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Nr. 453 Ministerrat, Wien, 3. März 1864 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 3. 3.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Franck; außerdem anw. Vesque v. Püttlingen; abw. Nádasdy, Forgách; BdR. Erzherzog Rainer 18. 3.

MRZ. 1257 – KZ. 800 –

Protokoll des zu Wien am 3. März 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Verordnung wegen der Aufbringung feindlicher und verdächtiger Schiffe

Der Hof- und Ministerialrat Vesque v. Püttlingen referierte den beiliegenden Entwurf einer Verordnung betreffend die Aufbringung feindlicher und verdächtiger Schiffea, welche als Instruktion für die k. k. Kriegsschiffe, welche gegen die dänischen Schiffe zu operieren haben, dienen soll1. Dieselbe schließe sich an die gleiche dänische Verordnung, welche das dortige Marineministerium bereits im Februar erlassen hat, an, und seien in derselben, wie dort, gegen die gewöhnliche Usance im Kriegszustande, gemilderte Bestimmungen aufgenommen2.

Gegen den sofort vom Referenten verlesenen Inhalt des Entwurfes ergab sich der Konferenz keine Erinnerung.

Auf die Frage des Ministers Ritter v. Hein , ob ein besonderer Grund vorhanden sei, in der Eingangsformel auf die von Seite Dänemarks angeordneten Feindseligkeiten hinzudeuten, bemerkte der Minister des Äußern , daß er es deshalb gewünscht und für angemessen gehalten habe, weil es in der Tat Dänemark ist, welches den Seekrieg provoziert hat, worauf Ritter v. Hein gegen diesen Passus nichts weiter einzuwenden fand. Über die Bemerkung des Finanzministers , daß ihm der Hauptzweck der zur Operation entsendeten k. k. Kriegsschiffe eigentlich darin zu liegen scheine, mehr den österreichischen Handelsschiffen Schutz zu leisten, als andere Schiffe zu kapern, erinnerte der Marineminister , daß dies allerdings der Fall sei und daß diese Hauptaufgabe auch schon in der kaiserlichen Entschließung, womit diese Maßregel angeordnet wurde, ausdrücklich bezeichnet worden ist3. Nachdem aber die Dänen die Prise hervorgehoben haben und uns auch schon großen Schaden verursachten, so könne man wohl nicht ohne ähnliche Repressalien gegen sie auftreten. Freiherr v. Burger machte dann einige Mitteilungen über den Auslauf und das beiläufige Eintreffen unserer kreuzenden Kriegsschiffe im Kanal mit dem Bemerken, daß wir jedenfalls überlegen sind und daß man auch über den Kanal wird hinausgehen müssen. || S. 279 PDF || Er besprach auch die Frage der Aufstellung eines Prisengerichtes4, indem er darauf hinwies, daß es diesmal nicht, wie bisher z. B. im Krimkriege und im italienischen Kriege, möglich sein wird, das Prisengericht in einem eigenen Hafen einzurichten, indem man sonst immer ein Schiff notwendig hätte, welches die Mannschaft der aufgebrachten Schiffe dahin befördern müßte, so wie es überhaupt zu mannigfachen Unzukömmlichkeiten führen würde, und es werde sich daher darum handeln, ein Prisengericht in einem nördlichen Hafen und zwar in Gemeinschaft mit Preußen zu etablieren, was auch der Minister des Äußern gut fand, da sich Preußen auch an der Aktion zur See nach ihren Kräften beteiligt, welche letzteren zwar nicht bedeutend sind, daher auch vorgeschlagen wird, daß die Prisen nach Verhältnis der Mannschaft verteilt werden5.

II. Wahl des Landtagsabgeordneten Dr. Franz Schuselka

Der Staatsminister referierte, bekanntlich ist der Landtagsabgeordnete Schuselka wegen des Vergehens der Vernachlässigung pflichtmäßiger Obsorge nach § 33 des Preßgesetzes verurteilt worden, und das Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen6. Aufgrund dieses Erkenntnisses sei nach § 17 der Wahlordnung im Zusammenhange mit § 6 der Landesordnung eine Neuwahl ausgeschrieben worden, wobei bekanntlich Schuselka wieder gewählt wurde. Obgleich es keinem Zweifel unterliegt, daß Schuselka durch seine Verurteilung das passive Wahlrecht verloren hatte, so sollen doch die Juristen des Landtages (Dr. Mühlfeld und Anhang) bemüht sein, die Sache spitzfindig zu drehen und zu behaupten, daß Schuselka von der Wählbarkeit infolge seiner Aburteilung wegen eines Vergehens, welches durch das Preßgesetz vom 17. Dezember 1862 7 verboten ist, nicht ausgeschlossen ist, weil dieses ein späteres Gesetz als die Landesordnung sei und daher nicht rückwirken könne. Wie widersinnig eine solche Behauptung sei, bedürfe wohl keines näheren Beweises, denn dann wäre ja die ganze künftige Legislation in die Luft gestellt. Der Staatsminister erachte, daß man solchen Mißgriffen entgegentreten und das Gesetz auch dem Landtage gegenüber mit aller Entschiedenheit vertreten muß, und er sehe sich daher veranlaßt, die Konferenz zu bitten, sich über die Auslegung des Gesetzes auszusprechen, damit, wenn der Landtag anders beschließt, man den Handschuh aufnehme und die Sache bis zur äußersten Konsequenz durchführe.

