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Nr. 507 Ministerrat, Wien, 30. Mai 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. keine Angabe; BdE. (Schwarzenberg 31. 5.), Csorich 5. 6.; Bde. und anw. P. Krauß 4. 6., Bach 4. 6., Thinnfeld, Thun, K. Krauß 5. 6., Baumgartner 4. 6., Kulmer 4. 6. (bei II teilweise abw.); abw. Schwarzenberg, Csorich, Stadion.

MRZ. 1854 – KZ. 1801 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 30. Mai 1851.

I. Remuneration für die Wißnitzer Kriminalgerichtsbeisitzer

Der Justizminister erbat sich und erhielt die Beistimmung des Ministerrats zu dem bei Sr. Majestät zu stellenden Antrage auf eine Remuneration von im ganzen 300 f. Konventionsmünze aus dem Staatsschatze für die (46) Kriminalgerichtsbeisitzer von Wißnitz, wie solche in früheren Jahren periodenweise in ähnlichen Beträgen, zuletzt im Jahre 1847, mit dem gleichen Betrage von der Ah. Gnade Sr. Majestät bewillig worden sind1.

II. Preßordnung (8. Beratung)

Referierte derselbe Minister über den beiliegenden Entwurf derjenigen Gesetzesbestimmungen, welche gleichzeitig mit dem revidierten Strafgesetze an die Stelle des XXIV. Hauptstücks (§§ 499–514) „Von den Verfahren bei strafbaren Handlungen, welche durch Druckschriften begangen werden“ der provisorischen Strafprozeßordnung vom 17. Jänner 1850, daher auch nur für jene Kronländer, wo diese Strafprozeßordnung giltig ist, in Wirksamkeit zu treten hätten2.

§ 1 (499) wurde über Antrag des Ministers des Inneren statt „Abweichungen“ der Ausdruck „besondere Bestimmungen“ angenommen.

Zu den §§ 6, 7, und 8 hat der Minister des Inneren den weiters angeschlossenen Gegenentwurf3 eingebracht und denselben mit der Bemerkung begründet, daß die Beschlagnahme einer Druckschrift wegen strafbaren Inhalts durch die Sicherheitsbehörde nichts anderes als die Aufgreifung eines corpus delicti (in Gemäßheit der ihr durch § 49 STPO. zugewiesenen Amtswirksamkeit) ist, welches so lange in gerichtlicher Verwahrung zu bleiben hat, bis das Verfahren geschlossen und darüber entschieden worden ist. Wird das „schuldig“ ausgesprochen, so ist das corpus delicti verfallen (wenigstens bezüglich des Schuldigen), wird der Angeklagte losgesprochen, so kann er die Herausgabe der als corpus delicti in gerichtliche Verwahrung genommenen Druckschrift zwar verlangen, weil aber hier öffentliche Rücksichten eintreten können, welche die Freigebung der mit Beschlag belegten Druckschrift vielleicht bedenklich machen, so wäre nach dem Antrage des Ministers des Inneren über ein solches Einschreiten jedesmal vorläufig der Staatsanwalt zu vernehmen und erst dann vom Gerichte über die Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.|| S. 515 PDF ||

Der Justizminister entgegnete, daß nach dem Gesetze nur vom Gerichte über das corpus delicti erkannt werden darf, während in diesem Falle von der Sicherheitsbehörde, also noch vor dem richterlichen Einschreiten, die Beschlagnahme verfügt wird, daß demnach hier umso mehr darauf gedrungen werden müsse, die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme, und zwar binnen einer bestimmten Frist, dem Richter ausdrücklich einzuräumen, als sonst die Partei niemals gegen Willkür geschützt und mit der freien Benützung ihres Eigentums, der mit Beschlag belegten Schrift, selbst wenn selbe nichts Strafbares enthielte, auf unbestimmte Zeit beschränkt und aufgehalten sein würde.

