Nr. 22 Ministerkonferenz, Wien, 29. Juni 1852 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- 2 Hefte; RS.Reinschrift; P.Protokoll Wacek; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht (auf dem Mantelbogen für das gesamte Protokoll neben der Signierung der Hefte) und anw.anwesend Thinnfeld 3. 7., Csorich 8. 7., K. Krauß, Baumgartner; abw.abwesend Bach, Thun, Stadion.
MRZ. – KZ. 2559 – (Prot. Nr. 21/1852) –
- Heft 1
- I. Erfindung des Wilhelm Bauer (Hyponaut)
- II. Auszeichnung für den Finanzoberaufseher Thomas Moszinsky
- III. Hausiergesetz
- IV. Gesuch der Marquise Vasquez um Begnadigung ihres Bruders Karl Palkovics
- V. Gesuch der Gemeinde Lippa für den Erzpriester Demeter Petrović
- VI. Verbesserung der Unterstützung des Militärgrenzlehrpersonals
- VII. Auszeichnung für den Feldkriegskommissär Suplikaz
- Heft 2
- VIII. Verbrauchssteuer für Wein, Obstmost und Fleisch
Protokoll der am 29. Juni 1852 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Erfindung des Wilhelm Bauer (Hyponaut)
Der vorsitzende Minister der auswärtigen Angelegenheiten Graf Buol-Schauenstein brachte ein von Sr. Majestät erhaltenes Gesuch des Wilhelm Bauer zum Vortrage1, welcher seine Erfindung, sein Geheimnis, den sogenannten Hyponaut (schwimmender Apparat, eingerichtet zum Untertauchen, mit der Bestimmung, aunter dem Wasserspiegel Schiffe auszubessern, Bauten auszuführen unda feindliche Schiffe zu zerstören) der österreichischen Regierung zum Kaufe anbietet. Es sollen damit bereits der Erwartung entsprechende Versuche angestellt worden sein, und es soll nur eine Summe von 50.000 f. aufgefunden werden, um das Geheimnis an sich zu bringen. Zu dieser Summe will, bwie Bauer behauptetb, die österreichische Kriegsmarine 15.000 f., der Lloyd 10.000 f. und die Triester Börse 10.000 f. beitragen, wornach es sich nur noch um die fehlenden 15.000 f. und um die Frage handeln würde, ob nicht das Handelsministerium diesen Betrag übernehmen wollec . Der vortragende Minister bemerkte, daß Se. Majestät ihm das erwähnte Gesuch mit dem Beifügen zu übergeben geruht haben, daß Allerhöchstdieselben darüber keine vorgefaßte Meinung haben, daß Sie aber, wenn die Erfindung tüchtig und von praktischem Nutzen wäre, gegen deren Erwerbung nichts zu erinnern fänden.
|| S. 135 PDF || Der um die Äußerung seiner Meinung zunächst angegangene Handelsminister Ritter v. Baumgartner erinnerte vor allem, daß, wenn zu erwarten wäre, daß mit der Vorrichtung, dem Apparate des Bauer, der damit beabsichtigte Zweck erreicht werden könne, er gegen die Verausgabung des gedachten, nicht unbedeutenden Betrages gewiß nichts einzuwenden hätte. Allein die Sache verhalte sich anders. Die Prüfungskommission in Triest habe den Gegenstand nicht erschöpft. Der Apparat der Frage habe zwei Zwecke: a) Untertauchen unter das Wasser und b) sich unter dem Wasser fortzubewegen. Die Versuche in Triest seien nur mit dem Untertauchen gemacht worden, welches mit anderen Vorrichtungen, wie Taucherglocke etc. ebenfalls bewerkstelligt werden könne und nichts Neues sei. Ob die Vorrichtung unter dem Wasser, mit welchem Erfolge und in welcher Kraft fortbewegt werden könne, dieser Fragepunkt ist noch nicht gelöst. Als der Gegenstand bei dem Handelsministerium vorkam, habe sich dieses bestimmt gefunden, die Meinung des Polytechnischen Institutes darüber einzuholen, ob der Apparat der Frage mit 10 bis 12 Personen unter dem Wasser in Bewegung gesetzt werden könne. Das Institut bejahte die Frage, aber mit dem Beifügen, daß die Bewegung nur eine langsame wäre. Der Handelsminister bemerkte weiter, daß große Gründe gegen das Gelingen der Sache sprechen. Große Massen seien unter dem Wasser wegen des Widerstandes vom Wasser selbst sehr schwer zu bewegen, und gelänge es dem Hyponaut, unter das feindliche Schiff zu gelangen und diesem, denselben nur eine Weile festzuhalten, so würde die darin befindliche Mannschaft ersticken etc.
