Nr. 469 Ministerrat, Wien, 7. Mai 1864 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Ransonnet; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 10. 5.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lichtenfels, Esterházy, Mažuranić (nur bei I anw.anwesend), Privitzer; außerdem anw.anwesend Barthos (nur bei I anw.anwesend); BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 25. 5.
MRZ. 1273 – KZ. 1527 –
Protokoll der zu Wien am 7. Mai 1864 unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer abgehaltenen Konferenz.
I. Mitteilung des Verzichts des Kaisers von Mexiko auf die Erbfolge in Österreich an den Reichsrat und die Landtage von Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien und Slawonien
Se. k. k. Hoheit der vorsitzende durchlauchtigste Herr Erzherzog brachten die Frage über die Kundmachung des am 9. April 1864 mit Sr. Majestät dem Kaiser von Mexiko abgeschlossenen Familienpaktes an die „berufenen Vertretungskörper“ der österreichischen Monarchie zur Beratung1.
|| S. 367 PDF || Der Minister des Äußern gab eine kurze Übersicht der dem Abschluß dieses Paktes vorausgegangenen, mehrjährigen Verhandlungen2 und las ein Memoire vom 3. Oktober 1861, worin Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Maximilian die Punkte bezeichnete, gegen deren Erfüllung Höchstdieselben sich herbeilassen würden, den Thron von Mexiko anzunehmen. Diese Punkte sind im wesentlichen die Unterstützung und Garantie der zwei Seemächte, die Berufung Sr. kaiserlichen Hoheit durch einstimmige Akklamation des Landes und die Sicherstellung der nötigen finanziellen Hilfsquellen3. Als in der Folge, ungeachtet der Nichterfüllung dieser Bedingungen, Se. k. k. Hoheit sich geneigt zeigten, den mexikanischen Thron anzunehmen, wurde Höchstdemselben mit Ah. Ermächtigung eröffnet, daß die kaiserliche Regierung sich jeden Einflusses auf diese Angelegenheit enthalten und es Sr. kaiserlichen Hoheit anheimstellen müsse, die Höchstderselben zweckdienlich scheinenden weiteren Verhandlungen ganz auf eigene Hand zu führen4. Dies geschah auch, und da die Entscheidung näher zu rücken schien, geruhten Se. k. k. Ag. Majestät den Ah. Wunsch auszusprechen, daß die Renuntiation und die übrigen Sukzessionsverhältnisse vertragsweise noch früher geordnet würden, als Se. kaiserliche Hoheit sich nach Paris zur Zusammenkunft mit dem Kaiser der Franzosen begeben5. Se. kaiserliche Hoheit glaubten jedoch laut Ihrer diesfälligen Äußerung vom 10. März 1864, die Annahme der Kaiserkrone damals noch als so problematisch ansehen zu müssen, daß Höchstdieselben die Ausstellung der Renuntiationsurkunde als verfrüht fänden6. Die Verhandlungen über den bezüglichen Familienpakt wurden daher bis nach der Heimkehr aus Paris vertagt, wo selbe dann aufgenommen wurden und in dem Vertrag de dato Miramar 9. April 1864 ihren Abschluß fanden7. Minister Graf Rechberg las diesen Vertrag, der nebst der Renuntiation auf die Sukzession und Führung der Vormundschaft noch die Vorbehalte des Sukzessionsrechts für Se. kaiserliche Hoheit und Höchstdessen männliche und weibliche Deszendenz nach dem Aussterben der übrigen Linien, dann die Regulation über die Ansprüche Sr. kaiserlichen Hoheit und Höchstdessen Deszendenz auf den Ah. Familienfonds, die Intestaterbrechte nach Mitgliedern des Ah. Erzhauses usw., enthält, seinem vollen Inhalte nach vor8. In der Eröffnungsrede zur nächsten Reichsratssession || S. 368 PDF || dürften Se. Majestät geruhen, von diesem Familienpakte Ah. Erwähnung zu machen9, und wäre derselbe hierauf „zur Kenntnisnahme“ den beiden Häuser in beglaubigten Abschriften vorzulegen mit dem Vorbehalte, vom Originale im Hausarchiv10 Einsicht zu nehmen.
