Nr. 635 Ministerrat, Wien, 3. März 1852 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Wacek; VS.Vorsitz Schwarzenberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Schwarzenberg 4. 3.), Bach 15. 3., Thun, Csorich (BdE.Bestätigung der Einsicht fehlt), Krauß, Baumgartner (BdE.Bestätigung der Einsicht fehlt); abw.abwesend Thinnfeld (wegen Unwohlseins), Stadion.
MRZ. 653 – KZ. 1048 –
- I. Pensionszulage des Gotthard Edler v. Gschmeidler
- II. Gesuch des Georg Freiherr August v. Auenfels um Übertragung seines Freiherrenstandes auf seinen Adoptivsohn Karl Ritter v. Billek
- III. Adelsgraderhöhung und Auszeichnung für die Brüder Treves
- IV. Bezüge des Friedrich Freiherr v. Haan
- V. Verhältnisse der Juden
- VI. Wirkungskreis und Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen
Protokoll der am 3. März 1852 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.
I. Pensionszulage des Gotthard Edler v. Gschmeidler
Der Minister der Finanzen und des Handels Ritter v. Baumgartner referierte über das Ah. bezeichnete Gesuch des pensionierten Rechnungsrates der Gefällen- und Domänenhofbuchhaltung Gotthard Edlen v. Gschmeidler um Ag. Verleihung einer Personalzulage (statt des ihm bei der Pensionierung eingezogenen Quartiergeldes von 300 f.) beziehungsweise über die sich diesfalls zwischen dem Generalrechnungsdirektorium und dem Finanzministerium ergebene Meinungsverschiedenheit.
Der Rechnungsrat Gschmeidler hat 42 Jahre mit Auszeichnung gedient und durch sieben Jahre die Stelle eines Vizebuchhalters suppliert. Der Verlust des Quartiergeldes fällt ihm umso schwerer, als von seinen acht lebenden Kindern noch sechs unversorgt sind.
Das Generalrechnungsdirektorium hat auf 200 f., das Finanzministerium dagegen (jedoch ohne Einsichtnahme des referierenden Finanzministers) auf 150 f. von der Einstellung des Quartiergeldes angetragen. In dem diesfalls erstatteten au. Vortrage beharrt das Generalrechnungsdirektorium auf seinem Antrage, und der Finanzminister nimmt bei den vielen für Gschmeidler sprechenden Billigkeitsrücksichten keinen Anstand, sich mit diesem Antrage zu vereinigen.
Der Ministerrat stimmte gleichfalls dem Generalrechnungsdirektorium bei1.
II. Gesuch des Georg Freiherr August v. Auenfels um Übertragung seines Freiherrenstandes auf seinen Adoptivsohn Karl Ritter v. Billek
Der Ministerrat erteilte weiter seine Zustimmung zu dem Antrage des Ministers des Inneren Dr. Bach , die von dem k. k. Generalmajor Georg August v. Auenfels angesuchte Übertragung seines Freiherrenstandes an den Obersten Billeka vom Oguliner Regimente bei Sr. Majestät zu unterstützen. Beide sind ausgezeichnete und verdiente Offiziere, der erstere Ritter des Maria-Theresien-Ordens, des Ordens der eisernen Krone zweiter Klasse etc.2
III. Adelsgraderhöhung und Auszeichnung für die Brüder Treves
Der Minister des Inneren Dr. Bach besprach hierauf die von dem Generalgouverneur des lombardisch-venezianischen Königreiches Feldmarschall Grafen Radetzky für die Brüder Treves in Venedig angetragene Adelserhöhung und Auszeichnung.
Das Haus Treves gehört zu den reichsten in Venedig. Die Brüder Treves haben nach und nach den österreichischen Adel und den Ritterstand erworben3. In der letzteren Zeit haben sie (nachdem sie das große Los in der Staatslotterie gewonnen hatten) an verschiedene Wohltätigkeitsanstalten bedeutende, 100.000 Lire erreichende Schenkungen gemacht.
Der Feldmarschall Graf Radetzky hebt dieses und andere Verdienste der Brüder Treves besonders heraus und stellt den Antrag, beiden den österreichischen Freiherrenstand und dem einen noch insbesondere den Orden der eisernen Krone, dem anderen den Franz-Joseph-Orden von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erwirken.