|| S. 280 PDF || Die Konferenz trat einstimmig der Ansicht des Staatsministers bei, und der letztere behielt sich vor, diesen Beschluß unverweilt zur Ah. Kenntnis Sr. Majestät au. zu bringen8.

III. Erlassung einer Amnestie in Galizien

Der Staatsminister brachte eventuell die angeregte Frage der Amnestie in Galizien zur Sprache9. Der Statthalter sei bekanntlich aufgefordert worden, sich bezüglich der Modalitäten dieser beabsichtigten Maßregel mit dem dortigen Oberlandesgerichtspräsidenten in das Einvernehmen zu setzen und dann Bericht zu erstatten10. Dieses sei nun geschehen und Graf Mensdorff beantrage die Erlassung einer Amnestie 1. für alle Preßstrafangelegenheiten; 2. für alle jene Leute, welche des Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe schuldig und noch nicht das 20. Lebensjahr erreicht haben, weil dies meistens verlockte Jünglinge sind und ihre Begnadigung im Kreise der Angehörigen sehr guten Eindruck machen wird11. Der Staatsminister habe diese Anträge mit den Ministern Freiherr v. Mecséry, Ritter v. Lasser und Ritter v. Hein einer näheren Erwägung unterzogen, wobei sie sich dahin vereinigt haben, daß ad 1. a) Privatübertretungen gegen die Ehre und b) der Hochverrat ausgenommen werden, und daß bei 2. nur jene Leute unter 20 Jahren zu amnestieren sind, welche nach § 66 des Strafgesetzes12 oder wegen bewaffneten Zuzuges abgeurteilt sind, indem nach den dem Justizminister vorliegenden Ausweisen unter den zwanzigjährigen Verbrechern sich auch sehr gefährliche Individuen befinden. Was aber den Zeitpunkt der Proklamierung dieser Amnestie betrifft, so habe der Polizeiminister aufmerksam gemacht, daß nach eingelangten Berichten im gegenwärtigen Momente die Leute durch Verkündung des Belagerungszustandes nichts reuig als ruhiger, sondern vielmehr noch kecker geworden sind13, und wurde daher beschlossen, die Sache vorläufig noch ruhen zu lassen und den Grafen Mensdorff aufzufordern, nochmals sich bezüglich des Zeitpunktes zu äußern, wo dann der Staatsminister erst den diesbezüglichen au. Vortrag erstatten werde, wozu er sich also, um die Sache im geeigneten Momente nicht aufzuhalten, heute die Zustimmung der Konferenz erbitte.

Der Ministerrat erklärte sich mit diesen Anträgen einverstanden14.

