Nr. 142 Ministerkonferenz, Wien, 19. Juli 1853 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Wacek; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 20. 7.), Bach 30. 7., Thun, K. Krauß, Baumgartner.
MRZ. – KZ. 3087 – (Prot. Nr. 62/1853) –
- I. Organisierung der Kreisbehörden in Galizien
- II. Personal- und Besoldungsstand der Landesregierung in Krain
- III. Organisierungsberichte für Juni 1853
- IV. Bildung von Grundentlastungsfonds in Galizien
- V. Durchführung der Grundentlastung in der Bukowina
- VI. Pensionsbehandlung der Oberlandesgerichtsräte Camill Wagner, Johann Schmidt, Joseph Zaruba, Ignaz Boresch und Anton Strobach und des Generalprokurators Wenzel Hikisch
- VII. Einführung von Marken statt der Stempelzeichen
- VIII. Herstellung einer Sommerwohnung für den Patriarchen in Venedig
- IX. Statuten der Kunstvereine in Lemberg und Krakau
Protokoll der am 19. Juli in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Organisierung der Kreisbehörden in Galizien
Der Minister des Inneren referierte über die mit den Ministern der Justiz und der Finanzen bereits beratene Kreiseinteilung des Königreiches Galizien und Lodomerien und des Großherzogtumes Krakau und über die Organisierung der Kreisbehörden daselbst.
Galizien mit Einschluß von Krakau soll wie bisher 19 Kreisbehörden mit ihren gegenwärtigen Sitzen behalten. Die 12 Kreisbehörden: in Lemberg, Zolkiew, Brzezan, Zloczow, Tarnopol, Czortkow, Stry, Kolomea, Stanislau, Sambor, Sanok und Przemysl sollen das Lemberger oder das östliche Verwaltungsgebiet, die 7 Kreisbehörden: Krakau, Wadowice, Bochnia, Tarnow, Rzeszow, Jaslo und Sandec das Krakauer oder das westliche Verwaltungsgebiet des Landes ausmachen. Das Lemberger Verwaltungsgebiet soll mit 183 Beamten und Dienern, das Krakauer mit 112 Beamten und Dienern mit den schemamäßigen Genüssen dotiert werden und das erstere eine Gesamtauslage von 133.892 f., das letztere von 80.462 f. erfordern.
Die Ministerkonferenz fand dagegen nichts zu erinnern1.
II. Personal- und Besoldungsstand der Landesregierung in Krain
Die Ministerkonferenz vereinigte sich mit dem weiteren mit den Ministern der Justiz und der Finanzen bereits vereinbarten Antrage des Ministers des Inneren über die Systemisierung des Personal- und Besoldungsstandes der künftigen Landesregierung in Krain. Bei dieser Behörde sollen nebst dem Landespräsidenten ein Statthaltereirat, drei Landesräte, drei Sekretäre, fünf Konzipisten || S. 208 PDF || und vier Konzeptspraktikanten mit Adjuten für das Konzeptsfach; ein Direktor, ein Adjunkt, sieben Offiziale und vier Akzessisten für die Manipulationsarbeiten; und an Dienerschaft: ein Türhüter, fünf Kanzleidiener, zwei Dienersgehilfen und ein Portier, zusammen 38 Individuen, bestehen; ihre Genüsse sollen die schemamäßigen sein und eine Gesamtauslage (mit Einschluß des Kanzleipauschales per 3000 f.) von 37.398 f. erfordern2.
III. Organisierungsberichte für Juni 1853
Der Minister des Inneren übergab zu diesem Protokolle infolge der Ah. Entschließung vom 14. September 1852 3 seinen und des Justizministers Organisierungsmonatsbericht für Juni 1853, um in diesem Wege zur Ah. Einsicht Sr. Majestät gebracht zu werden4.