Minister Graf Nádasdy war hiemit einverstanden bis auf den Vorbehalt der Einsicht des Originals, da letztere ganz entbehrlich scheint. Hat die Vorlage an den Reichsrat stattgefunden und ist dann der siebenbürgische Landtag noch versammelt, so wäre adie Frage gründlich zu erörtern, ob und auf welche Weisea auch demselben eine beglaubigte Abschrift mittelst Ah. Reskripts bmitzuteilen seib, c . Jedenfalls müsse aber die Vorlage an den Reichsrat vorausgehen. Wann diese Mitteilung an den ungarischen Landtag zu geschehen habe, sei eine Frage, die Graf Nádasdy heute noch nicht zu begutachten vermöge. Ist doch überhaupt der Zeitpunkt der Abhaltung eines solchen Landtages noch ungewiß und umso ungewisser die Stimmung, welche auf demselben herrschen wird. Wäre sie eine feindselige, so würde der Familienpakt und das darin berufene Ah. Familienstatut von 183911dbesonders aber die Vormundschaftsfrage mehr als zu viel Streit undd genug Anhaltspunkte zu heftigen eund schwierig zu lösenden Umständene bieten. Der zweite ungarische Hofkanzler, v. Privitzer , äußerte, er wisse nicht, ob er sich auch über die Frage der Mitteilung an den Reichsrat auszusprechen habe. Wenn ja, so müsse er diese Mitteilung dermal zwar noch nicht als eine staatsrechtliche Notwendigkeit, wohl aber als durch Rücksichten der Opportunität und Courtoisie geboten bezeichnen. Die Klausel wegen Einsicht des Originals scheine nicht notwendig. In bezug auf die Vorlage an den siebenbürgischen Landtag teile der Hofkanzler die Meinung des Grafen Nádasdy, ebenso auch dessen Ansicht, daß es jetzt noch nicht an der Zeit sei, über die Frage der Mitteilung an den ungarischen Landtag einen Beschluß zu fassen. Die Abdikation Sr. Majestät Kaisers Ferdinand mußte, da sie eine Thronveränderung zur unmittelbaren Folge hatte, dem nächsten ungarischen Landtage vornweg mitgeteilt werden12. Die gegenwärtig erfolgte Renuntiation aber hat vorderhand, und vielleicht jahrhundertelang, keine praktische || S. 369 PDF || Folge. Man ist daher nicht gedrängt, dieselbe dem nächsten ungarischen Landtage, und am wenigsten gleich anfangs, vorzulegen, eine Vorlage, die übrigens bloß zur Kenntnisnahme ohne Diskussion und zur Registrierung zu erfolgen hat. Hofrat Barthos , aufgefordert, sich über die Frage zu äußern, ob es notwendig oder zulässig sei, über die Renuntiation Sr. Majestät des Kaisers Maximilian von Mexiko auf die Erbfolge in der österreichischen Monarchie eine besondere Verständigung an den ungarischen Landtag zu erlassen, entwickelte seine Meinung im Sinne des hier beigeschlossenen Votumentwurfesf . Aus den dort angeführten staatsrechtlichen Verhältnissen und Präzedenzien kommt Hofrat Barthos zum Schlusse, daß, wenn es in der Ah. Absicht gelegen ist, die Abdikation des Kaisers Maximilian dem Reichsrate zur Kenntnisnahme zu notifizieren, eine gleiche Notifikation an den seinerzeit einzuberufenden ungarischen Landtag zum Behufe der Inartikulation nicht zu beseitigen wäre. Der kroatisch-slawonische Hofkanzler äußerte sich übereinstimmend mit dem Minister Grafen Nádasdy, daß es jetzt noch nicht notwendig und nicht an der Zeit wäre, sich darüber zu entscheiden, wann der kaiserliche Familienpakt vom 9. April 1864 dem ungarischen rücksichtlich dem kroatischen Landtage mitzuteilen sei. Wenn einmal diese Landtage versammelt sind und man deren Stimmung kennt, werden