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Nr. 163 Ministerkonferenz, Wien, 4. Oktober 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein,. BdE. und anw. (Buol 5. 10.), Bach 8. 10., K. Krauß, Baumgartner; abw. Thun.

MRZ. – KZ. 3907 –

Protokoll der am 4. Oktober 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Auszeichnung für den Vorstand des Wasserbaudepartements Florian Pasetti

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Ritter v. Baumgartner eröffnete der Konferenz seine Absicht, für den Vorstand des Wasserbaudepartements im gedachten Ministerium Pasetti, einen der ausgezeichnetsten Hydrotechniker überhaupt und unstreitig des ausgezeichnetsten in Österreich, welcher sich in der neuesten Zeit durch die musterhafte Noceregulierung besonders hervorgetan hat und adie Theiß- und Donauregulierung mit Vorteil leiteta, über 30 Jahre mit ausgezeichnetem Fleiße und Eifer dient und dem Ah. Kaiserhause und der Ah. Regierung Sr. Majestät treu ergeben ist, auf die Ag. taxfreie Verleihung des österreichischen kaiserlichen Ordens der Eisernen Krone || S. 340 PDF || dritter Klasse au. antragen zu wollen, womit sich die Ministerkonferenz vollkommen einverstanden erklärte1.

II. Behandlung jüdischer Anstellungsgesuche

Der Finanz- und Handelsminister bemerkte, daß bei dem Handelsministerium mehrere Gesuche um Anstellungen von Individuen des jüdischen Glaubens überreicht worden seien, und äußerte den Wunsch zu erfahren, wie sich in Ansehung ähnlicher Gesuche der jüdischen Glaubensgenossen bei den übrigen Ministerien benommen werde, um diesfalls ein gleichmäßiges Verfahren bei allen Ministerien einzuhalten. Hierüber wurde bemerkt, daß, nachdem Se. Majestät in Ansehung der Besitzfähigkeit der Juden Ah. anzuordnen geruhet haben, daß diesfalls die vor dem 1. Jänner 1848 bestandenen Vorschriften wieder zur Richtschnur zu dienen haben und daß bezüglich der übrigen Judenfragen noch Gutachten erstattet werden sollen2, bei dem gegenwärtigen Stande der Dinge die gedachten Gesuche nicht wohl zurückgewiesen werden können, daß es aber auch bei dem Umstande, wo anzunehmen ist, daß auch bezüglich der Anstellung der Juden im Staatsdienste die diesfalls früher bestandenen Vorschriften wieder aufleben werden, nicht ratsam sei, den Juden gegenwärtig Staatsanstellungen zu verleihen, weil, wenn jene Voraussetzung in Erfüllung gehen sollte, die Entfernung derselben aus dem Staatsdienste Verlegenheiten bereiten würde3. Der Minister Ritter v. Baumgartner wird demnach gegenwärtig, wo man nicht weiß, was Se. Majestät in Ansehung der Anstellung der Juden Ah. anzuordnen geruhen werden, den Juden keine Anstellungen geben, die vorhandenen Gesuche derselben um Staatsbedienstungen aber auch bis zum Bekanntwerden der diesfälligen Ah. Befehle nicht definitiv zurückweisen4.

III. Organisierungsberichte für September 1853

Die Minister des Inneren und der Justiz legten diesem Protokolle ihre Organisierungsberichte für den Monat September d. J. bei, um auf diesem Wege zur Ah. Kenntnis Sr. Majestät gebracht zu werden5.

IV. Auszeichnung für den Göttweiger Stiftspriester Friedrich Blumberger

Der Minister des Inneren referierte statt des mit Urlaub abwesenden Ministers des Kultus und Unterrichtes über das Ah. bezeichnete Gesuch des Abtes des Stiftes Göttweig6 um eine äußere Auszeichnung für seinen Stiftspriester || S. 341 PDF || Friedrich Blumberger. Blumberger, 76 Jahre alt und über 50 Jahre Priester, ist nicht nur in wissenschaftlicher, sondern in jeder anderen Hinsicht ausgezeichnet; er hat sich durch seine Geschichtsforschungen einen Namen gemacht, ist Mitglied mehrerer gelehrter Gesellschaften und der k. k. Akademie der Wissenschaften in der historisch-philosophischen Klasse. Seine Verdienste, welche er sich als Professor der Kirchengeschichte und des Kirchenrechtes an der theologischen Hauslehranstalt, als Stiftskämmerer, Archivar und Kanzleidirektor des Stiftes erworben, werden vom Abte sehr angerühmt, und das bischöfliche Ordinariat zu St. Pölten und der niederösterreichische Statthalter unterstützen das Gesuch.

