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Nr. 6 Ministerrat, Wien, 29. August 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Belcredi 29. 8.), Mensdorff 5. 9., Mailáth 5. 9., Komers, Haller 6. 9.; außerdem anw. Esterházy; abw. Franck, Larisch. Teilweise gedruckt: REDLICH, Staats- und Reichsproblem 2, 416 ff.

MRZ. 6 – KZ. 2672 –

Protokoll des zu Wien am 29. August 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers.

I. Einberufung und Aufgaben des siebenbürgischen Landtages

Der Staatsminister Graf Belcredi referierte, daß er gemäß des in der Konferenz vom 27. d. M. ergangenen Ah. Befehles mit dem Minister Graf Esterházy, dem ungarischen Hofkanzler und dem Leiter der siebenbürgischen Hofkanzlei eine Besprechung hinsichtlich der Frage der Einberufung des siebenbürgischen Landtages, der Vorlage an denselben und des weiteren Vorgehens abgehalten habe und dabei im wesentlichen folgendes vereinbart wurde1: Der siebenbürgische Landtag sei ehestens einzuberufen. Dieser Landtag werde sich einzig und allein mit der Revision des sogenannten Unionsgesetzes zu beschäftigen haben. Dieselbe Vorlage werde dann auch dem ungarischen Landtage vorzulegen sein.

Der weitere korrekte Weg wäre der, daß, wenn der Landtag an dem Beschlusse der Union festhält, eine landtägliche Kommission bestellt werde, welche mit der Feststellung der näheren Bestimmungen rücksichtlich der Ausarbeitung des entsprechenden Gesetzentwurfes zu betrauen sein wird. Ebenso müßte vom ungarischen Landtage eine solche Kommission gewählt werden. Ist dann diese gemischte Kommission gebildet, so wäre der ungarische Landtag zu vertagen, bis die Kommission ihre Arbeit vollendet hat. Diese gemischte Kommission hätte in Pest zu tagen, worin schon ein Zeichen liege, daß die Regierung die Union anzuerkennen bereit sei.

Um jedoch in dieser hochwichtigen Sache nicht über das Ziel hinauszukommen und sich überhaupt eines gewissen Erfolges zu gewissem, sei es vor allem notwendig, sichere Parteiführer zu wählen, mit denselben sich über die Aktion der Regierung zu verständigen und im steten Einvernehmen [zu] verbleiben, wobei man vorzüglich im Auge behalten muß, daß die mittlerweile in Siebenbürgen entstandenen Verhältnisse tunlichst geschont, daß von allzu großen Forderungen, welche nur die Position der Regierung erschweren, abgehalten werde und daß auch gegenüber den übrigen Ländern die zur Hintanhaltung von Besorgnissen bezüglich der Verfassung erforderliche Rücksicht genommen werde. Sollte es der Forderung der Legitimität des ungarischen Landtages gemäß nicht anders gehen, als daß die Siebenbürger gleich dort eintreten müssen, so wäre zu erklären, || S. 32 PDF || daß dieses nur ad hoc stattfinde, aund ausdrücklich beizufügen, daß durch diese Ad-hoc-Beschickung des ungarischen Landtages allein die Beschlüsse des letzten Siebenbürger Landtages in ihrer Rechtsbeständigkeit noch keineswegs alteriert werdena . Leider lasse sich hier die außerordentliche Schwierigkeit der Lage und der große Widerspruch nicht leugnen, allein, da auf dem bisherigen ganz fehlerhaften Wege nicht fortgefahren werden könne, so müsse man, um eine Verständigung und Lösung der schwebenden staatsrechtlichen Frage zu ermöglichen, wieder an das Frühere anknüpfen und einen Boden finden. Der Justizminister Ritter v. Komers hätte gemeint, daß sich die Revision nicht ausschließlich auf das Unionsgesetz beschränken, sondern gleich auch auf andere Punkte und Bedingungen erstrecken sollte. Jeder „Ausgleich“ bedinge ein Abwägen der gegenseitigen Ansprüche, eine Leistung und Gegenleistung der beiden Parteien. Hier sollte aber der einen Partei definitiv ein großes Zugeständnis gemacht werden, ohne daß die andere Partei ein Äquivalent erhalte.

Se. k. k. apost. Majestät geruhten zu bemerken, daß eine Sanktion der etwaigen Beschlüsse nicht erfolgen werde, bevor nicht alles reiflich erwogen sein wird. Se. Majestät empfahlen übrigens Ah. Ihren ungarischen Räten, sich baldmöglichst in Ungarn zu vergewissern, was durchführbar ist, denn nichts wäre mißlicher, als wieder Versuche zu machen.