Nach längerer Debatte über die den beiden Anträgen zum Grunde liegenden Prinzipien wurden die zwischen beiden bestehenden Differenzen in nachstehenden Fragen zur Abstimmung gebracht:

1. Soll ein Termin festgesetzt werden, binnen welchem der Staatsanwalt die Anzeige von der Beschlagnahme dem Gerichte zu machen hat? Diese Frage wurde nach dem Antrage des Justizministers von sämtlichen Stimmführern bejaht und auch vom Minister des Inneren zugegeben; die Frist selbst ward mit „längstens acht Tagen“ festgesetzt. An der Abstimmung über die nachfolgenden Fragen hat der Minister Freiherr v. Kulmer nicht mehr teilgenommen.

2. Soll mit der Anzeige ausdrücklich auch der Antrag auf die Bestätigung oder Aufhebung des Beschlags oder überhaupt nur im allgemeinen der Antrag auf Einleitung des gesetzlichen Verfahrens verbunden werden? Bei dieser Frage erklärten sich alle Stimmen gegen den Antrag des Justizministers für jenen des Ministers des Inneren, daß sich mit dem Antrage auf Einleitung des Verfahrens überhaupt begnügt werde. Den vorstehenden Abstimmungen gemäß hat der Minister des Inneren den Eingang des § 6 seines Entwurfs dahin modifiziert: „Jede durch die Sicherheitsbehörde verfügte Beschlagnahme ist von derselben ungesäumt dem Staatsanwalte bekannt zu machen, welcher verpflichtet ist, längstens binnen acht Tagen beim Gerichte seine Anträge zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens zu stellen.“

3. Ob, wenn der Staatsanwalt diese seine Verpflichtung verabsäumt, nach Verlauf der acht Tage die Beschlagnahme ipso facto aufzuhören und das Gericht ohne weiters die in Beschlag genommene Druckschrift freigeben könne? Wenn ein Termin überhaupt eine Wirksamkeit haben soll, so muß dessen Nichtzuhalten an eine Sanktion geknüpft sein. In dieser Rücksicht erklärten sich die mehreren Stimmen für den Antrag des Justizministers, daß die Beschlagnahme ipso facto aufzuhören habe, somit für den Nachsatz des § 6 des von diesem Minister verfaßten Entwurfs. Der Minister des Inneren beharrte dagegen auf seiner Meinung, daß auch in einem solchen Falle nur über Ansuchen der Partei und nach Vernehmung des Staatsanwaltes in die Freigebung der Druckschrift zu willigen sei, weil sich dieser Minister die Bedenken gegenwärtig hält, welche möglicherweise gegen die Freigebung einer Druckschrift sprechen können, wenngleich eine gerichtliche Verfolgung wegen ihres Inhalts zur Zeit gegen niemanden eingeleitet zu werden vermöchte, wie dies z. B bei ausländischen Druckschriften denkbar ist.|| S. 516 PDF ||

4. Ob während der Dauer der Untersuchung die Aufhebung der Beschlagnahme verfügt werden dürfe oder nicht? Hier erklärte sich die Mehrheit der Stimmen dafür, daß während der Dauer der Untersuchung die Aufhebung der Beschlagnahme nicht verfügt werden dürfe, somit für die Beibehaltung des zweiten Satzes des § 6 des vom Minister des Inneren redigierten Gegenentwurfs.

Dagegen beheben sich dessen §§ 7 und 8 und wurden die Anträge des Justizministers angenommen. Die Textierung des § 6 nach dem Resultate der vorstehenden Abstimmungen wurde dem Justizminister zu kombinieren vorbehalten.

Im § 10 wurden auf Antrag des Ministers des Inneren die Worte: „oder der Angeklagte“ hinweggelassen, und ebenso

§ 11 der avom Justizminister angetragenea Schlußsatz in betreff des Kosten- und Schadenersatzes, bwelchem die Minister der Finanzen und des Handels beitratenb, durch Stimmenmehrheit beseitigt, weil man eine gleiche Forderung dem Staate gegenüber nicht aufrechthalten will und den Privatkläger, der die Beschlagnahme bei Gericht erwirkt, nicht härter behandeln kann – wogegen jedoch der Finanzminister die Besorgnis äußerte, daß, wenn der gedachte Schlußsatz, welcher eben den Anspruch gegen Staat ausdrücklich ausschließt, wegbliebe, leicht derlei Ansprüche sowohl gegen Private als gegen den Staat erhoben werden könnten3.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Schönbrunn, den 7. Juni 1851.