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Nr. 167 Ministerkonferenz, Wien, 15. Oktober 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS., P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 15. 10.), Bach 18.10., K. Krauß, Baumgartner; abw. Thun.

MRZ. – KZ. 4370 –

Protokoll der zu Wien am 15. Oktober 1853 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Elaborat über die Neugestaltung der Universitäten

Der vorsitzende Minister des Äußern teilte mit, daß ihm die infolge Ah. Befehls vom 13. Juli 1852 verfaßte Ausarbeitung über die Neugestaltung der österreichischen Universitäten in sechs gedruckten Exemplaren behufs der Beratung derselben in der Konferenz durch das Unterrichtsministerium zugekommen sei, und verfügte sofort die Verteilung der Exemplare unter die Minister zu dem Ende, um deren Inhalt noch vor der Konferenzberatung einsehen und prüfen zu können1.

II. Umbau des Hambár in Temesvár

Der Minister des Inneren brachte mit Bezug auf die Äußerung des Finanzministers über den Vortrag vom 3. September 1853, KZ. 3707, MCZ. 3011, || S. 6 PDF || wegen Umbau des Hambár2 in Temesvár zu einem Dikasterialgebäude den nach jener Äußerung modifizierten, sofort auch vom Finanzminister gutgeheißenen Resolutionsentwurf in Vortrag, wornach der Bau eines größeren Dikasterialgebäudes in Temesvár und rücksichtlich der Umbau des Hambár in thesi genehmigt, dabei aber angeordnet werden soll, sich dabei auf das strengste Diensterfordernis zu beschränken und an den Grundsatz zu halten, daß das neue Gebäu in keinem größeren Umfange angelegt werde, als welche zur Unterbringung jener Ämter erforderlich ist, die nicht schon itzt in k. k. Gebäuden angemessen untergebracht sind.

III. Pension für den Bezirkshauptmann Franz Winkler

Der Minister des Inneren referierte über die laut seines Vortrags vom 8. d. [M.], KZ. 4215, MCZ. 3402, zwischen ihm und dem Finanzminister obwaltende Differenz in Ansehung der Behandlung des zu quieszierenden Bezirkshauptmanns Franz Winkler, für welchen der referierende Minister eine günstigere als die normalmäßige Gebühr, nämlich — nach einer 23jährigen Dienstleistung — statt des Drittels die Hälfte des Aktivitätsgehalts per 1800 f., als Quieszentengehalt in Anspruch nahm.

Da der Finanzminister erklärte, von seiner Meinung nicht abgehen zu können und auf der streng normalmäßigen Behandlung Winklers bestehen zu müssen, weil derselbe Vermögen besitzt, mithin bei ihm eine der Rücksichten, aus welchen man Pensionsbegünstigungen zuzugestehen pflegt, die Bedürftigkeit, nicht eintritt, weil ferner überhaupt nicht ratsam ist, Quieszenten günstiger als nach dem Normale zu behandeln, indem sie sich dann nicht leicht um ihre Wiederanstellung bewerben, und weil nur durch strenges Festhalten an den Pensionsnormen Dienstesresignationen, wie die hier vorkommende ist, entgegengewirkt werden kann3. So fand sich der Minister des Inneren bestimmt, von dem Antrage auf die günstigere Behandlung Winklers zurückzutreten und sich der auch von den übrigen Stimmführern geteilten Ansicht des Finanzministers anzuschließen.

IV. Pension für den Translator Friedrich v. Tucics

Die zwischen dem Minister des Inneren und dem Finanzministerium laut Vortrags vom 8. d. [M.], KZ. 4221, MCZ. 3407, bestehende Meinungsdifferenz in Ansehung der Einbeziehung der von Friedrich Tucics als kroatischer Translator bezogenen Remuneration von jährlichen 150 fr. in die Pensionsbemessung wurde durch die Erklärung des Ministers des Inneren behoben, auf dieser Einbeziehung nicht bestehen, vielmehr die Pension bloß nach dem wirklichen Gehalte des Tucics mit zwei Drittel bemessen zu wollen.

V. Behandlung der durch die neue Organisierung außer Aktivität kommenden Justiz- und politischen Beamten

Der Finanzminister referierte über die Sr. Majestät zu erstattenden Anträge wegen Behandlung der infolge der neuen Organisierung der Behörden außer Aktivität kommenden Beamten.

Er und der Minister des Inneren haben sich darüber geeinigt, eine allgemeine Bewilligung des sogenannten Begünstigungsjahrs nicht anzuraten, sondern bloß || S. 7 PDF || den Ministern vorzubehalten, für einzelne besondere rücksichtswürdige Fälle die Ah. Gnade in Anspruch zu nehmen.

