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Nr. 12 Ministerkonferenz, Wien, 19. Mai 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 20. 5.), Bach 22. 5. (III-VII), Thinnfeld 22. 5., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 1962 – (Prot. Nr. 11/1852) –

Protokoll der am 19. Mai 1852 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Hausiergesetz

Der Minister der Finanzen und des Handels Ritter v. Baumgartner setzte den Vortrag über den Entwurf eines Hausiergesetzes, und zwar vom § 20 angefangen bis zum Schlusse fort1.

Im § 20, lit. a, 8. Zeile, sind statt der Worte „sind ihrer Ware verlustig“ die Worte zu setzen „unterliegen einer Strafe zwischen 25 und 100 Gulden“. Der Grund dieser Änderung ist, weil die Strafe der Konfiskation, wie der Justizminister bemerkte, sogar beim Schleichhandel abgeschafft ist und die hier der Konfiskation substituierte Strafe zwischen 25 und 100 fr. als vollkommen ausreichend erkannt werden dürfte. Lit. b dieses Paragraphes hätte statt „derselben Strafe (nämlich der Konfiskation) unterliegen solche Personen, die usw.“ folgende Textierung zu erhalten: „Personen, die mit ausländischen oder mit inländischen der Stempelung unterworfenen, aber ungestempelten Waren Hausierhandel treiben usw. sind nach den Gefällsvorschriften zu behandeln und verlieren die Hausierbefugnis.“ Lit. e sind die Schlußworte „und zugleich mit der Konfiskation der Ware bestraft“ wegzulassen, weil für die hier erwähnte Übertretung die vorausgeschickte Geldstrafe von 10 Gulden genügend zu sein scheint. Lit. f soll lauten: „Wer sich zum Behufe des Hausierhandels eines Wagens oder Lasttieres bedient, verfällt in eine Strafe von 20-25 fr.“ Die weiteren Worte „und der Konfiskation der Ware“ sind wegzulassen, weil auch hier eine Geldstrafe zwischen 20 und 50 fr. genügend erkannt wird.

Schließlich wurde über Anregung des Kriegsministers Freiherrn v. Csorich gut befunden und angenommen, daß, wo in diesem Gesetze von Behörden die Rede ist, in der Militärgrenze darunter immer die Militärbehörden verstanden werden sollen. Sonst gab der hier angeschlossene Entwurf zu keiner Bemerkung Anlaß2.

II. Beteilung des Präsidenten des Generalrechnungsdirektoriums und der Chefs der Landesbehörden mit Exemplaren der Wirkungskreise der Ministerien

Aus Anlaß des an den vorsitzenden Minister der auswärtigen Angelegenheiten gelangten und von diesem der Ministerkonferenz mitgeteilten Ansuchens des Präsidenten des Generalrechnungsdirektoriums Grafen v. Wilczek um Übermittlung der festgestellten Wirkungskreise der Ministerien wurde beschlossen, ihm Abdrucke dieser Wirkungskreise mit dem Beisatze, daß Se. Majestät die Kundmachung dieser Wirkungskreise nicht zu gestatten geruht haben3, zukommen zu machen, da Graf Wilczek als Chef der obersten Kontrollsbehörde zum Behufe der Ausübung dieses seines Kontrollamtes der Kenntnis dieser Wirkungskreise nicht entbehren kann4. Auch wurde bemerkt, daß diese Wirkungskreise mit dem obigen Beisatze gleichfalls den Chefs der untergeordneten Landesbehörden zu ihrer Kenntnis mitzuteilen wärena .

III. Behandlung des Landrates Johann Graf KlebeIsberg

Der Justizminister Freiherr v. Krauß referierte hierauf über das Ah. bezeichnete Gesuch des in Disponibilität versetzten Rates des vormaligen Stadt- und Landrechtes zu Salzburg Johann v. Klebelsberg um Wiederanstellung oder bessere Behandlung. v. Klebelsberg wurde nach einer 32jährigen zufriedenstellenden Dienstleistung bei der Organisierung der Gerichtsbehörden in Disponibilität gesetzt, und es wurde ihm das Begünstigungsjahr zugestanden. Die aus Anlaß seines gegenwärtigen Gesuches vernommenen Behörden halten den v. KlebeIsberg für wieder anstellbar und tragen auf ein zweites Begünstigungsjahr für denselben an, während welcher Zeit er vielleicht untergebracht werden könnte.