IV. Bildung von Grundentlastungsfonds in Galizien
Der Minister des Inneren referierte weiter, daß in einem von ihm berufenen, durch die Repräsentanten der Ministerien der Justiz und der Finanzen verstärkten Komitee die Adaptierung des Ah. Patentes vom 11. April 1851, RGBL. Nr. 83/1851, wegen Bildung von Grundentlastungsfonds in einigen deutschslawischen Kronländern auf die Königreiche Galizien und Lodomerien, die Bukowina und das Großherzogturn Krakau, dann die gleiche Adaptierung des Patentes vom 11. April 1851, RGBL. Nr. 84/1851, hinsichtlich des Verfahrens der Gerichtsbehörden bei Zuweisung der Entschädigungs- und Ablösungskapitalien an die Bezugsberechtigten oder ihre Hypothekargläubiger in den bemerkten drei Kronländern vorgenommen worden sei5 Der Minister bemerkte, || S. 209 PDF || daß nach dem einstimmigen Einraten der Kommission die Grundsätze des Patentes vom 11. April 1851 auch bezüglich der für die gedachten drei Kronländer zu erlassenden diesfälligen Patente als maßgebend angenommen worden seien und daß einige geringere durch die Verschiedenheit der Verhältnisse gebotene Modifikationen und Ergänzungen abgerechnet nur in zwei wesentlichen Punkten Abweichungen von jenem Patente als notwendig erkannt wurden, nämlich a) die Bestimmung, daß in Galizien und Lodomerien, in der Bukowina und in dem Großherzogtume Krakau die fünf- bis sechsjährigen, nach Abrechnung der mittlerweile erteilten Vorschüsse verbleibenden Rückstände nicht im Baren, sondern auch in Obligationen zu zaWen seien, weil diese Rückstände die sehr hohe Summe von beinahe 15 Millionen erreichen dürften und bei der Unmöglichkeit, hierfür die Vorschüsse aus dem Staatsschatze zu erhalten, und bei dem Umstande, als der Landesfonds nicht einmal zu der Bedeckung der laufenden Rente hinreicht, kein Fonds vorhanden ist, aus welchem ihre Bezahlung geleistet werden könnte, und b) daß die Grundentlastungsobligationen nicht in 40, sondern in 60 Jahren, und zwar bloß im Wege der Verlosung ohne Zulassung der Kündbarkeit und diese auch ohne die in den übrigen Kronländern zugesicherte 5%ige Prämie, getilgt werden sollen, weil die Kräfte des Landesfonds bei dem Wegfall der Konkurrenz des Untertans dermalen und ziemlich lange nicht einmal die 5% Rente zu bedecken hinreichen dürften und daher die Tilgungsquote möglichst gering bemessen werden muß; zudem dieser Umstand nach den in den übrigen Kronländern gemachten Erfahrungen kaum einen wesentlich nachteiligen Einfluß auf den Kurswert der Papiere äußern dürfte.
Der Minister des Inneren gedenkt demgemäß, die festgestellten Patentsentwürfe zur Ah. Schlußfassung Sr. Majestät vorzulegen6. Die Ministerkonferenz erklärte sich damit einverstanden.
V. Durchführung der Grundentlastung in der Bukowina
Der Minister des Inneren referierte ferner über den Entwurf eines Ah. Patentes betreffend die Durchführung der Entlastung des Grund und Bodens in dem Herzogtume Bukowina und wegen Ermittlung der den Berechtigten gebührenden Entschädigung.