sich die entgegenstehenden Schwierigkeiten und die zu deren Behebung vorhandenen Mittel am besten beurteilen lassen. Gegenwärtig sei keine Dringlichkeit des Beschlusses vorhanden. Obgleich der Reichsrat, nach der Meinung des Staatsratspräsidenten , verfassungsmäßig nicht berechtigt ist, die Mitteilung des Familienpaktes dermal zu verlangen, so wird sich doch die Vorlage dieses Vertrages schon in naher Zukunft nicht vermeiden lassen. Schon der Hofstaatsvoranschlag für 1865, in welchem die Apanage Sr. Majestät des Kaisers von Mexiko als Erzherzog von Österreich wieder erscheint, wird einen Anhaltspunkt zu dem Begehren um Mitteilung geben. Freiherr v. Lichtenfels halte es für angezeigt, einem solchen Begehren durch spontane Vorlage einer Abschrift, jedoch ohne Hinweisung auf die Einsicht des Originals, zuvorzukommen, da man etwa aus einer solchen Hinweisung ein Prüfungsrecht würde deduzieren wollen, während die Vorlage lediglich zur Kenntnisnahme zu erfolgen hätte. Über die Mitteilungen an die Landtage der Länder der ungarischen Krone wäre es voreilig, heute schon einen Beschluß fassen zu wollen. Eine Verpflichtung zu dieser Mitteilung werde erst dann eintreten, wenn die durch den Familienvertrag veränderte Sukzessionsordnung in Wirksamkeit treten soll. gAlles, was von Hofrat Barthos angeführt wird, um zu beweisen, daß eine Verpflichtung bestehe, den Vertrag schon dem nächsten Landtag vorzulegen, sei teils nicht zur Sache gehörig, teils nicht richtig. So gehöre die Frage, ob Ungarn noch bis auf Kaiser Leopold I. ein Wahlreich geblieben sei, durchaus nicht hieher, da es zum mindesten jetzt und so lange die Ah. Dynastie dauert keines ist. Wäre aber in diese Frage einzugehen, so könnte der Staatsratspräsident der bejahenden Behauptung des Hofrats Barthos niemals beitreten, da die Ungarn, abgesehen von noch ältern Akten, schon durch den Gesetzesartikel vom Jahre 1547 sich nicht nur dem Kaiser Ferdinand I. für seine Person, sondern ausdrücklich auch dessen Erben für immerwährende Zeiten unterworfen haben. Wenn die spätem Regenten, um den in Ungarn stets herrschenden Unruhen vorzubeugen, ihre Thronfolger von Zeit zu Zeit schon bei ihren Lebzeiten anerkennen ließen, so folge daraus nicht, daß sie wirklich verpflichtet waren, eine solche Zustimmung einzuholen. Wohl wisse der Staatsratspräsident, daß ungarische Publizisten der Opposition aus solchen Vorfällen zu folgern suchten, Ungarn sei ungeachtet des Gesetzesartikels [von] 1547 ein Wahlreich geblieben. Ebenso gewiß aber sei es, daß andere Publizisten mit den triftigsten Gründen das Gegenteil verteidigten, und die Vertreter der Regierung würden doch wohl verpflichtet sein, diesen Standpunkt wahrzunehmen und zu verteidigen, wenn die ganze Frage jemals noch von Bedeutung sein könnte. Ebenso wenig sei es hieher gehörig, wenn Hofrat Barthos aus dem Diplom vom 20. Oktober 1860 und der Verfassung vom 26. Februar 1861 zu beweisen suche, daß die Mitteilung des Vertrages an den Gesamtreichsrat die Vorlage an den ungarischen Landtag nicht vertreten könne, da niemand eine solche Behauptung aufgestellt oder aufzustellen nötig habe. Wenn aber Hofrat Barthos aus der Pragmatischen Sanktion beweisen will, daß die Regierung verpflichtet sei, den Vertrag dem nächsten ungarischen Landtag vorzulegen, so sei dieses durchaus unrichtig. Die Pragmatische Sanktion