Die Ministerkonferenz trägt in Übereinstimmung mit dem Unterrichtsministerium für diesen hochverdienten Stiftspriester auf die Ag. Verleihung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens au. an7.

V. Präsentationsrecht für die Battaszéker Stiftungsplätze in der Theresianischen Akademie

Bezüglich des von dem Minister des Inneren zum Vortrage gebrachten Kompetenzkonfliktes zwischen seinem und dem Unterrichtsministerium über das Präsentationsrecht für die Battaszeker Stiftplätze deutscher Abteilung in der Theresianische Ritterakademie hat sich die Ministerkonferenz aus den in dem au. Vortrage des Ministers des Inneren vom 15. September 1853, MeZ. 3143, KZ. 3872, entwickelten Gründen für die Ansicht dieses Ministers ausgesprochen, nach welcher nicht bloß in Ansehung der Battaszeker Stiftplätze ungarischer Abteilung, für welche das Vorschlagsrecht auch nach dem Dafürhalten des Unterrichtsministeriums dem Ministerium des Inneren zugestanden wird, sondern auch in Ansehung solcher Stiftplätze deutscher Abteilung dem Ministerium des Inneren, wie es bis zum Jahre 1803 von der bestandenen Vereinten Hofkanzlei ausgeübt wurde, zuzukommen hat8.

VI. Pensionsbehandlung des Expeditsdirektionsadjunkten Johann v. Nickfeld

Die von dem Justizminister zur Sprache gebrachte Meinungsdifferenz zwischen dem Justiz- und dem Finanzministerium in Ansehung der Behandlung des in Verfügbarkeit gesetzten und seither nicht wieder untergebrachten Expeditsdirektionsadjunkten der bestandenen obersten Justizstelle Johann Edlen v. Nickfeld (das Justizministerium hat nämlich für denselben nun nach Ablauf des Begünstigungsjahres bei dessen faktischer Dienstleistung von mehr als 44 Jahren, von welchen allerdings nur 38 sechs Zwölftel Jahre anrechnungsfähig sind, zwei Drittel seines letzten Gehaltes von 1200 f., d. i. 800 f., als Pension in Antrag gebracht, || S. 342 PDF || während das Finanzministerium sich nur für den streng normalmäßigen Betrag von 600 f. erklärte) hat sich durch den Beitritt des Finanzministers wie auch der übrigen Konferenzmitglieder zu dem Antrage des Justizministeriums behoben; wornach es bei dem von diesem letzteren entworfenen Resolutionsentwurfe zu verbleiben hat.

