Nr. 332 Ministerrat, Wien, 18. März 1863 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Ransonnet; VS.Vorsitz Kaiser; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer), Rechberg, Nádasdy, Schmerling, Forgách, Esterházy, Mažuranić; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 6. 4.
MRZ. 1136 – KZ. 1074 –
Protokoll der zu Wien am 18. März 1863 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Ah. Vorsitze Sr. k. k. apost. Majestät.
I. Entwurf des Staatsministers über die Grundsätze der Regierung bezüglich der Feststellung der staatsrechtlichen Verhältnisse Ungarns – Anbahnung der Durchführung des Februarpatents in Kroatien – Abhaltung des siebenbürgischen Landtags
Der vom ungarischen Hofkanzler vorgelegte Entwurf der Grundzüge über den Standpunkt der Regierung rücksichtlich der Feststellung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Monarchie ist bereits am 11. d. M. der Gegenstand einer engeren Konferenzberatung gewesen. Es kam dabei keine Einigung zustande und der Staatsminister fand sich veranlaßt, einen Gegenentwurf zu verfassen, der in neun Punkten die Grundsätze aufstellt, über welche sich die k. k. Minister zur Richtschnur bei Behandlung der ungarischen Frage zu einigen hätten. Dieser Gegenentwurf werde in der heutigen Konferenz verlesen werden, zu welcher auch der kroatisch-slawonische Hofkanzler Ah. berufen wurde, und Se. k. k. apost. Majestät hielten es für nötig, vor dem Beginn der Beratungen darauf hinzuweisen, wie wichtig eine befriedigende Ausgleichung mit Ungarn für die österreichische Machtstellung überhaupt, namentlich aber im gegenwärtigen Augenblicke sei, wo sich, zum Teil auch infolge der polnischen Wirren, im Auslande so ernste Schwierigkeiten auftürmen, daß man auf die weitere Aufrechthaltung des Friedens keineswegs bauen darf. Ganz besonders aber werde man durch die siebenbürgischen Angelegenheiten zu einem Beschlusse gedrängt, nachdem die Einberufung eines siebenbürgischen Landtags unter den dermaligen Verhältnissen anerkanntermaßen auf Ungarn eine bedeutende Rückwirkung hervorbringen und eine Ausgleichung mit diesem Königreiche auf lange Zeit unmöglich machen würde. Man müsse wohl erwägen, daß der gegenwärtige Moment zur Ergreifung einschneidender Maßregeln gar nicht günstig ist.
Der Staatsminister schickte voraus, daß die von ihm aufgestellten Grundsätze durchaus nichts Neues enthalten, sondern lediglich die von Sr. Majestät am 20. Oktober und seitdem aufgestellten Normen in Kürze zusammenfassen. Haben sich einmal alle Minister Sr. Majestät über diese Punkte vollkommen geeinigt, so werden sich daraus die Korollarien für die weiteren Schritte der Regierung unschwer ergeben. Die Anwendung drastischer Mittel aber liege den Anträgen des Staatsministers fern.
Hierauf wurden die neun Grundsätze des Gegenentwurfes samt der eingehenden textuellen Dokumentierung der einzelnen Sätze durch das Diplom, die Reichsverfassung, dann durch Ah. Erlässe, Thronreden und Reskripte vorgelesena .
|| S. 304 PDF || Der Punkt IX über den auf die Journale zu nehmenden Einfluß bedürfe keiner Motivierung: die Notwendigkeit sei selbstredend. Ebenso auch die im Punkt VIII beantragte Epuration der ungarischen Verwaltung und Justizpflege von allen leitenden Funktionärs, welche sich dem Programme der kaiserlichen Regierung nicht anschließen können oder wollen. Dieser Vorgang sei ganz im Einklange mit konstitutionellen Grundsätzen und wäre der erste Schritt nach erfolgter Feststellung des Programms. Von Transaktionen mit der sogenannten Beschlußpartei sei nichts zu hoffen. Die Regierung müsse daher vor allem suchen, sich eine Partei heranzubilden und einen ungarischen Landtag erst dann einberufen, wenn Aussicht auf einen günstigen Verlauf vorhanden ist. Zur Zeit liegt noch kein Grund vor, vom 26. Februar in den kaiserlichen Propositionen abzuweichen, und Se. Majestät haben Ah. ausgesprochen, die Verfassung nicht anders als auf verfassungsmäßigem Wege zu ändern. Geht der Landtag nicht darauf ein, so müsse man ihn auflösen, um bei günstigeren Chancen einen neuen einzuberufen.