war dem Landtage vorzulegen, weil dadurch die Erbfolgeordnung gesetzlich geregelt werden sollte. Hier aber handelt es sich durchaus nicht darum, an dem Erbfolgegesetz eine Änderung vorzunehmen. Nach der Pragmatischen Sanktion kann Ungarn nur fordern, daß dem Lande kein nach diesem Statut nicht berufener Prinz aufgedrungen werde. Welcher aber unter den berufenen mit Rücksicht auf inzwischen liegende Renuntiationen der nächste sei, dieses ist erst dann auszuweisen, wenn ein Sukzessionsfall eintritt, bei welchem die Renuntiationsakte des Erherzogs eine praktische Folge hat. Erst wenn dieser Fall eintritt, der aber weder vorhanden, noch in Aussicht ist, wird eine wirkliche Verpflichtung eintreten, den Landtag von dem Renuntiationsakt in Kenntnis zu setzen, um das Regierungantrittsrecht des dann eintretenden Sukzessors darzutun, so wie bei dem Regierungsantritte Allerhöchstseiner Majestät des jetzt regierenden Kaisers dem Landtage die Renuntiationsakte, die damals inzwischen traten, bekannt gemacht wurden. Selbst dann wird aber die Vorlage nur zur Kenntnisnahme, nicht aber zu dem Ende zu geschehen haben, als ob etwa die Zustimmung des Landtages zu der Renuntiation erforderlich sei, worauf es nie ankommen könne. Der Staatsratspräsident muß sich daher auch ausdrücklich gegen die in dem Votum des Hofrats Barthos vorkommende Stelle erklären, wo gesagt wird, daß durch die Vorlagen der Renuntiationsakten im Jahre 1861 die Zuständigkeit des Landtages zur Inartikulierung solcher Verzichtsleistungen anerkennt worden sei, woraus folgen würde, daß der Landtag auch zuständig wäre, die Inartikulierung zu versagen und also die Anerkennung der Thronfolge zu verweigern. Wenn übrigens Votant auch überzeugt ist, daß keine Verpflichtung besteht, den Vertrag früher als ein einschlägiger Sukzessionsfall eintritt vorzulegen, so will er damit nicht bestreiten, daß es zweckmäßig sein könne, eine solche Vorlage freiwillig zu machen, sobald einmal ein willfähriger ungarischer Landtag vorhanden sein wird. Da aber ein solcher Landtag vor längerer Zeit nicht zu erwarten ist und es nicht geraten sein könnte, dem siebenbürgischen Landtage eine Vorlage zu machen, wenn man nicht überzeugt ist, daß sie auch dem ungarischen geschehen könne, so dürfte es überhaupt nicht an der Zeit sein, jetzt schon einen Beschluß über die Vorlage an die Landtage der Länder der ungarischen Krone zu fassen.g Alles, was von Hofrat Barthos angeführt wird, um zu beweisen, daß eine Verpflichtung bestehe, den Vertrag schon dem nächsten Landtag vorzulegen, sei teils nicht zur Sache gehörig, teils nicht richtig. So gehöre die Frage, ob Ungarn noch || S. 370 PDF || bis auf Kaiser Leopold I. ein Wahlreich geblieben sei, durchaus nicht hieher, da es zum mindesten jetzt und so lange die Ah. Dynastie dauert keines ist. Wäre aber in diese Frage einzugehen, so könnte der Staatsratspräsident der bejahenden Behauptung des Hofrats Barthos niemals beitreten, da die Ungarn, abgesehen von noch ältern Akten, schon durch den Gesetzesartikel vom Jahre 1547 sich nicht nur dem Kaiser Ferdinand I. für seine Person, sondern ausdrücklich auch dessen Erben für immerwährende Zeiten unterworfen haben13. Wenn die spätem Regenten, um den in Ungarn stets herrschenden Unruhen vorzubeugen, ihre Thronfolger von Zeit zu Zeit schon bei ihren Lebzeiten anerkennen ließen, so folge daraus