Der Minister des Inneren kann in Ermangelung einer Ah. Aufforderung diesem Antrage nicht beitreten und meint, daß der erwähnte Antrag abzulehnen oder einfach ad acta zu legen wäre. Als Se. Majestät im Herbste v. J. in Italien waren, sind die Brüder Treves bei den Auszeichnungen nicht in Frage gekommen. Ihre allerdings bedeutenden Schenkungen können bei ihrem großen Reichtume und bei dem gemachten Gewinne des großen Loses hier nicht in Betrachtung kommen, und ihre anderen Leistungen sind bereits früher anerkannt worden.
Der Ministerrat glaubt (ohne sich hier in merito auszusprechen), daß der Minister Dr. Bach diese Angelegenheit Sr. Majestät mündlich vorzutragen und sich vor allem die Ah. Weisung zu erbitten hätte, ob und inwiefern in dieser Sache weiter vorzugehen wäre4.
IV. Bezüge des Friedrich Freiherr v. Haan
Der Minister des Inneren Dr. Bach referierte über die zwischen seinem und dem Finanzministerium entstandene Differenz wegen Behandlung des jetzigen Bezirkshauptmannes in Gmunden Friedrich Freiherrn v. Haan.
Baron Haan bezog als Gubernialrat in Venedig einen Gehalt von 2500 f. Bei dem Ausbruche der Revolution im Jahre 1848 wurde er von seinem Posten verdrängt und kam außer Verwendung. Nach Ablauf des den Beamten des lombardisch-venezianischen Königreiches zugestandenen Begünstigungsjahres verfiel er, da er in diesem Jahre keine Anstellung fand, in die Quieszenz mit einem Drittel seines Gehaltes, d. i. mit 833 f. 20 Kreuzer.
Im Juni 1849 wurde Baron Haan der obderennsischen Regierung zur Dienstleistung zugewiesen und zwar mit dem Gehalte von 2000 f.
Die von ihm angesuchte Wiederanweisung des früheren Gehaltes von 2500 f. hat das Finanzministerium abgelehnt, weil Baron Haan aus dem Quieszentenstande reaktiviert wurde.
Gegenwärtig bittet derselbe in einem der Ah. Bezeichnung gewürdigten Gesuche um Anweisung seines früheren Gehaltes vom Tage seines Wiedereintritts in die aktive Dienstleistung.|| S. 586 PDF ||
Der Minister Dr. Bach erklärte sich für die Gewährung des Gesuches, weil, wenn den Beamten der italienischen Provinzen, wie den ungarischen und siebenbürgischen, eine Verlängerung des Begünstigungsjahres zugestanden worden wäre, Freiherr v. Haan gar nicht in die Quieszenz verfallen wäre und seinen früheren Gehalt von 2500 f. fortbezogen hätte. Es sei nicht das Verschulden des Baron Haan gewesen, daß er nicht bis zum 1. April 1849 (sondern erst etwas später im Juni 1849) wieder angestellt wurde. Auch seien seine vollkommen entsprechende Dienstleistung, seine treue Ergebenheit und die Verluste an seiner Habe durch die Revolution und durch seine mehrmalige Übersiedlung zu berücksichtigen.
Der Minister des Inneren meinte weiter, daß auch anderen Beamten der italienischen Provinzen, welche sich in gleichen Verhältnissen wie Baron Haan befinden, dieselbe Begünstigung zu gewähren wäre, wenn sie darum ansuchen.
Das Finanzministerium erklärte sich in seiner Rückäußerung mit dieser Ansicht wegen der zu besorgenden, für den Staatsschatz lästigen Konsequenzen nicht einverstanden.
Nach dem hierüber gefaßten Beschlusse des Ministerrates, dem auch die Minister des Inneren und der Finanzen beitraten, wäre hier von der prinzipiellen Frage, ob auch anderen Beamten der italienischen Provinzen, welche sich mit Baron Haan in gleichen Verhältnissen befinden, eine gleiche Begünstigung, wie die hier angesuchte, zu gewähren sei, ganz abzusehen, hinsichtlich des Baron Haan aber, in Berücksichtigung der für ihn sprechenden Billigkeitsgründe, bei Sr. Majestät au. anzutragen, daß ihm aus Ah. Gnade der früher genossene höhere Gehalt von 2500 f. vom Tage seines Wiedereintrittes in den aktiven Dienst Ah. bewilliget werden wolle5.