Der ungarische Hofkanzler erwiderte, er habe nie den 26. Februar geleugnet, allein er müsse auch den vorhandenen faktischen Verhältnissen Rechnung tragen. Sein redliches Streben sei – gleich dem des Hofkanzlers Baron Vay – darauf gerichtet, einen Kompromiß zustande zu bringen; für die Sätze im Programm des Staatsministers aber werde nie eine Majorität des ungarischen Landtages zu gewinnen sein. Die Verfassung vom 26. Februar, so wie sie ist, sei in Ungarn durchaus nicht ausführbar, und ein Appell an das Volk durch Veranstaltung direkter Wahlen wäre nicht rätlich. Dagegen würde es sich empfehlen, zuerst im Landtage die Anerkennung der gemeinsam zu behandelnden Angelegenheiten zu erwirken. Ist dies geschehen, so werde sich eine beiderseits annehmbare Modalität der Beratung dieser Angelegenheiten als logisches Korollar unschwer (allenfalls durch Deputationen) ausmitteln lassen. Um aber diese prinzipiellen Fragen mit Nutzen verhandeln zu können, müssen noch Vorfragen, darunter auch jene der Integrität, gelöst werden. Auch solle man nicht gleich anfangs das Erscheinen der 86 Ungarn im Reichsrate forcieren wollen. cAn dem Geist der Verfassung wäre festzuhalten, die Form sei jedoch nicht die Wesenheit. Aber durch Maßregeln, die nur erbittern, fördert man nicht die Durchführung der Verfassung, aber vernichtet jede Geneigtheit seitens der ungarischen Nation, untergräbt das erwachte Zutrauen, hemmt den Erfolg und den wahren Zweckb .
Der Staatsminister bemerkte, es sei nicht zu wundern, wenn in Ungarn eine dem 26. Februar ungünstige Stimmung herrscht, da man von oben aus keinen Versuch gemacht hat, eine bessere Stimmung hervorzubringen. Dies müsse jetzt, und zwar ernstlich, geschehen, dann werde der Erfolg nicht ausbleiben. Wenn man vom Landtage die Adoptierung der Februarverfassung in ihren Hauptzügen – wozu die Deputiertenzahl nicht gehört – erzielen will, muß man nicht schon vornweg diese Verfassung aufgeben. Auf dem vom Hofkanzler vorgeschlagenen Umwege werde man daher nicht zum Ziele kommen.
Minister Graf Esterházy erwiderte, das verlesene Programm enthalte nichts Neues. Es sei nur das starre Festhalten am eingenommenen Standpunkte. Einen annehmbaren || S. 305 PDF || Vergleichsvorschlag von jener Seite habe er nicht vernommen. Dagegen müsse er das mit dem ungarischen Hofkanzler ausgearbeitete Elaborat, dessen Unvollkommenheit er übrigens nicht verkenne, als den einzigen Weg betrachten, die Ungarn zur Anerkennung der konstitutionellen Neuerungen zu bringen. Die Schwierigkeiten, sich zu verständigen, liegen einmal in der diesseits der Leitha aufgestellten, aber nach Graf Esterházys Überzeugung nicht haltbaren Theorie, daß die ungarische Verfassung durch die Revolution und die darauf erfolgte Eroberung verwirkt und aufgehoben sei. Diese Theorie steht nur so lange, als man stark genug ist, sie zu stützen! Eine weitere Differenz beruht auf dem Irrtum der ungarischen Vertrauensmänner vom Oktober 1860, welche bloß die Rechtsbasis vom Jahr 1848 im Auge hatten und daher nur die Revision der 48er Gesetze in das Diplom aufnahmen, die Rechtsbasis der älteren, 1848 aufgehobenen Gesetze aber gänzlich ignorierten. Nun sind aber gerade diese Gesetze dem Ungarn teuer, und wenn die Magnatentafel im letzten Landtag einstimmig die 48er Gesetze reklamierte, so geschah es nicht aus besonderer Vorliebe für diese Gesetze, von deren Staatsgefährlichkeit Graf Esterházy persönlich durchdrungen ist, sondern weil diese Gesetze die einzige Rechtsbasis sind, die man dem Lande bei seinen Transaktionen mit der kaiserlichen Regierung gelassen hat. Man klammert sich in Ungarn daran aus Furcht, alles zu verlieren. Es handelt sich also jetzt wesentlich darum, daß der ungarische Landtag auf seine uralten Rechte der Steuer- und Rekrutenbewilligung formell Verzicht leiste. Dies notwendige Zugeständnis muß aber mit Klugheit erwirkt werden. Auf den Buchstaben des 26. Februar wird man in Ungarn keine Partei zusammenbringen, keine Beamten wird man auf dieses Programm hin bekommen können.