VII. Gnadengabe für die Landesgerichtsratswitwe Therese Ernst

Der Justizminister referierte weiter über das Ah. bezeichnete Gesuch der Landesgerichts­ratswitwe in Krems Therese Ernst um Ag. Verleihung eines Witwengehaltes. Ihr verstorbener Gatte Joseph Ernst hat 32 acht Zwölftel Jahre bei verschiedenen Patrimonialherrschaften als Justiziär und Oberamtmann gedient, wurde im Jahre 1850 zum Landesgerichtsrate in Krems mit 1600 f. Gehalt ernannt und in dieser Eigenschaft beeidet, starb aber schon nach einer im unmittelbaren Staatsdienste zugebrachten Dienstzeit von ein acht Zwölftel Jahren. Seine Witwe erhielt die normalmäßige Abfertigung von 400 f., ist 53 Jahre alt, mittellos und kränklich. Von ihren vier Töchtern ist nur eine verheiratet, und von den übrigen dreien, dem Normalalter zwar schon entwachsen, sind zwei wegen steter Kränklichkeit erwerbsunfähig. Der Justizminister hat bei den erwähnten rücksichtswürdigen Verhältnissen für die Witwe und ihre Töchter zusammen auf eine Gnadengabe jährlicher 250 f. vom Tage der Ah. Entschließung und auf die Dauer des Witwenstandes der Theresia Ernst angetragen; das Finanzministerium glaubte sich dagegen aus Besorgnis vor Exemplifikationen und wegen Schonung des Staatsschatzes gegen diesen Gnadenantrag aussprechen zu sollen. Bei der Beratung hierüber beharrte der Justizminister bei seinem Antrage. Der Finanzminister und die übrigen Stimmführer der Konferenz sprachen sich, wie es schon in ähnlichen rücksichtswürdigen Fällen geschehen sei, für eine Gnadengabe von nur 200 f. aus, welche Alternative in dem diesfälligen Resolutionsentwurfe ersichtlich gemacht wird9.

VIII. Anwendung des Pestpatents vom Jahre 1805 auf Ungarn, Kroatien, Slawonien etc

Der Justizminister brachte schließlich den Sr. Majestät zu erstattenden au. Antrag wegen Einführung der in den deutsch-erbländischen Provinzen und in Siebenbürgen geltenden Bestimmungen des Pestpatentes vom 21. Mai [sic!] 1805 und der hierzu nachträglich erflossenen Verordnungen (vom 14. Mai 1834 und 8. Mai 1850) auch für die Kronländer Ungarn, Kroatien, Slawonien und die serbische Woiwodschaft mit dem Ternescher Banate zum Vortrage10.

Der § 393 des mit dem Ah. Patente vom 27. Mai 1852 erflossenen Strafgesetzes11 verweiset hinsichtlich der Bestrafung der Vergehen gegen die Pestanstalten auf die für derlei Verhältnisse überhaupt bestehenden besonderen Vorschriften. Diese besonderen Vorschriften sind für die deutsch-erbländischen Provinzen und Siebenbürgen das Ah. Patent vom 21. Mai [sic!] 1805 und die hierzu nachträglich || S. 343 PDF || erlassenen Verordnungen vom 14. Mai 1834 und 8. Mai 1850. In Ungarn, Kroatien, Slawonien und in der serbischen Woiwodschaft mit dem Ternescher Banate sind gegenwärtig diesfalls noch das Patent vom 25. August 1766 und das Patent vom 2. Jänner 1770, dann die Polizeiordnung vom Jahre 1837 wirksam12. Die am 1. September 1852 eingetretene Wirksamkeit des Strafgesetzes vom 27. Mai 1852 und ein beim Temesv:üer Landesgerichte vorgekommener Fall einer Übertretung der Pestvorschriften boten dem provisorischen Generalprokurator in der serbischen Woiwodschaft den Anlaß, sich die Weisung zu erbitten, nach welchen Vorschriften dortlandes die im § 393 des Strafgesetzes vom 27. Mai 1852 als Vergehen gegen die Pestanstalten bezeichneten Handlungen zu bestrafen seien. Da das Patent vom Jahre 1766 veraltet und wegen der darin zu häufig angedrohten Todesstrafe heutzutage nicht mehr anwendbar ist, auch den gegenwärtigen Prinzipien der Gerechtigkeit und der Humanität nicht entspricht, da ferner die Einheit der Gesetzgebung für den ganzen Umfang des Reiches es wünschenswert erscheinen läßt, daß die in den deutschen Provinzen geltenden Pestvorschriften auch in den genannten ehemaligen ungarischen zur Anwendung kommen, so glaubte der Justizminister, daß das Patent vom 21. Mai [siel] 1805 einer neuen Redaktion zu unterziehen, in dasselbe die nachträglich erlassenen Verordnungen aufzunehmen und dieses neue Patent sodann mit den durch die gegenwärtige Gesetzgebung bedingten Modifikationen für die oben erwähnten ehemals ungarischen Kronländer in Wirksamkeit zu setzen wäre. Das Ministerium des Inneren hat sich infolge der ihm diesfalls gemachten Mitteilung über gepflogene Rücksprache mit dem Handelsministerium beistimmend ausgesprochen13.