nicht, daß sie wirklich verpflichtet waren, eine solche Zustimmung einzuholen. Wohl wisse der Staatsratspräsident, daß ungarische Publizisten der Opposition aus solchen Vorfällen zu folgern suchten, Ungarn sei ungeachtet des Gesetzesartikels [von] 1547 ein Wahlreich geblieben. Ebenso gewiß aber sei es, daß andere Publizisten mit den triftigsten Gründen das Gegenteil verteidigten, und die Vertreter der Regierung würden doch wohl verpflichtet sein, diesen Standpunkt wahrzunehmen und zu verteidigen, wenn die ganze Frage jemals noch von Bedeutung sein könnte. Ebenso wenig sei es hieher gehörig, wenn Hofrat Barthos aus dem Diplom vom 20. Oktober 1860 und der Verfassung vom 26. Februar 186114 zu beweisen suche, daß die Mitteilung des Vertrages an den Gesamtreichsrat die Vorlage an den ungarischen Landtag nicht vertreten könne, da niemand eine solche Behauptung aufgestellt oder aufzustellen nötig habe. Wenn aber Hofrat Barthos aus der Pragmatischen Sanktion15 beweisen will, daß die Regierung verpflichtet sei, den Vertrag dem nächsten ungarischen Landtag vorzulegen, so sei dieses durchaus unrichtig. Die Pragmatische Sanktion war dem Landtage vorzulegen, weil dadurch die Erbfolgeordnung gesetzlich geregelt werden sollte. Hier aber handelt es sich durchaus nicht darum, an dem Erbfolgegesetz eine Änderung vorzunehmen. Nach der Pragmatischen Sanktion kann Ungarn nur fordern, daß dem Lande kein nach diesem Statut nicht berufener Prinz aufgedrungen werde. Welcher aber unter den berufenen mit Rücksicht auf inzwischen liegende Renuntiationen der nächste sei, dieses ist erst dann auszuweisen, wenn ein Sukzessionsfall eintritt, bei welchem die Renuntiationsakte des Erherzogs eine praktische Folge hat. Erst wenn dieser Fall eintritt, der aber weder vorhanden, noch in Aussicht ist, wird eine wirkliche Verpflichtung eintreten, den Landtag von dem Renuntiationsakt in Kenntnis zu setzen, um das Regierungantrittsrecht des dann eintretenden Sukzessors darzutun, so wie bei dem Regierungsantritte Allerhöchstseiner Majestät des jetzt regierenden Kaisers dem Landtage die Renuntiationsakte, die damals inzwischen traten16, bekannt gemacht wurden. Selbst dann wird aber die Vorlage nur zur Kenntnisnahme, nicht aber zu dem Ende zu geschehen haben, als ob etwa die Zustimmung des Landtages zu der Renuntiation erforderlich sei, worauf es nie ankommen könne. Der Staatsratspräsident muß sich daher auch ausdrücklich gegen die in dem Votum des Hofrats Barthos vorkommende Stelle erklären, wo gesagt wird, daß durch die Vorlagen der Renuntiationsakten im Jahre || S. 371 PDF || 1861 die Zuständigkeit des Landtages zur Inartikulierung solcher Verzichtsleistungen anerkennt worden sei, woraus folgen würde, daß der Landtag auch zuständig wäre, die Inartikulierung zu versagen und also die Anerkennung der Thronfolge zu verweigern. Wenn übrigens Votant auch überzeugt ist, daß keine Verpflichtung besteht, den Vertrag früher als ein einschlägiger Sukzessionsfall eintritt vorzulegen, so will er damit nicht bestreiten, daß es zweckmäßig sein könne, eine solche Vorlage freiwillig zu machen, sobald einmal ein willfähriger ungarischer Landtag vorhanden sein wird. Da aber ein solcher Landtag vor längerer Zeit nicht zu erwarten ist und es nicht geraten sein könnte, dem siebenbürgischen Landtage eine Vorlage zu machen, wenn man nicht überzeugt