Minister Graf Nádasdy weist darauf hin, daß die Einheit der Monarchie die unerläßliche Bedingung ist, damit Österreich seine Stellung als europäische Großmacht behaupte. Diese Einheit aber ist von den Grundsätzen des 26. Februar so unzertrennlich, daß, wenn diese österreichische Verfassung noch nicht gegeben wäre, man sie jetzt proklamieren müßte. Das Programm des ungarischen Hofkanzlers entfernt sich vom 26. Februar, und niemand kann wissen, wie weit dies führen wird. Im Oktober 1860 haben die damaligen ungarischen Ratgeber Sr. Majestät mit der größten Zuversicht gesprochen. Sie schienen ihrer Sache weit gewisser als die dermaligen, sie glaubten auf die Unterstützung der Eötvös etc. zählen zu dürfen. Es waren aber dies nur Selbsttäuschungen, wie Graf Nádasdy vorausgesagt hatte. Ein ähnliches Wagestück zum zweitenmal zu unternehmen sei durchaus nicht rätlich. Wer auf die älteren landtäglichen Verhandlungen von 1830 und 1840 zurückgeht, wird sich davon überzeugen, daß der ungarische Landtag das Recht zur Rekrutenbewilligung nimmermehr aufgeben würde. Nach der Meinung des ungarischen Hofkanzlers hätte die Abhaltung eines siebenbürgischen Landtages dermal wegen der davon in Ungarn zu erwartenden Verstimmung zu unterbleiben. Graf Nádasdy wisse wohl, daß die Abhaltung dieses Landtages die Stimmung in Ungarn verbittern werde. Allein dies dürfe nicht von einer Maßregel abhalten, die nach Erklärung des Staatsministers zur formellen Ergänzung des Gesamtreichsrates notwendig ist und somit durch die höchsten politischen und finanziellen Interessen geboten wird. In einem jetzt einzuberufenden siebenbürgischen Landtage würde die eminente Majorität der Landesbewohner deutschen, romanischen und zum Teil selbst ungarischen Stammes || S. 306 PDF || vertreten sein. Auch Regalisten würden sich dazu einfinden, und es sei zu erwarten, daß der Landtag einen großen Teil der auf Siebenbürgen entfallenden Reichsratsabgeordneten wählen werde. Zur Anwendung des letzten Mittels direkter Wahlen in den Reichsrat werde es daher aller Wahrscheinlichkeit nach nicht kommen, doch könne Graf Nádasdy darauf nicht von vorneherein prinzipiell verzichten. Allerdings sind jetzt solche Gegensätze vorhanden, daß das Programm des Staatsministers nicht ohne siebenbürgischen Landtag, das des ungarischen Hofkanzlers nicht mit dem siebenbürgischen Landtage durchgeführt werden kann. Übrigens sprach Graf Nádasdy seine Überzeugung aus, daß man durch die jetzt in Ungarn das Wort führende Partei nicht zu einem „guten Landtage“ gelangen werde. Die Regierung müsse sich daher durch ihre Organe und mit Hilfe des Klerus erst ein Unterhaus nach und nach erschaffen.
Auf die Ah. Bemerkung Sr. Majestät , daß die Einberufung des siebenbürgischen Landtages und selbst die Beschickung des Reichsrates durch denselben noch nicht eine absolute Negierung der Union auf immer begründe und überhaupt der Grund der besorgten tiefen und allgemeinen Aufregung in Ungarn nicht klar sei, erwiderte Minister Graf Esterházy , daß die Union nicht sowohl an sich populär sei, sondern als ein Teil der 48er Gesetzgebung, an die man sich anklammert, wie bereits oben erwähnt wurde.
