Nr. 341 Ministerrat, Wien, 16. April 1863 – Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Schurda; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 16. 4.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Burger, Hein; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 29. 4.
MRZ. 1145 – KZ. 1335 –
- I. Entwurf des Reskripts an das siebenbürgische Gubernium wegen Einberufung des Landtags
- II. Bestimmung des Ortes, wohin der siebenbürgische Landtag einzuberufen ist
- III. Ernennung des FML. Grafen Ludwig Crenneville zum bevollmächtigten Landtagskommissär für den siebenbürgischen Landtag
- IV. Zurückziehung des Vortrags wegen Ablegung des Amtseides in Siebenbürgen in den verschiedenen Landessprachen
Protokoll I des zu Wien am 16. April 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
I. Entwurf des Reskripts an das siebenbürgische Gubernium wegen Einberufung des Landtags
Der Staatsratspräsident referierte den au. Vortrag der siebenbürgischen Hofkanzlei vom 8. April l. J., Z. 235, mit dem Verzeichnisse der dem bevorstehenden Landtage in Siebenbürgen vorzulegenden Gesetzentwürfe und dem Entwurfe des zu erlassenden Landtagseinberufungsreskriptes1.
Die Absicht der siebenbürgischen Hofkanzlei gehe dahin, die Gegenstände der königlichen Propositionen dem Landtage nicht bloß im allgemeinen bekanntzugeben, sondern mit vollkommen ausgearbeiteten Gesetzesvorlagen vor den Landtag zu treten, weil hiedurch nicht nur die landtäglichen Verhandlungen wesentlich vereinfacht und beschleunigt werden, sondern auch der Standpunkt, welchen die Regierung in den verschiedenen Fragen einzunehmen findet, klar und offen vorliegt. Dem mit der Ah. Entschließung vom 11. September 1861 auf den 11. November desselben Jahres anbefohlenen, jedoch nicht zustande gekommenen Landtage hätten bekanntlich folgende vier königliche Propositionen gestellt werden sollen: 1. die Inartikulierung der romanischen Nation; 2. die Wahlen für die Kardinalämter bei dem königlichen Gubernium und der königlichen Gerichtstafel; 3. die Beschickung des Reichsrates und 4. die Verhandlungen über allfällige Änderungen in betreff der Bestimmungen und Einrichtung des bürgerlichen und des Strafgesetzes2. Die erste und dritte dieser Propositionen haben auch heute noch dieselbe Bedeutung, und werden daher die hierauf bezugnehmenden Gesetzentwürfe dem Landtage vorgelegt werden müssen. Dagegen werden die zweite und vierte wegzubleiben haben, weil ad 2 die bezüglichen Verhältnisse geändert erscheinen und die Reorganisierung der königlichen Gerichtstafel Ah. ausgesprochen ist, und ad 4, weil bei dem Grundsatze, daß dem Landtage die Regierungsvorlagen als fertige Gesetzentwürfe zukommen sollen, diese Proposition in ihrer früheren Allgemeinheit nicht mehr gestellt werden könne, sondern in entsprechende Gesetzentwürfe aufgelöst werden müsse, mithin in mehreren Teilen dem Landtage vorgelegt werde.
Dieses vorauslassend verlas Freiherr v. Lichtenfels den beiliegenden Reskriptsentwurfa || S. 380 PDF || und bemerkte, daß sich dem Staatsrate im Prinzipe keine Erinnerung ergab; nur in formeller Beziehung glaubte die Majorität, so weit es den Eingang und die Absätze I und II betrifft, eine entsprechendere Fassung in Antrag bringen zu sollen, welche der vortragende Präsident für ganz zweckmäßig halte, daher diesem Vorschlage auch beigetreten sei. Mit dieser sofort verlesenen, in der obigen Beilage ersichtlich gemachten Textänderungb erklärte sich der Minister Graf Nádasdy vollkommen einverstanden, und ergab sich bei der hierwegen gehaltenen Umfrage keine Erinnerung, nur der ungarische Hofkanzler , welcher im allgemeinen gegen die Erlassung dieses auf die früheren gegen seine Ansicht gefaßten Ministerratsbeschlüsse und auf Ah. Bestimmungen sich fußenden Reskriptes hier weiter nicht anknüpfen wollte, glaubte darauf doch hinweisen zu sollen, daß auch bezüglich der königlichen Propositionen bereits eine Ah. Bestimmung, nämlich die vom 11. September 1861, vorliege, daher seines Erachtens auch diese bereits durch Se. Majestät festgestellten vier Propositionen unverändert beibehalten werden sollten, worauf Graf Nádasdy erwiderte, daß, was die vierte Proposition betrifft, diese eigentlich nicht beseitigt, sondern nur in Teile aufgelöst worden sei, indem es nach dem jetzt angenommenen Grundsatze erforderlich erscheint, separate Gesetzentwürfe in betreff der der Regierung selbst notwendig scheinenden Änderungen und Einrichtungen des bürgerlichen und Strafgesetzes dem Landtage vorzulegen, und daß, was die zweite Proposition belangt, nach der gegenwärtig beantragten Landtagsordnung das Gubernium und die Gerichtstafel aufhören sollen, ein integrierender Teil des Landtags zu sein, und daß es bei den heutigen staatlichen Einrichtungen höchst unpassend scheine, den Gubernialpräsidenten und den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes von der Wahl des Landtages abhängig zu machen, welche Ungereimtheit der Landtag, wie Graf Nádasdy hofft, selbst einsehen dürfte.