Der referierende Minister bemerkte, daß in sämtlichen Kronländern die diesfälligen Vorschriften nicht nur erlassen, sondern auch meistens schon durchgeführt sind7. Bukowina sei das einzige Land, für welches die Grundentlastungsvorschriften noch nicht erlassen wurden. Bereits seit dem Jahre 1850 seien Verhandlungen hierüber gepflogen und die Grundsätze der diesfalls zu erlassenden Ah. Bestimmungen im Wege kommissioneller Beratung im Ministerium des Inneren mit Zuziehung von Vertrauensmännern aus dem Stande der Berechtigten und Verpflichteten aus der Bukowina in reiflicher Beratung festgestellt worden. Das Ergebnis dieser Beratung sei sohin im Einvernehmen mit den Ministerien der Justiz und der Finanzen erörtert worden, und es habe der diesfällige Entwurf die einverständliche Genehmigung der drei Ministerien erhalten8. Mittlerweile seien auch die Bestimmungen über die Durchführung der Servitutenfrage von Sr. Majestät genehmigt und die Ausscheidung dieser Angelegenheit aus der Grundentlastungsverhandlung verfügt worden, wodurch die Durchführung der letzteren wesentlich erleichtert wurde. || S. 211 PDF || Dies sei auch der Grund gewesen, aus welchem der Patentsentwurf für die Bukowina erst jetzt der Ah. Genehmigung unterzogen werden könne. Das für dieses Kronland zu erlassende Grundentlastungspatent stimme im wesentlichen mit den diesfälligen Patenten für Galizien und Lodomerien überein, nur seien darin die durch die eigentümlichen Verhältnisse der Bukowina nötig gewordenen Modifikationen aufgenommen worden9. Die Servitutsfrage wurde völlig ausgeschieden; die Bestimmungen über das Verfahren wurden in eine von dem Ministerium zu erlassende Instruktion verwiesen und hierbei die in der Zwischenzeit auch für Galizien von Sr. Majestät anbefohlenen Vereinfachungen beachtet10. Eine wesentliche Abweichung von dem galizischen Patente liege nur darin, daß bestimmt wurde, daß Naturalleistungen, die nicht infolge des Zehentrechtes als ein aliquoter Teil der Grunderträgnisse in Früchten, sondern als eine unveränderliche Giebigkeit an Kirchen, Schulen und Pfarren oder zu anderen Gemeindezwecken im Grunde besonderer Titel entrichtet werden, unter den aufgehobenen Grundlasten nicht begriffen und von den Verpflichteten noch ferner zu leisten sein sollen, was sich durch die nötige Rücksicht auf die Subsistenz der betreffenden causae piae und den gleichen für Ungarn etc. beobachteten Vorgang rechtfertigen dürfte.
Den diesfälligen Patentsentwurf gedenkt der Minister des Inneren nunmehr der Ah. Schlußfassung Sr. Majestät au. vorzulegen11. Die Konferenz war mit dem Antrage des Ministers des Inneren einverstanden.
VI. Pensionsbehandlung der Oberlandesgerichtsräte Camill Wagner, Johann Schmidt, Joseph Zaruba, Ignaz Boresch und Anton Strobach und des Generalprokurators Wenzel Hikisch
Der Justizminister referierte hierauf über die Pensionierungsangelegenheit der fünf Oberlandesgerichtsräte: Wagner, Schmidt, Zaruba, Boresch und Strobach, dann des Generalprokurators Hikisch in Prag12.
Wagner dient 23 Jahre, 9 Monate, 18 Tage; Schmidt dient 23 Jahre, 5 Monate, 12 Tage; Zaruba dient 25 Jahre, 7 Monate, 6 Tage; Boresch steht erst 3 Jahre im eigentlichen Staatsdienste, hat aber früher 22 Jahre in Privatdiensten als Richter und Oberbeamter zugebracht. Strobach dient 13 Jahre, 5 Monate und 15 Tage und der Generalprokurator Hikisch dient mehrere Monate über 23 Jahre. Die über diese sämtlichen Individuen eingeholten Polizeiauskünfte lauten für alle günstig; alle werden als rechtliche, unbescholtene, diensteifrige, sich des besten Rufes erfreuende und loyale Männer geschildert. Von Strobach wird bemerkt, daß er jetzt mit der Partei, welcher er früher zugetan war, gänzlich gebrochen habe. Das Finanzministerium, mit welchem über diese Angelegenheit Rücksprache gepflogen wurde, erklärte, daß bei dem Nichtvorhandensein einer Ah. Aufforderung sämtliche genannte Individuen nur normalmäßig zu behandeln wären, obgleich es nicht verkannte, daß, wenn eine Ah. Aufforderung vorläge, allerdings Gründe für eine günstigere Behandlung der über 23 Jahre dienenden und des zwar erst 3 Jahre dem Staate, aber im ganzen doch 25 Jahre dienenden Boresch geltend gemacht werden könnten. Der referierende Justizminister glaubte, daß mit Rücksicht auf die oberwähnte Schilderung der genannten Individuen die Ah. Gnade für sie dahin in Anspruch genommen werden dürfte, daß dem über 25 Jahre dienenden Zaruba zwei Drittel seines Gehaltes, den über 23 Jahre dienenden Hikisch, Schmidt und Wagner mit Nachsicht der zu 25 Jahren fehlenden Zeit die Hälfte ihrer Gehalte, dem 3 Jahre im Staatsdienste stehenden Boresch ein Drittel seines letzten Gehaltes, dem Strobach aber normalmäßig nur ein Drittel seines Gehaltes bewilligt werden dürfte. Hiernach würden für Hikisch, welcher zuletzt 4000 f. Gehalt und 1000 f. als Funktionszulage hatte, 2000 f., für Wagner und Schmidt 1000 f., für Zaruba 1333 f. 20 Kreuzer, für Boresch und Strobach 666 f. 40 Kreuzer jährlich als Pension entfallen.