Der Handelsminister erklärte sich mit aller Bestimmtheit dagegen, für den hier erwähnten Zweck auf irgendeine Ausgabe bei Sr. Majestät den Antrag zu stellen, und die Ministerkonferenz hat einstimmig ihre Meinung dahin ausgesprochen, daß es nicht zweckmäßig erscheine, dem Antrage des Bauer weiter Folge zu geben und eine Erfindung zu unterstützen, die keinen praktischen Nutzen verspricht. Der Handelsminister übernahm es, Sr. Majestät über das in Rede stehende Gesuch au. Vortrag zu erstatten2
II. Auszeichnung für den Finanzoberaufseher Thomas Moszinsky
Der Finanzminister Ritter v. Baumgartner besprach hierauf die von der galizischen Finanzlandesdirektion angetragene Auszeichnung mit dem silbernen Verdienstkreuze mit der Krone für den dortigen Oberaufseher Moszinsky wegen der besonderen in seiner Dienstverrichtung an den Tag gelegten Bravour. Moszinsky hat mit sechs Individuen seiner Mannschaft eine Schwärzerbande, 60 Personen stark, zwei Tage und zwei Nächte in den Wäldern aufgesucht und, wie er sie gefunden, sich gleich mit ihr zu schlagen angefangen. Von der Übermacht zurückgedrängt, wiederholte er den Angriff, bis es ihm endlich gelang, die Bande zu zersprengen und große Quantität Tabaks zustandezubringen. Einige Schwärzer sind geblieben und einige seiner Leute und er selbst sind verwundet worden.
Für diese bewiesene Bravour, Umsicht und Beharrlichkeit bei der Unternehmung und für den erzielten Erfolg würde der Finanzminister statt der angetragenen || S. 136 PDF || Auszeichnung mit dem silbernen Verdienstkreuze mit der Krone das goldene Verdienstkreuz für angemessener erkennen und darauf bei Sr. Majestät au. antragen, worin ihm die Ministerkonferenz einstimmig beitrat3.
III. Hausiergesetz
Der Handelsminister Ritter v. Baumgartner war vor nicht langer Zeit in dem Falle, den Gesetzentwurf über den Hausierhandel vorzutragen4. Der diesfalls an Se. Majestät zu erstattende au. Vortrag ist noch nicht abgegangen. Der Minister bemerkt, daß über dieses Gesetz nachträglich einige Anstände vorgekommen sind, deren Beseitigung und Berichtigung in dem noch vorzulegenden Gesetze vorgenommen werden dürfte, zu welchem Ende er diese Anstände heute der Ministerkonferenz vortrug. Diese Anstände sind:
a) Bei der Bewilligung zum Hausierhandel kommt unter anderm die Beschränkung vor, daß, wenn einer einer Gefällsübertretung für schuldig erkannt wurde, er von der Erhaltung der Bewilligung zum Hausierhandel ausgeschlossen sein solle. Diese Bestimmung scheint dem vortragenden Minister zu hart und zu weitgreifend zu sein. Nach derselben könnte jemand, der z. B. eines unrichtig angewendeten Stempelbogens schuldig erkannt wurde, die Hausierbewilligung nicht mehr erhalten. Nach seiner Meinung wäre die erwähnte Bestimmung dahin zu beschränken, daß nur jener, der einer schweren Gefällsübertretung schuldig erkannt worden ist, vom Hausierhandel ausgeschlossen sein soll.
b) In einem Artikel sind die Stoffe aufgezählt, die vom Hausierhandel und darunter einige, die wegen ihrer narkotischen Eigenschaft davon ausgeschlossen sind. Hier glaubt der Finanz- und Handelsminister der größeren Vollständigkeit wegen noch einige andere als die schon vorhandenen Beispiele hinzuzufügen, wodurch in dem Sinne des Gesetzes keine und nur in der Form desselben eine Änderung vorgenommen wird.
