiner schriftlichen Äußerung jedoch mit der Beschränkung auf die Ziffer von 400 fr. beigetreten war, bemerkte der Kultusminister , daß es ihm angemessener erschiene, den Antrag auf Wegschaiders Wiederanstellung auf einem untergeordneten Posten zu stellen, als || S. 7 PDF || demselben ganz ohne alle Leistung jährlich 600 fr. zuzuwenden. Mit Rücksicht auf diese Bemerkung vermeinten die mehreren Stimmen der Konferenz, den Antrag des Justizministers nicht unterstützen zu können, welcher, nachdem ihm Wegschaiders Wiederanstellung bei dessen vorgerücktem Alter nicht wohl tunlich erschien, rücksichtlich der Ziffer der beantragten Gnadengabe überhaupt auf seinem Antrage nicht zu beharren erklärte, csondern dieselbe bloß der Ah. Gnade anheimstellen zu sollen glaubtec,14.

IX. Pensionszulage für die Witwe Marta Gorini

Die Differenz zwischen dem Unterrichts- und dem Finanzminister in betreff der Pensionserhöhung für die Lehrerswitwe Marta Gorini (Vortrag vom 17. Februar 1857, KZ. 641, MCZ. 586) hat sich durch die Erklärung des Finanzministers , dem Antrage des erstern in Rücksicht auf den Tod des Sohns der Bittstellerin beitreten zu wollen, behoben15.

X. Gehaltserhöhung für den Katecheten am Zivilmädchenpensionat

Nachdem der Unterrichtsminister dem Antrag wegen Erhöhung des Gehalts für den Katecheten am Zivilmädchenpensionate auf 1000 fr. in seinem Vortrage vom 16. Jänner 1857, KZ. 262, MCZ. 249, dahin modifiziert hat, daß dieser Katechet dem Gymnasialkatecheten gleichgestellt, also dessen Gehalt auf 900 fr. gesetzt und ihm der Anspruch auf die Dezennalzulage vorbehalten werde, erklärte der Finanzminister sich mit diesem modifizierten Antrage einverstanden16.

XI. Quartiergeld für den Professor Johann Streng

Der Unterrichtsminister erachtete, seinen Antrag vom 17. Februar 1857, KZ. 631, MCZ. 570, wegen Bewilligung eines Quartieräquivalents an den Professor der Hebammenklinik in Prag Johann Streng gegen die Einsprache des Finanzministers mit der Notwendigkeit rechtfertigen zu können, daß Streng in der Nähe der Anstalt wohne und mit der Billigkeit, ihn nicht dem Professor der Geburtshilfe für Ärzte Seyfert nachzusetzen, welcher dasselbe Emolument genießt. Der Justizminister trat diesem Antrag ausdrücklich bei17.

XII. Gehaltserhöhung für die theologischen Professoren in Prag

Ungeachtet der auch heute wiederholten Einsprache des Finanzministers gegen den Antrag des Unterrichtsministers vom 11. Februar 1857, KZ. 612, MCZ. 560, wegen Erhöhung der Gehalte für die Professoren der theologischen Fakultät an der Prager Hochschule erachtete der Unterrichtsminister dennoch, diesen seinen Antrag der Ah. Genehmigung Sr. Majestät empfehlen zu können, indem ddiese Erhöhung, wenn nicht auf den Betrag, den die Professoren der anderen Fakultäten genießen, was prinzipiell allein gerechtfertigt wäre, so doch in dem angetragenen Maße unerläßlich ist, damit das theologische Studium an der Prager Universität nicht wegen Mangel an tüchtigen Bewerbern um erledigte Lehrkanzeln verkümmered diese Erhöhung, wenn nicht auf den Betrag, den die Professoren der anderen Fakultäten genießen, was prinzipiell allein gerechtfertigt wäre, so doch in dem angetragenen Maße unerläßlich ist, || S. 8 PDF || damit das theologische Studium an der Prager Universität nicht wegen Mangel an tüchtigen Bewerbern um erledigte Lehrkanzeln verkümmere.

Was den Antrag betrifft, dem Senior der theologischen Professoren, Fabian, die bisherige Personalzulage von 100 fr. auch dann noch zu belassen, wenn er infolge der Ah. Genehmigung des obigen Antrags 1200 fr. Gehalt erlangt haben würde, bis er in die höhere Stufe von 1400 fr. eingerückt sein wird, so fand der Finanzminister denselben in der Billigkeit gegründet und insoferne nichts dagegen einzuwenden, als Se. Majestät den Antrag auf Gehaltserhöhung aller theologischen Professoren überhaupt zu genehmigen geruhen18.