Die Modiflkationen des Patentes vom 21. Mai [sic!] 1805 und die neuaufgenommenen Bestimmungen infolge der späteren Verordnungen vom 14. Mai 1834 und 8. Mai 1850 beschränken sich auf folgende wenige:

Aus der alten Fassung des § 4 sind die Worte „durch eine Züchtigung mit Streichen“ weggelassen worden, weil die körperliche Züchtigung als Verschärfung nach den §§ 24 und 258 des Strafgesetzes bloß gegen Rückfällige in Anwendung kommen kann. Ferner wurde in den § 4 des Patentes vom 21. Mai 1805 infolge des Hofkanzleidekretes vom 14. Mai 1834 eine nähere Bestimmung darüber aufgenommen, unter welchen Umständen die Wachen auf die den Pestvorschriften Zuwiderhandelnden Feuer zu geben haben, mit folgender Textierung: „Um der Ansteckung zuvorzukommen, haben die Wachen den Auftrag, sobald der Pestkordon gezogen ist, ohne Unterschied, ob er auf den ersten, || S. 344 PDF || zweiten oder dritten Grad gezogen wurde, gegen jeden, der den Kordon überschreitet und auf Zurufen nicht zurückweichet oder wohl gar Gewalt braucht, wenn kein anderes Mittel erübriget, auf der Stelle Feuer zu geben.“

Eine wesentliche Änderung hat das Patent vom 21. Mai 1805 durch die kaiserliche Verordnung vom 8. Mai 1850 erhalten. Diese Änderung wird in dem § 13 und dem neuen § 14 des revidierten Patentes ersichtlich gemacht.

Der § 13 hätte hiernach zu lauten: „Die Voruntersuchung über Pestvergehen wird bis zur Einführung der neuen Strafprozeßordnung vom 29. Juli 1853 14 den Bezirksgerichten erster Klasse (Bezirkskollegialgerichten), die Hauptverhandlung und Entscheidung aber in erster Instanz den Landesgerichten zugewiesen. Dem Landesgerichte wird zugleich ohne Rücksicht, auf welche Dauer in dem Gesetze die Freiheitsstrafe festgesetzt ist, die Macht eingeräumt, in dem Falle, wenn die Umstände eine besondere Milderung gestatten, nicht nur die Kerkerstrafe in einen gelinderen Grad zu verändern und die Dauer der Strafe unter das durch das Gesetz bestimmte Maß herabzusetzen, sondern auch die Kerkerstrafe in die Arreststrafe umzuwandeln, welche zufolge des Strafgesetzes vom 27. Mai 1852 für Vergehen und Übertretungen vorgezeichnet ist.“

§ 14. „Bis zum Beginne der Wirksamkeit der Strafprozeßordnung vom 29. Juli 1853 ist außer den Fällen des Standrechtes das von dem untern Richter gefällte Urteil in der Regel dem Oberlandesgerichte vorzulegen, welches dasselbe zu bestätigen oder nach dem Gesetze zu verschärfen oder zu mildern hat. Nur dann sind die Gerichte erster Instanz ermächtiget, das Urteil ohne vorausgehende Vorlage an das Obergericht unter Aufrechthaltung des gegen solche Urteile zustehenden Rekursrechtes kundzumachen, wenn in demselben auf keine Strafe oder wenn nur auf eine Freiheitsstrafe in der Dauer von weniger als sechs Monaten erkannt worden ist.“

Durch den § 15 des zu erlassenden Patentes wird ausgesprochen, daß die Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung vom 13. Dezember [sic!] 1851 über die strafbaren Handlungen wider die Seesanitätspolizei15 durch das in der Rede stehende Patent unberührt bleiben.

Die Ministerkonferenz fand gegen diese Anträge nichts zu erinnern, wornach nun der Justizminister den au. Vortrag an Se. Majestät erstatten wird16.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 10. Oktober 1853.