Nr. 577 Ministerrat, Wien, 31. Oktober 1851 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Wacek; VS.Vorsitz Schwarzenberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Schwarzenberg 1. 11.), P. Krauß 7. 11., Bach 2. 11., Thinnfeld 5. 11., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw.abwesend Stadion, Kulmer.
MRZ. 3700 – KZ. 3797 –
Protokoll der am 31. Oktober 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.
I. Einführung der Einkommensteuer in Kroatien und Siebenbürgen
Der Finanzminister Freiherr v. Krauß brachte die Einführung der Einkommensteuer in Kroatien und Slawonien, dann in Siebenbürgen zum Vortrage1. Als diese Steuer in Ungarn eingeführt wurde, blieben die genannten Kronländer einstweilen verschont, Siebenbürgen, weil es in den letzten ungarischen Wirren am meisten gelitten hat, Kroatien und Slawonien, weil die Behörden daselbst noch nicht organisiert waren2.
Gegenwärtig findet es der Finanzminister notwendig, um den Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung durchzuführen, diese Steuer auch in den erwähnten Kronländern einzuführen und Sr. Majestät zu diesem Ende den Entwurf einer Verordnung vorzulegen, worin vorzüglich der Punkte Erwähnung geschieht, in welchen diese Verordnung von der diesfalls für Ungarn erlassenen Textierung abweicht. Das Einkommensteuergesetz, bemerkte der Finanzminister weiter, wird auch in der Militärgrenze Geltung erhalten müssen, wo es sich aber, da die Mannschaft und die Verwaltungsoffiziere von dieser Steuer frei sind, nur auf Gewerbs- und Handelsleute und einige andere Beschäftigungen, dann auf die Bezüge der Beamten beschränken wird.
Da der Ministerrat gegen die Einführung der Einkommensteuer in den genannten Kronländern nichts zu erinnern fand, so wird der Finanzminister in diesem Sinne den au. Vortrag an Se. Majestät erstatten3.
II. Brennholzbezug der Beamten in Pest, Ofen und Temesvár zu geringeren Preisen
In Pest und Ofen, dann in Temesvár genießen die dortigen Beamten seit dem Jahre 1812 die Begünstigung, daß sie das Holz um ein Viertel unter dem gewöhnlichen Preise erhalten4. Wegen Aufhebung dieser Begünstigung, bemerkte der Finanzminister, seien bereits wiederholte Verhandlungen gepflogen worden. Se. Majestät haben im Jahre 1840 über Antrag der damaligen Hofkammer die Aufhebung dieser Begünstigung nicht genehmiget, sondern neue Erhebungen angeordnet.
Als der Finanzminister vor ungefähr einem Jahre diesen Gegenstand im Ministerrate zum Vortrage brachte, wurde unter anderm vorgestellt, daß die Teuerung in Ungarn so groß sei, wie früher nie, und der Ministerrat fand sich, diesen Umstand berücksichtigend, bestimmt, diese Begünstigung einstweilen noch weiter umso mehr bestehen zu lassen, als die Behörden in Ungarn damals gerade in der Organisierung begriffen waren; es wurde übrigens die Äußerung abgefordert, ob es dabei zu verbleiben habe. Gegenwärtig wird von den Behörden bemerkt, daß sich die Umstände in der Wesenheit keineswegs so geändert haben, um schon jetzt auf die Aufhebung dieses Genusses antragen zu können.
Der Finanzminister erachtet, für diesen Winter noch die gedachte Begünstigung bestehen zu lassen. Nach Ablauf dieser Zeit werde es sich zeigen, wie sich die Preisverhältnisse stellen und was mit der erwähnten Begünstigung weiter zu geschehen habe.
Der Ministerrat erklärte sich hiermit vollkommen einverstanden4.
III. Militärbequartierungsvergütung in Ungarn
Der Kriegsminister Freiherr v. Csorich erwähnte hierauf einer Differenz zwischen den Militär- und politischen Behörden in Ungarn hinsichtlich der Bequartierungsvergütungen für die Zeit vom 1. Februar bis letzten Mai d. J., da für die weitere Folge vom 1. Juni d. J. angefangen für solche Vergütungen bereits eine feste Norm besteht5.
Die Differenz beschränkt sich darauf, daß die Militärbehörden für die erwähnte Zeit vom 1. Februar bis letzten Mai d. J. eine Vergütung der Lokalitäten für die Militärämter, Landesdistriktskommanden, Verpflegsmagazine etc., nicht aber zugleich eine Quartiervergütung für Beamte und Offiziere als zulässig erkennen, während der Statthalter und der Minister des Inneren, mit denen sich auch der Kriegsminister vereinigt, der Meinung sind, daß auch die Quartiere für Offiziere und Beamte vergütet werden sollen, weil die eine Vergütung gleichsam die Folge der anderen ist, da die Ämter ohne Beamte nicht bestehen können. Diese Vergütung würde den Gemeinden aus der Militärdotation geleistet werden.
Der Ministerrat trat der Ansicht des referierenden Kriegsministers bei6.