XIII. Besetzung der medizinischen Studienreferentenstelle beim Unterrichtsministerium

Nachdem das Vorhaben des Unterrichtsministers (Konferenzprotokoll vom 17. September 1856, [KZ. 2971, MCZ.] 3334)19 den Professor Schroff für das Referat der medizinischen Studien beim Ministerium für Kultus und Unterricht zu gewinnen, infolge der Ablehnung Schroffs aufgegeben werden muß, war der Unterrichtsminister darauf bedacht, einen anderen hierzu vollkommen geeigneten Mann zu wählen, und glaubte denselben und der Person des böhmischen Landesmedizinalrates v. Nadherny gefunden zu haben. Es tritt jedoch bei diesem ein ähnliches Verhältnis wie bei Schroff ein. Nadherny hat als Medizinalrat 2500 fr. Besoldung, und als Dekan des Professorenkollegiums beträgt sein Einkommen etwa ebensoviel; er würde also kaum anders denn als Ministerialrat mit 4000 fr. Gehalt den ihm zugedachten Posten annehmen können und wollen. Da nun aber gegenwärtig beim Unterrichtsministerium nur eine Sektionsratsstelle erledigt ist, so glaubte der Minister, daß, um einerseits Nadherny nicht zu verlieren, andererseits die gerechten Ansprüche der Sektionsräte dieses Ministeriums auf die verdiente Beförderung nicht zu beeinträchtigen, seinen Antrag dahin stellen zu sollen, daß Nadherny zum Ministerialrate ernannt werde, dafür aber die erledigte Sektionsratsstelle eingehe. Er hielt diesen Antrag noch durch die weitere Betrachtung für gerechtfertigt, daß bisher bei seinem Ministerium die Zahl der Sektionsräte (7) größer war als jene der Ministerialräte (6).

Nachdem jedoch auch bei andern Ministerien in dieser Beziehung ähnliche und selbst ungünstigere Verhältnisse bestehen (das Handelsministerium zählt auf 21 Räte nur 8 Ministerialräte) und eine Änderung des Systemalstatus20 aus Anlaß eines ganz besondern Falles immerhin bedenklich erschiene, schlug der Handelsminister als Ausweg vor, daß Nadherny für seine Person ausnahmsweise – ohne Beirrung des Status – zum Ministerialrate vorgeschlagen werde, welchem Antrage der Unterrichtsminister gegen dem beitrat, daß wenigstens so lange, als Nadherny Ministerialrat ist, nur die edermalen erledigte Sektionsratsstelle als dadurch besetzt angesehen, folglich weder im Falle der Erledigung einer Ministerialratsstelle Nadherny eingereiht werde, noch den anderweitigen Ansprüchen der Sektionsräte Eintrag geschehe, jede außer ihme dermalen || S. 9 PDF || erledigte Sektionsratsstelle als dadurch besetzt angesehen, folglich weder im Falle der Erledigung einer Ministerialratsstelle Nadherny eingereiht werde, noch den anderweitigen Ansprüchen der Sektionsräte Eintrag geschehe, jede außer ihm sich erledigende Ministerialratsstelle aber besetzt werden dürfe.

Hiermit waren sofort auch alle übrigen Votanten einverstanden21.