Der Justizminister vereinigte sich mit diesem Antrage und meinte, daß dem v. Klebelsberg ein zweites, nach dem Ausgange des ersten beginnendes Begünstigungsjahr, wie es Se. Majestät schon in wiederholten Fällen zu bewilligen geruht haben, von der Ah. Gnade erwirkt werden dürfte. Die übrigen Stimmführer der Ministerkonferenz erklärten sich dagegen bei einem außer Disponibilität gesetzten Beamten gegen die weitere Ausdehnung des Begünstigungsjahres und einigten sich in dem Beschlusse, daß v. Klebelsberg mit Rücksicht auf seine 32jährige treue und entsprechende Dienstleistung, seine zahlreiche Familie von fünf Kindern und die Wahrscheinlichkeit seiner Nichtwiederanstellung nach Ausgang des Begünstigungsjahres mit zwei Drittel statt der Hälfte seines letzten Gehaltes zur Quieszierung bei Sr. Majestät in Antrag zu bringen wäre5

IV. Pension für die Professorswitwe Grauert

Der Minister des Kultusund des öffentlichen Unterrichtes Graf v. Thun brachte die Pensionsbehandlung der Witwe des Professors Grauert, über welche sich zwischen ihm und dem Finanzministerium eine Meinungsverschiedenheit ergab, zum Vortrage. Professor Grauert wurde von Münster hierher berufen, und es wurde ihm bei der Aufnahme die Zusicherung gemacht, daß er gleich beim Antritte seines Amtes in Ansehung der Pension so angesehen würde, als ob er schon zehn Dienstjahre in Österreich zurückgelegt hätte.

|| S. 73 PDF || Er lehrte hier nur zwei Jahre und starb mit Hinterlassung einer Witwe und von sechs Kindern ohne Vermögen. Die Witwe hat nur auf die normalmäßige Pension von 333 fr. 20 Kreuzer Anspruch. Die Unterbehörden tragen aus Anlaß ihres gegenwärtigen Ah. bezeichneten Gesuches auf eine Pension von 400 fr. für die Witwe und auf Erziehungsbeiträge von 100 fr. für jedes der unter dem Normalalter stehenden Kinder an. Der Unterrichtsminister stimmte diesem Antrage bei, das Finanzministerium erklärte sich nur für die normalmäßige Pension für die Witwe und für Erziehungsbeiträge von 80 fr. für die Kinder.

Die Ministerkonferenz trägt, auch mit Zustimmung des Finanzministers, darauf an, Se. Majestät wollen der Witwe eine Pension von 400 fr. und den unter dem Normalalter stehenden Kindern Erziehungsbeiträge von 80 fr. jährlich Ag. zu bewilligen geruhen6.

V. Abhaltung der Philologenversammlung in Österreich

Für die Zwecke der Philologie werden in Deutschland jährliche Versammlungen der Philologen abgehalten. Voriges Jahr war eine solche Versammlung in Erlangen und heuer nndet sie in Göttingen statt. Der Präsident dieser Versammlung (Döderlein) hat sich an den Direktor des hiesigen Theresianischen Gymnasiums Cappellmann vertraulich gewendet, um zu erfahren, ob von Seite der österreichischen Regierung kein Anstand dagegen erhoben würde, wenn die Gesellschaft offiziell den Wunsch äußerte, im nächsten Jahre, 1853, diese Versammlung in Österreich abzuhalten.

Der Unterrichtsminister Graf Thun würde die Abhaltung einer solchen Versammlung in Österreich wegen der davon zu erwartenden guten Wirkung für wünschenswert erkennen. Die hierher kommenden Fremden würden nämlich aus eigener Anschauung eine bessere Meinung von Österreich erhalten und sich überzeugen, daß es hier nicht so steht, wie man gewöhnlich im Ausland glaubt. Die jedoch vorderhand nicht ofnzielle Andeutung, daß von Seite der österreichischen Regierung dieser Versammlung in Österreich im Jahre 1853 kein Hindernis in den Weg gelegt werden würde, scheine dem Grafen Thun gestattlich zu sein. Der Minister des Inneren Dr. Bach übernahm es, über das Verhalten dieser Gesellschaft in den früheren Jahren vorläung noch Erkundigungen einzuziehen und darüber sodann mit dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten zu sprechen, worauf dann dieser Gegenstand seiner Erledigung zugeführt werden wird7.