c) In einem anderen Artikel werden die Gegenstände aufgezählt, welche im Hausierhandel begünstigt werden, wie z. B. die Tiroler Teppiche etc., und da kommt unter anderm auch der Ausdruck „Schnittwaren“ vor. Dieser Ausdruck, bemerkt der Handelsminister, ist nicht gut gewählt und mehr umfassend als das Gesetz beabsichtigt, welches nur gemeine Leinen- und Baumwollwaren darunter meinte und die Absicht hatte, den Artikeln der eigenen Fabrikation leichteren und ungehinderten Absatz zu verschaffen. Statt „Schnittwaren“ wäre daher zu setzen „gemeine Leinen- und Baumwollwaren“.
d) Zu den im Hausierhandel begünstigten Bezirken sollte nach dem Wunsche des Banus auch der Fiumaner Bezirk des ihm daraus zugehenden Vorteils wegen gezählt werden. Da jedoch in dem Fiumaner Bezirke kein bestimmtes, besonders zu begünstigendes Erzeugnis hervorgebracht wird, so kann diesem Wunsche des Banus nicht entsprochen werden, und der diesfällige Beisatz, d. i. die Aufnahme des Fiumaner Montanbezirkes unter die Begünstigten, wäre ganz wegzulassen.
In allen diesen Punkten erklärte sich die Ministerkonferenz mit den Ansichten und Anträgen des Handelsministers einverstanden5.
IV. Gesuch der Marquise Vasquez um Begnadigung ihres Bruders Karl Palkovics
Der Justizminister Freiherr v. Krauß referierte über das Ah. bezeichnete Gesuch der Johanna Marquise Vasquez um Begnadigung ihres Bruders Karl Palkovics. Dieser war Distriktsnotär und hat beim Einrücken der kaiserlichen Truppen in Gran gegen Jellačić gefochten, hat als Regierungskommissär der revolutionären Regierung gedient, hat die Brücke von Gran mit verbrennen geholfen, die Proklamationen von Kossuth promulgiert und weiterverbreitet [und] zwei Briefe an Kossuth geschrieben, worin er auf die Notwendigkeit strenger Maßregeln hindeutet, da man überall von Verrätern umgeben sei. Er hat eine Summe von 16.000 f. erhoben, davon einen Teil verwendet und 12.000 f. in Arad dem kaiserlichen General übergeben, hat sich der Görgeyschen Armee angeschlossen und wurde bei Vilagos gefangengenommen. Er führte zu seiner Entschuldigung an, daß er in der Zwangslage war, so handeln zu müssen. Das Kriegsgericht hat ihn auf acht Jahre verurteilt, von denen er zwei Jahre und fünf Monate bereits überstanden hat6
Der Justizminister glaubt mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Verurteilung des Palkovics in die erste Zeit der Verurteilungen fällt, welche strenger als die nachfolgenden waren, mit Rücksicht auf die Verdienste seines Vaters und die Ah. Bezeichnung des vorliegenden Gesuches auf die Herabsetzung der Strafe auf drei Jahre antragen zu sollen, wornach seine Strafzeit mit dem 20. Jänner 1853 zu Ende ginge. Mit diesem Antrage erklärte sich die Ministerkonferenz einverstanden7.