V. Verhältnisse der Juden
Der Minister des Inneren Dr. Bach brachte weiter in Anregung, daß es notwendig sein dürfte, hinsichtlich der Behandlung der Juden bald der neuen Gestaltung der Verhältnisse entsprechende Normen zu erlassen und dabei die Fragen zu erörtern, ob die Juden Besitz erwerben können, ob sie zu verschiedenen Akten zulässig sind, wie die von ihnen vor dem 31. Dezember 1851 abgeschlossenen Geschäfte zu behandeln kommen, etc. etc.
Bei der hierüber gepflogenen vorläufigen Besprechung wurde allgemein anerkannt, daß diese Arbeit in das Ressort des Ministeriums des Inneren gehöre, da die hierbei obwaltenden politischen Rücksichten das Prinzipale sind, und daß mit den Ministerien des Kultus und der Justiz hierüber nur das Einvernehmen zu pflegen wäre.
Der Minister des Inneren wird hiernach den Entwurf zu diesen Normen verfassen lassen und sodann eine kommissionelle Beratung hierüber mit den betreffenden Ministerien veranstalten6.
VI. Wirkungskreis und Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen
Der Justizminister Ritter v. Krauß setzte seinen in der Ministerratssitzung v. 1. d. M. begonnenen Vortrag über den Wirkungskreis und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen für die Kronländer der österreichischen Monarchie mit Ausnahme des lombardisch-venezianischen Königreiches, dann Ungarns, Siebenbürgens, Kroatiens, Slawoniens, der Woiwodina und des Temescher Banats, vom § 40 angefangen bis zum Schlusse fort7.
Zunächst bemerkte der Justizminister, daß es von dem § 13 zu d in der Sitzung vom 1. d. M. beschlossenen Beisatze, daß nämlich daselbst bezüglich der Streitigkeiten zwischen den Dienstboten und ihren Dienstgebern aus dem Dienstverhältnisse den hierwegen bestehenden politischen Vorschriften durch eine die Kompetenz der politischen Behörden wahrende Klausel Rechnung getragen werden solle, sein Abkommen erhalten dürfte, nachdem, wie sich der referierende Minister näher überzeugt hat, die diesfalls früher bestandenen politischen Verordnungen durch die neue Jurisdiktionsnorm aufgehoben worden sind, diese zu wahrenden politischen Verordnungen daher nicht mehr in Betrachtung kommen können. Diesemnach wurde beschlossen, es von dem erwähnten Beisatze abkommen zu lassen.
§ 43, im zweiten Absatze, 4. Zeile, ist zwischen die Worte „oder Kollegialgerichte“ das ausgelassene Wörtchen „der“ einzuschalten.
Zu § 50 fand der Minister Graf v. Thun zu bemerken, daß es ihm zweckmäßiger geschienen hätte, hier die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vornahme aller Realakte jenem Gerichte zustehen soll, bei welchem die betreffenden Bücher geführt werden. Land- und Lehentafeln bestehen nur in größeren Orten, wo der Zusammenfluß der Menschen größer und der Geschäftsverkehr reger ist und wo es für die Beteiligten nützlich erscheint, daß gewisse Realakte wie z. B. Feilbietungen u. dgl. dort vorgenommen werden. In Galizien, wo früher nur ein Landrecht in Lemberg und die Landtafel daselbst bestand, gegenwärtig aber drei Landrechte in Tarnow, Stanislau und Lemberg bestehen, mag die vom Grafen Thun gemeinte Regel wegen der besonderen Beschaffenheit des Landes immerhin eine Ausnahme finden, anderwärts ließe sich aber diese Regel ohne Anstand durchführen.
Der Justizminister machte hier nur auf die Schwierigkeiten aufmerksam, welche dadurch aus der oft zu großen Entfernung der Bücher für die Parteien entstünden, während nach dem Antrage sich die Arbeiten unter die Kollegialgerichte billig verteilen werden.
§ 60, letzte Zeile, ist statt der Worte „werden muß“ das Wort „wird“ zu setzen, und
§ 70, 4. und 5. Zeile, ist aus dem zusammengesetzten Worte „Einzelgerichte“ das Bestimmungswort „Einzel“ zu streichen.
Bei den übrigen Paragraphen ergab sich keine Bemerkung8.
Wien, am 4. März 1852. Schwarzenberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 17. März 1852.