Der ungarische Hofkanzler bemerkte, daß, soviel ihm bbis nunb bekannt sei, man von der Idee, daß der ungarische Landtag nur dann legal sei, wenn die siebenbürgischen Deputierten an demselben erscheinen, nicht abgehen werde. Die Schwierigkeit des Unionsartikels liege darin, daß gerade dieser Artikel im Jahre 1848 in volle Wirksamkeit getreten ist, indem die sämtlichen siebenbürgischen Deputierten (73)c im Landtage ihren Sitz eingenommen haben. Die beabsichtigte gemischte Kommission sei wohl ein Novum, denn nach dem 1848er Gesetze habe bloß Siebenbürgen eine Kommission zu wählen, dund nachdem diese gemischte Kommission für keinen Ersatz des Postulats der Integrität gelten würde, hätte selbe nur die Nachteile der aufregenden Wirkungd und nachdem diese gemischte Kommission für keinen Ersatz edes Postulatse der Integrität gelten würde, hätte selbe nur die Nachteile der aufregenden Wirkung. Diese gemischte Kommission präjudizierte — wie Graf Esterházy hinzufügte — auch nicht die Revision durch den ungarischen Landtag selbst. Der Staatsminister erblickte in der Bestellung der gemischten landtäglichen Kommission nur eine Konsequenz der Aufforderung an die beiden Landtage, die Revision des Unionsgesetzes vorzunehmen. fDie Ah. Sanktion eines revidierten und definitiven Unionsgesetzes werde aber vor Lösung der staatsrechtlichen Fragen in betreff des Gesamtstaates kaum angezeigt erscheinenf .

Se. k. k. apost. Majestät geruhten Ah. Sich dafür auszusprechen, daß, nachdem die Inkorporierung Siebenbürgens als eine unerläßliche Bedingung erkannt || S. 33 PDF || wird, damit der ungarische Landtag seine Aufgabe lösen kann, die bezeichneten Maßregeln mit Energie und Konsequenz durchgeführt werden müssen, wobei es sehr notwendig sein wird, dem Gouverneur FML. Grafen Crenneville eine erschöpfende Instruktion zu erteilen und bei der ganzen Aktion immer die Fortdauer der selbständigen Administration Siebenbürgens festzuhalten2.

II. Eröffnungsreskript an das siebenbürgische Gubernium und an den siebenbürgischen Landtag

Se. k. k. apost. Majestät forderten sodann den Leiter der siebenbürgischen Hofkanzlei Grafen Haller auf, die beiden königlichen Reskripte, und zwar a) das Einberufungsreskript an das königlich siebenbürgische Landesguberniumg und b) das Eröffnungsreskript an den siebenbürgischen Landtagh, zum Vortrage zu bringen, bei deren sofortigem Ablesen einige nicht wesentliche, meist systaltische Abänderungen vorgenommen wurden, welche in den hierneben angeschlossenen Entwürfen bereits berücksichtigt erscheinen.

III. Wahlbegünstigung für die siebenbürgischen Städte

Der Leiter der siebenbürgischen Hofkanzlei Graf Haller brachte zur Sprache, daß bekanntlich im Jahre 1863 den Sachsen und Romanen, um sie gut zu stimmen, Begünstigungen zuteil wurden und so namentlich den sächsischen isechs königlichen und zweii Freistädten, jzusammen mit 16 Deputiertenj das spezielle Recht zur Vertretung auf dem Landtage zuerkannt wurde. Es fragte sich nun, wie sich hierwegen zu benehmen wäre, respektive ob die Deputierten dieser Städte, insbesondere auch der in die Reihe der Städte erhobenen kfrüheren Marktgemeindenk Sächsisch-Regen und Fogaras, in den einzuberufenden Landtag geschickt werden können, nachdem die ganze Einberufung dieses Landtages auf Grundlage des Gesetzartikels XI vom Jahre 17913 erfolgt und durch das Erscheinen dieser Stadtdeputierten diese Basis stark alteriert werden dürfte.

Der Staatsminister erklärte, es nicht für rätlich halten zu können, daß den fraglichen Städten das bereits erworbene Recht ohne besondere sehr triftige Gründe wieder weggenommen werde, zumal diese Abweichung vom 1791er-Gesetze sich durch mittlerweile anders gewordene Verhältnisse ebenso rechtfertigen lasse wie die notwendig gewordene Feststellung eines Zensus für die früher nicht berechtigt gewesenen Volksklassen. Der Justizminister stimmte dieser Meinung vollkommen bei. Auch der ungarische Hofkanzler und der Minister Graf Esterházy waren dafür, daß an dieser Sache vorderhand nichts zu ändern wäre, und meinten, daß dieser Ausfall lieber durch eine Verstärkung der Regalisten zu decken sein dürfte.

IV. Diäten für die siebenbürgischen Landtagsdeputierten

Der Leiter der siebenbürgischen Hofkanzlei Graf Haller gab über die Ah. Ortesl bezüglich der Diäten der siebenbürgischen Landtagsdeputierten die Aufklärung, daß diese Deputierten von jeher Diäten bezogen und || S. 34 PDF || früher sogar auch eine freie Wohnung [gehabt] hätten, daß auch die 1848er Gesetze ein Taggeld von 5 fl. bestimmen4, daher auch jetzt die Bewilligung von Diäten nicht zu umgehen sein werde5.

A[h]. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 7. September 1865.