V. Gesuch der Gemeinde Lippa für den Erzpriester Demeter Petrović
Derselbe Minister referierte weiter, Demeter Petrovic, Erzpriester griechisch-nichtunierter Religion, 58 Jahre alt, Vater von vier Kindern, habe sich, als Temesvar zerniert wurde, aus der Festung herausgeflüchtet und mit den Revolutionären gemeinschaftliche Sache gemacht. Der Bischof Zsivkovics habe ihn deshalb suspendiert, er sei aber von der revolutionären Regierung zum Administrator des Bistums Temesvar ernannt worden und habe das Gebet des revolutionären Kultusministers Horvath publiziert. Er wurde auf zwölf Jahre verurteilt. Der Bischof Schaguna und die Gemeinde Lippa, in der Petrovic angestellt war, sind um dessen Begnadigung eingeschritten. Als dieser Gegenstand das erstemal in dem Ministerrate vorgetragen wurde8, fand der Justizminister keinen Grund, auf irgendeine Gnade für Petrovic bei Sr. Majestät anzutragen. Den in diesem Sinne erstatteten au. Vortrag habe Se. Majestät unterm 3. Juni d. J. zu resolvieren und das Gesuch nach dem Antrage abzuweisen geruht9. Während hierüber nun das Erforderliche bei dem Justizministerium verfügt werden sollte, gelangte an dasselbe ein neues Gesuch der Gemeinde Lippa um Begnadigung ihres Erzpriesters Petrovic, welches Se. Majestät in Temesvar der Ah. Bezeichnung zu würdigen geruht haben10.
|| S. 138 PDF || Da der Justizminister in dem Falle ist, hierüber einen au. Vortrag an Se. Majestät zu erstatten, so gedenkt derselbe mit Rücksicht auf die Ah. Bezeichnung des Gesuches und den Umstand, daß auch die Verurteilung des Petrovic in die erste, strengere Zeit fällt, auf eine Herabsetzung seiner Strafdauer auf vier Jahre au. anzutragen, womit sich die Ministerkonferenz gleichfalls einverstanden erklärte. Bis zur Herablangung der Ah. Entschließung über diesen neuen au. Vortrag wird die Erledigung des Gesuches des Bischofs Schaguna zurückgehalten11.
VI. Verbesserung der Unterstützung des Militärgrenzlehrpersonals
Der Kriegsminister FML. Freiherr v. Csorich brachte folgenden Gegenstand beziehungsweise die zwischen ihm und dem Finanzministerium darüber bestehende Meinungsverschiedenheit zum Vortrage: Es haben nämlich schon seit Jahren und in der neuesten Zeit wieder die Grenzlandeschefs die Verbesserung der Subsistenz des Grenzlehrpersonals als dringend notwendig dargestellt. Der FZM. Baron Jellačić hat sogar für die Unterlehrer ein Gehalt von 400 f. jährlich und für die Schulgehilfen eines von 200 f. angetragen, während der FML. Graf Coronini für die Oberlehrer auf eine Erhöhung des Gehaltes von 300 f. auf 400 f., für die Unterlehrer von 180 f. auf 300 f., für die Mädchenlehrerinnen von 150 f. auf 250 f. und die Schulgehilfen von 60 f. auf 180 f. den Antrag stellte. Nach diesem letzteren Antrage würde bei sämtlichen Grenztruppenkörpern ein jährlicher Mehraufwand von 23.160 f. Konventionsmünze entstehen. Der Kriegsminister glaubte vor allem noch von den Grenzlandesmilitärkommanden Auskünfte einzuholen, wie das Lehrpersonal in dem der Militärgrenze benachbarten Provinzialgebiete in Ansehung seiner Genüsse dermal gestellt ist. Aus den eingelangten Berichten wurde jedoch die Überzeugung geschöpft, daß die Gehälter und übrigen Genüsse des Lehrpersonals im Provinzialgebiete wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse und der Quellen, aus welchen dieselben fließen, für die Militärgrenze nicht als maßgebend angesehen werden können. Was nun die Subsistenzverbesserung des in der Militärgrenze befindlichen ärarischen Lehrpersonals anbelangt, bemerkte der Kriegsminister, daß das Bedürfnis darnach bei dem höheren Grenzlehrpersonal nicht im gleichen Maße wie bei dem minderen Lehrpersonal besteht. Denn die Grenzschuldirektoren haben 700 f., 600 f. und 500 f. und die Klassen- und technischen Lehrer 500 f. und 400 f. Gehalt. Auch