ist, daß sie auch dem ungarischen geschehen könne, so dürfte es überhaupt nicht an der Zeit sein, jetzt schon einen Beschluß über die Vorlage an die Landtage der Länder der ungarischen Krone zu fassen. Minister Graf Esterházy bemerkte, der Zweck der Mitteilung von solchen Familienverträgen an Landtage überhaupth sei kein anderer als der, künftigen Parteikämpfen und Sukzessionskriegen beizeiten nach Möglichkeit vorzubeugen, iindem man nämlich durch die konstatierte Kenntnisnahme eines solchen Aktes von seiten der Zeitgenossen fernen Generationen einen möglichst festen historischen Anhaltspunkt zu schaffen sucht, um eintretendenfalls bei etwa sich ergebenden Widersprüchen dessen Rechtmäßigkeit und volle Rechtsgiltigkeit dem In- und Auslande gegenüber zu wahreni . Es ist lediglich Sache der Opportunität, und deswegen wolle sich Graf Esterházy der Prüfung der Rechtsansprüche Ungarns auf die Vorlage enthalten. Der Reichsrat hat anerkanntermaßen kein verfassungsmäßiges Recht auf Vorlage des Paktes, und doch will man demselben aus Zweckmäßigkeitsrücksichten damit entgegenkommen. Dieselbe Opportunität und überdiesj vorhandene Präzedenzien sprechen für die gleiche Vorlage an den ungarischen Landtag. Man kkönne wohl füglich Staatsbürgern, welche zur Teilnahme an der Gesetzgebung berechtigt sindk, das Recht nicht streitig machen, im vorhinein zu erfahren, wer in diesem oder jenem Falle berufen ist, den Thron zu besteigen. Aus allen diesen Gründen sei es angezeigt, dem ungarischen Landtage die fragliche Mitteilung zu machen, und es dürfte darüber das Land schon jetzt durch die Zeitung zu beruhigen sein. Die Einsicht des Originals fände dieser Stimmführer ebenfalls nicht notwendig, lja selbst die vollständige und textuelle Mitteilung der Renuntiationsakte nicht wünschenswert, und zwar einerseits wegen den wiederholt darin vorkommenden Berufungen auf das Familienstatut vom Jahre 1839, welches ihm zur Veröffentlichung weder bestimmt noch geeignet zu sein scheint, und dessen Vorlage dann, von einer oder von der anderen Seite, doch höchst wahrscheinlich begehrt werden dürfte, andererseits, und dies ausschließlich in Hinblick auf Ungarn, wegen dem in der Renuntiationsakte vorkommenden Passus wegen der eventuellen Vormundschafts- oder Regentschaftsansprüche: ein Gegenstand, welcher, sollte er je vor dem ungarischen Landtage angeregt werden, dort vom Standpunkte der altungarischen Gesetze gar leicht und ganz nutzbar zu Erörterungen Anlaß geben könnte, die Graf Esterházy auch gerne vermieden sehen wollte. Schließlich äußerte Graf Esterházy den Wunsch, zur präziseren Charakterisierung des in Frage stehenden Vertrages denselben fortan durch das Wort „Familienpakt“ und nicht durch den diesfalls unkorrekten Ausdruck „Staatsakt“ benannt zu sehenl ja selbst die vollständige und textuelle Mitteilung der Renuntiationsakte nicht wünschenswert, und zwar einerseits wegen den wiederholt darin vorkommenden Berufungen auf das Familienstatut vom Jahre 183917, welches ihm zur Veröffentlichung weder bestimmt noch geeignet zu sein scheint, und dessen Vorlage dann, von einer oder von der anderen Seite, doch höchst wahrscheinlich begehrt werden dürfte, andererseits, und dies ausschließlich in Hinblick auf Ungarn, wegen dem in der Renuntiationsakte vorkommenden Passus wegen der eventuellen Vormundschafts- oder Regentschaftsansprüche: ein Gegenstand, welcher, sollte er je vor || S. 372 PDF || dem ungarischen Landtage angeregt werden, dort vom Standpunkte der altungarischen Gesetze gar leicht und ganz nutzbar zu Erörterungen Anlaß geben könnte, die Graf Esterházy auch gerne vermieden sehen wollte. Schließlich äußerte Graf Esterházy den Wunsch, zur präziseren Charakterisierung des in Frage stehenden Vertrages denselben fortan durch das Wort „Familienpakt“ und nicht durch den diesfalls unkorrekten Ausdruck „Staatsakt“ benannt zu sehen, 18. Der Staatsminister betrachtet gleichfalls die Vorlage des Vertrages an den Reichsrat nicht als eine Pflicht der Regierung. Allein der Wunsch, die Bestimmungen dieses Vertrages kennenzulernen, geht aus einem dynastischen und patriotischen Gefühle hervor, und es erscheint rätlich, daß die Regierung diesem Wunsche freundlich entgegenkomme. Über die Opportunität, den Pakt auch den Landtagen der Länder der ungarischen Krone mitzuteilen, stimmt der Staatsminister dem Grafen Esterházy vollkommen bei. Es kann von sehr nachteiligen Folgen sein, Modifikationen der eingeführten Sukzessionsordnung erst im eintretenden Falle zu publizieren. Indessen könne sich Ritter v. Schmerling heute doch noch nicht weder über den Zeitpunkt noch den Modus der Mitteilung an die drei Landtage aussprechen, sondern müsse sich darauf beschränken, vorläufig nur zu beantragen, daß die Mitteilung an den Reichsrat in der vom Minister des Äußern angedeuteten Weise, jedoch ohne Vorbehalt der Einsicht des Originalvertrages, stattfinde. Allerdings enthält der Vertrag nebst den Bestimmungen über Sukzession und Vormundschaft auch solche über Privatangelegenheiten der durchlauchtigsten Familienglieder, die nicht vor die Öffentlichkeit gehören. Gleichwohl wäre es nicht angezeigt, dem Reichsrat bloß einen, die staatsrechtlichen Verhältnisse betreffenden Auszug vorzulegen. Denn man wird, wie es in solchen Fällen gewöhnlich geschieht, mißtrauisch werden und über den geheimgehaltenen Teil allerlei unerwünschte falsche Gerüchte aussprengen. Am besten bleibt es daher, eine vidimierte Abschrift des ganzen Vertrages vorzulegen. Der Minister des Äußern erklärte sich im Prinzip für die baldige Mitteilung des Renuntiationsaktes an die drei Landtage. Die Erfahrung mit dem Londoner Vertrag stellt am augenscheinlichsten die Nachteile verspäteter Mitteilungen dieser Art heraus. Der Polizeiminister stimmte in bezug auf die dem Reichsrate zu machende Mitteilung ganz dem Staatsminister bei. Dagegen teilt er nicht die Bedenken gegen die Mitteilung an die nächsten Landtage der drei Länder der ungarischen Krone. Die Vorlage an den Reichsrat dürfte allenfalls jener an den siebenbürgischen Landtag vorausgehen. Die Form der Mitteilung wäre eines Ah. Reskripts „zur Kenntnisnahme“, ohne daß die staatsrechtlichen Bestimmungen des Pakts zum „Gesetz“ erhoben würden. Hat, wie vorauszusehen, der siebenbürgische Landtag die Mitteilung einfach zur Kenntnis genommen, so ist nicht abzusehen, daß und welche gefährliche Einstreuungen im ungarischen oder kroatischen Landtag erhoben werden könnten. Zur Erhebung eines Protests gegen die Renuntiation ist ja niemand berechtigt. Minister Graf Nádasdy ergriff noch einmal das Wort, um die Frage über die Mitteilung an die drei Landtage näher zu beleuchten. Man spreche von Präzedenzien für eine schnelle Mitteilung