Dieser Ansicht fanden die übrigen Stimmführer der Konferenz nicht beizustimmen. Da Se. Majestät die Pensionierung auszusprechen geruhet haben und eine Ah. Aufforderung zur Erstattung von Anträgen auf eine günstigere Behandlung nicht vorliegt, vielmehr ein Gesuch des Hikisch ohne Ah. Bezeichnung herabgelangt ist, so glaubten diese Stimmen der Konferenz, daß, ohne einen au. Vortrag an Se. Majestät zu erstatten, die gedachten Individuen lediglich der normalmäßigen Behandlung zu unterziehen wären, sonach Zaruba die Hälfte, Hikisch, Wagner, Schmidt und Strobach ein Drittel ihrer Gehalte als Pension und Boresch die Abfertigung mit einem Jahresbetrage seines Gehaltes zu erhalten hätten. || S. 213 PDF || Diese Angelegenheit wäre ganz Sr. Majestät anheimzustellen, und, sollte in der Folge eine Ah. Aufforderung vorkommen, so wäre es erst dann an der Zeit, die entsprechenden Anträge zu erstatten. Übrigens fand man zu bemerken, daß sich bei der Reorganisierung der Justizbehörden vielleicht Gelegenheit ergeben dürfte, diese Individuen mit Rücksicht auf ihre Geschicklichkeit, Fleiß und Loyalität zur Wiederanstellung im Justizfache Sr. Majestät gegenwärtig zu halten13.
VII. Einführung von Marken statt der Stempelzeichen
Der Finanzminister Ritter v. Baumgartner bemerkte bezüglich der indirekten Steuer des Stempels, daß nach unserem diesfälligen Gesetze gewisse Urkunden auf gestempelte Papiere geschrieben werden müssen und daß Urkunden, welche nicht auf gestempeltem Papiere geschrieben sind, nachträglich der Stemplung unterzogen werden müssen.
Die nachträglichen Stemplungen verursachen viele Arbeit, die Stemplung muß schnell vollzogen werden, und die dadurch oft hervorgebrachte Undeutlichkeit des Stempels begünstigt mit großem Nachteile des Gefälls die Stempelfalsifikate. Bei dem stets wachsenden Verkehre wird die Nachstemplung von Urkunden immer häufiger vorkommen. Um dieser zu genügen, würden viele neue Stempelämter errichtet, Beamte angestellt, Lokale und Maschinen eingerichtet werden müssen, was dem Stempelgefälle große Auslagen verursachen würde. Um diese zu vermeiden, ist man auf die Idee gekommen, wie es bei Briefen der Fall ist, die Stempelzeichen durch Marken zu ersetzen. Jeder, der eine stempelpflichtige Urkunde auszufertigen hätte, müßte die entsprechende Marke aufkleben, welche in jedem Orte, bei jedem Trafikanten, Krämer oder Handelsmanne zu bekommen wäre. Hierdurch würde das Geschäft des Stempelgefälls sehr vereinfacht werden, die Stempelbehörden und Lokalitäten würden entbehrlich sein. Diese Art der Einhebung des Stempels wäre bloß eine andere Durchführung einer bereits bestehenden Bestimmung, ohne an dem Gesetze etwas zu ändern. Die Größe der Stempelgebühr bliebe ungeändert, die Strafe für die Unterlassung der Stemplung der Urkunden bliebe dieselbe, die Unterlassung der Vollziehung hätte keinen Einfluß auf die Rechtsgiltigkeit des Geschäftes usw. Der Finanzminister erbat sich die Zustimmung der Konferenz zu diesem Prinzipe.