für die Oberlehrer erscheine das systemisierte Gehalt von 300 f. nebst Naturalquartier oder Quartiergeld noch zureichend. Was aber die Unterlehrer und Mädchenlehrerinnen anbelangt, von denen die ersten nur 180 f. und die letzteren nur 150 f. jährlich beziehen, so sei die Subsistenz bei der so beschränkt, daß eine Verbesserung derselben dringend notwendig erscheine. Der Kriegsminister hält dafür, daß dem dringendsten Bedürfnisse dadurch abgeholfen würde, wenn vorderhand wenigstens provisorisch das Gehalt der Unterlehrer und Mädchenlehrerinnen auf den Betrag von jährlichen 200 f. erhöht und denselben nach einer 30jährigen entsprechenden Verwend ung die Vorrückung in 240 f. zugestanden werden wollte. Für die Schulgehilfen, || S. 139 PDF || welche nur 60 f. jährlich an Gehalt beziehen, wären 100 f. jährlich zu systemisieren. Nach diesen Anträgen würde sich der Mehraufwand im ganzen nur auf 6960 f. jährlich belaufen. Diese auf das strengste Bedürfnis beschränkten Anträge wurden dem Finanzministerium mitgeteilt. Dieses erwiderte, daß die Subsistenzverbesserung des Lehrpersonals in der Militärgrenze zwar wünschenswert erscheine, die Regulierung der Lehrergehälter aber eine allgemeine, alle Kronländer zugleich umfassende sein sollte und daß, um dieser allgemeinen Regulierung nicht vorzugreifen, einstweilen das Gehalt der Schulgehilfen in der Grenze von 60 f. auf 70 f. zu erhöhen wäre, weil auch in den deutschen Provinzen die Kongrua eines Schulgehilfen mit 70 f. jährlich festgesetzt ist. Der Kriegsminister erachtete dagegen, daß in der Militärgrenze, einem ganz zu Militärzwecken gewidmeten Kronlande, die Regulierung abgesondert durchgeführt werden könne. Die beiden Grenzlandeschefs haben die Notwendigkeit dieser Regulierung wiederholt nachgewiesen, und die Mehrauslage sei nicht bedeutend.
Der Kriegsminister beharrt bei seiner Meinung, die Subsistenzverbesserung für die Unterlehrer, Mädchenlehrerinnen, dann Schulgehilfen und Schulgehilfinnen in der Militärgrenze in dem obenerwähnten beschränkten Ausmaß bei Sr. Majestät in Antrag zu bringen. Die Ministerkonferenz mit Einschluß des gleichfalls beistimmenden Finanzministers trat dem Antrage des Kriegsministers bei12.
VII. Auszeichnung für den Feldkriegskommissär Suplikaz
Der Kriegsminister bemerkte schließlich, der Feldkriegskommissär Suplikaz sei mehrseitig verwendet worden, habe sich in den letzten Wirren recht gut benommen und manchen nicht unbedeutenden Dienst der guten Sache geleistet. Der FZM. Baron Jellačić habe denselben schon im Juni 1850 zu einer Auszeichnung beim Kriegsministerium in Antrag gebracht. Da jedoch die Dienste des Suplikaz in militärischer Beziehung von keinem besonderen Belang waren, fand sich das Kriegsministerium nicht bestimmt, dem Antrage des Barons Jellačić eine folge zu geben13. Baron Jellačić hat später in seiner Eigenschaft als Zivilgouverneur den Auszeichnungsantrag für Suplikaz bei dem Ministerium des Inneren in Anregung gebracht und darin unter anderm auch erwähnt, daß aus der Dienstleistung des gedachten Feldkriegskommissärs auch den Staatsfinanzen einige Vorteile zugegangen sind. Die Minister der Finanzen und des Inneren leiteten die Angelegenheit an das Kriegsministerium mit der Bemerkung, daß sie nicht entgegen wären, wenn für den Suplikaz etwas angetragen werden wollte.
Der Kriegsminister beharrt bei seiner früheren Ansicht, daß die Leistungen des Suplikaz in militärischer Beziehung nicht von dem Belange sind, um darauf einen Auszeichnungsantrag zu gründen. Nach seiner Ansicht wäre die Sache auf sich beruhen zu lassen und dieser Sachverhalt in dem Protokolle zur Ah. Kenntnisnahme Sr. Majestät ersichtlich zu machen, wogegen sich keine Erinnerung ergab.
Wien, am 30. Juni 1852. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Ofen, den 13. Juli 1852.