XIV. Prozeß der Stadt Pettau wegen Waaggeldäquivalents

Der Justizminister referierte über die Meinungsdifferenz, welche zeuge seines Vortrags vom 27. Jänner 1857, KZ. 317, MCZ. 301, zwischen ihm und dem Finanzminister über die Frage obwaltet, ob der Anspruch der Stadtgemeinde Pettau an das Zollärar auf die fernere Leistung des Waaggeldäquivalents jährlicher 104 fr. CM. im Rechts- oder im administrativen Wege auszutragen sei. Nachdem jeder der beiden genannten Minister die für seine Meinung sprechenden Gründe in der im Vortrage und in der Note des Finanzministeriums vom 23. August 1856 dargestellten Weise auseinandergesetzt und erklärt hatte, hiernach von der im schriftlichen Wege geäußerten Ansicht nicht abgehen zu können, bemerkte der Handelsminister : Die Stadt Pettau war zwar ursprünglich im Besitze des Privilegiums zum Abwägen von Kommerzialwaren gegen Entgelt; als daher bei Aufstellung des lf. Zollamts daselbst durch Übernahme der Warenabwägung von seite des letzteren ein Eingriff in das noch in Kraft bestande Waagprivilegium gemacht worden war, mochte es gerecht und billig erscheinen, der Stadt für die aus der Beeinträchtigung desselben zugegangene Einbuße eine Entschädigung aus dem Zollärar anzuweisen22. Allein, nachdem in der Folge die bestandenen Privatwaagprivilegien überhaupt durch Freigebung des Waagrechts aufgehoben worden waren, entfiel auch der Titel zur Entschädigung für ein Objekt, welches nicht mehr Gegenstand eines ausschließlichen Privilegiums sein konnte23. Die Verfügung nun, wodurch diese Privilegien aufgehoben wurden, war eine administrative; es kann daher die Frage, ob der durch eine solche Verwaltungsmaßregel betroffenen Partei noch ein Anspruch auf die Ausübung des früheren Privilegiums oder auf ein Äquivalent dafür aus dem Staatsschatze gebühre, wohl nur im administrativen Wege ausgetragen werden. Der Justizminister entgegnete zwar hierauf, die Verhandlung sei gegenwärtig nicht mehr in dem Stadium, wo der vom Handelsminister behauptete Standpunkt noch festgehalten werden könnte. Als die Waagrechte der Privaten überhaupt eingestellt wurden, wäre es an der Zeit gewesen, die Sache im administrativen Wege gegen die Gemeinde zu entscheiden. Nachdem jedoch damals diese Entscheidung im entgegengesetzten Sinne dahin ausgefallen ist, „der Stadt den Entgang an ihrem Waaggefälle vom Jahre 1769 an für das Vergangene und in Hinkunft so lange als alldort eine Zollamtsabwaage sein wird, aus den diesseitigen Waaggefällen ersetzen zu lassen“, so erscheine die willkürliche Einstellung dieser Entschädigung im Jahre 1851 umso weniger || S. 10 PDF || gerechtfertigt, als der Wortlaut jener Entscheidung nichts enthält, was auf eine widerrufliche Konzession hindeutete, vielmehr ganz bestimmt die Verpflichtung zur Leistung bis zum Eintritte der auflösenden Bedingung, „so lange alldort eine zollamtliche Abwaage sein wird“, ausgesprochen worden ist24. Wenn nun diese Verpflichtung oder die Ersitzung von Seite der Gemeinde in dem anhängig gemachten Prozesse behauptet, von Seite des Fiskus aber widersprochen wird, so ist eben auch nur der Zivilrichter berufen zu entscheiden, ob die eine oder die andere zu Recht bestehe. Der Justizminister glaubte daher, daß die Sache gegenwärtig nicht mehr zum Bereich der administrativen Entscheidung gehöre. Die übrigen Stimmführer traten dagegen der Meinung des Finanz- und [des] Handelsministers bei, der Kultusminister noch mit dem Beisatze, daß – wenn es nicht schon geschehen wäre – die Sache jedenfalls auch im administrativen Wege vollständig ausgetragen werden müsse25.

XV. Verbot von Privatübersetzungen der Gesetze

Der Justizminister referierte seinen Antrag vom 18. Februar 1857, KZ. 637, MCZ. 582, wegen Erlassung eines Verbotes der Herausgabe von nicht ämtlichen Übersetzungen der Gesetze. Über die Bemerkung de tg. gefertigten Vorsitzenden und des Kultusministers , daß die Gefahr von Irrungen oder gar unrichtiger Gesetzanwendung durch solche Privatübersetzungen nicht so groß sein könne, wenn die ämtliche Übersetzung rechtzeitig erscheint, und daß es überhaupt nicht möglich sein dürfte, sie unter allen Formen zu unterdrücken, nahm der Justizminister seinen Antrag – unter Beistimmung der Konferenz – mit dem Vorbehalte zurück, denselben einer nochmaligen Erwägung zu unterziehen, wenn die Erfahrung zeigen sollte, daß sich wirklich Übelstände aus der Anwendung solche Privatarbeiten ergeben haben26.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 3. April 1857.