Dem Minister des Äußern ist es außer Zweifel, daß das Ah. Versprechen, die Verfassung durchzuführen, gehalten werden muß. Allein es fragt sich, ob der jetzige Augenblick der geeignete ist, ddie vorzuschlagenden Maßregeln durchzuführenc . Graf Rechberg kann hierauf nur mit Nein antworten. Denn in einem Augenblick, wo Österreich das ganze Gewicht seines Wortes in die Waagschale der europäischen Politik vielleicht wird legen müssen, könne man es nicht wagen, im größten Kronlande, auf welches die Augen des Auslandes vorzugsweise gerichtet sind, Unruhen zu provozieren. Der ungarische Nationalcharakter macht es rätlich, nicht vorzeitig zu Zwangsmaßregeln zu schreiten, und lieber abzuwarten, bis die Ungarn selbst kommen. Dies veranlaßte den Staatsminister zur wiederholten Versicherung, daß er keineswegs in seinem Programme einschneidende Maßregeln gegen Ungarn, sondern nur Grundsätze beantragt habe, über deren Anwendung sich die Minister Sr. Majestät vollkommen einigen sollten. Glaube aber ein Minister, diese Ah. festgestellten Grundsätze nicht konsequent durchführen zu dürfen, so wäre es für ihn Gewissenspflicht zurückzutreten. Gegen ein längeres Zuwarten in Ungarn und ein weiteres Fortregieren nach § 13 bis zum Eintreten günstigerer Konjunkturen finde Ritter v. Schmerling nichts zu erinnern, sobald das Land sich damit zufriedengibt, ewas er aber sehr bezweifle. Es sei auf die Dauer unausführbar, in einem Teile des Reiches absolut, in dem anderen konstitutionell zu regierend .
Der kroatisch-slawonische Hofkanzler wäre seines Orts mit der Feststellung des vom Staatsminister entworfenen Programmes pro domo einverstanden, zumal es nur Grundsätze enthält, die auf Ah. Bestimmungen beruhen. Der Zwiespalt zwischen den beiderseitigen Programmen scheine übrigens nicht gar so tiefgehend, || S. 307 PDF || da der Staatsminister die von den Ländern der ungarischen Krone etwa ausgehenden annehmbaren Projekte zu einer Ausgleichung nicht zurückweisen will, somit eine Modifikation des 26. Februar nicht ausschließt. Gegen das starre Festhalten an der Februarverfassung spreche der Erfolg. Die unbedingte Annahme derselben durch die Landtage widerspreche den Rechtsgewohnheiten der ungarischen Länder, wo man stets mit der Krone paktierte. Auch die Pragmatische Sanktion sei von Karl VI. nicht oktroyiert, sondern mit den Landtagen vereinbart worden. Hofkanzler Mažuranić habe daher das Februarpatent bezüglich Kroatiens nicht als das letzte Wort betrachten können. Vom nächsten kroatischen Landtage sei auch weder eine Annahme des Patents in allen Teilen noch die Beschickung des Reichsrates zu erwarten, wohl aber hoffe er, vorderhand eine Anerkennung über die Notwendigkeit des Anschlusses an die Gesamtmonarchie und einen Vorschlag über die diesfällige Modalität zu erwirken. Jedenfalls wäre die Verfassungsfrage den Landtagen mit einer gewissen Elastizität vorzulegen, und das Ag. Entgegenkommen zu einer Vereinbarung dürfte die absolute Opposition unmöglich machen. Der Hofkanzler könne nur ein geduldiges Verhalten dem kroatischen Landtage gegenüber empfehlen. Man lasse ihm auch Zeit, einige seiner dringendsten Landesangelegenheiten zu ordnen. Pendente lite beziehe doch die Regierung Steuern und Rekruten!