VI. Wiederzulassung des Jesuitenordens in Österreich

Über den au. Vortrag des Kultus- und Unterrichtsministers Grafen Thun vom 2. Februar 1852 8 hinsichtlich der Wirksamkeit der Ah. Entschließung vom 7. Mai 1848 wegen Aufhebung der Jesuiten9 auf das lombardisch-venezianische Königreich geruhten Se. Majestät den Ah. Willen dahin auszusprechen, die durch die Ah. Entschließung vom 7. Mai 1848 genehmigte Aufhebung || S. 74 PDF || des Jesuitenordens in Österreich sei auf das lombardisch-venezianische Königreich nicht anzuordnen und daher die in der Lombardei verfügte Sequestrierung seiner Güter aufzuheben, und es seien dieselben dem Orden sowohl in der Lombardei als im Venezianischen, insoweit es nicht schon geschehen ist, zurückzustellen. Gleichzeitig geruhten Se. Majestät dem Kultus- und Unterrichtsminister aufzutragen, Allerhöchstderselben über die Opportunität und die zweckmäßigste Art einer gänzlichen Aufhebung der oben berührten Ah. Entschließung vom 7. Mai 1848 seine Anträge zu unterlegen10.

Der Minister Graf Thun bemerkte vor allem, daß Se. Majestät auf Allerhöchstihrer Reise in Galizien11 ein Gesuch um Wiedereinführung der Jesuiten in Galizien übergeben worden sei, daß der Bevollmächtigte der Jesuiten ein Gesuch an Se. Majestät um Wiederherstellung dieses Ordens gerichtet und daß auch der Fürstbischof von Seckau Rauscher eine gleiche Bitte an Se. Majestät gestellt habe12. Was die Opportunität der gänzlichen Aufhebung der erwähnten Ah. Entschließung anbelangt, glaubte der Minister Graf Thun, sie bejahen zu sollen. Die Aufhebung der Jesuiten, Redemptoristen und Redemptoristinnen im Mai 1848 sei die Folge von revolutionären Maßregeln gewesen, und die Stellung, welche Se. Majestät anzunehmen geruht haben, fordere es, daß davon abgegangen werde. Der Minister bemerkte weiter, daß Mangel an Kuratgeistlichenb bevorstehe, da der Kandidaten der Theologie immer weniger werden, wodurch die Bischöfe in Verlegenheit geraten dürften. Dieser Verlegenheit und diesem Mangel würde die Wiederaufnahme der gedachten Orden, welche Aushilfe leisten würden, abhelfen. Das Wirken dieser Geistlichen bei Missionen in Österreich und außer Österreich sei anerkennungswert. Die hier versammelten Bischöfe haben den Wunsch nach Wiederaufnahme der Jesuiten ausgesprochen13, und der Fürstbischof Rauscher insbesondere für seine Person. Der Bischof von Leitmeritzc habe den Jesuiten das Knabenseminarium dort übergeben und der Herr Erzherzog Maximilian ihnen Realitäten in Linz zur Disposition gestellt, was alles den Wunsch nach Wiederauflebung dieses Ordens andeute. Der Minister Graf Thun stellte demnach den Antrag, Se. Majestät wollen mit Ah. Entschließung über den von ihm vorbereiteten au. Vortrag zu erklären geruhen, daß die unterm 7. Mai 1848 erfolgte Aufhebung der Jesuiten und Redemptoristen außer Kraft gesetzt wird und daß wegen Wiedereinführung dieser Orden dort, wo sie früher bestanden haben14, oder in anderen Ländern, von Fall zu Fall Verhandlungen zu pflegen und Ah. Entschließungen darüber einzuholen sind.