Da sich die Ministerkonferenz damit einverstanden erklärte, so wird der Finanzminister den Entwurf der diesfälligen Verordnung selbst nächstens zum Vortrage bringen14.
VIII. Herstellung einer Sommerwohnung für den Patriarchen in Venedig
Der Minister des Kultus etc. Graf v. Thun besprach hierauf die Eingabe des Patriarchen von Venedig, worin er das Ansuchen stellt, es möchte der Interkalarbetrag15 dieses Bistums von 5000 Lire zur Herstellung einer Sommerwohnung für ihn, || S. 214 PDF || da er die Sommermonate auf der Terra ferma zuzubringen wünschte, verwendet werden.
Der Statthalter von Venedig unterstützt dieses Ansuchen, bemerkt aber, daß jene 5000 Lire nicht mehr vorhanden, sondern in das Kameralärar eingezogen worden sind. Der Referent beabsichtigt, auf die Ah. Gewährung bei Sr. Majestät anzutragen. Der Patriarch von Venedig sei ein verdienstvoller Mann; er war Bischof in Verona und sei gegen seinen Wunsch zum Patriarchen in Venedig ernannt worden16; in seinem hohen Alter sei ihm eine Sommerwohnung auf der Terra ferma notwendig. Der referierende Minister bemerkte weiter, daß mit einer Ah. Entschließung vom Jahre 1822 bewilligt worden sei, einem früheren Patriarchen in Venedig ein Haus zur Sommerwohnung anzukaufen, was auch um den bedeutenden Betrag von 88.790 Lire geschehen sei17; dieses Haus sei aber, da es unzweckmäßig gefunden wurde, zu Handen des Ärars wieder verkauft worden; ferner, daß einem Suffraganbischofe des Patriarchen zu einer Sommerwohnung 1500 Lire wirklich bewilligt worden seien. Ein Haus sei da, wofür der Patriarch eine Miete von 540 Lire bezieht, und es handle sich nur darum, dieses Haus zu einer Sommerwohnung herzustellen.
Mit dem Antrage des Grafen Thun erklärte sich nur der Minister des Inneren aus dem Grunde einverstanden, weil die Gewährung des Gesuches gleichsam die Erfüllung einer Ah. Zusage vom Jahre 1822 ist und es sich nur um Herrichtung eines bereits vorhandenen Hauses für den 76 Jahre alten Patriarchen von Venedig handelt. Der Finanzminister und die übrigen Stimmführer der Konferenz sprachen sich gegen die Gewährung des Gesuches aus, weil die Gewährung auf einen neuen Weg der Auslagen führen und zur Beispielnahme für andere Bischöfe dienen würde, weil die Dotation des Patriarchen (58.000 Lire) von der Art ist, um sich eine Sommerwohnung einrichten zu können, und weil der von allen Seiten so sehr in Anspruch genommene Staatsschatz aller nur möglichen Schonung bedarf18.
IX. Statuten der Kunstvereine in Lemberg und Krakau
Der Minister des Inneren referierte hierauf über die zwischen ihm und dem Kultusminister bestehende Meinungsverschiedenheit in Absicht auf die Modifikationen, welche an den Statuten der Kunstvereine vorzunehmen wären, deren Errichtung in Lemberg und Krakau beabsichtiget wird. Das Kultusministerium bringt nämlich a) einige Beschränkungen der Tätigkeit dieser Vereine in Antrag, welche dem Minister des Inneren und der Obersten Polizeibehörde nicht angezeigt erscheinen, und andererseits b) verwahrt sich der Kultusminister gegen einige vom Statthalter, von der Obersten Polizeibehörde und dem Minister des Inneren nötig befundene Beschränkungen.