Hierauf referierte der Staatsratspräsident weiter, daß der Staatsrat den Punkt 1 dahin textieren wolle „Über die Durchführung der Gleichberechtigung der romanischen Nation und ihrer Konfessionen“, wogegen der Minister Graf Nádasdy ebenfalls keinen Anstand erhob, weil hiedurch die Sache selbst nicht geändert sei.
Ferner glaube der Staatsrat, daß sich in Absicht auf die Reihenfolge der Propositionen empfehlen würde, das Zusammenhängende, sich gegenseitig Bedingende nicht zu trennen, sondern aneinanderzureihen, also nach Post 5 jene unter 11 und 10 und hierauf 6 folgen zu lassen. Auch hierwegen ergab sich weder dem Grafen Nádasdy noch sonst einem Stimmführer eine Bemerkung.
Ferner beabsichtige die Hofkanzlei – fährt Freiherr v. Lichtenfels fort – gleichzeitig die von dem Gubernium unterm 1. Juni und 3. Oktober [1861] vorgebrachten Vorstellungen gegen die Abhaltung eines siebenbürgischen Landtages zu erledigen3, indem sie darauf antrage, daß diese Vorstellungen grundsätzlich zurückzuweisen || S. 381 PDF || sind und diese Zurückweisung mittelst eines über ausdrücklichen Befehl Sr. Majestät zu erlassenden Hofdekretes stattzufinden hätte und dasselbe nebst der Zurückweisung der Vorstellungen auch eine Ausstellung4 des diesbezüglichen Vorganges des königlichen Guberniums zu enthalten hätte. Der Inhalt dieses vorgelegten, vom Baron Lichtenfels sofort vorgelesenen Dekretes blieb im Staatsrate unbeanständet, und ergab sich auch dem Ministerrate keine Erinnerung hierwegen5.
Über das von dem ungarischen Hofkanzler bezüglich des Gebrauches der drei landesüblichen Sprachen (Punkt 2) erhobene Bedenken, daß man sich hiedurch in sehr große Schwierigkeiten setzen werde und es wohl geratener wäre, es bei dem früheren Gebrauche, sich cin diesem Fallec der lateinischen Sprache zu bedienen, zu belassen, als von der Regierung mit dieser äußerst heiklichen Sache selbst zu rühren, welches Bedenken von dem Finanzminister insofern geteilt wurde, als er durch die Gestattung der drei Sprachen eine Kollision bei den dortigen Finanzbehörden besorge, daher wünschen würde, daß diese ganze Proposition, wenn nicht ganz besondere politische Gründe dafür sprechen, hier weggelassen werde, ergab sich eine längere Diskussion, bei welcher die Gründe für und wider erörtert wurden. Der Minister Graf Nádasdy hob hervor, daß, abgesehen davon, daß Se. Majestät die definitive Regelung der Sprachenfrage Allerhöchstselbst als einen Gegenstand der Gesetzgebung zu bezeichnen geruht haben6, sich die diesbezügliche Gesetzesvorlage umso notwendiger darstellen dürfte, als zu befürchten ist, daß, wenn die Regierung mit dieser Sache nicht vor den Landtag tritt, der letztere selbst die Initiative ergreifen wird, was dann ohne Zweifel weit schlechter ausfallen dürfte. Votant verkenne nicht, daß sich über diesen Punkt vieles sagen lasse und dieses überhaupt ein heikliches Terrain sei, auf dem man sich mit vieler Vorsicht bewegen müsse. Deshalb habe er sich auch vorbehalten, die diesbezügliche Regierungsvorlage nur unter Mithilfe des weisen Rates der Konferenz zu formulieren, wobei die im Interesse des dienstlichen Verkehres erforderlichen Salvationen werden erörtert werden können7. Was speziell die Korrespondenz mit den Post- und Finanzbehörden betrifft, so dürfte wohl Se. Majestät dann doch auch Ah. befehlen können, daß dieselbe deutsch sein soll, wie es bereits hinsichtlich der Militärbehörden geschehen ist. Der Staatsratspräsident würde auch diese Proposition beibehalten, denn man müsse in der Sprachenfrage, welche fortwährend in den Eingaben der nach Gleichberechtigung strebenden Nationalitäten den Hauptbeschwerdegrund bildet, doch etwas tun, und da sei es doch unstreitig besser, wenn die Regierung selbst von vornehinein diesfalls die Zügel in die Hand nimmt. Der Staatsminister und Minister Ritter v. Lasser wären auch dafür, daß die Regierung in der Sache die Initiative ergreife. Dieser Punkt beziehe sich eigentlich nur auf den öffentlichen und ämtlichen Verkehr || S. 382 PDF || im allgemeinen; bezüglich des inneren dienstlichen Verkehres könne in der betreffenden Regierungsvorlage die geeignete Vorsorge getroffen werden. Übrigens könnte hier, wie