|| S. 75 PDF || Die übrigen Stimmführer der Ministerkonferenz halten es jedoch für nicht opportun, die erwähnte Ah. Entschließung vom 7. Mai 1848 wegen Aufhebung der Jesuiten, dann der Kongregation der Redemptoristen und Redemptoristinnen außer Kraft zu setzen. Die Zulassung der Jesuiten etc. erscheine keineswegs als dringend. Dem Mangel an Kuratgeistlichkeit würde dadurch keineswegs abgeholfen, weil junge Leute in diese Orden gezogen werden würden und dadurch der Seelsorge entgingen. Auch könnte die Wiederaufnahme der Jesuiten etc. ohne vorläufige Vermehrung der politischen und geistlichen Behörden nicht füglich geschehen. Ferner wurde bemerkt, daß die Kirche jetzt frei ist und daß diese Orden, insbesondere die Jesuiten, welche keinen Untertanseid leisten und nur ihren Generalen in Rom unterworfen sind, künftig vielleicht anders auftreten würden, was den Bischöfen selbst Verlegenheiten bereiten könnte. Die Ministerkonferenz erachtet, daß, wenn Mitglieder des Jesuitenordens ein Missionshaus, einen Konvent oder ein Seminar in einem Kronlande gründen wollen, sie darum einschreiten mögen, chierüber wären vorläufig die betreffenden Landesbehörden zu vernehmend, und dann werden Se. Majestät über die Opportunität und über die zeitliche Aufnahme entscheiden. Die Frage jetzt im allgemeinen zu entscheiden, sei nicht ratsam und [es sei] überhaupt zweckmäßig, daß die Regierung diese Sache nicht aus der Hand lasse und sich die Entscheidung von Fall zu Fall vorbehalte15.

VII. Kundmachungspatent zum ABGB. für Ungarn und Bemerkungen des Grafen Leo Thun

Schließlich fand sich der Minister Graf Thun noch bestimmt, einige in der Ministerkonferenz vorgelesene und diesem Protokolle angeschlossene Bemerkungen hinsichtlich der Einführung des ABGB. in Ungarn und den übrigen Teilen des Reiches, in denen es bisher keine Geltung hat, vorzubringen16.

Nach dem Wortlaute des Ah. Patentes vom 31. Dezember 1851 soll das ABGB. dort "nach und mit angemessenen Vorbereitungen und mit Beachtung der eigentümlichen Verhältnisse dieser Länder" eingeführt werden17 Nach dem Entwurfe des Einführungspatentes zu diesem ABGB. seien zwar schon einige von den Paragraphen dieses Gesetzbuches abweichende Bestimmungen in Antrag gebracht18. Allein der Minister Graf Thun meint, daß hierin weitergegangen werden sollte, || S. 76 PDF || und zwar hinsichtlich derjenigen Partien, die sich auf die Aufrechthaltung der Autorität in der Familie und auf die Erhaltung des Vermögens in derselben beziehen.

Graf Thun bemerkte in dieser Hinsicht: 1. Das ABGB. habe mehr als die Gesetzgebung irgendeines anderen Landes die väterliche Gewalt auf ein Minimum reduziert. Wenn in den fraglichen Ländern dem Vater mehr Autorität über seine Kinder gesetzlich zusteht, so sollte man reiflich erwägen, ob und inwiefern ein praktischer Grund vorhanden sei, sie auf ein geringeres Maß zu beschränken. 2. Ebenso habe das ABGB. die Eheleute in Beziehung auf ihre Vermögensverhältnisse vollkommen unabhängig voneinander gestellt, was zur Folge hat, daß der Mann die Frau und die Frau den Mann nicht hindern kann, ihr Vermögen zu verschwenden. Wenn solchen Übelständen in den fraglichen Ländern bisher durch gesetzliche Bestimmungen vorgebeugt ist, so scheint dem Minister Grafen Thun ebenfalls kein Grund vorhanden zu sein, sie der bloßen Gleichförmigkeit der Gesetze zum Opfer zu bringen. 3. In Beziehung auf Intestaterbfolge19 habe das ABGB. den Grundsatz gleicher Teilung nach Stamm ohne alle Rücksicht auf die Provenienz des Vermögens durchgeführt. Graf Thun glaubt, daß es im Interesse des Staates liege, die Idee eines Familiengutes, wo sie besteht, zu erhalten und daß bei Aufhebung derselben der Grundsatz paterna paternis hinsichtlich des liegenden Vermögens bei der Intestaterbfolge bis zu einem gewissen Grade aufrecht erhalten werden sollte.