Bei dem vorhandenen, die Ah. Entscheidung sehr erschwerenden Gegensatze der Meinungen fanden Se. k. k. apost. Majestät Allerhöchstihren deutschen Räten die vom kroatischen Hofkanzler geltend gemachten Umstände zur besonderen Berücksichtigung zu empfehlen. Was den siebenbürgischen Landtag betrifft, geruhten Allerhöchstdieselben die Frage zu stellen, ob es denn absolut notwendig sei, jenes Land in diesem Moment aus der Reihe der Länder der ungarischen Krone durch scharfes Vorgehen herauszureißen und Erbitterung dadurch zu erregen.
Minister Graf Nádasdy äußerte, daß man schon seit 1861 auf einen günstigen Moment zur Einberufung des siebenbürgischen Landtags harre. Der gegenwärtige Augenblick wäre nun allerdings der günstigste, um den 26. Februar dortlands buchstäblich zur Wahrheit zu machen. Die Mittel dazu würde er im Ministerrate in Vortrag bringen. Was die fakultativ vorbehaltenen direkten Wahlen betrifft, so könne er diese Maßregel, welche von der anderen Seite als Kompelle gegen die Renitenz des Landtages gefürchtet wird, keineswegs als eine politisch gefährliche betrachten: es sei ja keine Ausdehnung des aktiven Wahlrechts, indem dieselben Wähler, die in den Landtag wählen, die Reichsratsdeputierten zu wählen hätten. Minister Graf Esterházy erklärte, daß er sowie der ungarische Hofkanzler mit der Ausschreibung direkter Wahlen durchaus nicht einverstanden sein könnten und die Journale daher nur die Wahrheit gesagt haben, wenn sie meldeten, Graf Forgách und Graf Esterházy würden niemals Sr. Majestät die Vornahme direkter Wahlen anempfehlen. Der kroatische Hofkanzler bemerkte, daß in Kroatien beim Ausschreiben direkter Wahlen die Gewählten aus der extremen Partei dem Vernehmen nach ihren Platz im Reichsrate unbedenklich nehmen würden, weil sie glauben, dies unbeschadet der unverlierbaren Rechte des Landes tun zu können. Gerade diese Bereitwilligkeit solcher Leute sei aber verdächtig. Der Staatsminister setzte nochmals die Gründe auseinander, aus welchen es zur Vindizierung der Kompetenz des Reichsrates nötig wird, daß Siebenbürgen zur Beschickung desselben mindestens || S. 308 PDF || aufgefordert werde. Die Deputierten im engeren Reichsrate warten mit Ungeduld auf diese Maßregel, deren Aufschub sie einem Mangel an Mut oder besonderen Hintergedanken zuschreiben, nachdem ja der siebenbürgische Landtag schon einmal einberufen war. Einmal hat der Reichsrat schon exzeptional als Gesamtreichsrat fungiert, gegen eine Fortsetzung dieses Ausnahmezustandes erheben sich aber die gewichtigsten Bedenken von allen Seiten.
Der Minister des Äußern bemerkte, diese Bedenken entsprängen aus einem nicht gerechtfertigten Mißtrauen und Unkenntnis der Sachlage in den ungarischen Ländern. Wenn der engere Reichsrat nur die Wahl hat, die Finanzgesetze oktroyieren zu sehen oder auf deren Beratung einzugehen, werde er sich zum letzteren bald entschließen. fDiejenigen, die nach allem, was bisher getan worden und was keinen Zweifel an der Aufrichtigkeit und Entschiedenheit des Willens Sr. Majestät mehr gestatte, auch heute noch Mißtrauen hegen, seien nicht zu überzeugen, weil sie nicht überzeugt sein wollten. Die Vorlage des Budgets für 1864 beweise die Aufrichtigkeit der Regierung, auf dem Boden der Verfassung zu bleiben. Verweigere das Abgeordnetenhaus, in die Beratung des Budgets einzugehen, so bleibe der Regierung keine Wahl, als nach § 13 der Verfassung vorzugehen. Das Abgeordnetenhaus werde aber selbst Bedenken tragen, der Regierung keine andere Wahl zu lassen, als aufgrund des Art. 13 vorzugehene .
Auf die Allerhöchstenortes gestellte Frage, ob es nicht der Einigung förderlicher sein würde, das Programm des Staatsministers im Ministerrate punktweise zu diskutieren, äußerte Minister Graf Esterházy , daß er sich von einer solchen Diskussion von Allerhöchstenortes bereits festgestellten Prinzipien keinen praktischen Erfolg verspreche1.