von solchen Familienverträgen. Der Vorgang mit der Pragmatischen Sanktion sei vielmehr ein Präzedenz dagegen. Obgleich nämlich der Fall der Erbfolge in der || S. 373 PDF || weiblichen Linie schon nahe lag, wurde doch die bereits 1713 vom Kaiser Karl VI. erlassene Pragmatische Sanktion mnicht von dem ungarischen Landtage im Jahre 1715, sondern erst von jenem des Jahres 1723 inartikuliertm ; es verliefen mithin zehn Jahre. Im gegenwärtigen Fall, wo die Renuntiation sich auf eine so entfernte Eventualität bezieht, hat man umso weniger Grund, sich zu beeilen. Wenn man von den Landtagen die Inartikulierung begehrt, setzt man sich der Gefahr aus, daß dieselbe verweigert wird. Dies ist wohl zu bedenken. Andererseits ist zu besorgen, daß die Berufung des Ah. Familienstatuts von 183919 im Vertrag vom 9. April das Verlangen eines Landtags auf Vorlage dieses Statuts provoziert, wobei dann die leider vorhandenen Differenzen nach Ländern über die Großjährigkeit des Landesfürsten und die Vormundschaftsführung ans Tageslicht treten und ebenso weitwendige als schwierige Kontroversen zur Folge haben werden. Unter diesen Verhältnissen glaube Graf Nádasdy sich keinen au. Antrag auf die unverzüglichen Vorlage des Paktes, selbst nur an den siebenbürgischen Landtag, erlauben zu sollen, weil darin auch schon ein Präjudikat bezüglich Ungarns und Kroatiens gelegen wäre, vor dem man sich hüten müsse. Minister Graf Esterházy glaubte herausheben zu sollen, daß die Sukzessionsfragen ein wesentlich praktischer Gegenstand sind, den man nicht exklusiv mit Rücksicht auf den Rechtsstandpunkt, oam wenigsten aber, gestützt auf eine Rechtstheorie, etwa im Wege der Kontumazierung, zweckentsprechendo behandeln könnep . Wenn man dem Reichsrate den Familienpakt ohne staatsrechtliche Nötigung vorlegt, so würde die unterlassene Mitteilung an den ungarischen Landtag einen umso schlimmeren Eindruck machen qund gerade erst seinerzeit jene Übelstände hervorrufen, denen man sowohl durch den Akt der Renuntiation selbst als durch die öffentliche Bekanntmachung desselben eventuell vorbeugen wollteq, worauf der Staatsratspräsident erwiderte, daß es erst vor oder bei dem Zusammentreten des ungarischen Landtages eigentlich an der Zeit sein werde, die Frage der Mitteilung zu diskutieren.
Schließlich konstatierte Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer , daß die Vorlage an den Reichsrat unter den vom Staatsminister beantragten Modalitäten von der Konferenz au. beantragt rwerde, daß sich jedoch die mehreren Stimmen für die Vertagung eines Beschlusses über die Mitteilungr an die Landtage der Länder der ungarischen Krone ausgesprochen haben20, s .
II. Apanage des Kaisers Maximilian als Erzherzog von Österreich bei den Verhandlungen über das Budget für 1865
Der Minister des Äußern brachte hierauf die Behandlung der Apanage Sr. Majestät Kaisers Maximilian bei den Budgetverhandlungen im Reichsrat zur Sprache21. Auf die Bemerkung von Seite Sr. k. k. Hoheit , daß über diesen Gegenstand heute, in Abwesenheit des Finanzministers, nichts mit Nutzen beraten werden könnte, äußerte Minister Graf Rechberg , diesfalls vorläufig mit dem Finanzminister Rücksprache pflegen und eventuell weiter referieren zu wollen22.
Wien, am 10. Mai 1864. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 24. Mai 1864 Empfangen 25. Mai 1864. Erzherzog Rainer.