Heft 2
BdE. (Buol 30. 6.), Baumgartner, Thinnfeld 4. 7., Csorich, K. Krauß; das Heft hat als eigene KZ. 5203 ½ ex 1853.
VIII. Verbrauchssteuer für Wein, Obstmost und Fleisch
Der Gegenstand dieses Protokolls ist der beiliegende Entwurf eines Erlasses des Finanzministers für Österreich ob und unter der Enns, Salzburg, Böhmen, Mähren und Schlesien, Galizien und die Bukowina, Tirol, Steiermark, Kärnten, Krain, Görz und Gradiska, Istrien und Triest über die Besteuerung des Verbrauches von Wein, Weinmost, Maische, Obstmost und beziehungsweise von Fleisch außerhalb der geschlossenen Städte. Der Finanzminister Ritter v. Baumgartner glaubte dem Vortrage dieses Gegenstandes folgende Bemerkungen vorausschicken zu sollen: Seit der Einführung der Verzehrungssteuer (1829)14 unterliegen der Wein, Wein- und Obstmost und das Fleisch in den deutschslawischen Ländern der Verzehrungssteuer, jedoch nicht allgemein und unbedingt. In den geschlossenen Ortschaften wird von den gedachten Gegenständen die Verzehrungssteuer allgemein, in den nichtgeschlossenen Ortschaften dagegen nur dann abgenommen, wenn sie im Kleinverkehr vorkommen. Wenn daher in den letzteren Ortschaften sich vermögliche Leute Wein in ihren Kellern zum eigenen Gebrauche einlegen, so zahlen sie davon keine Verzehrungssteuer, während ärmere Leute, wenn sie im Wirtshause Wein genießen, den darauf entfallenden Teil der Verzehrungssteuer entrichten müssen. Als unter dem yorigen Finanzminister Philipp Freiherrn v. Krauß die Verzehrungssteuer auch in Ungarn und seinen ehemaligen Nebenländern eingeführt werden sollte, wurde der von dem Ministerrate gebilligte Antrag gestellt, die Verzehrungssteuer in den nichtgeschlossenen Ortschaften dort allgemein auf allen Wein und alles Fleisch, welche zur Verzehrung kommen, auszudehnen, daher etwas weiter als in den deutschslawischen Provinzen zu gehen15. Bei den Beratungen im Reichsrate über diesen Gegenstand hat man sich bestimmt und nachdrücklich gegen diese Modalität ausgesprochen. Man fand es unangemessen, daß die Verzehrungssteuer in Ungarn, wo sie als eine neue Steuer erst eingeführt werden soll, eine größere Ausdehnung und einen größeren Umfang als in den deutsch-slawischen Kronländern erhalte und drückender als dort werde16. Se. Majestät haben darüber das Gutachten des gegenwärtigen, referierenden Finanzministers abzufordern geruht, welches er dahin zu erstatten fand, es von der gedachten Maßregel für Ungarn etc. nicht abkommen zu lassen, sondern dieselbe auch auf die übrigen Kronländer, wo die Verzehrungssteuer bereits besteht, d. i. auf die deutsch-slawischen Provinzen, auszudehnen und dadurch eine Gleichheit hinsichtlich dieser Besteuerung in allen bezüglichen Kronländern herzustellen17.