Ad a) Das Kultusministerium geht von der Ansicht aus, daß Kunstvereine, deren Direktionen von Majoritäten in den Generalversammlungen der Aktionäre gewählt werden, durchaus keine Bürgschaft gewähren, daß sie den ihnen durch || S. 215 PDF || die Ah. Sanktion der Vereinsstatuten eingeräumten Einfluß auf die künftige Richtung der Ausbildung von Künstlern, auf eine der wahren Kunst förderliche Weise üben werden; es sei vielmehr zu besorgen, daß sie die jungen Künstler in eine Bahn leiten werden, wobei sie bloß dem eben herrschenden, oft sehr schalen Modegeschmack huldigen, die höheren geistigen Tendenzen der Kunst, zumal der christlichen und der historischen, gänzlich aus dem Auge verlieren. Es sei daher nicht rätlich, den Kunstvereinen die Eröffnung von Kunstschulen oder die Bewilligung von Reisestipendien an Künstler zu gestatten. Der Minister des Inneren und die Oberste Polizeibehörde glauben dagegen, im Vereinsgesetze vom 26. November 1852 19 keine Anhaltspunkte finden zu können, um den Kunstvereinen die Anwendung von an sich erlaubten Mitteln bloß aus dem Grunde zu untersagen, weil die Regierung sie dem Vereinszwecke (die vaterländische Kunst zu fördern) nicht entsprechend findet. Der Staat hat vielmehr im § 20 dieses Gesetzes jede Garantie für die Zweckmäßigkeit der in den Statuten enthaltenen Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke abgelehnt.
Bei der Beratung des Gegenstandes in der Konferenz äußerte der KuItusminister , er müsse bei seiner Meinung bleiben, nachdem es den meisten Aktionären der Kunstvereine nicht um Förderung höherer Kunstinteressen, sondern nur um Lotteriegewinst und Kunsthandel zu tun ist und adaher gar kein Grund zu der Voraussetzung vorhanden sei, daßa die von ihnen gewählten Vereinsausschüsse bgeeignet seien, mit einem leitenden Einfluß auf die Ausbildung von Künstlern betraut zu werdenb, so daß es zweckmäßig wäre, ihre Tätigkeit in dieser Beziehung ganz zu hindern. cWenn einzelne Personen Kunstschulen gründen oder wenn sich zu diesem Zwecke eigene Vereine bilden, so liegt wenigstens die Bürgschaft vor, daß sie dafür aufrichtiges Interesse haben, indem sie dafür Opfer bringen; was aber nicht der Fall ist, wenn jene Berechtigung ohne weiteres Vereinen gewährt wird, die sich zu anderen Zwecken konstituiert haben und deren Statuten daher nicht darauf berechnet sind, eine Bürgschaft für die zweckmäßige Benützung des Einflusses zu gewähren, den sie nebenbei in Anspruch nehmen.c Der Minister des Inneren äußerte dagegen, er wolle gern zugeben, daß die Kunstvereine sich manchmal in der Wahl ihrer Kunstförderungsmittel vergreifen. Allein dies sei kein Grund, die Vereine in diesem an und für sich löblichen Streben, welches am Ende doch gute Früchte tragen kann, ganz zu hemmen, besonders in einem Lande wie Galizien, wo der Kunstsinn sich kaum zu regen beginnt, wo der Staat bis jetzt keine Kunstschulen eröffnet hat und es daher dankenswert erscheint, wenn Private die Mittel dazu herbeischaffen wollen, um eine Kunstschule zu gründen und Galizianer in Länder zu schicken, wo sie sich unter der Leitung bewährter Künstler oder || S. 216 PDF || durch das Studium der alten Meisterstücke oder einer schönen Natur ausbilden können. Kommt es einmal zur Errichtung der fraglichen Vereinsschule, so werde es Sache des Kultusministeriums sein, darüber zu wachen, daß deren Leitung in keine unfähigen Hände gerate. Der Justizminister trat dieser Ansicht der Vorstimme vollkommen bei mit dem Bemerken, daß es eine mißliche Sache sei, von Staats wegen über den Vorzug von verschiedenen Kunstbestrebungen zu entscheiden. Man behindert die Musikvereine nicht in ihren Kunstschulen, warum sollen nun die Vereine für die bildende Kunst darin gehindert werden? Der Finanzminister sprach sich in demselben Sinne aus mit dem Bemerken, daß ebensowenig als einem kunstsinnigen Privaten die Dotierung einer Malerschule oder die Verleihung von Reisestipendien an Kunstjünger untersagt werden kann, ebensowenig könne man ein solches Verbot an einen Verein als Vereinigung einzelner Privater erlassen. Der vorsitzende Minister des Äußern trat ebenfalls der Meinung der mehreren Stimmen bei.