IV. Wahl des Fakultätsdekans Dr. Friedrich Stein in Prag

Der Staatsminister referierte die Wahlangelegenheit des Prager Universitätsdekans Professor Dr. Stein15. Das Prager philosophische Professorenkollegium habe für das Studienjahr 1863/64 den dortigen Professor der Zoologie, Dr. Friedrich Stein, zum Dekan gewählt, welcher evangelischer Konfession ist. Gleichzeitig mit der von dem akademischen Senate vorgelegten Wahlakte sei ein Protest der theologischen Fakultät mit Berufung auf den katholischen Charakter der Prager Universität eingelangt, weil ein Protestant diese Würde nicht bekleiden könne und das Staatsministerium daher dieser Wahl die Bestätigung versagen möge. Dagegen legte das philosophische Professorenkollegium einen Gegenprotest ein, in welchem es der theologischen Fakultät das Recht bestreitet, gegen einen von dem philosophischen Professorenkollegium innerhalb seiner Kompetenz vorgenommenen akademischen Akt Protest zu erheben16. In dem Proteste der theologischen Fakultät werde sich zur Begründung, daß der Charakter der Prager Universität ein katholischer sei, berufen a) auf die päpstlichen, die Fundation der Universität durch Karl IV. bestätigenden Bullen17; b) auf die Unionsakte Ferdinand III. vom 23. Februar 165418; c) auf die Einsetzung des jeweiligen Erzbischofs von Prag zum Kanzler der Universität durch päpstliche Bullen und auf die statutarische Bestellung des jeweiligen Rektors der Universität als Vizekanzler19; d) auf die mit der akademischen Feierlichkeit verbundenen kirchlichen Feierlichkeiten und dgl. mehr. Der Staatsminister habe sowohl diesen Protest als auch den Gegenprotest des Professorenkollegiums an den akademischen Senat in Prag mit der Weisung eingesendet, diesen Gegenstand einer gründlichen Beratung zu unterziehen und dann berichtliche Äußerung mit bestimmtem Antrage zu erstatten. Mittlerweile seien noch zwei Eingaben, und zwar eine vom Kardinalerzbischof zu Prag und die zweite von dem Prager Episkopat eingelangt, in welchen beiden die Wahl des Dr. Stein als illegal erklärt und gegen die Bestätigung derselben protestiert wird. Der akademische Senat habe nun laut seines eingelangten Berichtes sich mit Stimmenmehrheit – sieben gegen vier – gegen die Bestätigung der Wahl ausgesprochen. Es handle sich also nur um die Entscheidung in dieser Sache, und der Staatsminister gedenke nur hierwegen den au. Vortrag zu erstatten und sich die Ah. Ermächtigung zur ausnahmsweisen Bestätigung des Dr. Stein zu erbitten. Zur Darlegung der Gründe dieses Antrages machte Ritter v. Schmerling einen Rückblick auf die Geschichte der Prager Universität und hob hervor, daß eigentlich nur eine einzige kaiserliche Urkunde vorliegt, welche den katholischen Charakter der Prager Universität ausdrücklich ausspricht. Es sei dies das kaiserliche Dekret vom 23. Februar 1654, welches das Fundament der gegenwärtigen Karl-Ferdinands-Universität bildet, indem es die bis dahin bestandenen zwei Universitäten, das Carolinum und Ferdinandeum, in eine vereinigte, sagend, „dem gemeinen Wesen zum Besten, aber zur Beförderung der alleinseligmachenden römisch-katholischen Religion“. Referent führte weiter an, daß es || S. 282 PDF || ganz entschieden sei, daß kein Akatholik Rektor der Universität werden kann, da dieser ipso facto Vizekanzler und Stellvertreter des Kanzlers ist. Daraus könne man aber nicht folgern, daß auch zu der Dekanswürde kein Akatholik gelangen dürfe. Dafür sprechen auch die Tatsachen, daß in Graz, Lemberg und Krakau bereits Protestanten als Dekane fungiert haben, ohne daß eine Einsprache dagegen erhoben worden wäre20. Ja selbst bei der Pester Universität, welche vor allem als eine katholische betrachtet werden muß, habe im Jahr 1861 der Protestant Dr. Balassa21 ohne irgendeinen Widerspruch als Dekan fungiert, und selbst auch an der Prager Universität sei im Jahre 1793 ein Protestant, Gottlieb Meissner22, Fakultätsdekan [gewesen]. Der Staatsminister kam endlich zu dem Schlusse, daß, wenn auch die Prager Universität einen konfessionellen katholischen Charakter habe, dieser doch nicht so weit ausgedehnt werden könne, daß ein akatholischer Professor, der sich durch mehrjährige wissenschaftliche und lehrämtliche Leistungen bewährt und nur der Universität Verdienste erworben hat, nicht ausnahmsweise Dekan sein könne. In Anbetracht der bestehenden Zweifel halte es aber Ritter v. Schmerling für angezeigt, in diesem Falle auf den § 17 des Protestantengesetzes23 zurückzugehen und auf dieser Grundlage bei Sr. Majestät die Dispens mit dem Beisatze einzuholen, daß bbei kirchlichen Feierlichkeiten der Prodekan zu fungieren habenb werde.

