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Nr. 6a Einberufungsreskript zum siebenbürgischen Landtag, Laxenburg, am 1. September 1865 (Beilage zu: MRP-1-6-01-0-18650829-P-0006.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • Der dem MRProt. v. 29. 8. 1865 beiliegende Entwurf weist keine Korrekturen auf; es fehlen der Titel des Kaisers sowie Datierung und Unterschriften; ansonsten deckt sich der Wortlaut des Entwurfes mit der in der Wiener Zeitung v. 12. 9. 1865 (M.) publizierten Endfassung, die der nachfolgenden Wiedergabe zugrunde liegt, da die Ausfertigung des Reskriptes in den Wiener Archiven nicht vorhanden ist.

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich, apost. König von Ungarn, Böhmen, Galizien und Lodomerien; König der Lombardei, Venedigs und Illyriens, Erzherzog von Österreich, Großfürst von Siebenbürgen und Graf der Szekler etc. etc. etc.

Hochgeborene, Ehrwürdige, Edle, Hochwohlgeborene, Wohlgeborene, Edelgeborene, Ehrsame, Fürsichtige und Weise, Unsere lieben Getreuen!

Mit Unserem kaiserlichen Diplom vom 20. Oktober 1860 haben Wir innerhalb der in demselben festgesetzten Grenzen die verfassungsmäßigen Institutionen der Länder Unserer ungarischen Krone in der Absicht wiederherzustellen befunden, die definitive Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse dieser Länder auf dauerhafter Grundlage zu ermöglichen.

Damit die hochwichtige Frage dieser Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse Unseres geliebten Großfürstentums Siebenbürgen bei deminnigen Verbande, in dem dieses Land zu Unserer ungarischen Krone steht, einer befriedigenden, endgiltigen Lösung zugeführt werde, haben Wir es für notwendig erachtet, den verfassungsmäßigen Landtag Unseres Großfürstentums Siebenbürgen für den 19. November l. J. in Unsere königliche Freistadt Klausenburg in der durch den XI. Gesetzartikel vom Jahre 17911 festgestellten Zusammensetzung einzuberufen, und ist diesem Landtage als ausschließlicher und alleiniger Gegenstand der Beratung die Revision des I. Gesetzartikels vom Jahre 18482 über die Vereinigung Ungarns und Siebenbürgens bezüglich der beiden Ländern gemeinsamen Interessen vorzulegen.

Damit aber auf diesem Landtage auch die früher nicht berechtigt gewesenen Volksklassen, deren volle Gleichberechtigung von Uns wiederholt sichergestellt wurde, ihre angemessene Vertretung erhalten, erklären Wir alle jene zur Beteiligung an den Wahlen zu diesem Landtag für berechtigt, welche nach den abgeschlossenen letzten Steuertabellen an direkten Steuern ohne Kopfsteuer und Zuschläge einen Betrag von acht Gulden öW. entrichten.

Zugleich haben Wir Sorge getragen, daß Angehörige dieser früher nicht berechtigten Volksklassen in den übrigen gesetzlichen Bestandteilen des Landtages ihre Aufnahme finden.

Wir haben für diesen Landtag Unseren aufrichtig geliebten wirklichen geheimen Rat, Präsidenten Unseres königlich-siebenbürgischen Guberniums, Ritter der eisernen Krone I. Klasse, FML. Grafen Ludwig Folliot de Crenneville, als bevollmächtigten || S. 36 PDF || königlichen Landtagskommissär zum Stellvertreter Unserer königlichen Person ernannt.

Euch lieben Getreuen tragen Wir hienach in Gnaden auf, den Landtag auf den von Uns bestimmten Tag und Ort einzuberufen, und an die Komitate, Distrikte, mit Einschluß auch des Naszóder Distriktes, an die Szeklerstühle, dann an die sächsischen Stühle und Distrikte, an die königlichen Freistädte, miteingerechnet die in den sächsischen Stühlen und Distrikten befindlichen, dann die Stadt Broos, endlich an die von Uns in die Reihe der Städte erhobenen früheren Marktgemeinden Sächsisch-Regen und Fogaras und an die Vorstände der Marktflecken, denen das Recht, auf dem Landtage vertreten zu sein, verfassungsmäßig zusteht, allsogleich die entsprechenden Verfügungen zu erlassen, damit im Sinne der Bestimmungen des XI. Gesetzartikels vom Jahre 1791 und unter Zuziehung aller dermalen für wahlberechtigt Erklärten die Wahlen der Deputierten zu diesem Landtage mit der durch die obwaltenden Verhältnisse geforderten Beschleunigung vollzogen werden.

Zu diesem Behufe, jedoch ausschließlich bloß zum Zwecke der Durchführung dieser Wahlen, werden insbesondere die Obergespäne der Komitate, die Oberkapitäne der Distrikte, die Oberkönigsrichter der Szeklerstühle ermächtigt, im Sinne der von Uns mit Unserer Entschließung vom 25. März 1861 genehmigten, Euch mit Hofdekret vom 26. März 1861, Zahl 886, bekanntgegebenen Instruktion, die in derselben des Näheren bestimmten Komitees zusammenzusetzen, unter deren Beihilfe sie für die gewissenhafte Durchführung der Wahlen, für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung strengstens Obsorge zu treffen haben werden, wobei der dermalige Stand der Beamten in diesen Jurisdiktionen, unbeirrt der Durchführung der Wahlen, in statu quo zu verbleiben hat.

Angesichts dieser von Uns angeordneten Einberufung des verfassungsmäßigen Landtages Unseres Großfürstentums Siebenbürgen haben Wir Uns weiters bestimmt gefunden, den mit Unserem Reskripte vom 21. April 1863 in Unsere königliche Freistadt Hermannstadt auf Grund einer provisorischen Landtagsordnung einberufenen Landtag3 aufzulösen, und Wir tragen Euch lieben Getreuen hiemit auf, diese Unsere Verfügung allen Jurisdiktionen des Landes allsogleich bekanntzugeben und hievon im Wege des Präsidiums dieses Landtages sowohl die gewählten als auch die berufenen Mitglieder derselben einzeln in Kenntnis setzen zu lassen.

Denen Wir übrigens mit Unserer kaiserlich-königlichen und landesfürstlichen Huld und Gnade unveränderlich gewogen bleiben.

Gegeben in Unserem Lustschlosse Laxenburg, am 1. September im eintausendachthundert­fünfundsechzigsten, Unserer Regierung im siebzehnten Jahre.

Franz Joseph m. p.

Franz Graf Haller m. p.

Auf Sr. k. k. apost. Majestät Ah. eigenen Befehl: Niklas Graf Teleki m. p.