Se. Majestät befahlen hierauf, die Sache in Absicht auf Ungarn so lange auf sich beruhen zu lassen, bis man in der Lage sein würde, die Anträge zu erstatten, || S. 141 PDF || wie die Modalität der Besteuerung des gesamten Verbrauches von Wein, Obstmost etc. außerhalb der geschlossenen Städte in den übrigen Kronländern in Ausführung gebracht werden kann18. Zu zeigen, wie dies geschehen könne und ohne besondere Schwierigkeiten ausführbar sei, ist der Zweck des vorliegenden Entwurfes eines Finanzministerialerlasses. Hiernach würde die Verzehrungssteuer von Wein, Obstmost etc. außerhalb der geschlossenen Städte in den deutschslawischen Kronländern, so wie sie für Ungarn angetragen wird, aktiviert und dadurch eine vollkommene Gleichheit in dieser Beziehung hergestellt werden. Der Finanzminister besprach hierauf die in dem vorliegenden Entwurfe enthaltenen Modalitäten der Ausdehnung der gedachten Steuer auf alle Ortschaften. Die bestehenden Tarife und Normen in Absicht auf die Besteuerung des Weines, Weinmostes etc. in den als geschlossen erklärten Städten werden aufrechterhalten. Die durch das Verzehrungssteuergesetz vom Jahre 1829 eingeführten und in einzelnen Gegenden durch spätere Verordnungen modifizierten Tarifsätze für Wein, Weinmost, Maische und Obstmost außerhalb der geschlossenen Städte sollen zur Erleichterung der Steuerpflichtigen um ein Sechstel herabgesetzt werden. Sämtliche als nicht geschlossen erklärte Ortschaften sollen in Absicht auf die Einhebung der Verzehrungssteuer von den genannten Gegenständen in zwei Klassen gereiht werden, deren erste die Orte mit einer Bevölkerung von 4000 und mehr Seelen, die zweite die Ortschaften mit weniger als 4000 Einwohnern in sich begreift. In den Orten der ersten Klasse dürfen die genannten steuerbaren Gegenstände nicht zu jeder Stunde und auf jedem Wege, daher nicht zur Nachtzeit und auf Nebenwegen, sondern nur bei Tag und auf bestimmten Wegen eingebracht werden. Ihre Einfuhr muß bei dem Steueramte oder den Beamten vor der Ablegung im Orte mündlich oder schriftlich angemeldet werden. Die zur Durchfuhr bestimmten Gegenstände dürfen im Orte nicht abgelegt, sondern müssen in einer festgesetzten und nicht zu überschreitenden Zeit und unter Begleitung der Wache durchgeführt werden. Reisende dürfen gewisse Quantitäten zu ihrem Gebrauche frei mitführen. Wirte müssen ihre Lokalitäten angeben und beschreiben lassen, wie es bei den Brauereien und Branntweinbrennereien bestimmt ist usw. In den Ortschaften der zweiten Klasse wird die Einhebung der Verzehrungssteuer von Wein, Obstmost und von Fleisch gemeinschaftlich behandelt. Die Vorschriften und Tarife rücksichtlich der Verzehrungssteuer von Fleisch bleiben ungeändert. Bei dieser Klasse soll als Grundsatz gelten, daß die Verzehrungssteuer vom Wein- und Fleischverbrauche für den Staatsschatz in der Regel durch Pauschalbeträge eingehoben wird. Der Entwurf enthält umständliche Bestimmungen wie die Pauschalbeträge ausgemittelt werden sollen usw. Durch den vorliegenden Finanzministerialerlaß soll an dem bestehenden Systeme der Verzehrungssteuer im allgemeinen nichts geändert, und es soll dadurch die Besteuerung des Weines, des Obstmostes und beziehungsweise des Fleisches außerhalb der geschlossenen Städte so, wie sie für Ungarn beabsichtigt war und ist, auch in den deutsch-slawischen Kronländern in Ausführung gebracht werden. Die Positionen bleiben dieselben, wie sie für Ungarn angenommen worden sind. || S. 142 PDF || Da hinsichtlich Ungarns und seiner ehemaligen Nebenländer der Gegenstand im Ministerrate vorgetragen wurde und seine Zustimmung erhielt19, so glaubte der Finanzminister auch die gegenwärtige Ausdehnung hinsichtlich der allgemeinen Besteuerung des Weines etc. außerhalb der geschlossenen Ortschaften auf die deutsch-slawischen Provinzen in der Ministerkonferenz vorbringen zu sollen.
Die Ministerkonferenz fand gegen die in dem vorliegenden Entwurfe des Finanzministerialerlasses enthaltenen Bestimmungen in keiner Beziehung etwas zu erinnern, wornach nun der Finanzminister diesen Gegenstand dem Ah. Auftrage gemäß Sr. Majestät au. vorlegen wird20.
Schließlich wurde nur noch bemerkt, daß, da die Verhandlungen wegen Einführung der Verzehrungssteuer in der Militärgrenze noch nicht geschlossen sind, die obigen Bestimmungen auf die Militärgrenze keinen Bezug zu nehmen haben.
Wien, am 30. Juni 1852. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 4. Februar 1853 21.