Ritter v. Lasser meinte, um in nichts vorzugreifen, gesagt werden, „der Gebrauch der drei landesüblichen Sprachen im Verkehre mit den öffentlichen Ämtern“. Der Polizeiminister war der Meinung, daß diese Proposition nicht so umfassend zu halten, sondern die Stilisierung derart zu geben wäre, daß damit nur das in Aussicht gestellt wird, was man eigentlich beabsichtigt. Nachdem Graf Nádasdy erklärte, zwar nicht gegen eine Modifikation dieser Post zu sein, jedoch immer aber auf eine solche Fassung dringen zu müssen, welche das Verhältnis der Gleichberechtigung der drei landesüblichen Sprachen kundgibt, und nachdem Freiherr v. Lichtenfels vor einer zu genauen Präzisierung dieses Punktes warnte, indem dadurch die Grundlinien des künftigen Gesetzentwurfes schon jetzt preisgegeben sein würden, brachte der Polizeiminister in Vorschlag, den fraglichen Punkt dahin abzuändern, daß das Wörtchen „und“ zwischen den Worten „öffentlichen“ „ämtlichen“ weggelassen werde, weil dadurch der Unterschied aufhört und gleichsam der innere ämtliche Verkehr ausgeschlossen bleibe, welchem Vorschlag sofort die Majorität der Konferenz beitrat8.
II. Bestimmung des Ortes, wohin der siebenbürgische Landtag einzuberufen ist
Anknüpfend an diesen Gegenstand referierte der Minister Graf Nádasdy in betreff des Ortes, wohin der bevorstehende siebenbürgische Landtag einzuberufen sei9. Für den im Jahre 1861 abzuhalten beabsichtigten Landtag wurde Karlsburg Ah. bestimmt, aber schon damals habe der gewesene Gubernialpräsident Graf Mikó die Unmöglichkeit eines Landtages in Karlsburg wegen Mangel der benötigten Unterkünfte dargestellt10. Referent habe nun den gegenwärtigen Gouverneur FML. Grafen Crenneville zur Abgabe seiner Wohlmeinung in dieser Sache aufgefordert, und derselbe erklärte nach persönlich vorgenommenen Erhebungen, daß der Landtag in Karlsburg nicht leicht möglich ist und spricht sich im Einvernehmen mit den beiden Vizepräsidenten für Hermannstadt aus. Nachdem sich nicht verkennen lasse, daß diesbezüglich die Anschauungen des Landeschefs, welcher bei seiner gegenwärtigen Anwesenheit hier seinen Vorschlag erneuerte, von entscheidender Bedeutung seien, so glaube die Hofkanzlei nur der Meinung des Gouverneurs beistimmen und auf die Abhaltung des Landtages zu Hermannstadt einraten zu sollen.
Hierwegen ergab sich der Konferenz keine Erinnerung11.
III. Ernennung des FML. Grafen Ludwig Crenneville zum bevollmächtigten Landtagskommissär für den siebenbürgischen Landtag
Der Minister Graf Nádasdy erbat sich die Zustimmung der Konferenz zu dem beabsichtigten au. Vorschlage wegen Ernennung des FML. Grafen Crenneville zum königlich bevollmächtigten Landtagskommissär für den siebenbürgischen Landtag.
|| S. 383 PDF || Nicht allein die Fähigkeiten des Grafen Crenneville für diesen Posten, sondern auch seine Stellung insbesondere bestimmen den Referenten zu diesem Vorschlage, denn durch seine Ernennung zum königlich bevollmächtigten Landtagskommissär wird Graf Crenneville aus der Situation gezogen, auf der Regierungsbank als Präsident des Guberniums zu sitzen. Er werde eigentlich der Vertreter Se. Majestät sein und beiläufig dieselbe Funktion haben, wie einstens der durchlauchtigste Herr Erzherzog Ferdinand d’Este12. Auch dürfte sich nicht verkennen lassen, daß durch die Übertragung dieser Mission an den Gubernialpräsidenten jeder mögliche Dualismus beseitigt und die einheitliche Leitung und Beeinflussung des Landtages erzielt werde.
Dem Ministerrat ergab sich hierwegen keine Erinnerung13.
IV. Zurückziehung des Vortrags wegen Ablegung des Amtseides in Siebenbürgen in den verschiedenen Landessprachen
Minister Graf Nádasdy brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß er seinen au. erstatteten, im Ministerrat vom 13. April l. J.14 besprochenen Vortrag wegen Ablegung des Amtseides in Siebenbürgen nach der freien Wahl des zu Beeidenden in jeder der drei landesüblichen Sprachen infolge der diesfälligen Abstimmung der Konferenz, nach welcher er in der Minorität verblieben ist, nunmehr zurückgezogen habe.
Wien, am 16. April 1863. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 28. April 1863. Empfangen 29. April 1863. Erzherzog Rainer.