Bei der Erörterung hierüber äußerte der Staatsratspräsident , um einen richtigen juridischen Anhaltspunkt zur Entscheidung der Frage zu gewinnen, sei es notwendig, sich erst klar zu machen, was man unter dem unbestimmten Ausdrucke des katholischen Charakters der Universität zu verstehen habe. Der religiöse Charakter eines Institutes reiche nicht weiter, als es die ausdrücklichen, bei dessen Errichtung getroffenen Bestimmungen oder der ausgesprochene Zweck desselben mit sich bringe. Die ausdrücklichen Bestimmungen reichen hier nicht weiter, als daß der Kanzler der Universität katholisch sein müsse, weil dazu ausdrücklich der jeweilige Erzbischof bestimmt ist, und daß der Rektor der gleichen Religion sei, weil er sonst den Kanzler nicht substituieren konnte. Was den Zweck der Anstalt betrifft, so sei als solcher, soweit er sich auf die Religion bezieht, allerdings die Verbreitung der katholischen Religion bezeichnet. Um diesem Zwecke zu entsprechen, sei nun ohne Zweifel erforderlich, daß an der Anstalt eine katholisch-theologische Fakultät bestehe, und es würde diesem Zwecke zuwiderlaufen, damit eine protestantisch-theologische Lehranstalt zu verbinden. Hiemit sei aber dem ausgesprochenen Zwecke des Institutes, soweit er sich auf die || S. 283 PDF || Religion bezieht, Genüge geleistet. Hinsichtlich der übrigen Fakultäten, deren Dekane und Professoren dagegen ergeben sich weder aus den ausdrücklichen Bestimmungen über das Institut noch aus dessen Zwecke Beschränkungen irgendeiner Art; nicht aus den ausdrücklichen Bestimmungen, denn diese erstrecken sich nicht weiter als auf den Kanzler und bzw. auf den Rektor, nicht aus dem Zwecke des Institutes überhaupt, denn die übrigen Fakultäten haben keinen religiösen Zweck zu verfolgen. Das Religionsbekenntnis, welchem deren Professoren und Dekane angehören, sei daher gleichgiltig. Hiernach bestehe schon nach den ursprünglichen Einrichtungen der Universität kein Hindernis, daß ein Akatholik als Dekan einer solchen Fakultät bestellt werden kann, wie dieses im Jahr 1797 auch wirklich anstandslos geschehen ist. Votant würde daher in dem vorliegenden Falle mit der Bestätigung ohne weiteres vorgehen und nicht zu dem Auskunftsmittel einer Dispensation seine Zuflucht nehmen. Die Regierung würde durch dieses Mittel einerseits eine Beschränkung in ihrem Prager Bestätigungsrechte anerkennen und sich dadurch an ihren Rechten vergeben, andererseits könnten aus einem solchen unsicheren, die feste rechtliche Grundlage verlassenden Benehmen für die Folge nur neue Verlegenheiten und Verwicklungen entstehen, denn ebensogut als jetzt unter der dunklen Bezeichnung, die Universität habe einen katholischen Charakter, verlangt wird, daß alle Dekane der katholischen Religion zugetan sein müssen, ebensogut könnte aus denselben Gründen verlangt werden, daß auch alle Professoren dieser Religion angehören, und die Regierung hätte, wenn sie das eine zugesteht, keinen rechtlichen Grund mehr, das andere zu verweigern. Freiherr v. Lichtenfels würde auch umsomehr auf dem freien Bestätigungsrechte der Regierung bestehen, als die ursprünglichen Einrichtungen der Universität überhaupt auf keinen stiftungsmäßigen Verpflichtungen, cwelche allein zufolge des Ah. Patentes vom 8. April 1861, Nr. 41 RGBl. § 17, aufrechtzuerhalten sindc welche allein zufolge des Ah. Patentes vom 8. April 1861, Nr. 41 RGBl. § 1724, aufrechtzuerhalten sind, sondern nur auf Bestimmungen beruhen, wie sie damals Allerhöchstenortes für zweckmäßig befunden wurden, welche daher, ohne daß ein Hindernis obwaltet, auf dem nämlichen Wege den Zeitumständen gemäß modifiziert werden könnten.

Der Polizeiminister und der Kriegsminister sprachen sich in Anerkennung des Prinzips, daß in der Regel kein Protestant die Dekanswürde bekleiden soll, für die Einholung der Ah. Genehmigung der Dispensation aus und stimmten daher für den Antrag des Staatsministers. Der Minister des Äußern würde sich in dem vorliegenden Falle an den Rechtsboden halten, nach welchem ihm die Legalität der Wahl eines akatholischen Professors nicht zweifellos erscheine. Das Auskunftsmittel der Dispensation halte er für kein passendes Mittel. Der Minister Graf Esterházy sprach sich im Hinblick auf den Umstand, daß es sich hier um eine Würde von Seite der Korporation handelt, und in Erwägung, daß diese Würde dsowie die Korporation selbstd aus katholischen Mitteln eund offenbar zu katholischen Zweckene geschaffen wurde, ganz bestimmt für die Zurückweisung der Wahl aus. Die Minister Ritter v. || S. 284 PDF || Lasser, der Finanzminister, Minister Ritter v. Hein und der Marineminister traten dem Antrage des Staatsratspräsidenten auf einfache Bestätigung der Wahl bei, welcher Antrag sonach die relative Stimmenmehrheit erhielt25.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 18. März 1864. Empfangen 18. März 1864. Erzherzog Rainer.