Der Justizminister dagegen erachtete, daß diejenigen Beamten, welche bei der neuen Organisierung wegen Unfähigkeit nicht angestellt werden können, zwar gleich normalmäßig behandelt werden sollen, denjenigen aber, welche, obwohl geeignet, doch awegen Verminderung des Personalstandesa nicht untergebracht werden konnten, das Begünstigungsjahr zugestanden werden möchte. Es ist nämlich bei allen bisherigen Organisierungen den ohne ihr Verschulden außer Aktivität gekommenen Beamten von der Ah. Gnade des Landesfürsten das Begünstigungsjahr gewährt worden. So geschah es bei der Umgestaltung der Bankaladministration in Kameralverwaltungen, bei der Verwandlung der Gefällen- in die Finanzwache, bei der Organisierung der jetzt in Wirksamkeit stehenden politischen Behörden nach Aufhebung der Kreisämter und Gubernien4, und es ist erst neuerlich aus Anlaß der bevorstehenden Regulierung der Finanzbehörden von dem Finanzminister dieselbe Begünstigung für die in Reduktion kommenden Beamten dieser Branche bei Sr. Majestät in Antrag gebracht worden5. Was in allen diesen Fällen für gerecht und billig erkannt worden, ist es auch in dem bevorstehenden Falle, denn die Verhältnisse sind überall dieselben, und es besteht gewiß kein Grund, die Justizbeamten, welche infolge der Auflösung der Bezirkskollegialgerichte6 vornehmlich der Gefahr ausgesetzt sind, außer Dienst zu kommen, von einer sonst immer gewährten Wohltat auszuschließen, besonders wenn diese, wie hier angetragen, ohnehin nur auf diejenigen beschränkt wird, welche [als] zu einer Wiederanstellung vollkommen qualifiziert erkannt und nur aus Abgang systemisierter Posten nicht berücksichtigt worden sind. Wird gegenwärtig das Begünstigungsjahr verweigert, so gerät die Regierung gegenüber den früheren Vorgängen mit sich in Widerspruch, der wohl nicht leicht durch das — im ganzen gewiß nicht bedeutende — finanzielle Opfer, welches die Gewährung dieser Begünstigung fordern dürfte, gerechtfertigt werden kann, dagegen geeignet ist, die Beamten über ihr künftiges Schicksal in Unruhe und Beängstigung zu versetzen, und diejenigen, welche von der Maßregel wirklich betroffen werden, dem Notstande preiszugeben. Denn man kann nicht sagen, daß für die Existenz dieser Beamten durch die Zusicherung des Eintritts der normalmäßigen || S. 8 PDF || Behandlung nach ihrer Exaktivierung boder durch die Ermächtigung der Minister, in einzelnen Fällen die Ah. Gnade Sr. Majestät anzurufen, hinlänglichb gesorgt sei. Allerdings fängt die normalmäßige oder Gnadengebühr von jenem Zeitpunkte zu laufen an; aber bis sie flüssig wird, vergehen Monate, denn der Beamte muß erst seine Dienstdokumente einreichen, um seine Ansprüche auf diese oder jene Quote des Aktivitätsgehalts als Ruhegenuß darzutun, und es muß hierwegen zwischen seiner bisherigen vorgesetzten und der Finanzbehörde verhandelt cund in den von den Ministern für rücksichtswürdig erkannten Fällen Vortrag an Se. Majestät erstattetc werden. Inzwischen ist der Beamte, dem seine Besoldung mit dem Tage des Austritts aus dem Dienste eingestellt worden, ohne Bezug und genötigt, zur Bestreitung seiner ohne Rücksicht auf jene Verhandlung ununterbrochen laufenden Lebensbedürfnisse entweder Schulden zu machen, oder die Wohltätigkeit seiner Mitmenschen in Anspruch zu nehmen. Endlich kommt auch noch ein Umstand zu berücksichtigen: Die Organisierung wird nämlich kaum in allen Kronländern auf einmal ausgeführt werden, sondern provinzenweise7. Nicht selten dürfte der Fall vorkommen, daß in einem Kronlande infolge der Einrichtung der neuen Behörden eine Anzahl von Beamten entbehrlich wird, indessen sich in einem anderen gegenüber dem vorhandenen Personale ein Überschuß von neu systemisierten Posten zeigt, welcher die Unterbringung aller oder mehrerer der dort entbehrlich gewordenen Individuen möglich macht. Dies läßt sich aber nach dem was oben bemerkt nicht mit einem Schlage, sondern nur sukzessive nach Maß der wirklichen Aktivierung der neuen Behörden in den verschiedenen Kronländern bewerkstelligen. Soll nun in der Zwischenzeit ein tauglicher und würdiger Beamter allen jenen Beängstigungen und Drangsalen ausgesetzt bleiben? Dieses dürfte den allermildesten Gesinnungen Sr. Majestät kaum entsprechen. Der Justizminister glaubte daher, bei seinem Antrage verharren zu müssen, daß denjenigen Justiz- und politischen Beamten, welche, obwohl zur Wiederanstellung qualifiziert und derselben würdig, infolge der neuen Organisierung ohne ihr Verschulden außer Verwendung kommen, vom Tage an, wo die neuen Behörden im Lande in Wirksamkeit treten, das Begünstigungsjahr zugestanden werde.

Die Minister des Inneren und der Finanzen erkannten die letzteren vom Justizminister angeführten Gründe insofern für rücksichtswürdig an, als es sich darum handelt, die außer Aktivität tretenden Beamten wenigstens für die erste Zeit nach ihrer Entlassung nicht in Verlegenheit zu setzen. Allein in Erwägung der finanziellen Opfer, welche ein volles Begünstigungsjahr dem Staatsschatze auferlegen würde, und um andererseits den in Reduktion verfallenen, aber noch dienstfähigen Beamten einen Sporn mehr zu geben, sich selbst tätigst um ihre baldige Unterbringung zu bewerben, glaubten diese Stimmführer und sohin die Majorität der Konferenz, daß die Belassung der Aktivitätsbezüge für solche ohne || S. 9 PDF || ihr Verschulden in Reduktion verfallene, noch dienstfähige und würdige Beamte auf drei Monate von dem Tage des Aufhörens ihrer Amtierung zu beschränken wäre.

In diesem Sinne wird der Finanzminister den Vortrag an Se. Majestät erstatten. Der Justizminister erklärte sich schließlich mit diesem letzteren, auf das alleräußerste beschränkten Antrage in dem Falle einverstanden, wenn Allerhöchstdieselben seinem eigenen auf Gewährung des vollen Begünstigungsjahres gerichteten Antrage, bei dem er sonst beharrte, die Genehmigung nicht zu erteilen fänden8.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 24. Oktober 1853.