Ad b) Der Unterrichtsminister hätte gewünscht, daß folgende vom Minister des Inneren vorgeschlagene Beschränkungen der galizischen Kunstvereine zu entfallen hätten: 1. das Verbot, Korrespondenten zum auswärtigen Absatze von Vereinsaktien zu ernennen, indem dem Vereine dadurch dies unentbehrliche Mittel zu seiner Ausbreitung genommen werde. Die übrigen Stimmen glaubten, daß man bei den sich in Galizien bildenden Vereinen stets dem Mißbrauche begegnen müsse, daß unter dem Deckmantel eines harmlosen patriotischen Zweckes politische Propaganda getrieben werde. Dieser Mißbrauch könnte durch die Vereinskorrespondenten im In- und Auslande schwunghaft betrieben werden. 2. glaubt der Unterrichtsminister , daß die Veranstaltung von Nachausstellungen in den Städten außerhalb von Lemberg und Krakau den beiden Kunstvereinen zu gestatten wäre. Allein die übrigen Stimmen finden solche Filialausstellungen in Galizien dermal weder durch ein Bedürfnis geboten noch in polizeilicher Hinsicht rätlich. 3. Ist der Unterrichtsminister der Ansicht, daß die Anknüpfung von Verbindungen zwischen den galizischen und anderen Kunstvereinen des In- und Auslandes, insofern es sich um Kunstinteressen handelt, nicht zu beanständen wäre, weil es sonst diesen Vereinen nicht möglich wäre, sich wegen des Austausches von Bildern und Kupferstichen untereinander zu verständigen. Die Konferenz fand sich in Erwägung dieses Umstandes zu dem au. Antrage bestimmt, daß die Anknüpfung von Verbindungen mit inländischen Vereinen zu gestatten wäre. 4. War der Kultusminister des Erachtens, daß die Beschränkung, wornach Ausländer in die galizischen Kunstvereine nur mit spezieller Bewilligung des Statthalters aufgenommen werden können, nicht einzutreten hätte, indem bei keinem anderen Vereine eine solche Beschränkung besteht und es zu weitgehend sei, die Aufnahme eines jeden, selbst eines in Österreich wohnhaften Fremden, also selbst eines fremden Diplomaten, durch die vorläufige Zustimmung des galizischen Statthalters zu bedingen. Der Minister des Inneren äußerte, man habe durch diese vorgeschlagene Beschränkung verhindern wollen, daß nicht die polnische Emigration sich bei den galizischend Kunstvereinen beteilige. || S. 217 PDF || Dieser Zweck werde auch noch immer dadurch erreicht, wenn die gedachte Beschränkung der Aufnahme fals Vereinsmitgliede auf die im österreichischen Kaiserstaate befindlichen Ausländer nicht ausgedehnt wird. Der Minister nahm daher keinen Anstand, seinen diesfälligen au. Antrag in diesem Sinne zu modifizieren, womit die Konferenz sich gleichfalls vereinigte20.
Wien, am 20. Juli 1853. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 3. August 1853.