Hierüber wurde vor allem bemerkt, daß man gewünscht hätte, der Minister Graf Thun hätte die Punkte, bei welchen Änderungen des ABGB. weiter statthaben sollen, dund die vorzunehmenden Änderungen formulierte, genau und speziell angedeutet, um sich in eine spezielle Erörterung derselben einlassen zu können. Nachdem jedoch der Minister Graf Thun nur im allgemeinen Modifikationen des ABGB. in einigen wichtigen Hauptstücken desselben zur Sprache bringt, so konnte die Ministerkonferenz sich diesfalls auch nur auf allgemeine Bemerkungen beschränken. Was die angeblich durch das ABGB. auf ein Minimum reduzierte väterliche Gewalt anbelangt, bemerkten die Minister der Justiz und des Inneren , daß die Rechte der Familie als solche in dem bürgerlichen Gesetzbuche so gewahrt sind, daß nicht leicht eine Stelle zu finden sein dürfte, welche Tadel verdiente. Die väterliche Gewalt - nicht die patria potestas des römischen Rechtes, sondern eine von der Kirche gesegnete Gewalt – sei darin keineswegs auf ein Minimum beschränkt. Bis zum zurückgelegten 24. Jahre ist die Einwilligung des Vaters zu allen Akten der Kinder erforderlich, er hält die häusliche Zucht, kann die Kinder zu einem Stande bestimmen, gibt die Einwilligung zur Ehe bei sonstiger Ungiltigkeit derselben etc. Das letztere ist dem Vater in Ungarn benommen, daher die väterliche Gewalt dort mehr beschränkt als bei uns. Was die Vermögensverhältnisse der Eheleute betrifft, daß der Mann die verschwenderische Gattin und die Gattin den Mann nicht hindern kann, ihr Vermögen durchzubringen, dem sei in dem ABGB. vorgesehen, indem dort die || S. 77 PDF || Gerichte verpflichtet werden, edem verschwenderischen Eheteile allen Einfluß auf das Vermögen des anderen Eheteils zu nehmen, ihn, wenn die vorgeschriebenen Bedingungen eintreten, als Verschwender zu erklären und ihm einen Kurator zu setzenf usw. Das Vermögen der Kinder wird gleichfalls gegen einen allenfälligen IvIißbrauch der Eltern geschützt, indem diese nur als Verwalter, Depositäre des Vermögens ihrer Kinder erscheinen. Die Verwaltung des Waisenvermögens sei nirgends so gut wie in Österreich u. dgl. Unser Erbrecht werde als das natürlichste und billigste allseitig anerkannt. In Beziehung auf die Intestaterbfolge beruhe das ABGB. auf fden einfachsten Grundsätzeng . Um das Vermögen in der Familie in gewissen Verhältnissen zu erhalten, sei dem Vater unbenommen darüber zu testieren, fideikommissarische Substitutionen zu machen etc. Eine entgegengesetzte Verfügung gin Ungarnh würde dort das verwerfliche Avitizitätsverhältnis20 hin einer anderen und milderen Form samt allen hieraus entspringenden Konsequenzeni aufrechterhalten, abgesehen von dem Wünschenswerten, daß in allen Teilen des Reiches gleiche Gesetze bestehen mögen. Ohne über die allgemeinen Andeutungen des Grafen Thun einen Beschluß zu fassen, wurde bloß der Wunsch ausgesprochen, eine Abschrift der Bemerkungen des Grafen Thun dem ] ustizminister mitzuteilen und ihn dadurch in den Stand zu setzen, in eine nähere Erörterung der vom Grafen Thun rege gemachten und, wie bemerkt wurde, auch anderwärts bestehenden Bedenken eingehen iund sie in dem au. Vortrage, mit welchem der Entwurf der Einführungsverordnung des ABGB. in Ungarn Sr. Majestät vorgelegt werden wird, zur Sprache bringenj zu können21.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz ]oseph. [Wien, am 25. 5. 1852]k .