IV. Übertritte gedienter Militärs in Zivilanstellungen
Der Minister des Inneren Dr. Bach referierte sodann über den Entwurf eines Gesetzes, den Übertritt gedienter Militärs in Zivilanstellungen betreffend, welcher Entwurf, wie derselbe bemerkte, das Resultat wiederholter Beratungen und kommissioneller Verhandlungen mit den Abgeordneten der Ministerien über den Gegenstand der Frage ist7.
Bei der heutigen Besprechung über diesen 36 Paragraphe enthaltenden Gesetzentwurf ergaben sich folgende Bemerkungen:
§ 4. a) soll es heißen „Diener und (statt: andere) untere Manipulationsposten usw.“
§ 7. Der Eingang dieses Paragraphes ist in folgender Art abzuändern: „Gediente Offiziere sind vorzugsweise zu berücksichtigen a) bei Anstellungen usw., b) bei Verleihung der dem Manipulations- und exekutiven Dienste angehörenden Beamtenstellen usw.“
§ 8. Diese Berücksichtigung auf die vorangeführten Posten findet nur bei Offizieren statt, welche entweder a) pensioniert sind oder b) in Invalidenversorgung stehen oder c) bei Offizieren aus dem aktiven Dienststande usw.
§ 9. Letzte Zeile sind nach dem Worte „Bewerbern“ die Worte „aus dem Militärstande“ hinzuzufügen.
§ 11. Die in diesem Paragraphe erwähnten Verzeichnisse wären aus dem Gesetze und somit der Paragraph selbst ganz wegzulassen, weil diese Verzeichnisse mehr in eine Instruktion für die Behröden gehören, ihr Stand häufigen Veränderungen unterworfen ist und auch ohne diese Verzeichnisse das Prinzip der Begünstigung der Militärs bei Zivilanstellungen gewahrt ist. Dem an Se. Majestät zu erstattenden au. Vortrage wären sie aber anzuschließen, damit Se. Majestät den gegenwärtigen Stand der zu Berücksichtigenden daraus entnehmen können.
§ 12 (jetzt 11) sind nach dem Worte „Militärs“ die Worte „im vorgeschriebenen Wege“ beizusetzen.
§ 14. Ist im Eingange der Ausdruck „Es muß jedoch den Militärs möglich gemacht werden“ dahin zu ändern „Um es den Militärs möglich zu machen usw. bis anzueignen“, und statt der weiteren Worte und des zweiten Absatzes der Satz aufzunehmen „kann demselben ein angemessener Urlaub von sechs Monaten (bis zu sechs Monaten?) mit Beibehaltung der systemmäßigen Bezüge und des Ranges bewilliget werden“.
§ 16. Diesem Paragraphe ist nach dem Antrage des Finanzministers die Bestimmung aufzufügen beschlossen worden: „Die rücksichtlich der Finanzwache bestehenden Vorschriften bleiben aufrecht.“
Im § 17, 2. Zeile, ist [statt] des Wortes „Vergebung“ das bezeichnendere Wort „Verleihung“ zu setzen.
§ 18. Für die Beibehaltung dieses Paragraphes nach dem Antrage des Ministers des Inneren hat sich die Stimmenmehrheit des Ministerrates mit der Bemerkung erklärt, daß ein ungesetzlich Ernannter nicht als ernannt angesehen werden könne.
Die minderen Stimmen (die Minister der Justiz, des Handels und der Finanzen ) meinten dagegen, daß eine Nullität der Ernennung nicht ausgesprochen werden sollte, indem es genügen dürfte, den an einer solchen Ernennung Schuldtragenden zur Verantwortung|| S. 317 PDF || und Strafe zu ziehen, ohne die Ernennung selbst rückgängig zu machen, und weil durch den Ausspruch der Nullität ein Schuldloser gestraft würde, was diesen Stimmführern zu hart schiene.
Den § 20 ist beschlossen worden, ganz und aus dem § 24 vorletzte Zeile das Wort „besonderen“ wegzulassen.
Der § 25 hat nach dem Beschlusse folgende Textierung zu erhalten: „Bei künftiger Genehmigung der im § 24 erwähnten Vereine und Gesellschaften ist die Berücksichtigung der sich um eine Stelle bewerbenden Militärs vor anderen Bewerbern zur Pflicht zu machen, und diese Verpflichtung den Statuten einzuschalten“.
Der § 26 hätte in folgender Art zu lauten: „Militärs, welche Zivilanstellungen erhalten, dieselben aber binnen der ihnen zum Antritte vorgezeichneten Frist nicht antreten, verlieren jeden Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung bei Zivilbedienstungen“.
Der § 28 und die folgenden oder die Erörterung der Prinzipienfrage, ob eine Kommission zur genauen Handhabung der Vorschriften dieses Gesetzes hier in Wien errichtet und dem Gesamtministerium untergeordnet werden solle, oder ob die Evidenz über die Gesuche der Militärs bei dem Kriegsministerium allein zu führen sei, wurden einer künftigen Beratung vorbehalten8.
Wien, am 1. November 1851. Schwarzenberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 8. November 1851.